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Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

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Kurztitel

Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/1997

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

StF: BGBl. II Nr. 201/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Bundesrecht Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

§ 1. Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die nachweisen,

Bundesrecht Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

§ 2. Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.

Bundesrecht Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

§ 3. Für die Ausbildung von Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften/Ausbildungsordnungen mit folgender Maßgabe anzuwenden

Bundesrecht Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

§ 4. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs in verkürzter Lehrzeit abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes nur dann anzuwenden, wenn mindestens die Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit ersetzt wird. Lehrzeitanrechnungen auf Grund von Verwandtschaftsregelungen in der Lehrberufsliste haben gemäß § 3 zu erfolgen.

Bundesrecht Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

§ 5. (1) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, BGBl. Nr. 251/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 317/1995, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden.

(2) Lehrlinge, die gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.

Bundesrecht Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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