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Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

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Kurztitel

Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1970

Inkrafttretensdatum

01.09.1970

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 17. August 1970 zur Durchführung des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970)

StF: BGBl. Nr. 267/1970

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1970, sowie auf Grund der §§ 45 und 64 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 340/1965 und BGBl. Nr. 247/1970, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966, BGBl. Nr. 298/1968 und BGBl. Nr. 247/1970, geregelt wird.

Bundesrecht Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

§ 2. Die Dienstzulage der Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände betraut werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem im § 3 angeführten Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er

Bundesrecht Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, beträgt 84 vH dieses Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen).

(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz für das zweite und jedes weitere Bundesland um je 2 vH.

(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für mehr als einen Unterrichtsgegenstand betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.

(4) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an mittleren oder höheren Schulen oder den Akademien verwandten Lehranstalten und zugleich mit der Beratung der Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöht sich der im Abs. 1 angeführte Hundertsatz um 2 vH.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 darf der Höchstsatz von 90 vH des nach Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) nicht überschritten werden.

Bundesrecht Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

§ 4. (1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.

(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1 darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

Bundesrecht Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1970 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 190, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 354/1968 und BGBl. Nr. 326/1969, sowie § 2 Abs. 1 lit. b der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 325/1969, aufgehoben.

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