Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/1998
Inkrafttretensdatum
12.08.1998
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs
StF: BGBl. II Nr. 262/1998
Änderung
BGBl. II Nr. 478/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29h Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1996
(Anm.: richtig: BGBl. Nr. 142/1969)
, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird verordnet
§ 1. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgelegten Prüfungen sind der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten
§ 2. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten
§ 3. Die Verordnung über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 354/1997, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.