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10007703 solarienverordnung AT

Solarienverordnung (solarienverordnung)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Solarienverordnung

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Kurztitel

Solarienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1995

Inkrafttretensdatum

01.03.1995

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Solarien bezeichnet werden, deren Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht begründet (Solarienverordnung)

StF: BGBl. Nr. 147/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 76 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Bundesrecht Solarienverordnung

„Hersteller

Importeur

Baujahr

Nr.

UV-Typ Nr. 3

Bundesrecht Solarienverordnung

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind

Bundesrecht Solarienverordnung

Die Nutzfläche eines UV-Bestrahlungsgerätes ist jene zusammenhängende Fläche, die als repräsentativ für die bestrahlte Fläche des Körpers oder Köperteils (Anm.:richtig: Körperteils) anzusehen ist und die die Bedingung „g2 0,4“ für die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke erfüllt.

Die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke bestimmt sich nach folgender Formel

g2 = Eery, min/Eery, max

Hiebei bedeutet

g2 die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke Eery, min/Eery, max das Verhältnis der kleinsten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery,min) zur größten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery, max) auf der Nutzfläche.

Für die Einteilung der Geräte nach der Nutzfläche gilt folgende Tabelle

Bestrahlungsgerätebezeichnung

Mindestabmessung eines in der Nutzfläche liegenden Rechtecks

Länge m

Breite m

Gesichtsbestrahlungsgerät ...........

0,3

0,3

Teilkörperbestrahlungsgerät ..........

0,5

0,5

Ganzkörperbestrahlungsgerät zur einseitigen

Bestrahlung ............

1,6

0,5

Ganzkörperbestrahlungsgerät zur mehrseitigen

Bestrahlung ...........

1,6

0,5

Sofern ein UV-Bestrahlungsgerät mehreren Gerätearten nach der Tabelle zugeordnet werden kann, ist die Kennzeichung für jede Nutzfläche getrennt vorzunehmen.

Bundesrecht Solarienverordnung

§ 2. Die Verwendung von Solarien, die den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und für deren Verwendung die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage.

Bundesrecht Solarienverordnung

Unter keinen Umständen sollten Solarien benützen

Bei der Benützung eines Solariums ist zu beachten

Hauttyp I

Haut auffallend hell; Sommersprossen; Haare rötlich; bräunt niemals; höchste Sonnenbrandneigung

Hauttyp II

Haut etwas dunkler als I; Sommersprossen selten; geringe Bräunung; hohe Sonnenbrandneigung

Hauttyp III

Haut hell bis hellbraun; keine Sommersprossen; gute Bräunung; ziemlich geringe Sonnenbrandneigung

Hauttyp IV

Haut hellbraun bis oliv; keine Sommersprossen; sehr gute Bräunung; kaum Sonnenbrandneigung

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