Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
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Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/1997
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausbildung in Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit
StF: BGBl. II Nr. 201/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
§ 1. Lehrberufe, für die in der Lehrberufsliste eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgelegt wurde, können von Personen in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden, die nachweisen,
§ 2. Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.
§ 3. Für die Ausbildung von Lehrberufen in verkürzter Lehrzeit sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften/Ausbildungsordnungen mit folgender Maßgabe anzuwenden
§ 4. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs in verkürzter Lehrzeit abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes nur dann anzuwenden, wenn mindestens die Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit ersetzt wird. Lehrzeitanrechnungen auf Grund von Verwandtschaftsregelungen in der Lehrberufsliste haben gemäß § 3 zu erfolgen.
§ 5. (1) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird, BGBl. Nr. 251/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 317/1995, ist auf bestehende Lehrverhältnisse weiter anzuwenden.
(2) Lehrlinge, die gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung in verkürzter Lehrzeit ausgebildet werden, können durch Lehrvertragsänderung in die Regellehrausbildung auf Grund dieser Verordnung überwechseln. Die bislang im Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten sind in diesem Fall zur Gänze anzurechnen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.