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Physikatsprüfungsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Physikatsprüfungsverordnung – 3. Ergänzung

Physikatsprüfungsverordnung – 3. Ergänzung

Bundesrecht Physikatsprüfungsverordnung – 3. Ergänzung

Im Nachhange zur Verordnung vom 21. März 1873 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Ärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden, und mit Beziehung auf die Verordnung vom 20. Jänner 1875 (RGBl. Nr. 8) werden auf Grund der bei der bisherigen Handhabung dieser Verordnungen gesammelten Erfahrungen folgende Bestimmungen getroffen

1. Die Prüfungen (§ 4) finden alljährlich in den Monaten Mai und November statt.

2. Die Gesuche (§ 5) um Zulassung zur Prüfung sind im Laufe der ersten Hälfte der Monate April und Oktober an die betreffende Landesbehörde zu richten.

Nicht rechtzeitig einlangende Gesuche sind für den nächsten Prüfungstermin nicht mehr zu berücksichtigen.

3. Die Wiederholung (§§ 14 und 22) der Prüfung beziehungsweise eines Prüfungsaktes darf nur vor der Prüfungskommission derjenigen Stadt stattfinden, in welcher die Prüfung beziehungsweise der Prüfungsakt vorgenommen wurde.

Eine zweite Wiederholung der Prüfung bloß aus einem Gegenstande oder des ganzen Prüfungsaktes ist nicht gestattet.

4. Ein durch Umgehung der Bestimmungen dieser und der bezogenen Verordnungen erlangtes Befähigungszeugnis (§ 6) ist als ungültig zu betrachten und dem betreffenden Arzte abzunehmen.

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