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Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

24 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Der Nationalrat hat beschlossen

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, einschließlich der Identifizierung von Energieeffizienzhemmnissen und -potentialen, und Entwicklung von Energiekennzeichen und Effizienznormen;

Beurteilung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs;

Entwicklung von Wirtschafts-, Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen;

Technologietransfer, technische Hilfe und Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) im Bereich der Industrie vorbehaltlich internationaler Bestimmungen über Eigentumsrechte und anderer anwendbarer internationaler Übereinkünfte;

Forschung und Entwicklung;

Ausbildung, Weiterbildung, Information und Statistik;

Identifizierung und Beurteilung von Maßnahmen wie steuerliche und andere marktorientierte Instrumente, einschließlich handelsfähiger Lizenzen, um externen, insbesondere umweltbezogenen Kosten und Nutzen Rechnung zu tragen.

Analyse und Formulierung der Energiepolitik

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Dieses Protokoll legt Grundsätze für die Politik zur Förderung der Energieeffizienz als wesentliche Energiequelle und zur hieraus folgenden Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse von Energiesystemen fest. Des weiteren dient es als Orientierung für die Entwicklung von Energieeffizienzprogrammen, nennt Bereiche der Zusammenarbeit und schafft einen Rahmen für die Entwicklung gemeinsamer und koordinierter Maßnahmen. Diese Maßnahmen können die Erkundung, Aufsuchung, Produktion, Umwandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen einschließen.

(2) Die Ziele dieses Protokolls sind

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Im Sinne dieses Protokolls

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Die Vertragsparteien lassen sich von folgenden Grundsätzen leiten

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander erforderlichenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung von Energieeffizienzpolitiken, -gesetzen und -verordnungen.

(2) Die Vertragsparteien erarbeiten Energieeffizienzpolitiken und angemessene rechtliche Rahmenbedingungen, die unter anderem folgendes fördern

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, im gesamten Energiekreislauf den vollen Nutzen der Energieeffizienz zu erreichen. Zu diesem Zweck werden sie nach bestem Vermögen kostengünstige und wirtschaftlich effiziente Energieeffizienzpolitiken und gemeinsame und koordinierte Maßnahmen ausarbeiten und umsetzen, wobei sie Umweltaspekten gebührend Rechnung tragen.

(4) Die Energieeffizienzpolitiken umfassen sowohl kurzfristige Maßnahmen zur Angleichung der bisherigen Praxis als auch langfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im gesamten Energiekreislauf.

(5) Bei der Zusammenarbeit zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls berücksichtigen die Vertragsparteien die Unterschiede bei den nachteiligen Auswirkungen und den Kosten der Bekämpfung von Umweltbelastungen zwischen den Vertragsparteien.

(6) Die Vertragsparteien erkennen die große Bedeutung der Privatwirtschaft an. Sie unterstützen Maßnahmen, die von Energieversorgungsunternehmen, zuständigen Behörden und Fachagenturen getroffen werden, sowie die enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung.

(7) Kooperative und koordinierte Maßnahmen berücksichtigen die einschlägigen Grundsätze, die in internationalen Übereinkünften verabschiedet wurden, welche den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben und denen Vertragsparteien als Vertragsparteien angehören.

(8) Die Vertragsparteien machen von der Arbeit und der Sachkenntnis zuständiger internationaler und anderer Gremien umfassend Gebrauch und achten auf die Vermeidung doppelter Arbeit.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, daß die Energieeffizienzpolitiken zwischen allen ihren verantwortlichen Behörden koordiniert werden.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Die Vertragsparteien erarbeiten Strategien und politische Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Energiekreislaufs unter Berücksichtigung ihrer speziellen Energiesituation. Diese Strategien und Ziele haben allen interessierten Parteien gegenüber transparent zu sein.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Umsetzung neuer Ansätze und Methoden zur Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und energiebezogener Umweltschutz, wie beispielsweise Vereinbarungen über Gemeinschaftsunternehmen (Joint-ventures) zwischen Energieverbrauchern und externen Investoren (im folgenden als „Drittfinanzierung“ bezeichnet).

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, private Kapitalmärkte und bestehende internationale Finanzinstitutionen zu nutzen und den Zugang zu diesen zu fördern, um Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und im Bereich Umweltschutz im Zusammenhang mit Energieeffizienz zu erleichtern.

(3) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich des Vertrags über die Energiecharta und ihrer anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen für Energieverbraucher steuerliche und finanzielle Anreize schaffen, um die Marktdurchdringung von Energieeffizienztechnologien, -produkten und -dienstleistungen zu erleichtern. Sie sind bestrebt, dabei Transparenz sicherzustellen und die Verzerrung internationaler Märkte auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Im Einklang mit dem Vertrag über die Energiecharta fördern die Vertragsparteien Handel und Zusammenarbeit im Bereich energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien, energiebezogener Dienstleistungen und Managementpraktiken.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Nutzung dieser Technologien, Dienstleistungen und Managementpraktiken im gesamten Energiekreislauf.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten politischen Ziele wird jede Vertragspartei die für ihre Verhältnisse geeignetsten Energieeffizienzprogramme entwickeln, umsetzen und regelmäßig aktualisieren.

(2) Diese Programme können folgende Tätigkeiten einschließen

(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß für die Umsetzung ihrer Energieeffizienzprogramme geeignete institutionelle und rechtliche Infrastrukturen vorhanden sind.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit werden in der Anlage genannt.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Alle von der Chartakonferenz in Übereinstimmung mit diesem Protokoll gefaßten Beschlüsse werden nur von den Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta gefaßt, die auch Vertragsparteien dieses Protokolls sind.

(2) Die Chartakonferenz ist bestrebt, innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls Verfahren zur ständigen Überprüfung und Erleichterung der Durchführung seiner Bestimmungen, einschließlich der Erfordernisse hinsichtlich der Berichterstattung, sowie zur Identifizierung von Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 9 zu beschließen.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta errichtete Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Protokoll und stellt vorbehaltlich der Genehmigung der Chartakonferenz weitere Dienste zugunsten des Protokolls zur Verfügung, die von Zeit zu Zeit benötigt werden.

(2) Die auf Grund dieses Protokolls entstehenden Kosten für das Sekretariat und die Chartakonferenz werden von den Vertragsparteien dieses Protokolls entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeit getragen, die auf der Grundlage des in Anlage B des Vertrags über die Energiecharta angegebenen Verteilungsschlüssels festgestellt wird.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Für Beschlüsse ist Einstimmigkeit der auf der Sitzung der Chartakonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in folgenden Angelegenheiten erforderlich

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden und mit Ja oder Nein stimmenden Vertragsparteien dieses Protokolls; die Chartakonferenz kann allerdings eine Geschäftsordnung beschließen, wonach die Vertragsparteien solche Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg fassen können.

(3) Außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall in bezug auf Haushaltsfragen ist ein Beschluß im Sinne dieses Artikels nur gültig, wenn er von der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien getragen wird.

(4) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat bei Abstimmungen eine Stimmenzahl entsprechend der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind; eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(5) Befindet sich eine Vertragspartei beständig im Rückstand mit ihren finanziellen Verpflichtungen aus diesem Protokoll, so kann die Chartakonferenz das Stimmrecht dieser Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Bei Unvereinbarkeit der Bestimmungen dieses Protokolls mit den Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta gehen die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta im Ausmaß der Unvereinbarkeit vor.

(2) Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abstimmungen in der Chartakonferenz über Änderungen dieses Protokolls, durch die der Chartakonferenz oder dem Sekretariat, deren Errichtung im Vertrag über die Energiecharta vorgesehen ist, Pflichten und Aufgaben übertragen werden.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta und den Vertrag über die Energiecharta unterzeichnet haben, vom 17. Dezember 1994 bis zum 16. Juni 1995 in Lissabon zur Unterzeichnung auf.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Dieses Protokoll steht für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, von dem Tag an, an dem die Unterzeichnung des Protokolls beendet ist, unter den von der Chartakonferenz zu genehmigenden Bedingungen zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens drei Monate vor dem Tag übermittelt, an dem sie zur Annahme durch die Chartakonferenz vorgeschlagen wird.

(3) Änderungen dieses Protokolls, deren Wortlaut von der Chartakonferenz angenommen worden ist, werden vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser legt sie allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vor.

(4) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Änderungen dieses Protokolls werden beim Verwahrer hinterlegt. Die Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien beim Verwahrer hinterlegt worden sind. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Urkunde der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderungen in Kraft.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eines Staates oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche die Charta unterzeichnet haben und Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta sind, oder an demselben Tag in Kraft, an dem der Vertrag über die Energiecharta in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist.

(2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, für die der Vertrag über die Energiecharta in Kraft getreten ist und die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, nachdem das Protokoll nach Absatz 1 in Kraft getreten ist, tritt das Protokoll am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Staates beziehungsweise der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 zählt jede Urkunde, die von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, dem Verwahrer schriftlich notifizieren, daß sie von dem Protokoll zurücktritt.

(2) Eine Vertragspartei, die von dem Vertrag über die Energiecharta zurücktritt, gilt auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.

(3) Der Rücktritt nach Absatz 1 wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Der Rücktritt nach Absatz 2 wird an demselben Tag wirksam wie der Rücktritt vom Vertrag über die Energiecharta.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

Die Regierung der Portugiesischen Republik ist Verwahrer dieses Protokolls.

Bundesrecht Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte

ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird.

GESCHEHEN zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.

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