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Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

das Bundesministerium für soziale Verwaltung, vertreten durch

Herrn Sektionschef Dr. Ernst Willas,

das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten durch Herrn

Vizedirektor Dr. Christoforo M o t t a

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Verbindungsstellen nach Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens sind

in Österreich

in der Schweiz

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Den Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Leistung von Amtshilfe und die Vermittlung von Verwaltungshilfe (Amts- und Rechtshilfe) sowie die Festlegung von Formblättern.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften zu bescheinigen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; wenn die Beschäftigung nicht der Krankenversicherung unterliegt, von der österreichischen Verbindungsstelle für die Unfall- und Pensionsversicherung,

in der Schweiz

von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Für die Zahlung von Geldleistungen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

In den Fällen des Artikels 12 des Abkommens hat der Antragsteller dem zuständigen Träger die erforderlichen Angaben über im anderen Vertragsstaat eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitzuteilen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

(1) Wird Leistungsaushilfe nach Artikel 15 des Abkommens beansprucht und liegt weder eine Bescheinigung nach Artikel 4 noch eine nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens auszustellende Bescheinigung vor, so hat sich der Träger des Aufenthaltsortes direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger zu wenden.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 des Abkommens sind

Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich den zuständigen Träger zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

In Durchführung des Artikels 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

(1) Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt II Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen von dem den Antrag entgegennehmenden Träger zu bestätigen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens und in der Folge über jede Änderung der Leistungshöhe, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Die zuständigen Träger haben Leistungen aus der Pensions(Renten) versicherung an Berechtigte im anderen Vertragsstaat unmittelbar auszuzahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

(1) Die zuständigen Träger werden den Beziehern von Familienbeihilfen über deren Verlangen Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfen ausstellen, sofern solche Bestätigungen zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Familienbeihilfen im anderen Vertragsstaat erforderlich sind. Diese Bestätigungen sollen enthalten

(2) Die schweizerische Verbindungsstelle leistet der österreichischen Verbindungsstelle auf Ersuchen Amtshilfe auch in bezug auf Familienzulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

(1) Wird bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse ein Aufnahmegesuch nach Ziffer 14 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkommen gestellt, so ist vom Antragsteller eine Bescheinigung darüber vorzulegen, wann er aus der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschieden ist, von wann bis wann er in den letzten drei vorangegangenen Monaten dort versichert war und gegebenenfalls, welches anerkannte Kriegsleiden er oder die aufnahmeberechtigten Angehörigen nach Kenntnis des bescheinigenden Trägers der Krankenversicherung haben. Die Bescheinigung ist von dem Träger der Krankenversicherung zu erteilen, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war, oder, falls mehrere Träger in Betracht kommen, von den Trägern der Krankenversicherung, bei denen der Versicherte in dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitraum versichert war.

(2) Die österreichischen Träger der Krankenversicherung haben den schweizerischen anerkannten Krankenkassen über deren Ersuchen auch weiter zurückliegende Versicherungszeiten zu bescheinigen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Für die Anwendung der Ziffer 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist von der Krankenkasse auszustellen, der die betreffende Person angehört hat.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 1. Oktober 1968 in zwei Urschriften.

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