Solarienverordnung (solarienverordnung)
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Solarienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1995
Inkrafttretensdatum
01.03.1995
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung)
StF: BGBl. Nr. 147/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 76 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
„Hersteller
Importeur
Baujahr
Nr.
UV-Typ Nr. 3
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
Die Nutzfläche eines UV-Bestrahlungsgerätes ist jene zusammenhängende Fläche, die als repräsentativ für die bestrahlte Fläche des Körpers oder Köperteils (Anm.:richtig: Körperteils) anzusehen ist und die die Bedingung „g2 0,4“ für die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke erfüllt.
Die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke bestimmt sich nach folgender Formel
g2 = Eery, min/Eery, max
Hiebei bedeutet
g2 die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke Eery, min/Eery, max das Verhältnis der kleinsten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery,min) zur größten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery, max) auf der Nutzfläche.
Für die Einteilung der Geräte nach der Nutzfläche gilt folgende Tabelle
Bestrahlungsgerätebezeichnung
Mindestabmessung eines in der Nutzfläche liegenden Rechtecks
Länge m
Breite m
Gesichtsbestrahlungsgerät ...........
0,3
0,3
Teilkörperbestrahlungsgerät ..........
0,5
0,5
Ganzkörperbestrahlungsgerät zur einseitigen
Bestrahlung ............
1,6
0,5
Ganzkörperbestrahlungsgerät zur mehrseitigen
Bestrahlung ...........
1,6
0,5
Sofern ein UV-Bestrahlungsgerät mehreren Gerätearten nach der Tabelle zugeordnet werden kann, ist die Kennzeichung für jede Nutzfläche getrennt vorzunehmen.
§ 2. Die Verwendung von Solarien, die den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und für deren Verwendung die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage.
Unter keinen Umständen sollten Solarien benützen
Bei der Benützung eines Solariums ist zu beachten
Hauttyp I
Haut auffallend hell; Sommersprossen; Haare rötlich; bräunt niemals; höchste Sonnenbrandneigung
Hauttyp II
Haut etwas dunkler als I; Sommersprossen selten; geringe Bräunung; hohe Sonnenbrandneigung
Hauttyp III
Haut hell bis hellbraun; keine Sommersprossen; gute Bräunung; ziemlich geringe Sonnenbrandneigung
Hauttyp IV
Haut hellbraun bis oliv; keine Sommersprossen; sehr gute Bräunung; kaum Sonnenbrandneigung