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Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

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Kurztitel

Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 170/1998

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schutzmaßnahmen betreffend die Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

StF: BGBl. II Nr. 170/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

Bundesrecht Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage im Sinne des § 1 der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. Nr. 489/1993), sondern in einer mobilen Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der Verordnung BGBl. Nr. 489/1993 entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt ist.

(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen

Bundesrecht Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/574/A).

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