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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Bekanntgabe und Erteilung von Informationen in den Fällen der nachstehend angeführten radiologischen Gefahren

(2) Anlagen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 lit. a, c und e sind

(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei Informationen über von Absatz 1 nicht umfaßte Ereignisse erläutern, die die um Erklärung ansuchende Vertragspartei von dritter Seite erhalten hat.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Bei Entritt einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefährdung der Bevölkerung der anderen Vertragspartei nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, hat die in demselben Artikel genannte Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch, wenn sie entscheidet, Maßnahmen zum Schutz oder zur Information der eigenen Bevölkerung einzuleiten, folgendes zu veranlassen

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Informationen, die gemäß Artikel 2 lit. b übermittelt werden sollen, enthalten die Angaben, über welche die benachrichtigende Vertragspartei verfügt, wie folgt

(2) Die Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere wichtige Informationen, einschließlich jener über die Entwicklung der Gefahrensituation und ihre vorgesehene oder tatsächliche Beendigung ergänzt. Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Erläuterungen und Ergänzungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.

(3) Informationen und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die in Artikel 2 genannte Gefahrensituation nicht mehr gegeben ist oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden Informationen vorliegen.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Im Falle einer radiologischen Gefahr gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über die mögliche Hilfeleistung.

(2) Weitere Maßnahmen werden von den gemäß Artikel 5 dieses Abkommens zu errichtenden Kontaktstellen abgesprochen.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Die Vertragsparteien informieren einander unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Wege über ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen, die mit der Erteilung und Entgegennahme von Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 2 beauftragt sind. Solche Kontaktstellen werden ständig zur Verfügung stehen.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jede allfällige Änderung, die die Information gemäß Absatz 1 betrifft.

(3) Die Kontaktstellen aus Absatz 1 pflegen unmittelbar nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die genaue Art der Übermittlung von Informationen. Die Funktionsüberprüfung dieses Übermittlungssystems findet mindestens einmal jährlich statt.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über die eigenen Nuklearprogramme, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen und über ihre Rechtsvorschriften aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes.

(2) Die Vertragsparteien informieren einander auch über ihre bestehenden, in Bau befindlichen und geplanten Anlagen im Sinne von

Artikel 1 Absatz 2 lit. a bis e und übermitteln einander folgende Angaben

(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Anlagen werden spätestens nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt. Über die voraussichtliche Inbetriebnahme der in Bau befindlichen Anlagen informieren die Vertragsparteien einander sechs Monate im voraus.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt durch.

(2) Das Meßprogramm hat die Messung der externen Dosisleistung sowie die Bestimmung der Radionuklidgehalte in folgenden Medien zu umfassen: Luft (auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwasser, Boden, Niederschläge, Lebensmittel und Tierfutter. Die Meßergebnisse müssen ausreichende Angaben zur Ermittlung der Strahlenbelastung der eigenen Bevölkerung enthalten.

(3) Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei signifikanten Abweichungen vom Normalzustand werden Informationen hierüber der anderen Vertragspartei unverzüglich im Wege der Kontaktstellen übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei ergänzende Daten.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Die Vertragsparteien werden binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein System zum Austausch der Daten ihrer Strahlenfrühwarnsysteme errichten.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere

(2) Die Informationen über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden den zuständigen Behörden übermittelt.

(3) Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung wird im Wege der Koordinatoren das Einvernehmen hergestellt. Die Vertragsparteien teilen einander die Zusammensetzung der jeweiligen Expertendelegation mit.

(4) Bei Bedarf können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen auch zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 abhalten.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich

(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für

(3) Allfällige Änderungen bezüglich der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Den Inhalt der von der anderen Vertragspartei gemäß den Artikeln 2, 3, 6, 7 und 8 erhaltenen Informationen kann jede Vertragspartei auch zur Information der Öffentlichkeit verwenden, soweit die andere Vertragspartei sie nicht als vertraulich erklärt.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

Der Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Ist die Beschaffung von ergänzenden Informationen mit erheblichen Auslagen verbunden, so werden diese Auslagen von der Vertragspartei, welche die ergänzenden Informationen beantragt hat, ersetzt.

Bundesrecht Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Slowenien)

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbeschränkte Zeit geschlossen.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Übergabe der schriftlichen Kündigung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege wirksam.

GESCHEHEN zu Ljubljana, am 19. April 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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