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10008212 AT

Schulleiter-Zulagenverordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Schulleiter-Zulagenverordnung

Schulleiter-Zulagenverordnung

Bundesrecht Schulleiter-Zulagenverordnung

§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen.

Bundesrecht Schulleiter-Zulagenverordnung

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen

mit

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mehr als 400 Studierenden

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

200 oder weniger Studierenden

–

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

2. Berufspädagogische Akademien

mit

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

mehr als 100 Studierenden

100 oder weniger Studierenden

–

3. Akademien für Sozialarbeit

mit

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

150 oder weniger Studierenden

–

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

4. Religionspädagogische Institute

für

mehr als

5 000

mehr als

4 000

mehr als

3 000

mehr als

2 000

2 000 oder weniger

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

6. Berufsschulen

mit

mehr als 10

7 bis 10 Klassen

4 bis 6 Klassen

-

1 bis 3 Klassen

7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

–

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

8. Hauptschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

1 Klasse

9. Sonderschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

10. Volksschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

11. Bundeskonvikte

mit

mehr als 12 Erziehungs-gruppen

9 bis 12 Erziehungs-gruppen

4 bis 8 Erziehungs-gruppen

1 bis 3 Erziehungs-gruppen

–

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

mehr als 12 Klassen

10 bis 12 Klassen

8 und 9 Klassen

Berufsschulen

mit

mehr als 25 Klassen

16 bis 25 Klassen

10 bis 15 Klassen

der Dienstzulagengruppe

IV

V

VI

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

4 bis 7 Klassen

2 und 3 Klassen

1 Klasse

Berufsschulen

mit

5 bis 9 Klassen

3 bis 4 Klassen

1 und 2 Klassen

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen

Leiter

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)

Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

I

IV

V 1)

V

– 1)

Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

I

I

V

IV

IV

Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich

I

I

IV

II

I

Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

I

I

IV

III

I

Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

I

II

V

IV

IV

Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

I

I

IV

II

I

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

I

I

V

IV

III

Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

IV

– 3)

– 3)

– 4)

– 4)

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

III

– 4)

– 4)

– 3)

– 3)

Pädagogisches Institut des Bundes für Wien

I

– 3)

IV

– 3)

I

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

I

I

– 3)

I

– 3)

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

Bundesrecht Schulleiter-Zulagenverordnung

§ 3. (1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I wird für die Leiter folgender Schulen gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht

um 7.5 vH

um 15 vH

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mit mehr als 700 Studierenden

mit mehr als 1000 Studierenden

2. Berufspädagogische Akademien

mit mehr als 350 Studierenden

mit mehr als 500 Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit mehr als 500 Studierenden

mit mehr als 700 Studierenden

4. Religionspädagogische Institute

8 750

12 500

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937 entsprechenden Weise vorbereitet werden).

5. Mittlere und höhere Schulen

mit mehr als 22 Klassen

mit mehr als 30 Klassen

6. Berufsschulen

mit mehr als 35 Klassen

mit mehr als 50 Klassen

7. Haupt- und Sonderschulen sowie als selbständige Schulen geführte Polytechnische Lehrgänge

mit mehr als 16 Klassen

mit mehr als 20 Klassen

8. Volksschulen

mit mehr als 16 Klassen

mit mehr als 20 Klassen

(2) Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Niederösterreich, für Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien wird um 15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen Institut des Bundes für Oberösterreich wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen an den Pädagogischen Instituten des Bundes für Niederösterreich und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht.

(3) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2 Abs. 5 genannten Schulen wird um 15 vH erhöht.

Bundesrecht Schulleiter-Zulagenverordnung

§ 4. Für die Einreihung der Schulen in die Dienstzulagengruppen gelten folgende weitere Bestimmungen

Bundesrecht Schulleiter-Zulagenverordnung

(Anm.: § 5 aufgehoben durch die Verordnung BGBl. Nr. 503/1977)

Bundesrecht Schulleiter-Zulagenverordnung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1966, bezüglich des § 2 Abs. 3 jedoch mit 1. Jänner 1967 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1966 treten die Schulleiter-Zulagenverordnung 1956, BGBl. Nr. 235, und die Verordnung BGBl. Nr. 250/1962 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 3 und § 4 Z 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 746/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 719/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 1a, § 2 Abs. 3 und § 4 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(6) § 4 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.

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