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10007993 waffenbücherverordnung AT

Waffenbücherverordnung (waffenbücherverordnung)

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Waffenbücherverordnung

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Kurztitel

Waffenbücherverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 252/1998

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Führung der Waffenbücher (Waffenbücherverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 252/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 188 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet

Bundesrecht Waffenbücherverordnung

Lfd. Nr.

Datum

Modell

Erzeugungsnummer

Name und Anschrift des Überlassers, bei Einfuhr zusätzlich Hinweis auf den entsprechenden Nachweis der Einfuhr

Kaliber

Fabrikat

1

2

3

4

5

Lfd. Nr.

Datum

Name und Anschrift des Erwerbers, Geburtsdatum, Geburtsort

Nachweis der Erwerbsberechtigung/amtl. Lichtbildausweis, jeweils unter Angabe der ausstellenden Behörde, des Ausstellungsdatums und der Nummer, bei Ausfuhr zusätzlich Hinweis auf den entsprechenden Nachweis der Ausfuhr

1

2

3

4

Kaliber

Datum

Überlasser

Stückzahl

1

2

3

4

Kaliber

Datum

Erwerber

waffenrechtliche Urkunde

Stückzahl

1

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3

4

5

Bundesrecht Waffenbücherverordnung

§ 1. Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diese.

Bundesrecht Waffenbücherverordnung

§ 2. (1) Die Waffenbücher sind zu führen

(2) Die Waffenbücher sind getrennt zu führen für

(3) Gewerbetreibende haben die Waffenbücher für Schußwaffen entsprechend den Mustern 1 und 2 der Anlage zu führen. Die Waffenbücher für Munition sind entsprechend den Mustern 3 und 4 der Anlage zu führen. Der Nachweis der Erwerbsberechtigung hat durch die jeweils erforderliche Urkunde oder den amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.

(4) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen in deutscher Sprache vorgenommen werden.

(5) Die Waffenbücher sind bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen. Geschlossene Waffenbücher sind unverzüglich der Behörde abzuliefern. Teile der Waffenbücher können nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Eintragung an die Behörde übergeben werden.

Bundesrecht Waffenbücherverordnung

§ 3. (1) Die in Buchform geführten Waffenbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Vor Eröffnung eines Waffenbuches ist dieses der Behörde vorzulegen und von dieser zu vidieren.

(2) Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen dauerhaft und gut lesbar vorgenommen werden. Eintragungen in die Waffenbücher dürfen auch im Fall einer Korrektur nicht unleserlich gemacht werden.

(3) Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 2 Abs. 5 Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.

Bundesrecht Waffenbücherverordnung

§ 4. (1) Der Gewerbetreibende hat der Behörde das von ihm verwendete System sowie jede Änderung desselben bekanntzugeben.

(2) Die Hard- und Software, die zum Führen der Waffenbücher verwendet wird, muß gewährleisten, daß jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dieser Zugriff auf den Datenbestand der Waffenbücher zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde

Bundesrecht Waffenbücherverordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die bisher in Karteiform geführten Waffenbücher sind spätestens bis 1. Jänner 2000 auf Führung in Buchform oder auf automationsunterstützte Führung umzustellen.

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