EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
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Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG)
PROTOKOLL NR. 9 ÜBER DEN STRASSEN- UND SCHIENENVERKEHR SOWIE DEN KOMBINIERTEN VERKEHR IN ÖSTERREICH
StF: BGBl. Nr. 45/1995 (NR: GP XIX RV 11 AB 25 S. 4 BR: AB 4933 S. 591)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Anhang 1
HAUPTACHSEN DES SCHIENENVERKEHRS UND DES KOMBINIERTEN VERKEHRS FÜR
DEN ALPENTRANSIT
gemäß Artikel 4 des Protokolls
1. Die europäischen Hauptachsen des Schienenverkehrs, die durch österreichisches Hoheitsgebiet führen und für den Transitverkehr relevant sind, sind
1.1. Brennerachse
München - Verona - Bologna
1.2. Tauernachse
München - Salzburg - Villach - Tarvisio - Udine/Rosenbach - Laibach
1.3. Achse Pyhrn-Schoberpaß
Regensburg - Graz - Spielfeld/Straß - Marburg
1.4. Donauachse
Nürnberg - Wien - Nickelsdorf/Sopron (Ödenburg)/Preßburg
1.5. Pontebbana-Achse
Prag - Wien - Tarvisio - Pontebba - Udine
2. Die jeweiligen Verlängerungen und Terminals gehören zu diesen Hauptachsen.
TEIL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
Anhang 2
INFRASTRUKTURMASSNAHMEN FÜR DEN SCHIENENVERKEHR UND DEN KOMBINIERTEN
VERKEHR
gemäß Artikel 5 des Protokolls
1.1. Kurzfristige Maßnahmen
1.2. Langfristige Maßnahmen
Derartige Maßnahmen hängen von der künftigen Entscheidung über den Bau des Brennerbasistunnels ab.
2. Tauernachse
2.1. Kurzfristige Maßnahmen
2.2. Mittelfristige Maßnahmen
punktuelle Linienverbesserungen,
3.1. Kurzfristige Maßnahmen
3.2. Mittelfristige Maßnahmen
3.3. Langfristige Maßnahmen
Begriffsbestimmungen
„kurzfristig'': verfügbar ab Ende 1995
„mittelfristig'': verfügbar ab Ende 1997
„langfristig'': verfügbar
TEIL II
SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR
Artikel 2
Dieser Teil gilt für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.
Anhang 3
BAHNKAPAZITÄT
gemäß Artikel 6 des Protokolls
DURCH ÖSTERREICH
(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Sofort
Seit dem 1. Dezember 1989 hat Österreich 39 weitere Güter- und Kombiverkehrszüge auf der Brennerachse in Dienst gestellt.
Kurzfristig
Der gesamte kurzfristige Ausbau wird die Bahnkapazitäten im Transit durch Österreich mehr als verdoppeln. Ab 1996 steht damit je nach eingesetzter Kombiverkehrstechnik eine jährliche zusätzliche Kapazität von bis zu 1,8 Millionen Sendungen oder bis zu 33 Millionen Gütertonnen pro Jahr im kombinierten Verkehr zur Verfügung.
Mittelfristig
Bis 1998 wird durch den weiteren selektiven zweigleisigen Ausbau sowie sicherungstechnische und betriebstechnische Verbesserungen auf den Transitstrecken diese Kapazität um weitere 10 Millionen Gütertonnen pro Jahr erweitert.
Langfristig
Die Pyhrn-Schober-Achse wird zweigleisig ausgebaut. Ein Brennerbasistunnel dürfte die Zugkapazitäten auf der Brennerroute weiter auf bis zu 400 Zügen täglich verbessern. Nach dem Jahr 2010 kann sich damit die zusätzlich geschaffene Bahnkapazität im kombinierten Verkehr auf ein jährliches Gütervolumen je nach Kombiverkehrstechnik zwischen 60 und 89 Millionen Gütertonnen steigern.
Begriffsbestimmungen
„sofort'': verfügbar ab 1. Januar 1995,
„kurzfristig'': verfügbar ab Ende 1995,
„mittelfristig'': verfügbar ab Ende 1997,
„langfristig'': verfügbar
Artikel 3
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs für die Güterbeförderung durch die Alpen und sorgen für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen.
Anhang 4
gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls
---------------------------------------------------------------------
Jahr Prozentsatz der Ökopunkte Ökopunkte für Österreich
(1) (2) und die derzeitigen
Mitgliedstaaten
(3)
---------------------------------------------------------------------
1991 Basis 100,0 vH 23 306 580
---------------------------------------------------------------------
1995 71,7 vH 16 710 818
1996 65,0 vH 15 149 277
1997 59,1 vH 13 774 189
1998 54,8 vH 12 772 006
1999 51,9 vH 12 096 115
2000 49,8 vH 11 606 677
2001 48,5 vH 11 303 691
2002 44,8 vH 10 441 348
2003 40,0 vH 9 322 632
Die Zahlen in Spalte 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 16 angepaßt, damit die Transitfahrten von in Finnland, Norwegen und Schweden zugelassenen Lastkraftwagen anhand von indikativen Werten für die jeweiligen Länder mit berücksichtigt werden, die auf der Grundlage der Anzahl Transitfahrten im Jahr 1991 und des Richtwerts von 15,8 g NO tief x/kWh für NO tief x-Emissionen berechnet werden.
Artikel 4
Bei der Aufstellung der Leitlinien nach Artikel 129c des EG-Vertrags stellt die Gemeinschaft sicher, daß die Verkehrsachsen gemäß Anhang 1 einen Bestandteil des transeuropäischen Netzes für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr bilden und als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden.
Anhang 5
BERECHNUNG UND VERWALTUNG DER ÖKOPUNKTE
gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls
Artikel 5
Die Gemeinschaft und die betreffenden Mitgliedstaaten führen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die in Anhang 2 aufgeführten Maßnahmen durch.
Artikel 6
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten werden sich nach besten Kräften bemühen, die in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannte zusätzliche Bahnkapazität zu entwickeln und zu nutzen.
Artikel 7
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr stärker auszubauen; vorbehaltlich anderer EG-Vertragsbestimmungen werden solche Maßnahmen in enger Abstimmung mit Eisenbahnunternehmen und anderen Eisenbahn-Dienstleistungserbringern festgelegt. Vorrang sollten solche Maßnahmen haben, die in den Gemeinschaftsbestimmungen über Eisenbahnen und kombinierten Verkehr vorgesehen sind. Bei der Durchführung sämtlicher Maßnahmen ist der Wettbewerbsfähigkeit, der Effizienz und der Kostentransparenz im Schienenverkehr und kombinierten Verkehr besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere werden sich die betroffenen Mitgliedstaaten um Maßnahmen bemühen, die sicherstellen, daß die Preise des kombinierten Verkehrs mit denjenigen anderer Verkehrsträger konkurrieren können. Beihilfen, die zu diesem Zweck gewährt werden, müssen mit den Regeln der Gemeinschaft in Einklang stehen.
Artikel 8
Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Falle einer schweren Störung des Eisenbahn-Transitverkehrs, wie zB im Falle einer Naturkatastrophe, alle einvernehmlichen Maßnahmen, um im Rahmen des Möglichen diesen Verkehr weiter abzuwickeln. Bestimmte empfindliche Transporte, wie verderbliche Lebensmittel, sind vorrangig zu behandeln.
Artikel 9
Die Kommission überprüft das Funktionieren der Bestimmungen dieses Teils im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 16.
TEIL III
STRASSENVERKEHR
Artikel 10
Dieser Teil gilt für den Straßengüterverkehr im Gebiet der Gemeinschaft.
Artikel 11
(1) Für Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen, gelten die gemäß der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 und der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates eingeführten Regelungen für den Werkverkehr und den gewerblichen Verkehr vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Bis zum 1. Januar 1998 finden folgende Bestimmungen Anwendung
(3) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission überprüft der Rat vor dem 1. Januar 1998 das Funktionieren der Bestimmungen über den Straßengütertransitverkehr durch Österreich. Dieser Überprüfung liegen die wesentlichen Grundsätze der Gemeinschaftsvorschriften zugrunde, so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr, der Schutz der Umwelt im Interesse der Gemeinschaft insgesamt und die Verkehrssicherheit. Sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig andere Maßnahmen beschließt, wird die Übergangszeit bis zum 1. Januar 2001 verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 2.
(4) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur führt die Kommission vor dem 1. Januar 2001 eine wissenschaftliche Studie durch, um festzustellen, inwieweit das in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Ziel einer Reduzierung der Umweltbelastungen erreicht worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluß, daß dieses Ziel auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so laufen die Bestimmungen des Absatzes 2 am 1. Januar 2001 aus. Gelangt die Kommission dagegen zu dem Schluß, daß dieses Ziel nicht auf einer dauerhaften und umweltgerechten Grundlage erreicht worden ist, so kann der Rat gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags Maßnahmen im Gemeinschaftsrahmen erlassen, die einen gleichwertigen Schutz der Umwelt, insbesondere eine Reduzierung der Umweltbelastungen um 60 vH gewährleisten. Erläßt der Rat solche Maßnahmen nicht, so wird die Übergangszeit automatisch um einen letzten Dreijahreszeitraum verlängert; während dieses Zeitraums gilt Absatz 2.
(5) Ab dem Ende der Übergangszeit findet der gemeinschaftliche Besitzstand volle Anwendung.
(6) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 16 detaillierte Maßnahmen im Zusammenhang mit den Verfahren des Ökopunktesystems, der Aufteilung der Ökopunkte sowie mit technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels, die mit dem Beitritt Österreichs in Kraft treten.
Mit den Maßnahmen nach Unterabsatz 1 soll sichergestellt werden, daß die Sachlage für die derzeitigen Mitgliedstaaten aufrechterhalten bleibt, wie sie sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3637/92 des Rates und der am 23. Dezember 1992 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung ergibt, worin der Zeitpunkt des Inkrafttretens des in dem Transitabkommen genannten Ökopunktesystems sowie die Verfahren für seine Einführung festgelegt sind. Es werden alle erforderlichen Anstrengungen unternommen, damit der Griechenland zugewiesene Anteil an Ökopunkten den diesbezüglichen griechischen Erfordernissen in ausreichendem Maße Rechnung trägt.
Artikel 12
(1) Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten gilt die Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels. Diese Bestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1996.
(2) Für den bilateralen Verkehr werden bestehende Kontingente schrittweise liberalisiert, und der freie Transportdienstleistungsverkehr wird am 1. Januar 1997 voll verwirklicht. Eine erste Liberalisierungsstufe tritt mit dem Beitritt Österreichs, eine zweite Stufe am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erforderlichenfalls kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen treffen.
(3) Der Rat erläßt gemäß Artikel 75 des Vertrags spätestens bis zum 1. Januar 1997 geeignete und einfach durchzuführende Maßnahmen, um die Umgehung der Vorschriften des Artikels 11 zu verhindern.
(4) Solange Artikel 11 Absatz 2 gilt, ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit erforderlichenfalls die mit dem EG-Vertrag zu vereinbarenden Maßnahmen gegen einen Mißbrauch der Ökopunkteregelung.
(5) Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung dürfen keine grenzüberschreitenden Güterbeförderungen bei Fahrten vornehmen, bei denen weder die Beladung noch die Entladung in Österreich erfolgt. Alle Fahrten dieser Art, bei denen Österreich durchquert wird, unterliegen jedoch den Bestimmungen des Artikels 11 sowie - mit Ausnahme der Fahrten zwischen Deutschland und Italien - den bestehenden Kontingenten, für die Absatz 2 gilt.
Artikel 13
(1) Bis zum 31. Dezember 1996 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 nicht für Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung für die Erbringung von nationalen Güterkraftverkehrsdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten.
(2) Während desselben Zeitraums gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 nicht für Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung für die Erbringung von nationalen Güterkraftverkehrsdienstleistungen innerhalb Österreichs.
Artikel 14
(1) An den Grenzen zwischen Österreich und anderen Mitgliedstaaten finden keine Grenzkontrollen statt. Dessenungeachtet dürfen abweichend von den Verordnungen (EWG) Nr. 4060/89 und (EWG) Nr. 3912/92 und ungeachtet des Artikels 153 der Beitrittsakte bis zum 31. Dezember 1996 nichtdiskriminierende physische Kontrollen beibehalten werden, bei denen Fahrzeuge ausschließlich zur Überprüfung der gemäß Artikel 11 ausgestellten Ökopunkte und der in Artikel 12 genannten Beförderungsgenehmigungen angehalten werden. Derartige Kontrollen dürfen den normalen Verkehrsfluß nicht über Gebühr beeinträchtigen.
(2) Soweit erforderlich, werden die nach dem 31. Dezember 1996 anwendbaren Kontrollmethoden einschließlich elektronischer Systeme im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 11 nach dem Verfahren des Artikels 16 beschlossen.
Artikel 15
(1) Abweichend von Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 93/89/EWG kann Österreich Benutzungsgebühren erheben, die bis zum 31. Dezember 1995 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3 750 ECU pro Jahr und bis zum 31. Dezember 1996 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 2 500 ECU pro Jahr sind.
(2) Macht Österreich von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so erhebt es im Einklang mit Artikel 7 Buchstabe g Satz 1 der Richtlinie 93/89/EWG Benutzungsgebühren, die bis zum 31. Dezember 1995 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 18 ECU pro Tag, 99 ECU pro Woche und 375 ECU pro Monat und bis zum 31. Dezember 1996 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 12 ECU pro Tag, 66 ECU pro Woche und 250 ECU pro Monat sind.
(3) Österreich senkt die Sätze für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Benutzungsgebühren um 50 vH bis zum 31. Dezember 1996 für Fahrzeuge, die in Irland und Portugal zugelassen sind, und bis zum 31. Dezember 1997 für Fahrzeuge, die in Griechenland zugelassen sind.
(4) Bis zum 31. Dezember 1995 kann Italien bei in Österreich zugelassenen Fahrzeugen Gebühren erheben, die einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 6,5 ECU pro Einreise sind, und bis zum 31. Dezember 1996 Gebühren, die einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3,5 ECU pro Einreise sind. Die Erhebung dieser Gebühren wird im Einklang mit Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 93/89/EWG gehandhabt.
TEIL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
(4) Hat der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.