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Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 1. Beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ein familienpolitischer Beirat (im folgenden Beirat genannt) zu errichten.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 2. (1) Der Beirat hat den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz bei der Besorgung der Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen Familienpolitik zu beraten.

(2) Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen.

(3) Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu stellen.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 3. (1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in den Beirat Personen zu berufen, von denen eine besondere Förderung der Interessen der Familien erwartet werden kann. Ihre Zahl darf 15 nicht überschreiten.

(2) Dem Beirat gehören an

(3) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.

(4) Der Vorsitzende des Beirates kann, falls er dies nach dem Verhandlungsstande für erforderlich hält, den Sitzungen des Beirates auch sonstige Fachleute auf wirtschaftlichem, sozialem, rechtlichem oder kulturellem Gebiet heranziehen, die dem Beirat nicht angehören. Dem Verlangen von mehr als 1/3 der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen. Diese Fachleute haben bei den Abstimmungen des Beirates kein Stimmrecht.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind für eine Funktionsdauer von vier Jahren durch den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu berufen.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz hat die im § 3 Abs. 2 angeführten Körperschaften und Vereinigungen zur Namhaftmachung von Vertretern einzuladen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(2) Werden nach erfolgter Einladung durch das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter nicht namhaft gemacht, bestellt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten Stellen in der erforderlichen Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem Kreis von Personen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz abzuberufen.

(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft im Beirat zur Folge.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 5. Den Vorsitz im familienpolitischen Beirat führt der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz oder ein von ihm betrauter Beamter des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 6. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Einberufung des Beirates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder aus demselben Grund verlangt. In dem Antrage zur Einberufung des Beirates sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu benennen und auszuführen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nachweislich zu versenden. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Verlangen auf Heranziehung von Fachleuten (§ 3 Abs. 4) sind von den Mitgliedern des Beirates spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin schriftlich beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz einzubringen.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 7. Die Beschlußfähigkeit des Beirates setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 8. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen; Stimmenthaltung ist möglich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 9. Über die Sitzungen des Beirates ist jeweils eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der anwesenden Personen, den Sitzungstag, den Gegenstand der Beratung, die Anträge und das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 10. Die Führung der Geschäfte des Beirates obliegt dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz; der hiedurch entstehende Aufwand ist aus den Kreditmitteln des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz zu bestreiten. Die Geschäftsordnung gibt sich der Beirat selbst.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 11. Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Mitglieder (die Ersatzmitglieder) und die sonstigen Fachleute haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage, wie sie Bundesbeamten in der dritten Gebührenstufe gebühren würde.

Bundesrecht Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz betraut.

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