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Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

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Kurztitel

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1977

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. Dezember 1970 betreffend die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

StF: BGBl. Nr. 9/1971

Änderung

BGBl. Nr. 329/1977 (BG) (NR: GP XIV RV 500 AB 539 S. 58. BR: AB 1668 S. 364.)

BGBl. Nr. 333/1979 (NR: GP XV RV 11 AB 32 S. 4. BR: 2019 AB 2021 S. 387.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Bundesrecht Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Bundesrecht Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

§ 2. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber ohne fremde Hilfe zwei in den Wirkungsbereich des gehobenen sozialen Betreuungsdienstes (Anstaltsfürsorge, Bewährungshilfe) fallende Aufgaben auszuarbeiten. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet des Prüfungswerbers auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

(3) Durch die schriftliche Arbeit hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er sich mit der Sozialarbeit vertraut gemacht hat und die bei seiner Tätigkeit anfallenden schriftlichen Arbeiten besorgen kann.

Bundesrecht Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände

Bundesrecht Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Justiz.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind aus den Dienstzweigen „Höherer Ministerialdienst“, „Höherer Dienst in Justizanstalten“ oder „Gehobener sozialer Betreuungsdienst“ auszuwählen; weiters können auch Richter oder in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfungskommissäre zur Verfügung stehen.

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