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10007726 AT

EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

Anhang

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Zusätzliche Anlagen zu Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs

(a) Anlage 1: Formblatt nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4

Absatz 4 des Kapitels III;

(b) Anlage 2: Liste der Feiertage nach Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels IV, Artikel 11 Absatz 3 des Kapitels VIII, Artikel 15 Absatz 3 des Kapitels X und Artikel 14 Absatz 3 des Kapitels

XII;

(c) Anlagen 3, 4 und 5: Formblätter nach Artikel 1 Absatz 1,

Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 des Kapitels VII;

(d) Anlage 6: Formblatt nach Artikel 4 Absatz 1 des Kapitels X;

(e) Anlage 8: Formblatt nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XII;

(f) Anlage 9: Formblatt nach Artikel 2 Absatz 1 des Kapitels XIV;

(g) Anlage 10: Liste der Feiertage nach Artikel 19 des Kapitels XIV.

(Anm.: es folgen die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10, die in dem Stammvertrag eingearbeitet wurden)

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

Artikel 1

Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs wird durch die Anlagen 1 bis 6 und 8 bis 10, deren Text diesem Protokoll beigefügt ist, ergänzt.

Bundesrecht EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Änderung von Protokoll 4

Artikel 2

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 24. November 1993, in einer Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Der Depositär wird allen Unterzeichnerstaaten des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs und allen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Kopien übermitteln.

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