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Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

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Kurztitel

Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 551/1973

Inkrafttretensdatum

01.12.1972

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 30. Oktober 1973 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage

StF: BGBl. Nr. 551/1973

Änderung

BGBl. Nr. 125/1975

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesministers für Finanzen verordnet

Bundesrecht Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

§ 1. Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten und nichtrichterlichen Bediensteten der Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten und den Staatsanwaltschaften zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4.

Bundesrecht Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde

Bundesrecht Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde

Bundesrecht Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.

(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.

Bundesrecht Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.

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