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Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

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Kurztitel

Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1962

Inkrafttretensdatum

19.05.1962

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter.

StF: BGBl. Nr. 133/1962

Änderung

BGBl. Nr. 239/1979

BGBl. II Nr. 331/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 70 Abs. 5 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, wird verordnet

Bundesrecht Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

§ 1. (1) Das Amtskleid des Richters besteht aus einem schwarzen Talar und einem Barett. Der Talar aus leichtem Wollstoff ist ein faltenreiches, vorne schließbares Gewand mit offenen, zirka 50 cm weiten Ärmeln und einem zirka 22 cm breiten runden, vorne in einen spitzen Halsausschnitt auslaufenden kragenartigen Besatz. Der Halsausschnitt wird durch zwei dreieckige, am unteren Rande zirka 10 cm, am Seitenrande zirka 18 cm lange Reversteile aus violettem Samt gebildet, von denen der linksseitige über den rechtsseitigen derart hinübergelegt wird, daß von der Hemdbrust unterhalb des Krawattenknopfes nur ein kleiner, höchstens 4 cm hoher Teil sichtbar bleibt.

(2) Die Oberärmel sind mit einem 15 cm breiten und 35 cm langen schwarzen, violett passepoilierten Streifen aus Seide besetzt.

(3) Am linken Vorderteil des Talars ist längs des vorderen Randes auf der inneren Seite eine 5 cm breite Leiste aus schwarzem Stoff angesetzt, an welcher fünf Knopflöcher angebracht sind, denen am rechten Vorderteil fünf vom Rande 6 bis 8 cm entfernte schwarze Stoffknöpfe entsprechen. Auf der linken Seite ist eine senkrechte Tasche aus schwarzem Stoff eingesetzt. Am unteren Rande ist der Rückenteil in einer Länge von zirka 40 cm geschlitzt.

(4) Der Talar umhüllt faltenreich den Körper und reicht fast bis zum Knöchel.

(5) Zum Amtskleid sind zu tragen: ein Straßenanzug oder ein Anzug aus dunklem Stoff, schwarze Straßenschuhe, dunkle Socken oder Strümpfe, eine Krawatte aus schwarzem Stoff und ein weißes Hemd.

(6) Das Barett besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteil von schwarzem Talarstoff mit einem nur am unteren Teil befestigten, oben aber frei abstehenden 8 bis 9 cm hohen steifen Rand, der an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehen ist.

Bundesrecht Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

§ 2. Das Amtskleid des Richters ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des Talars und dem Barett unterscheiden

Bundesrecht Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

§ 3. Die Richter haben bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht das Amtskleid zu tragen. Sie haben zur Urteilsverkündung und zur Eidesabnahme das Haupt mit dem Barett zu bedecken.

Bundesrecht Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

§ 4. Die Tragdauer des Amtskleides beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Beistellung des Amtskleides.

Bundesrecht Verordnung über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter

§ 5. § 2 Z 1, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 331/2001 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Amtskleider, die vor dem 1. Oktober 2001 beigestellt worden sind, können weiterverwendet werden.

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