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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, daß es, obwohl Svalbard - vorbehaltlich des Artikels 1 dieses Protokolls - vom Geltungsbereich der die Union begründenden Verträge ausgeschlossen ist, gleichwohl wünschenswert ist, Vereinbarungen über den Handel mit bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Svalbard zu treffen, damit der Handel mit diesen Erzeugnissen weiterhin unter denselben Bedingungen stattfinden kann, wie dies nach dem Freihandelsabkommen zwischen der EG und dem Königreich Norwegen und dem Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EGKS und der EGKS einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits vor dem Beitritt Norwegens zur Union der Fall war,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird,

IN ERKENNTNIS dessen, daß es äußerst wichtig ist, lebensfähige Siedlungen auf Svalbard zu erhalten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Artikel 1

Die die Europäische Union begründenden Verträge finden auf Svalbard keine Anwendung.

Der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet jedoch, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung, von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Artikel 2

(1) Die folgenden Waren mit Ursprung in Svalbard können frei von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßigen Beschränkungen in die Union eingeführt werden

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GZT-Nummer Warenbezeichnung

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2701 Steinkohle; Steinkohlebriketts

und ähnliche aus Steinkohle

gewonne feste Brennstoffe

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche Regelungen einführen, mit denen die Einfuhr anderer als der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Svalbard in die Europäische Union unter den selben Bedingungen gestattet wird.

(3) a) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten im Sinne dieses Protokolls als Waren mit Ursprung in Svalbard, wenn sie dort vollständig gewonnen wurden, das heißt, in Svalbard im Bergbau gefördert worden sind.

(4) Folgendes ist mit diesem Protokoll insofern unvereinbar, als es den Handel zwischen der Union und Svalbard beeinträchtigen könnte

iii) staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen, daß sie bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren begünstigen.

(5) Treten bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels Schwierigkeiten auf, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Artikel 3

Die Anwendung dieses Protokolls beeinträchtigt in keiner Weise die Standpunkte der Vertragsparteien im Hinblick auf die Anwendung des Pariser Vertrags von 1920.

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