Kombifreistellungs-Verordnung
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Gesetzestext (6 Artikel)
Kombifreistellungs-Verordnung
In dieser Resolution gelten als
Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT. Sie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Bereich der Maße und Gewichte und des Kombinierten Verkehrs.
§ 1. (1) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern einschließlich der Leerfahrten
(2) Grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr liegt auch dann vor, wenn entweder der Vorlaufverkehr oder der Nachlaufverkehr auf der Straße entfällt.
Kombifreistellungs-Verordnung
§ 2. (1) Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.
(2) Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Abs. 1 genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat
§ 3. Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt