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Bodenleger-Ausbildungsordnung

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Bodenleger-Ausbildungsordnung

Bodenleger-Ausbildungsordnung

Bundesrecht Bodenleger-Ausbildungsordnung

Lehrberuf in der Raumgestaltung

§ 1. In der Raumgestaltung ist der Lehrberuf Bodenleger mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Bundesrecht Bodenleger-Ausbildungsordnung

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bodenleger ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen

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Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte, Baumaschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie

ihrer Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten und

Verarbeitungsmöglichkeiten

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3. Grundkenntnisse Kenntnis -

bauphysikalischer bauphysikalischer

Vorgänge (Kälte, Vorgänge (Kälte,

Wärme, Schall, Wärme, Schall,

Feuchtigkeit) Feuchtigkeit,

Elektrostatik)

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4. Kenntnis der Kenntnis über die -

Arten des Herstellung des

unmittelbaren Untergrundes

Untergrundes entsprechend den

(Boden, Wand, einschlägigen

Decke) Normen

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5. Prüfen des Untergrundes -

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6. Lesen von Skizzen und Bauzeichnungen Anfertigen von

Verlegeskizzen

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7. Fachgerechtes Entwickeln, Handhaben der Wasserwaage

Handhaben von und Schlauchwaage

Meßgeräten,

Herstellen von

Waagrissen

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8. - Aufbringen und Einbringen von

Dämmschichten und Herstellen von

Haftbrücken

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9. - Herstellen von Herstellen von

plastischen und plastischen und

selbstver- verlaufenden

fließenden Mischungen

Mischungen

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10. Kenntnis der Estricharten, deren Zusammensetzung und deren

Zusätze

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11. - Schütten, Planieren, Einwiegen,

Mischen, Verdichten und Glätten

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12. - Herstellen und Verschließen von

normgerechten Fugen

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13. Grundkenntnisse Kenntnis der Belagsarten und ihrer

der Belagsarten und Verarbeitung (insbesondere der

ihrer Verarbeitung, Sportbeläge, Wandbeläge, Bodenbeläge,

insbesondere der ableitfähigen Beläge, Beläge aus

elastischen und Holz, Holzfußböden und plastischen

textilen Beläge und Beläge)

der Beläge aus Holz

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14. - Kraftschlüssiges Verbinden von

Estrichteilen und Sanieren von

Untergründen

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15. Ansetzen von Ansetzen von plastischen Massen

Spachtelmassen und für besondere Beanspruchung

Ausgleichsmassen

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16. - - Einbringen und

Verlegen von

Trockenelementen und

Holzuntergründen

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17. Verarbeiten von Verarbeiten von plastischen Massen für

Spachtelmassen und besondere Beanspruchung

Ausgleichsmassen

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18. Oberflächen- Oberflächenbehandlung (mit Maschinen)

behandlung (von

Hand)

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19. - Verlegen und Verkleben

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20. Schneiden, Schneiden, Zuschneiden, Sägen,

Zuschneiden Bohren, Fräsen, Schrauben, Kleben,

Verspannen, Konfektionieren,

Verschweißen, Verfugen, Schleifen

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21. Versetzen von Versetzen von -

einfachen Profilen Spezialprofilen

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22. Erstpflegen von Belägen im Rahmen der Oberflächen-

Verlegung behandlung und

Oberflächenvergütung

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23. Grundkenntnisse über einschlägige Umweltschutzvorschriften

und deren Umsetzung auf der Arbeitsstelle

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24. Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Werkstoffen und

Hilfsstoffen

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25. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Entfernen von Belägen und

Kenntnis von deren umweltgerechter Entsorgung

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26. - Grundkenntnisse der einschlägigen

Normen und Vorschriften

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27. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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28. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

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29. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Bundesrecht Bodenleger-Ausbildungsordnung

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bodenleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bodenleger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

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Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 15 Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind für die einzelnen Arbeitsproben jeweils fünf Stunden vorzusehen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 16 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend

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Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

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Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

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Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

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Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Verlegeskizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

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Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

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Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3 (Verlegen eines Holzbodens) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (Verlegen eines Bodenbelages) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Bundesrecht Bodenleger-Ausbildungsordnung

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Bodenleger-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 1087/1994, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

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