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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

Unter Berücksichtigung der Anträge Finnlands, Norwegens und Schwedens auf besondere Strukturfondsunterstützung für ihre am schwächsten besiedelten Gebiete,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Anhang I

Regionen des Ziels Nr. 6

Finnland

Die nördlichen und östlichen NUTS-II-Regionen, welche die „Maakunta'' (NUTS-III-Region) von Lappi und die drei „Maakunnat'' von Kainuu, Pohjois-Karjala und Etelä-Savo sowie folgende angrenzende Gebiete umfassen

Norwegen

Die NUTS-II-Region des nördlichen Norwegen, welche die „Fylke'' (NUTS-III-Region) von Finnmark, Troms, Nordland und Nord-Trondelag umfaßt.

Schweden

Die NUTS-II-Region des nördlichen Schweden, welche die „län'' (NUTS-III-Region) von Norrbotten, Västerbotten und Jämtland umfaßt, jedoch nicht folgende Teilgebiete

Die Bezugnahmen auf NUTS in diesem Anhang greifen der endgültigen Festlegung der NUTS-Niveaus in den obengenannten Regionen und Gebieten nicht vor.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Artikel 1

Bis zum 31. Dezember 1999 tragen die Strukturfonds, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und die Europäische Investitionsbank (EIB) jeweils in angemessener Weise zur Verwirklichung eines weiteren vorrangigen Ziels in Ergänzung der fünf Ziele nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates bei; dieses zusätzliche Ziel lautet wie folgt

- Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung von Gebieten mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte (nachstehend „Ziel Nr. 6'' genannt).

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Anhang 2

Indikative Verpflichtungsermächtigungen für Ziel Nr. 6

MIO ECU zu Preisen von 1995

(Anm.: Liste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Hierzu gehören - zusätzlich zu den Mittelzuweisungen für die Ziele Nrn. 3, 4 und 5a - gegebenenfalls Verpflichtungsermächtigungen für Pilotprojekte, innovative Maßnahmen, Untersuchungen und Gemeinschaftsinitiativen nach Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Artikel 2

Gebiete im Sinne des Ziels Nr. 6 sind grundsätzlich Regionen des NUTS-II-Niveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Darüber hinaus kann sich die Gemeinschaftshilfe vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen.

Diese Regionen und Gebiete, in diesem Protokoll „Regionen'' des Ziels Nr. 6 genannt, sind in Anhang I aufgeführt.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Artikel 3

Als angemessener Betrag für den Zeitraum 1995 bis 1999 gelten Gemeinschaftsmittel in Höhe von 1 109 Millionen ECU zu Preisen des Jahres 1995, die von den Strukturfonds und dem FIAF für die in Anhang 1 aufgeführten Regionen des Ziels Nr. 6 bereitgestellt werden. In Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist die Aufteilung der Mittel pro Jahr und Mitgliedstaat enthalten. Diese Mittel kommen zu den Mitteln hinzu, die bereits im Plan für die Auszahlung aus den Strukturfonds und dem FIAF gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vorgesehen sind.

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Artikel 4

Vorbehaltlich der Artikel 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der nachstehend genannten Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen für das Ziel Nr. 1, auf das Ziel Nr. 6 Anwendung

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Artikel 5

Die Bestimmungen dieses Protokolls, einschließlich der Beihilfefähigkeit der in Anhang 1 aufgeführten Regionen für Hilfen aus den Strukturfonds, werden 1999 zusammen mit der Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über Strukturinstrumente und -politiken und nach dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren überprüft.

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