Genehmigungsfreistellungsverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Genehmigungsfreistellungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 20/1999
Inkrafttretensdatum
01.02.1999
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist
StF: BGBl. II Nr. 20/1999 idF BGBl. II Nr. 149/1999 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
§ 1. Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind
§ 2. Die in § 1 erwähnten Merkmale sind das beim Betriebsanlageninhaber jederzeit überprüfbare Vorliegen entweder
§ 3. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.