Familienberatungsförderungsgesetz
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Gesetzestext (10 Artikel)
Familienberatungsförderungsgesetz
§ 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern.
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen
(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden.
§ 3. Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn
§ 4. (1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
§ 5. (1) Bei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen, daß der Förderungswerber im Zusammenhang mit der Förderung
(2) Für den Fall, daß nur ein Teil der Forderung gesetzwidrig verwendet wird (Abs. 1 Z 4 lit. b), ist deren Rückzahlung nur für den gesetzwidrig verwendeten Teil vorzusehen, es sei denn, daß durch die teilweise gesetzwidrige Verwendung der Förderungszweck zur Gänze wegfällt. Für den Fall, daß das Vorhaben nur teilweise nicht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, ist bei Teilbarkeit des geförderten Vorhabens die Rückforderung der Förderung nur nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Wert des geförderten Vorhabens und dem Wert der erbrachten Teilleistung vorzusehen, es sei denn, daß die erbrachte Teilleistung für sich allein nicht förderungswürdig ist.
§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten.
§ 7. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.