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Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

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Kurztitel

Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/1998

Inkrafttretensdatum

12.08.1998

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs

StF: BGBl. II Nr. 262/1998

Änderung

BGBl. II Nr. 478/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1996

(Anm.: richtig: BGBl. Nr. 142/1969)

, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird verordnet

Bundesrecht Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

§ 1. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten

Bundesrecht Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

§ 2. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten

Bundesrecht Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

§ 3. Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 354/1997, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

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