Vertrag von Amsterdam (vertragvonamsterdam)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte wird genehmigt.
Übereinstimmungstabellen gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam
A. Vertrag über die Europäische Union
Bisherige Numerierung
Neue Numerierung
Titel I
Titel I
Artikel A
Artikel 1
Artikel B
Artikel 2
Artikel C
Artikel 3
Artikel D
Artikel 4
Artikel E
Artikel 5
Artikel F
Artikel 6
Artikel F.1 (*)
Artikel 7
Titel II
Titel II
Artikel G
Artikel 8
Titel III
Titel III
Artikel H
Artikel 9
Titel IV
Titel IV
Artikel I
Artikel 10
Titel V (***)
Titel V
Artikel J.1
Artikel 11
Artikel J.2
Artikel 12
Artikel J.3
Artikel 13
Artikel J.4
Artikel 14
Artikel J.5
Artikel 15
Artikel J.6
Artikel 16
Artikel J.7
Artikel 17
Artikel J.8
Artikel 18
Artikel J.9
Artikel 19
Artikel J.10
Artikel 20
Artikel J.11
Artikel 21
Artikel J.12
Artikel 22
Artikel J.13
Artikel 23
Artikel J.14
Artikel 24
Artikel J.15
Artikel 25
Artikel J.16
Artikel 26
Artikel J.17
Artikel 27
Artikel J.18
Artikel 28
Titel VI (***)
Titel VI
Artikel K.1
Artikel 29
Artikel K.2
Artikel 30
Artikel K.3
Artikel 31
Artikel K.4
Artikel 32
Artikel K.5
Artikel 33
Artikel K.6
Artikel 34
Artikel K.7
Artikel 35
Artikel K.8
Artikel 36
Artikel K.9
Artikel 37
Artikel K.10
Artikel 38
Artikel K.11
Artikel 39
Artikel K.12
Artikel 40
Artikel K.13
Artikel 41
Artikel K.14
Artikel 42
Titel VIa (**)
Titel VII
Artikel K.15 (*)
Artikel 43
Artikel K.16 (*)
Artikel 44
Artikel K.17 (*)
Artikel 45
Titel VII
Titel VIII
Artikel L
Artikel 46
Artikel M
Artikel 47
Artikel N
Artikel 48
Artikel O
Artikel 49
Artikel P
Artikel 50
Artikel Q
Artikel 51
Artikel R
Artikel 52
Artikel S
Artikel 53
B. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Bisherige Numerierung
Neue Numerierung
Erster Teil
Erster Teil
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 3
Artikel 3a
Artikel 4
Artikel 3b
Artikel 5
Artikel 3c (*)
Artikel 6
Artikel 4
Artikel 7
Artikel 4a
Artikel 8
Artikel 4b
Artikel 9
Artikel 5
Artikel 10
Artikel 5a (*)
Artikel 11
Artikel 6
Artikel 12
Artikel 6a (*)
Artikel 13
Artikel 7 (aufgehoben)
–
Artikel 7a
Artikel 14
Artikel 7b (aufgehoben)
–
Artikel 7c
Artikel 15
Artikel 7d (*)
Artikel 16
Zweiter Teil
Zweiter Teil
Artikel 8
Artikel 17
Artikel 8a
Artikel 18
Artikel 8b
Artikel 19
Artikel 8c
Artikel 20
Artikel 8d
Artikel 21
Artikel 8e
Artikel 22
Dritter Teil
Dritter Teil
Titel I
Titel I
Artikel 9
Artikel 23
Artikel 10
Artikel 24
Artikel 11 (aufgehoben)
–
Kapitel 1
Kapitel 1
Abschnitt 1 (gestrichen)
–
Artikel 12
Artikel 25
Artikel 13 (aufgehoben)
–
Artikel 14 (aufgehoben)
–
Artikel 15 (aufgehoben)
–
Artikel 16 (aufgehoben
–
Artikel 17 (aufgehoben)
–
Abschnitt 2 (gestrichen)
–
Artikel 18 (aufgehoben)
–
Artikel 19 (aufgehoben)
–
Artikel 20 (aufgehoben)
–
Artikel 21 (aufgehoben)
–
Artikel 22 (aufgehoben)
–
Artikel 23 (aufgehoben)
–
Artikel 24 (aufgehoben)
–
Artikel 25 (aufgehoben)
–
Artikel 26 (aufgehoben)
–
Artikel 27 (aufgehoben)
–
Artikel 28
Artikel 26
Artikel 29
Artikel 27
Kapitel 2
Kapitel 2
Artikel 30
Artikel 28
Artikel 31 (aufgehoben)
–
Artikel 32 (aufgehoben)
–
Artikel 33 (aufgehoben)
–
Artikel 34
Artikel 29
Artikel 35 (aufgehoben)
–
Artikel 36
Artikel 30
Artikel 37
Artikel 31
Titel II
Titel II
Artikel 38
Artikel 32
Artikel 39
Artikel 33
Artikel 40
Artikel 34
Artikel 41
Artikel 35
Artikel 42
Artikel 36
Artikel 43
Artikel 37
Artikel 44 (aufgehoben)
–
Artikel 45 (aufgehoben)
–
Artikel 46
Artikel 38
Artikel 47 (aufgehoben)
–
Titel III
Titel III
Kapitel 1
Kapitel 1
Artikel 48
Artikel 39
Artikel 49
Artikel 40
Artikel 50
Artikel 41
Artikel 51
Artikel 42
Kapitel 2
Kapitel 2
Artikel 52
Artikel 43
Artikel 53 (aufgehoben)
–
Artikel 54
Artikel 44
Artikel 55
Artikel 45
Artikel 56
Artikel 46
Artikel 57
Artikel 47
Artikel 58
Artikel 48
Kapitel 3
Kapitel 3
Artikel 59
Artikel 49
Artikel 60
Artikel 50
Artikel 61
Artikel 51
Artikel 62 (aufgehoben)
–
Artikel 63
Artikel 52
Artikel 64
Artikel 53
Artikel 65
Artikel 54
Artikel 66
Artikel 55
Kapitel 4
Kapitel 4
Artikel 67 (aufgehoben)
–
Artikel 68 (aufgehoben)
–
Artikel 69 (aufgehoben)
–
Artikel 70 (aufgehoben)
–
Artikel 71 (aufgehoben)
–
Artikel 72 (aufgehoben)
–
Artikel 73 (aufgehoben)
–
Artikel 73a (aufgehoben)
–
Artikel 73b
Artikel 56
Artikel 73c
Artikel 57
Artikel 73d
Artikel 58
Artikel 73e (aufgehoben)
–
Artikel 73f
Artikel 59
Artikel 73g
Artikel 60
Artikel 73h (aufgehoben)
–
Titel IIIa (**)
Titel IV
Artikel 73i (*)
Artikel 61
Artikel 73j (*)
Artikel 62
Artikel 73k (*)
Artikel 63
Artikel 73l (*)
Artikel 64
Artikel 73m (*)
Artikel 65
Artikel 73n (*)
Artikel 66
Artikel 73o (*)
Artikel 67
Artikel 73p (*)
Artikel 68
Artikel 73q (*)
Artikel 69
Titel IV
Titel V
Artikel 74
Artikel 70
Artikel 75
Artikel 71
Artikel 76
Artikel 72
Artikel 77
Artikel 73
Artikel 78
Artikel 74
Artikel 79
Artikel 75
Artikel 80
Artikel 76
Artikel 81
Artikel 77
Artikel 82
Artikel 78
Artikel 83
Artikel 79
Artikel 84
Artikel 80
Titel V
Titel VI
Kapitel 1
Kapitel 1
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Artikel 85
Artikel 81
Artikel 86
Artikel 82
Artikel 87
Artikel 83
Artikel 88
Artikel 84
Artikel 89
Artikel 85
Artikel 90
Artikel 86
Abschnitt 2 (gestrichen)
–
Artikel 91 (aufgehoben)
–
Abschnitt 3
Abschnitt 2
Artikel 92
Artikel 87
Artikel 93
Artikel 88
Artikel 94
Artikel 89
Kapitel 2
Kapitel 2
Artikel 95
Artikel 90
Artikel 96
Artikel 91
Artikel 97 (aufgehoben)
–
Artikel 98
Artikel 92
Artikel 99
Artikel 93
Kapitel 3
Kapitel 3
Artikel 100
Artikel 94
Artikel 100a
Artikel 95
Artikel 100b (aufgehoben)
–
Artikel 100c (aufgehoben)
–
Artikel 100d (aufgehoben)
–
Artikel 101
Artikel 96
Artikel 102
Artikel 97
Titel VI
Titel VII
Kapitel 1
Kapitel 1
Artikel 102a
Artikel 98
Artikel 103
Artikel 99
Artikel 103a
Artikel 100
Artikel 104
Artikel 101
Artikel 104a
Artikel 102
Artikel 104b
Artikel 103
Artikel 104c
Artikel 104
Kapitel 2
Kapitel 2
Artikel 105
Artikel 105
Artikel 105a
Artikel 106
Artikel 106
Artikel 107
Artikel 107
Artikel 108
Artikel 108
Artikel 109
Artikel 108a
Artikel 110
Artikel 109
Artikel 111
Kapitel 3
Kapitel 3
Artikel 109a
Artikel 112
Artikel 109b
Artikel 113
Artikel 109c
Artikel 114
Artikel 109d
Artikel 115
Kapitel 4
Kapitel 4
Artikel 109e
Artikel 116
Artikel 109f
Artikel 117
Artikel 109g
Artikel 118
Artikel 109h
Artikel 119
Artikel 109i
Artikel 120
Artikel 109j
Artikel 121
Artikel 109k
Artikel 122
Artikel 109l
Artikel 123
Artikel 109m
Artikel 124
Titel VIa (**)
Titel VIII
Artikel 109n (*)
Artikel 125
Artikel 109o (*)
Artikel 126
Artikel 109p (*)
Artikel 127
Artikel 109q (*)
Artikel 128
Artikel 109r (*)
Artikel 129
Artikel 109s (*)
Artikel 130
Titel VII
Titel IX
Artikel 110
Artikel 131
Artikel 111 (aufgehoben)
–
Artikel 112
Artikel 132
Artikel 113
Artikel 133
Artikel 114 (aufgehoben)
–
Artikel 115
Artikel 134
Titel VIIa (**)
Titel X
Artikel 116 (*)
Artikel 135
Titel VIII
Titel XI
Kapitel 1 (***)
Kapitel 1
Artikel 117
Artikel 136
Artikel 118
Artikel 137
Artikel 118a
Artikel 138
Artikel 118b
Artikel 139
Artikel 118c
Artikel 140
Artikel 119
Artikel 141
Artikel 119a
Artikel 142
Artikel 120
Artikel 143
Artikel 121
Artikel 144
Artikel 122
Artikel 145
Kapitel 2
Kapitel 2
Artikel 123
Artikel 146
Artikel 124
Artikel 147
Artikel 125
Artikel 148
Kapitel 3
Kapitel 3
Artikel 126
Artikel 149
Artikel 127
Artikel 150
Titel IX
Titel XII
Artikel 128
Artikel 151
Titel X
Titel XIII
Artikel 129
Artikel 152
Titel XI
Titel XIV
Artikel 129a
Artikel 153
Titel XII
Titel XV
Artikel 129b
Artikel 154
Artikel 129c
Artikel 155
Artikel 129d
Artikel 156
Titel XIII
Titel XVI
Artikel 130
Artikel 157
Titel XIV
Titel XVII
Artikel 130a
Artikel 158
Artikel 130b
Artikel 159
Artikel 130c
Artikel 160
Artikel 130d
Artikel 161
Artikel 130e
Artikel 162
Titel XV
Titel XVIII
Artikel 130f
Artikel 163
Artikel 130g
Artikel 164
Artikel 130h
Artikel 165
Artikel 130i
Artikel 166
Artikel 130j
Artikel 167
Artikel 130k
Artikel 168
Artikel 130l
Artikel 169
Artikel 130m
Artikel 170
Artikel 130n
Artikel 171
Artikel 130o
Artikel 172
Artikel 130p
Artikel 173
Artikel 130q (aufgehoben)
–
Titel XVI
Titel XIX
Artikel 130r
Artikel 174
Artikel 130s
Artikel 175
Artikel 130t
Artikel 176
Titel XVII
Titel XX
Artikel 130u
Artikel 177
Artikel 130v
Artikel 178
Artikel 130w
Artikel 179
Artikel 130x
Artikel 180
Artikel 130y
Artikel 181
Vierter Teil
Vierter Teil
Artikel 131
Artikel 182
Artikel 132
Artikel 183
Artikel 133
Artikel 184
Artikel 134
Artikel 185
Artikel 135
Artikel 186
Artikel 136
Artikel 187
Artikel 136a
Artikel 188
Fünfter Teil
Fünfter Teil
Titel I
Titel I
Kapitel 1
Kapitel 1
Abschnitt 1
Abschnitt 1
Artikel 137
Artikel 189
Artikel 138
Artikel 190
Artikel 138a
Artikel 191
Artikel 138b
Artikel 192
Artikel 138c
Artikel 193
Artikel 138d
Artikel 194
Artikel 138e
Artikel 195
Artikel 139
Artikel 196
Artikel 140
Artikel 197
Artikel 141
Artikel 198
Artikel 142
Artikel 199
Artikel 143
Artikel 200
Artikel 144
Artikel 201
Abschnitt 2
Abschnitt 2
Artikel 145
Artikel 202
Artikel 146
Artikel 203
Artikel 147
Artikel 204
Artikel 148
Artikel 205
Artikel 149 (aufgehoben)
–
Artikel 150
Artikel 206
Artikel 151
Artikel 207
Artikel 152
Artikel 208
Artikel 153
Artikel 209
Artikel 154
Artikel 210
Abschnitt 3
Abschnitt 3
Artikel 155
Artikel 211
Artikel 156
Artikel 212
Artikel 157
Artikel 213
Artikel 158
Artikel 214
Artikel 159
Artikel 215
Artikel 160
Artikel 216
Artikel 161
Artikel 217
Artikel 162
Artikel 218
Artikel 163
Artikel 219
Abschnitt 4
Abschnitt 4
Artikel 164
Artikel 220
Artikel 165
Artikel 221
Artikel 166
Artikel 222
Artikel 167
Artikel 223
Artikel 168
Artikel 224
Artikel 168a
Artikel 225
Artikel 169
Artikel 226
Artikel 170
Artikel 227
Artikel 171
Artikel 228
Artikel 172
Artikel 229
Artikel 173
Artikel 230
Artikel 174
Artikel 231
Artikel 175
Artikel 232
Artikel 176
Artikel 233
Artikel 177
Artikel 234
Artikel 178
Artikel 235
Artikel 179
Artikel 236
Artikel 180
Artikel 237
Artikel 181
Artikel 238
Artikel 182
Artikel 239
Artikel 183
Artikel 240
Artikel 184
Artikel 241
Artikel 185
Artikel 242
Artikel 186
Artikel 243
Artikel 187
Artikel 244
Artikel 188
Artikel 245
Abschnitt 5
Abschnitt 5
Artikel 188a
Artikel 246
Artikel 188b
Artikel 247
Artikel 188c
Artikel 248
Kapitel 2
Kapitel 2
Artikel 189
Artikel 249
Artikel 189a
Artikel 250
Artikel 189b
Artikel 251
Artikel 189c
Artikel 252
Artikel 190
Artikel 253
Artikel 191
Artikel 254
Artikel 191a (*)
Artikel 255
Artikel 192
Artikel 256
Kapitel 3
Kapitel 3
Artikel 193
Artikel 257
Artikel 194
Artikel 258
Artikel 195
Artikel 259
Artikel 196
Artikel 260
Artikel 197
Artikel 261
Artikel 198
Artikel 262
Kapitel 4
Kapitel 4
Artikel 198a
Artikel 263
Artikel 198b
Artikel 264
Artikel 198c
Artikel 265
Kapitel 5
Kapitel 5
Artikel 198d
Artikel 266
Artikel 198e
Artikel 267
Titel II
Titel II
Artikel 199
Artikel 268
Artikel 200 (aufgehoben)
–
Artikel 201
Artikel 269
Artikel 201a
Artikel 270
Artikel 202
Artikel 271
Artikel 203
Artikel 272
Artikel 204
Artikel 273
Artikel 205
Artikel 274
Artikel 205a
Artikel 275
Artikel 206
Artikel 276
Artikel 206a (aufgehoben)
–
Artikel 207
Artikel 277
Artikel 208
Artikel 278
Artikel 209
Artikel 279
Artikel 209a
Artikel 280
Sechster Teil
Sechster Teil
Artikel 210
Artikel 281
Artikel 211
Artikel 282
Artikel 212 (*)
Artikel 283
Artikel 213
Artikel 284
Artikel 213a (*)
Artikel 285
Artikel 213b (*)
Artikel 286
Artikel 214
Artikel 287
Artikel 215
Artikel 288
Artikel 216
Artikel 289
Artikel 217
Artikel 290
Artikel 218 (*)
Artikel 291
Artikel 219
Artikel 292
Artikel 220
Artikel 293
Artikel 221
Artikel 294
Artikel 222
Artikel 295
Artikel 223
Artikel 296
Artikel 224
Artikel 297
Artikel 225
Artikel 298
Artikel 226 (aufgehoben)
–
Artikel 227
Artikel 299
Artikel 228
Artikel 300
Artikel 228a
Artikel 301
Artikel 229
Artikel 302
Artikel 230
Artikel 303
Artikel 231
Artikel 304
Artikel 232
Artikel 305
Artikel 233
Artikel 306
Artikel 234
Artikel 307
Artikel 235
Artikel 308
Artikel 236 (*)
Artikel 309
Artikel 237 (aufgehoben)
–
Artikel 238
Artikel 310
Artikel 239
Artikel 311
Artikel 240
Artikel 312
Artikel 241 (aufgehoben)
–
Artikel 242 (aufgehoben)
–
Artikel 243 (aufgehoben)
–
Artikel 244 (aufgehoben)
–
Artikel 245 (aufgehoben)
–
Artikel 246 (aufgehoben)
–
Schlußbestimmungen
Schlußbestimmungen
Artikel 247
Artikel 313
Artikel 248
Artikel 314
––––––––––––
*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
***) Titel, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam.
ERSTER TEIL
SACHLICHE ÄNDERUNGEN
ARTIKEL 1
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
„(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.“
(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel J.14
_____________________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969
PROTOKOLLE
A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
PROTOKOLL
ZU ARTIKEL J.7 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist – SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist
Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.
ARTIKEL 2
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
__________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
*) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung des Vertrags von Amsterdam in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.
B. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
PROTOKOLL
ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDSIN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
ANGESICHTS dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln,
IN DEM WUNSCH, die genannten Übereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen,
IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Maße anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Gemeinschaft vereinbar sind,
MIT RÜCKSICHT auf die besondere Position Dänemarks, MIT RÜCKSICHT darauf, daß Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, daß es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser Übereinkommen anzunehmen,
IN DER ERKENNTNIS, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten,
MIT RÜCKSICHT darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur Republik Island und zum Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens zu binden -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind
ARTIKEL 1
Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Unterzeichner der Schengener Übereinkommen werden ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen dieser Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt sind, – im folgenden als „Schengen-Besitzstand“ bezeichnet – zu begründen. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
ARTIKEL 2
(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten.
Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den Schengen-Besitzstand bilden.
Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zuständig für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind.
(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle über den Beitritt zu den Schengener Übereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfüllt sind.
ARTIKEL 3
Im Anschluß an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 behält Dänemark in bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage festgelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den übrigen Unterzeichnern der Schengener Übereinkommen wie vor dieser Festlegung.
In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel VI des Vertrags über die Europäische Union als Rechtsgrundlage festgelegt ist, behält Dänemark dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Unterzeichner der Schengener Übereinkommen.
ARTIKEL 4
Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen.
Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustandekommt.
ARTIKEL 5
(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.
In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Länder dem Präsidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, daß sie sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach Artikel 5a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel K.12 des Vertrags über die Europäische Union gegenüber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt, sofern eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
(2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen nicht beschlossen hat.
ARTIKEL 6
Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Übereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.
Mit Island und Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem Beschluß ein gesondertes Übereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands.
ARTIKEL 7
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates.
ARTIKEL 8
Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollständig zu übernehmen ist.
ANHANG
SCHENGEN-BESITZSTAND
PROTOKOLL
ÜBER DIE ANWENDUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES ARTIKELS 7a DES VERTRAGSZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT AUF DAS VEREINIGTEKÖNIGREICH UND AUF IRLAND
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
IM HINBLICK darauf, daß seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind
ARTIKEL 1
Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, anderer Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union, im Rahmen dieser Verträge beschlossener Maßnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach seiner Auffassung erforderlich sind
ARTIKEL 2
ARTIKEL 3
PROTOKOLL
ÜBER DIE POSITION DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind
ARTIKEL 1
Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.
ARTIKEL 2
Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.
ARTIKEL 3
(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemäß Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich mitteilen, daß es sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffenden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene Maßnahme ist für alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaaten bindend.
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.
ARTIKEL 4
Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme einer Maßnahme gemäß Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 5a Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.
ARTIKEL 5
Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen.
ARTIKEL 6
In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Artikels 73p.
ARTIKEL 7
Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.
ARTIKEL 8
Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen, daß dieses Protokoll nicht mehr für Irland gelten soll. In diesem Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.
PROTOKOLL
ÜBER DIE POSITION DÄNEMARKS
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
UNTER BERUFUNG auf den Beschluß der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,
IN KENNTNIS der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in bezug auf die Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,
EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind
TEIL I
ARTIKEL 1
Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.
ARTIKEL 2
Vorschriften des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.
ARTIKEL 3
Dänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.
ARTIKEL 4
Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung.
ARTIKEL 5
(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaatliches Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so begründet dieser eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen.
(2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.
TEIL II
ARTIKEL 6
Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1 und des Artikels J.7 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen.
TEIL III
ARTIKEL 7
Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, daß es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.
ARTIKEL 3
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
PROTOKOLL
ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATENDER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERWÄGUNG, daß die Union nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,
IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel O des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze achten muß,
EINGEDENK dessen, daß Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorsieht,
UNTER HINWEIS darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
UNTER HINWEIS darauf, daß die Frage der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
IN DEM WUNSCH, zu verhindern, daß Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind
EINZIGER ARTIKEL
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
PROTOKOLL
ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZEDER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu präzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente Anwendung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,
IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,
HABEN BEKRÄFTIGT, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11.-12. Dezember 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur für das Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie für die Weiterentwicklung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bilden werden -
SIND zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind
PROTOKOLL
ÜBER DIE AUSSENBEZIEHUNGEN DER MITGLIEDSTAATENHINSICHTLICH DES ÜBERSCHREITENS DER AUSSENGRENZEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist
Die in Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe a des Titels IIIa des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.
PROTOKOLL
ÜBER DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKIN DEN MITGLIEDSTAATEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren –
SIND über folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
PROTOKOLL
ÜBER DEN TIERSCHUTZUND DAS WOHLERGEHEN DER TIERE
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
ARTIKEL 4
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
D. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
PROTOKOLL
ÜBER DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHENUNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind
ARTIKEL 1
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehört der Kommission ungeachtet des Artikels 157 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat – sei es durch Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten Mehrheit – in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Ausgleichs für jene Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeit aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.
ARTIKEL 2
Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20 überschreiten wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu überprüfen.
PROTOKOLL
ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE DER ORGANEUND BESTIMMTER EINRICHTUNGEN UND DIENSTSTELLENDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE DESSITZES VON EUROPOL
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -
GESTÜTZT auf Artikel 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union,
EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind
EINZIGER ARTIKEL
PROTOKOLL
ÜBER DIE ROLLE DER EINZELSTAATLICHEN PARLAMENTEIN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,
IN DEM WUNSCH jedoch, eine stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind
I. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten
II.Konferenz der Europa-Ausschüsse
ARTIKEL 5
Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluß des Rates vom 20. September 1976 wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
SCHLUSSAKTE
Die KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertsechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen
I.
Den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte
II.
Protokolle
A.Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
B.Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
C.Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
D.Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
III.
Erklärungen
Die Konferenz ist schließlich übereingekommen, dieser Schlußakte den Wortlaut des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der von der Konferenz vorgenommenen Änderungen als Illustration beizufügen.
ZWEITER TEIL
VEREINFACHUNG
ARTIKEL 6
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
Belgien
25
Dänemark
16
Deutschland
99
Griechenland
25
Spanien
64
Frankreich
87
Irland
15
Italien
87
Luxemburg
6
Niederlande
31
Österreich
21
Portugal
25
Finnland
16
Schweden
22
Vereinigtes Königreich
87.
II. Anhänge
„ANHANG II
ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
III. Protokolle und sonstige Rechtsakte
VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN
„ERKLÄRUNG DER WESTEUROPÄISCHEN UNIONZUR ROLLE DER WESTEUROPÄISCHEN UNIONUND ZU IHREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNIONUND ZUR ATLANTISCHEN ALLIANZ
(Übersetzung)
EINLEITUNG
*
Festlegung von Grundsätzen für den Einsatz der Streitkräfte von WEU-Staaten für Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europäischer Sicherheitsinteressen;
*
Organisation operativer Mittel für Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fallbezogene Einsatzplanung und Übungen allgemein und für den Einzelfall sowie Vorbereitung und Interoperabilität der Streitkräfte, einschließlich der Teilnahme der WEU am Prozeß der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erforderlich ist;
*
strategische Mobilität auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU;
*
Aufgaben der militärischen Aufklärung, die von der Planungszelle, vom Lagezentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind.
Die Konferenz kommt wie folgt überein
VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNISGENOMMENE ERKLÄRUNGEN
___________
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1985
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
ARTIKEL 7
Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anhänge, Protokolle und sonstigen beigefügten Rechtsakte wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
Belgien
25
Dänemark
16
Deutschland
99
Griechenland
25
Spanien
64
Frankreich
87
Irland
15
Italien
87
Luxemburg
6
Niederlande
31
Österreich
21
Portugal
25
Finnland
16
Schweden
22
Vereinigtes Königreich
87.
II. Anlage III „Edelstähle“
III. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte
ARTIKEL 8
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
Belgien
25
Dänemark
16
Deutschland
99
Griechenland
25
Spanien
64
Frankreich
87
Irland
15
Italien
87
Luxemburg
6
Niederlande
31
Österreich
21
Portugal
25
Finnland
16
Schweden
22
Vereinigtes Königreich
87.
II. Anhänge
III. Protokolle
ARTIKEL 9
(1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls, aufgehoben.
(2) Die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten werden durch gemeinsame Organe unter den in den genannten Verträgen sowie in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.
Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuß durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Aufgaben werden unter den in den genannten Verträgen jeweils vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Ausschuß ausgeübt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf diesen Ausschuß Anwendung.
(3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen Anwendung.
(4) Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Absatz 5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.
(5) In das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird ein Artikel 23 entsprechend dem Protokoll zur Änderung des genannten Protokolls eingefügt; dieser Artikel hat folgende Fassung
(6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Verträgen zur Gründung dieser drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.
(7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.
ARTIKEL 10
(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfällig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gültigen Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsverträge unberührt.
(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ARTIKEL 11
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für diesen Teil und für das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll über Vorrechte und Befreiungen.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 12
(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepaßt. Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in den anderen Gemeinschaftsverträgen.
(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in Absatz 2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 umnumerierten Absätze zu lesen.
(4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absätze der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8 umnumerierten Absätze zu lesen.
ARTIKEL 13
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
ARTIKEL 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
ARTIKEL 15
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.