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Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

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Kurztitel

Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 604/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1993

Inkrafttretensdatum

20.05.1993

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. November 1973 über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)

StF: BGBl. Nr. 604/1973

Änderung

BGBl. Nr. 385/1981

BGBl. Nr. 329/1993

BGBl. II Nr. 312/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 sowie auf Grund des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 215/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

§ 1. Diese Verordnung ist auf die in den besonderen Schreibdiensten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzten Bediensteten sowie auf die bei Gerichten mit besonderem Schreibdienst als Verhandlungsschriftführer in Strafsachen eingesetzten Bediensteten anzuwenden.

Bundesrecht Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

§ 2. (1) Die Normalleistung besteht in der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Seiten innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten zu zählen, die von einem Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf einer Schreibmaschine oder einem Textverarbeitungsgerät erbracht werden; Schreibarbeiten zur Übertragung von Hauptverhandlungsprotokollen (§ 271 StPO) zählen doppelt. Eine Maschinschreibseite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Schriftzeichen oder Zwischenräumen, eine Textverarbeitungsseite mindestens 1760 Schriftzeichen oder Zwischenräume zu enthalten.

(2) Zeilen zu Beginn eines neuen Absatzes können um 5 Zwischenräume weniger enthalten. Endzeilen gelten als volle Zeilen. Die Geschäftszahl und die Aufschrift gelten zusammen als eine Zeile, ebenso beim Abschluß die Angabe des Gerichtes (der staatsanwaltschaftlichen Behörde), der Abteilung (des Referates) und des Tages. Durchschläge sind nicht besonders zu rechnen; Formblätter, die im Durchdruckverfahren gleichzeitig ausgefüllt werden können, gelten als ein Stück.

(3) Die für das Korrigieren, Ergänzen und Ausdrucken gespeicherter Texte erforderlichen Arbeiten zählen für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung in der Weise, daß bei der Herstellung des Erstdruckes der Reinschrift zusätzlich eine halbe Seite pro gespeicherter Seite zu rechnen ist. Mit dieser Pauschalierung sind auch alle anderen Arbeiten, die für die Bedienung eines Textverarbeitungsgerätes und für die Herstellung von Ausdrucken erforderlich sind, abgegolten.

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§ 3. (1) Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen.

(2) Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. § 7 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist anzuwenden.

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§ 4. (1) Für die Ausfüllung von Formblättern wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, jede Zeile, die mit Maschinschrift ausgefüllt wird, als eine volle Zeile bewertet. Streichungen bleiben unberücksichtigt, Zusätze mit Maschinschrift in Formblättern sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 nach Zeilen zu bemessen.

(2) Für die Ausfüllung mit Maschinschrift werden nachstehende Formblätter wie folgt bewertet

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§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 329/1993 tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

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