Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
(2) Unter diese Verordnung fallen folgende Familien von Haushaltsgeräten (§ 2 Z 2)
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2. Diese Verordnung versteht unter
§ 3. (1) Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (§ 72 Abs. 1 und 3 GewO 1994) hat den gemäß den §§ 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).
(2) Für die in Ergänzungsverordnungen zur Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 PVV 2011, BGBl. II Nr. 232/2011, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen.
§ 4. Der Kennzeichnungswert LWA ist zu bestimmen
§ 5. (1) Die Bestimmung des Kennzeichnungswertes LWA ist nach den Regeln der Technik (soweit vorhanden, jedenfalls nach den einschlägigen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten harmonisierten Normen) unter Beachtung der in der Anlage dargelegten Grundsätze vorzunehmen.
(2) Gewerbetreibende, die Haushaltsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 in den inländischen Verkehr bringen, müssen die die Ermittlung des Kennzeichnungswertes LWA betreffenden schriftlichen Unterlagen im Original, einer Zweitschrift oder einer Ablichtung bis zum Ablauf von fünf Jahren, nachdem das letzte Haushaltsgerät, für das dieser Kennzeichnungswert gilt, in den inländischen Verkehr gebracht worden ist, im Betrieb aufbewahren.
§ 6. Stellt sich auf Grund einer nach der Z 3 der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß § 72 Abs. 1 GewO 1994 zur Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.