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Vertrag von Amsterdam (vertragvonamsterdam)

23 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und Schlußakte wird genehmigt.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

Übereinstimmungstabellen gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam

A. Vertrag über die Europäische Union

Bisherige Numerierung

Neue Numerierung

Titel I

Titel I

Artikel A

Artikel 1

Artikel B

Artikel 2

Artikel C

Artikel 3

Artikel D

Artikel 4

Artikel E

Artikel 5

Artikel F

Artikel 6

Artikel F.1 (*)

Artikel 7

Titel II

Titel II

Artikel G

Artikel 8

Titel III

Titel III

Artikel H

Artikel 9

Titel IV

Titel IV

Artikel I

Artikel 10

Titel V (***)

Titel V

Artikel J.1

Artikel 11

Artikel J.2

Artikel 12

Artikel J.3

Artikel 13

Artikel J.4

Artikel 14

Artikel J.5

Artikel 15

Artikel J.6

Artikel 16

Artikel J.7

Artikel 17

Artikel J.8

Artikel 18

Artikel J.9

Artikel 19

Artikel J.10

Artikel 20

Artikel J.11

Artikel 21

Artikel J.12

Artikel 22

Artikel J.13

Artikel 23

Artikel J.14

Artikel 24

Artikel J.15

Artikel 25

Artikel J.16

Artikel 26

Artikel J.17

Artikel 27

Artikel J.18

Artikel 28

Titel VI (***)

Titel VI

Artikel K.1

Artikel 29

Artikel K.2

Artikel 30

Artikel K.3

Artikel 31

Artikel K.4

Artikel 32

Artikel K.5

Artikel 33

Artikel K.6

Artikel 34

Artikel K.7

Artikel 35

Artikel K.8

Artikel 36

Artikel K.9

Artikel 37

Artikel K.10

Artikel 38

Artikel K.11

Artikel 39

Artikel K.12

Artikel 40

Artikel K.13

Artikel 41

Artikel K.14

Artikel 42

Titel VIa (**)

Titel VII

Artikel K.15 (*)

Artikel 43

Artikel K.16 (*)

Artikel 44

Artikel K.17 (*)

Artikel 45

Titel VII

Titel VIII

Artikel L

Artikel 46

Artikel M

Artikel 47

Artikel N

Artikel 48

Artikel O

Artikel 49

Artikel P

Artikel 50

Artikel Q

Artikel 51

Artikel R

Artikel 52

Artikel S

Artikel 53

B. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Bisherige Numerierung

Neue Numerierung

Erster Teil

Erster Teil

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 3b

Artikel 5

Artikel 3c (*)

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 4a

Artikel 8

Artikel 4b

Artikel 9

Artikel 5

Artikel 10

Artikel 5a (*)

Artikel 11

Artikel 6

Artikel 12

Artikel 6a (*)

Artikel 13

Artikel 7 (aufgehoben)

–

Artikel 7a

Artikel 14

Artikel 7b (aufgehoben)

–

Artikel 7c

Artikel 15

Artikel 7d (*)

Artikel 16

Zweiter Teil

Zweiter Teil

Artikel 8

Artikel 17

Artikel 8a

Artikel 18

Artikel 8b

Artikel 19

Artikel 8c

Artikel 20

Artikel 8d

Artikel 21

Artikel 8e

Artikel 22

Dritter Teil

Dritter Teil

Titel I

Titel I

Artikel 9

Artikel 23

Artikel 10

Artikel 24

Artikel 11 (aufgehoben)

–

Kapitel 1

Kapitel 1

Abschnitt 1 (gestrichen)

–

Artikel 12

Artikel 25

Artikel 13 (aufgehoben)

–

Artikel 14 (aufgehoben)

–

Artikel 15 (aufgehoben)

–

Artikel 16 (aufgehoben

–

Artikel 17 (aufgehoben)

–

Abschnitt 2 (gestrichen)

–

Artikel 18 (aufgehoben)

–

Artikel 19 (aufgehoben)

–

Artikel 20 (aufgehoben)

–

Artikel 21 (aufgehoben)

–

Artikel 22 (aufgehoben)

–

Artikel 23 (aufgehoben)

–

Artikel 24 (aufgehoben)

–

Artikel 25 (aufgehoben)

–

Artikel 26 (aufgehoben)

–

Artikel 27 (aufgehoben)

–

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 27

Kapitel 2

Kapitel 2

Artikel 30

Artikel 28

Artikel 31 (aufgehoben)

–

Artikel 32 (aufgehoben)

–

Artikel 33 (aufgehoben)

–

Artikel 34

Artikel 29

Artikel 35 (aufgehoben)

–

Artikel 36

Artikel 30

Artikel 37

Artikel 31

Titel II

Titel II

Artikel 38

Artikel 32

Artikel 39

Artikel 33

Artikel 40

Artikel 34

Artikel 41

Artikel 35

Artikel 42

Artikel 36

Artikel 43

Artikel 37

Artikel 44 (aufgehoben)

–

Artikel 45 (aufgehoben)

–

Artikel 46

Artikel 38

Artikel 47 (aufgehoben)

–

Titel III

Titel III

Kapitel 1

Kapitel 1

Artikel 48

Artikel 39

Artikel 49

Artikel 40

Artikel 50

Artikel 41

Artikel 51

Artikel 42

Kapitel 2

Kapitel 2

Artikel 52

Artikel 43

Artikel 53 (aufgehoben)

–

Artikel 54

Artikel 44

Artikel 55

Artikel 45

Artikel 56

Artikel 46

Artikel 57

Artikel 47

Artikel 58

Artikel 48

Kapitel 3

Kapitel 3

Artikel 59

Artikel 49

Artikel 60

Artikel 50

Artikel 61

Artikel 51

Artikel 62 (aufgehoben)

–

Artikel 63

Artikel 52

Artikel 64

Artikel 53

Artikel 65

Artikel 54

Artikel 66

Artikel 55

Kapitel 4

Kapitel 4

Artikel 67 (aufgehoben)

–

Artikel 68 (aufgehoben)

–

Artikel 69 (aufgehoben)

–

Artikel 70 (aufgehoben)

–

Artikel 71 (aufgehoben)

–

Artikel 72 (aufgehoben)

–

Artikel 73 (aufgehoben)

–

Artikel 73a (aufgehoben)

–

Artikel 73b

Artikel 56

Artikel 73c

Artikel 57

Artikel 73d

Artikel 58

Artikel 73e (aufgehoben)

–

Artikel 73f

Artikel 59

Artikel 73g

Artikel 60

Artikel 73h (aufgehoben)

–

Titel IIIa (**)

Titel IV

Artikel 73i (*)

Artikel 61

Artikel 73j (*)

Artikel 62

Artikel 73k (*)

Artikel 63

Artikel 73l (*)

Artikel 64

Artikel 73m (*)

Artikel 65

Artikel 73n (*)

Artikel 66

Artikel 73o (*)

Artikel 67

Artikel 73p (*)

Artikel 68

Artikel 73q (*)

Artikel 69

Titel IV

Titel V

Artikel 74

Artikel 70

Artikel 75

Artikel 71

Artikel 76

Artikel 72

Artikel 77

Artikel 73

Artikel 78

Artikel 74

Artikel 79

Artikel 75

Artikel 80

Artikel 76

Artikel 81

Artikel 77

Artikel 82

Artikel 78

Artikel 83

Artikel 79

Artikel 84

Artikel 80

Titel V

Titel VI

Kapitel 1

Kapitel 1

Abschnitt 1

Abschnitt 1

Artikel 85

Artikel 81

Artikel 86

Artikel 82

Artikel 87

Artikel 83

Artikel 88

Artikel 84

Artikel 89

Artikel 85

Artikel 90

Artikel 86

Abschnitt 2 (gestrichen)

–

Artikel 91 (aufgehoben)

–

Abschnitt 3

Abschnitt 2

Artikel 92

Artikel 87

Artikel 93

Artikel 88

Artikel 94

Artikel 89

Kapitel 2

Kapitel 2

Artikel 95

Artikel 90

Artikel 96

Artikel 91

Artikel 97 (aufgehoben)

–

Artikel 98

Artikel 92

Artikel 99

Artikel 93

Kapitel 3

Kapitel 3

Artikel 100

Artikel 94

Artikel 100a

Artikel 95

Artikel 100b (aufgehoben)

–

Artikel 100c (aufgehoben)

–

Artikel 100d (aufgehoben)

–

Artikel 101

Artikel 96

Artikel 102

Artikel 97

Titel VI

Titel VII

Kapitel 1

Kapitel 1

Artikel 102a

Artikel 98

Artikel 103

Artikel 99

Artikel 103a

Artikel 100

Artikel 104

Artikel 101

Artikel 104a

Artikel 102

Artikel 104b

Artikel 103

Artikel 104c

Artikel 104

Kapitel 2

Kapitel 2

Artikel 105

Artikel 105

Artikel 105a

Artikel 106

Artikel 106

Artikel 107

Artikel 107

Artikel 108

Artikel 108

Artikel 109

Artikel 108a

Artikel 110

Artikel 109

Artikel 111

Kapitel 3

Kapitel 3

Artikel 109a

Artikel 112

Artikel 109b

Artikel 113

Artikel 109c

Artikel 114

Artikel 109d

Artikel 115

Kapitel 4

Kapitel 4

Artikel 109e

Artikel 116

Artikel 109f

Artikel 117

Artikel 109g

Artikel 118

Artikel 109h

Artikel 119

Artikel 109i

Artikel 120

Artikel 109j

Artikel 121

Artikel 109k

Artikel 122

Artikel 109l

Artikel 123

Artikel 109m

Artikel 124

Titel VIa (**)

Titel VIII

Artikel 109n (*)

Artikel 125

Artikel 109o (*)

Artikel 126

Artikel 109p (*)

Artikel 127

Artikel 109q (*)

Artikel 128

Artikel 109r (*)

Artikel 129

Artikel 109s (*)

Artikel 130

Titel VII

Titel IX

Artikel 110

Artikel 131

Artikel 111 (aufgehoben)

–

Artikel 112

Artikel 132

Artikel 113

Artikel 133

Artikel 114 (aufgehoben)

–

Artikel 115

Artikel 134

Titel VIIa (**)

Titel X

Artikel 116 (*)

Artikel 135

Titel VIII

Titel XI

Kapitel 1 (***)

Kapitel 1

Artikel 117

Artikel 136

Artikel 118

Artikel 137

Artikel 118a

Artikel 138

Artikel 118b

Artikel 139

Artikel 118c

Artikel 140

Artikel 119

Artikel 141

Artikel 119a

Artikel 142

Artikel 120

Artikel 143

Artikel 121

Artikel 144

Artikel 122

Artikel 145

Kapitel 2

Kapitel 2

Artikel 123

Artikel 146

Artikel 124

Artikel 147

Artikel 125

Artikel 148

Kapitel 3

Kapitel 3

Artikel 126

Artikel 149

Artikel 127

Artikel 150

Titel IX

Titel XII

Artikel 128

Artikel 151

Titel X

Titel XIII

Artikel 129

Artikel 152

Titel XI

Titel XIV

Artikel 129a

Artikel 153

Titel XII

Titel XV

Artikel 129b

Artikel 154

Artikel 129c

Artikel 155

Artikel 129d

Artikel 156

Titel XIII

Titel XVI

Artikel 130

Artikel 157

Titel XIV

Titel XVII

Artikel 130a

Artikel 158

Artikel 130b

Artikel 159

Artikel 130c

Artikel 160

Artikel 130d

Artikel 161

Artikel 130e

Artikel 162

Titel XV

Titel XVIII

Artikel 130f

Artikel 163

Artikel 130g

Artikel 164

Artikel 130h

Artikel 165

Artikel 130i

Artikel 166

Artikel 130j

Artikel 167

Artikel 130k

Artikel 168

Artikel 130l

Artikel 169

Artikel 130m

Artikel 170

Artikel 130n

Artikel 171

Artikel 130o

Artikel 172

Artikel 130p

Artikel 173

Artikel 130q (aufgehoben)

–

Titel XVI

Titel XIX

Artikel 130r

Artikel 174

Artikel 130s

Artikel 175

Artikel 130t

Artikel 176

Titel XVII

Titel XX

Artikel 130u

Artikel 177

Artikel 130v

Artikel 178

Artikel 130w

Artikel 179

Artikel 130x

Artikel 180

Artikel 130y

Artikel 181

Vierter Teil

Vierter Teil

Artikel 131

Artikel 182

Artikel 132

Artikel 183

Artikel 133

Artikel 184

Artikel 134

Artikel 185

Artikel 135

Artikel 186

Artikel 136

Artikel 187

Artikel 136a

Artikel 188

Fünfter Teil

Fünfter Teil

Titel I

Titel I

Kapitel 1

Kapitel 1

Abschnitt 1

Abschnitt 1

Artikel 137

Artikel 189

Artikel 138

Artikel 190

Artikel 138a

Artikel 191

Artikel 138b

Artikel 192

Artikel 138c

Artikel 193

Artikel 138d

Artikel 194

Artikel 138e

Artikel 195

Artikel 139

Artikel 196

Artikel 140

Artikel 197

Artikel 141

Artikel 198

Artikel 142

Artikel 199

Artikel 143

Artikel 200

Artikel 144

Artikel 201

Abschnitt 2

Abschnitt 2

Artikel 145

Artikel 202

Artikel 146

Artikel 203

Artikel 147

Artikel 204

Artikel 148

Artikel 205

Artikel 149 (aufgehoben)

–

Artikel 150

Artikel 206

Artikel 151

Artikel 207

Artikel 152

Artikel 208

Artikel 153

Artikel 209

Artikel 154

Artikel 210

Abschnitt 3

Abschnitt 3

Artikel 155

Artikel 211

Artikel 156

Artikel 212

Artikel 157

Artikel 213

Artikel 158

Artikel 214

Artikel 159

Artikel 215

Artikel 160

Artikel 216

Artikel 161

Artikel 217

Artikel 162

Artikel 218

Artikel 163

Artikel 219

Abschnitt 4

Abschnitt 4

Artikel 164

Artikel 220

Artikel 165

Artikel 221

Artikel 166

Artikel 222

Artikel 167

Artikel 223

Artikel 168

Artikel 224

Artikel 168a

Artikel 225

Artikel 169

Artikel 226

Artikel 170

Artikel 227

Artikel 171

Artikel 228

Artikel 172

Artikel 229

Artikel 173

Artikel 230

Artikel 174

Artikel 231

Artikel 175

Artikel 232

Artikel 176

Artikel 233

Artikel 177

Artikel 234

Artikel 178

Artikel 235

Artikel 179

Artikel 236

Artikel 180

Artikel 237

Artikel 181

Artikel 238

Artikel 182

Artikel 239

Artikel 183

Artikel 240

Artikel 184

Artikel 241

Artikel 185

Artikel 242

Artikel 186

Artikel 243

Artikel 187

Artikel 244

Artikel 188

Artikel 245

Abschnitt 5

Abschnitt 5

Artikel 188a

Artikel 246

Artikel 188b

Artikel 247

Artikel 188c

Artikel 248

Kapitel 2

Kapitel 2

Artikel 189

Artikel 249

Artikel 189a

Artikel 250

Artikel 189b

Artikel 251

Artikel 189c

Artikel 252

Artikel 190

Artikel 253

Artikel 191

Artikel 254

Artikel 191a (*)

Artikel 255

Artikel 192

Artikel 256

Kapitel 3

Kapitel 3

Artikel 193

Artikel 257

Artikel 194

Artikel 258

Artikel 195

Artikel 259

Artikel 196

Artikel 260

Artikel 197

Artikel 261

Artikel 198

Artikel 262

Kapitel 4

Kapitel 4

Artikel 198a

Artikel 263

Artikel 198b

Artikel 264

Artikel 198c

Artikel 265

Kapitel 5

Kapitel 5

Artikel 198d

Artikel 266

Artikel 198e

Artikel 267

Titel II

Titel II

Artikel 199

Artikel 268

Artikel 200 (aufgehoben)

–

Artikel 201

Artikel 269

Artikel 201a

Artikel 270

Artikel 202

Artikel 271

Artikel 203

Artikel 272

Artikel 204

Artikel 273

Artikel 205

Artikel 274

Artikel 205a

Artikel 275

Artikel 206

Artikel 276

Artikel 206a (aufgehoben)

–

Artikel 207

Artikel 277

Artikel 208

Artikel 278

Artikel 209

Artikel 279

Artikel 209a

Artikel 280

Sechster Teil

Sechster Teil

Artikel 210

Artikel 281

Artikel 211

Artikel 282

Artikel 212 (*)

Artikel 283

Artikel 213

Artikel 284

Artikel 213a (*)

Artikel 285

Artikel 213b (*)

Artikel 286

Artikel 214

Artikel 287

Artikel 215

Artikel 288

Artikel 216

Artikel 289

Artikel 217

Artikel 290

Artikel 218 (*)

Artikel 291

Artikel 219

Artikel 292

Artikel 220

Artikel 293

Artikel 221

Artikel 294

Artikel 222

Artikel 295

Artikel 223

Artikel 296

Artikel 224

Artikel 297

Artikel 225

Artikel 298

Artikel 226 (aufgehoben)

–

Artikel 227

Artikel 299

Artikel 228

Artikel 300

Artikel 228a

Artikel 301

Artikel 229

Artikel 302

Artikel 230

Artikel 303

Artikel 231

Artikel 304

Artikel 232

Artikel 305

Artikel 233

Artikel 306

Artikel 234

Artikel 307

Artikel 235

Artikel 308

Artikel 236 (*)

Artikel 309

Artikel 237 (aufgehoben)

–

Artikel 238

Artikel 310

Artikel 239

Artikel 311

Artikel 240

Artikel 312

Artikel 241 (aufgehoben)

–

Artikel 242 (aufgehoben)

–

Artikel 243 (aufgehoben)

–

Artikel 244 (aufgehoben)

–

Artikel 245 (aufgehoben)

–

Artikel 246 (aufgehoben)

–

Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen

Artikel 247

Artikel 313

Artikel 248

Artikel 314

––––––––––––

*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.

**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.

***) Titel, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ERSTER TEIL

SACHLICHE ÄNDERUNGEN

ARTIKEL 1

Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

„(3) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.“

(3) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel J.14

_____________________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

PROTOKOLLE

A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union

PROTOKOLL

ZU ARTIKEL J.7 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist – SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist

Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 2

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

__________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974

*) Die Fassung entspricht der gemäß Artikel 79 WVK berichtigten Fassung des Vertrags von Amsterdam in der Fassung des Berichtigungsprotokolls vom 16. März 1999.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

B. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

PROTOKOLL

ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDSIN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

ANGESICHTS dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln,

IN DEM WUNSCH, die genannten Übereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen,

IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Maße anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Gemeinschaft vereinbar sind,

MIT RÜCKSICHT auf die besondere Position Dänemarks, MIT RÜCKSICHT darauf, daß Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, daß es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser Übereinkommen anzunehmen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten,

MIT RÜCKSICHT darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur Republik Island und zum Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens zu binden -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind

ARTIKEL 1

Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Unterzeichner der Schengener Übereinkommen werden ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen dieser Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt sind, – im folgenden als „Schengen-Besitzstand“ bezeichnet – zu begründen. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

ARTIKEL 2

(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten.

Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den Schengen-Besitzstand bilden.

Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zuständig für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.

Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind.

(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle über den Beitritt zu den Schengener Übereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfüllt sind.

ARTIKEL 3

Im Anschluß an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 behält Dänemark in bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage festgelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den übrigen Unterzeichnern der Schengener Übereinkommen wie vor dieser Festlegung.

In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel VI des Vertrags über die Europäische Union als Rechtsgrundlage festgelegt ist, behält Dänemark dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Unterzeichner der Schengener Übereinkommen.

ARTIKEL 4

Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen.

Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustandekommt.

ARTIKEL 5

(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Länder dem Präsidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, daß sie sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach Artikel 5a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel K.12 des Vertrags über die Europäische Union gegenüber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt, sofern eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.

(2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen nicht beschlossen hat.

ARTIKEL 6

Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Übereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.

Mit Island und Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem Beschluß ein gesondertes Übereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands.

ARTIKEL 7

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates.

ARTIKEL 8

Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollständig zu übernehmen ist.

ANHANG

SCHENGEN-BESITZSTAND

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES ARTIKELS 7a DES VERTRAGSZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT AUF DAS VEREINIGTEKÖNIGREICH UND AUF IRLAND

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

IM HINBLICK darauf, daß seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind

ARTIKEL 1

Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, anderer Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union, im Rahmen dieser Verträge beschlossener Maßnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach seiner Auffassung erforderlich sind

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3

PROTOKOLL

ÜBER DIE POSITION DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind

ARTIKEL 1

Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.

ARTIKEL 2

Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.

ARTIKEL 3

(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemäß Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich mitteilen, daß es sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffenden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene Maßnahme ist für alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaaten bindend.

(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.

ARTIKEL 4

Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme einer Maßnahme gemäß Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 5a Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL 5

Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen.

ARTIKEL 6

In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Artikels 73p.

ARTIKEL 7

Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

ARTIKEL 8

Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen, daß dieses Protokoll nicht mehr für Irland gelten soll. In diesem Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.

PROTOKOLL

ÜBER DIE POSITION DÄNEMARKS

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

UNTER BERUFUNG auf den Beschluß der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,

IN KENNTNIS der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in bezug auf die Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,

EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind

TEIL I

ARTIKEL 1

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.

ARTIKEL 2

Vorschriften des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.

ARTIKEL 3

Dänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.

ARTIKEL 4

Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung.

ARTIKEL 5

(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaatliches Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so begründet dieser eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen.

(2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.

TEIL II

ARTIKEL 6

Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1 und des Artikels J.7 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen.

TEIL III

ARTIKEL 7

Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, daß es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 3

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

PROTOKOLL

ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATENDER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Union nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,

IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel O des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze achten muß,

EINGEDENK dessen, daß Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorsieht,

UNTER HINWEIS darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

UNTER HINWEIS darauf, daß die Frage der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,

IN DEM WUNSCH, zu verhindern, daß Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind

EINZIGER ARTIKEL

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZEDER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu präzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente Anwendung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,

IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,

HABEN BEKRÄFTIGT, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11.-12. Dezember 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur für das Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie für die Weiterentwicklung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bilden werden -

SIND zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind

PROTOKOLL

ÜBER DIE AUSSENBEZIEHUNGEN DER MITGLIEDSTAATENHINSICHTLICH DES ÜBERSCHREITENS DER AUSSENGRENZEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

EINGEDENK der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen –

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist

Die in Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe a des Titels IIIa des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.

PROTOKOLL

ÜBER DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKIN DEN MITGLIEDSTAATEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren –

SIND über folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.

PROTOKOLL

ÜBER DEN TIERSCHUTZUND DAS WOHLERGEHEN DER TIERE

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird –

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 4

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

D. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft

PROTOKOLL

ÜBER DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHENUNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind

ARTIKEL 1

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehört der Kommission ungeachtet des Artikels 157 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat – sei es durch Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten Mehrheit – in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Ausgleichs für jene Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeit aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.

ARTIKEL 2

Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20 überschreiten wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu überprüfen.

PROTOKOLL

ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE DER ORGANEUND BESTIMMTER EINRICHTUNGEN UND DIENSTSTELLENDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE DESSITZES VON EUROPOL

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

GESTÜTZT auf Artikel 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union,

EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind

EINZIGER ARTIKEL

PROTOKOLL

ÜBER DIE ROLLE DER EINZELSTAATLICHEN PARLAMENTEIN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

EINGEDENK dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,

IN DEM WUNSCH jedoch, eine stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind

I. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten

II.Konferenz der Europa-Ausschüsse

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 5

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluß des Rates vom 20. September 1976 wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

SCHLUSSAKTE

Die KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertsechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen

I.

Den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte

II.

Protokolle

A.Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union

B.Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

C.Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

D.Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft

III.

Erklärungen

Die Konferenz ist schließlich übereingekommen, dieser Schlußakte den Wortlaut des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der von der Konferenz vorgenommenen Änderungen als Illustration beizufügen.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ZWEITER TEIL

VEREINFACHUNG

ARTIKEL 6

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. Vertragsbestimmungen

Belgien

25

Dänemark

16

Deutschland

99

Griechenland

25

Spanien

64

Frankreich

87

Irland

15

Italien

87

Luxemburg

6

Niederlande

31

Österreich

21

Portugal

25

Finnland

16

Schweden

22

Vereinigtes Königreich

87.

II. Anhänge

„ANHANG II

ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE

auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet

III. Protokolle und sonstige Rechtsakte

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

„ERKLÄRUNG DER WESTEUROPÄISCHEN UNIONZUR ROLLE DER WESTEUROPÄISCHEN UNIONUND ZU IHREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNIONUND ZUR ATLANTISCHEN ALLIANZ

(Übersetzung)

EINLEITUNG

*

Festlegung von Grundsätzen für den Einsatz der Streitkräfte von WEU-Staaten für Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europäischer Sicherheitsinteressen;

*

Organisation operativer Mittel für Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fallbezogene Einsatzplanung und Übungen allgemein und für den Einzelfall sowie Vorbereitung und Interoperabilität der Streitkräfte, einschließlich der Teilnahme der WEU am Prozeß der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erforderlich ist;

*

strategische Mobilität auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU;

*

Aufgaben der militärischen Aufklärung, die von der Planungszelle, vom Lagezentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind.

Die Konferenz kommt wie folgt überein

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNISGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

___________

4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1985

5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 7

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anhänge, Protokolle und sonstigen beigefügten Rechtsakte wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. Vertragsbestimmungen

Belgien

25

Dänemark

16

Deutschland

99

Griechenland

25

Spanien

64

Frankreich

87

Irland

15

Italien

87

Luxemburg

6

Niederlande

31

Österreich

21

Portugal

25

Finnland

16

Schweden

22

Vereinigtes Königreich

87.

II. Anlage III „Edelstähle“

III. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 8

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. Vertragsbestimmungen

Belgien

25

Dänemark

16

Deutschland

99

Griechenland

25

Spanien

64

Frankreich

87

Irland

15

Italien

87

Luxemburg

6

Niederlande

31

Österreich

21

Portugal

25

Finnland

16

Schweden

22

Vereinigtes Königreich

87.

II. Anhänge

III. Protokolle

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 9

(1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls, aufgehoben.

(2) Die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten werden durch gemeinsame Organe unter den in den genannten Verträgen sowie in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.

Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuß durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Aufgaben werden unter den in den genannten Verträgen jeweils vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Ausschuß ausgeübt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf diesen Ausschuß Anwendung.

(3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen Anwendung.

(4) Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Absatz 5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.

(5) In das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird ein Artikel 23 entsprechend dem Protokoll zur Änderung des genannten Protokolls eingefügt; dieser Artikel hat folgende Fassung

(6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Verträgen zur Gründung dieser drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

(7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 10

(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfällig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gültigen Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsverträge unberührt.

(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt.

(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 11

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für diesen Teil und für das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll über Vorrechte und Befreiungen.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

DRITTER TEIL

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 12

(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.

(2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepaßt. Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in den anderen Gemeinschaftsverträgen.

(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in Absatz 2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 umnumerierten Absätze zu lesen.

(4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absätze der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8 umnumerierten Absätze zu lesen.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 13

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 14

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Bundesrecht Vertrag von Amsterdam

ARTIKEL 15

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

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