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Handelsabkommen mit El Salvador - Kündigung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Handelsabkommen mit El Salvador - Kündigung

Der Nationalrat hat beschlossen

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

Bundesrecht Handelsabkommen mit El Salvador - Kündigung

(Anm.: Erster Teil betrifft Republik Ecuador)

REPUBLIK ÖSTERREICH

Der Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten

Dr. Wolfgang Schüssel

Wien, am 18. September 1996

GZ 2355.90/1279-I.2/96

Exzellenz,

Ich beehre mich mitzuteilen, daß mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 Österreich deren Rechtsbestand übernommen hat. Österreich ist daher verpflichtet, jene zwischenstaatlichen Verträge, die mit diesem Rechtsbestand nicht vereinbar sind, in ihrer Geltung zu beenden. Die von solchen Verträgen geregelten Bereiche fallen nunmehr in die Zuständigkeit der Europäischen Union.

Ich beehre mich daher mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich das Handelsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik El Salvador *1) vom 23. März 1960 hiermit gemäß seinem Artikel VII Absatz 2 mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aufkündigt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung

Schüssel m. p.

S. E.

Herrn Botschafter

Dr. Jose SAGUER-SAPRISSA

Botschaft der Republik El Salvador

Adenauerallee 238

D-53113 Bonn

(Anm.: Dritter Teil betrifft Guatemala)

(Anm.: Vierter Teil betrifft Ungarn)

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 84/1961

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