WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (4. Protokoll)
Gesetzestext (3 Artikel)
Österreich hat das Vierte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 28. November 1997 angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 5. Februar 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Vierte Protkoll (Anm.: richtig: Protokoll) gemäß seinem Punkt 2 angenommen
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO“ genannt) deren Listen spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen *1) in bezug auf die Basistelekommunikation diesem Protokoll beigefügt sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder“ bezeichnet),
NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste,
EINGEDENK des Anhangs über Verhandlungen über
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten - Liste
spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste)
(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und
ihrer Mitgliedstaaten
Anwendungsbereich
Es folgen Begriffsbestimmungen und Grundsätze zum ordnungspolitischen Rahmen für
Basistelekommunikationsdienstleistungen, die die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Marktzugangs untermauern.
Begriffsbestimmungen
Der Begriff Nutzer umfaßt Verbraucher und Anbieter von
Dienstleistungen.
Der Begriff wesentliche Einrichtungen bedeutet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -dienstes,
1.1. Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken in der Telekommunikation
Es werden geeignete Maßnahmen beibehalten, um zu verhindern, daß Anbieter, die allein oder gemeinsam ein Hauptanbieter sind, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiter verfolgen.
1.2. Schutzklauseln
Die obengenannten wettbewerbswidrigen Praktiken umfassen insbesondere
2.1. Dieser Abschnitt gilt für das Zusammenschalten mit Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, um den Nutzern eines Anbieters die Kommunikation mit Nutzern eines anderen Anbieters zu ermöglichen und Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten, die von einem anderen Anbieter bereitgestellt werden.
2.2. Sicherzustellende Zusammenschaltung
Im Rahmen des zulässigen Marktzugangs wird das Zusammenschalten mit einem Hauptanbieter an jedem technisch durchführbaren Punkt im Netz sichergestellt. Diese Zusammenschaltung wird wie folgt bereitgestellt *1)
2.3. Öffentliche Zugänglichkeit der Verfahren für Verhandlungen über eine Zusammenschaltung
Die Verfahren für das Zusammenschalten mit einem Hauptanbieter werden öffentlich zugänglich gemacht.
2.4. Transparenz der Vereinbarungen über eine Zusammenschaltung
Es wird sichergestellt, daß ein Hauptanbieter entweder seine Vereinbarungen über eine Zusammenschaltung oder ein Referenzangebot für eine Zusammenschaltung öffentlich zugänglich macht.
2.5. Zusammenschaltung: Streitbeilegung
Ein Anbieter von Dienstleistungen, der um die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter ersucht, kann entweder
---------------------------------------------------------------------
*1) Anbieter von Dienstleistungen oder Netzen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind, wie geschlossene Benutzergruppen, haben garantierte Rechte auf Zusammenschaltung mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz oder -dienst zu nichtdiskriminierenden, transparenten und kostenorientierten Bedingungen und Entgelten. Diese Bedingungen und Entgelte können sich jedoch von den Bedingungen und Entgelten unterscheiden, die für die Zusammenschaltung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten gelten.
*2) In der Gemeinschaft können für Betreiber in unterschiedlichen Marktsegmenten unterschiedliche Bedingungen und Entgelte auf der Grundlage nichtdiskriminierender und transparenter nationaler Lizenzierungsbestimmungen festgelegt werden, soweit diese Unterschiede sachlich gerechtfertigt werden können, weil diese Dienstleistungen nicht als „gleiche Dienstleistungen'' gelten.
WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen (4. Protokoll)