Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
Gesetzestext (4 Artikel)
Tritt mit 31.12.1998 außer Kraft, soweit sich diese Verordnung auf Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte bezieht (Art. VIII Abs. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 6/1999).
N61973180620
§ 1. Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.
§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.