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10007996 AT

Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

Bundesrecht Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

Unternehmen, die zumindest zu 51 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen, sind

Bundesrecht Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

§ 1. (1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.

(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen.

Bundesrecht Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

Unternehmen, die zumindest zu 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen müssen sind

Bundesrecht Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

§ 2. Von den Anteilsrechten an den in Anlage 3 angeführten Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.

Bundesrecht Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind

Bundesrecht Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Bundesrecht Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft

§ 4. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 762/1992, außer Kraft.

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