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Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Bundesrecht Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Von Seite der Statthalterei in ............ wird hiemit bestätigt, daß Herr N. N. unter Nachweisung /Dokumente/Bundesnormen/NOR12096439/image001.png von der Universität in ............ erhaltenen Diplo/Dokumente/Bundesnormen/NOR12096439/image002.png eines Doktors der Medizin und Chirurgie und eines Magisters der Geburtshilfe (der gesamten Heilkunde) die zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt mit der Ministerial-Verordnung vom ...... 187. Zahl .. vorgeschriebene Prüfung vor der Prüfungskommission in .......... abgelegt habe und bei derselben zur oben erwähnten Anstellung als Arzt /Dokumente/Bundesnormen/NOR12096439/image003.png mit Auszeichnung befähigt/befähigt befunden worden sei.

........ am ................

Unterschrift des k.k. Statthalters oder seines Stellvertreters

Bundesrecht Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

§ 1. Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.

Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.

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§ 186 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf dieses Bundesgesetz anzuwenden.

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§ 2. In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.

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§ 3. Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.

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§ 4. Die Prüfungen finden alljährlich im Frühling und im Spätherbste statt.

Die erste Prüfung wird im Oktober 1873 vorgenommen.

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§ 5. Diejenigen Ärzte, welche zur Prüfung behufs der Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Staatsdienste bei den politischen Behörden zugelassen werden wollen, haben ihre gehörig instruierten Gesuche bei Beginn eines Studien-Semesters an jene Landesbehörde zu richten, in deren Verwaltungsgebiete sie die Prüfung ablegen wollen.

Die politische Landesbehörde entscheidet über die Zulassung oder Abweisung der Kandidaten und teilt denselben im zustimmenden Falle die Tage mit, an welchen sie die Prüfung abzulegen haben.

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§ 6. Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.

Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage I) erteilt.

Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.

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§ 7. Um zur Ablegung der ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, wird erfordert

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§ 8. Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung besteht unter dem Vorsitze des Landes-Sanitätsreferenten oder eines bei dessen Abgang vom Minister des Innern ernannten Präses aus fünf Vertretern der zu prüfenden Gegenstände.

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§ 9. Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind

Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.

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§ 10. Der schriftliche ärztliche Prüfungsakt, für welchen 12 Stunden anberaumt werden, findet in der Klausur unter Überwachung eines vom Landeschef hiezu bestimmten Beamten statt.

Die Prüfung beschränkt sich auf die Beantwortung von zwei Fragen, welche aus mehreren von der Prüfungskommission hierzu vorgelegten Fragen vom Landeschef ausgewählt werden und den Kandidaten versiegelt zukommen. Gegenstand derselben kann zwar alles ein, was in den Prüfungsgegenständen enthalten ist, jedoch ist vorzugsweise auf Hygiene, Sanitätsgesetzkunde und gerichtliche Medizin Rücksicht zu nehmen, und hat die eine dieser Fragen die Bearbeitung einer womöglich der Wirklichkeit entnommenen Aufgabe aus dem Gebiete der Staatsarzneikunde zu betreffen.

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§ 11. Der praktische ärztliche Prüfungsakt ist in einem öffentlichen Krankenhause und in einem chemischen Laboratorium vorzunehmen.

Hiebei hat der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden und eines Mitgliedes der Prüfungskommission

Die Leiche (1) und der Kranke (2) wird vom Vorsitzenden, der Gegenstand der chemischen Untersuchung (3), die Droge und das Gift

(4) werden durch das Los bestimmt.

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§ 12. Der mündliche ärztliche Prüfungsakt hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, insoferne dieselben nicht bereits bei den anderen Prüfungsakten die gehörige Berücksichtigung gefunden haben und insbesondere das Gebiet der Hygiene und Sanitätskunde mit zwei Fragen, jenes der Veterinärpolizei mit einer Frage zu betreffen.

Die Themata der mündlichen Prüfung werden durch das Los bestimmt.

Die Prüfung ist in Gegenwart des Vorsitzenden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.

Zu der mündlichen Prüfung haben Standesgenossen unbeschränkten Zutritt.

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§ 13. Über die schriftliche Prüfung wird ein motiviertes Gutachten von den betreffenden Vertretern abgegeben.

Über die ärztliche Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll hat die Gegenstände jedes Prüfungsaktes, das Urteil der Prüfer über die Beantwortung jedes einzelnen Themas des praktischen und des mündlichen Prüfungsaktes, das motivierte Gutachten über die schriftliche Prüfung und das Schlußvotum über das Gesamtergebnis aller drei Prüfungsakte zu enthalten.

Das Protokoll wird der Landesbehörde übergeben.

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§ 14. Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande eines Prüfungsaktes den Anforderungen nicht entsprochen hat, kann, um approbiert zu werden, die Prüfung aus diesem Gegenstande im nächsten, spätestens im zweiten Prüfungstermine wiederholen.

Hat jedoch ein Kandidat bei einem Prüfungsakte aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so hat derselbe zum obigen Zwecke in obigen Terminen den betreffenden ganzen Prüfungsakt zu wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.

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(Anm.: § 15 aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 294/1986)

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(Anm.: § 16 gegenstandslos)

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