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Genehmigungsfreistellungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Genehmigungsfreistellungsverordnung

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Kurztitel

Genehmigungsfreistellungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 20/1999

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist

StF: BGBl. II Nr. 20/1999 idF BGBl. II Nr. 149/1999 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Bundesrecht Genehmigungsfreistellungsverordnung

§ 1. Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind

Bundesrecht Genehmigungsfreistellungsverordnung

§ 2. Die in § 1 erwähnten Merkmale sind das beim Betriebsanlageninhaber jederzeit überprüfbare Vorliegen entweder

Bundesrecht Genehmigungsfreistellungsverordnung

§ 3. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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