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Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

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Kurztitel

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/1997

Inkrafttretensdatum

17.12.1997

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973 über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

StF: BGBl. Nr. 227/1973

Änderung

BGBl. Nr. 11/1974

BGBl. Nr. 189/1975

BGBl. Nr. 354/1976

BGBl. Nr. 179/1978

BGBl. Nr. 463/1980

BGBl. Nr. 9/1983

BGBl. Nr. 166/1985

BGBl. Nr. 170/1989

BGBl. Nr. 646/1991

BGBl. Nr. 209/1993

BGBl. II Nr. 393/1997

BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

BGBl. II Nr. 312/2001

Bundesrecht Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

§ 1. Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.

Bundesrecht Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

§ 2. (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt

(2) In theoretischer Ausbildung stehen

Bundesrecht Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.

(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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