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10007676 AT

EU-Beitrittsvertrag - Akte

214 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (214)

§ 0 Anl. 1/01 Anl. 1/02 Anl. 1/03 Anl. 1/04 Anl. 1/05 Anl. 1/06 Anl. 1/07 Anl. 1/08 Anl. 1/09 Anl. 1/10 Anl. 1/11 Anl. 1/12 Anl. 1/13 Anl. 1/14 Anl. 1/15 Anl. 1/16 Anl. 1/17 Anl. 1/18 Art. 1 Anl. 2 Art. 2 Anl. 3 Art. 3 Anl. 4 Art. 4 Anl. 5 Art. 5 Anl. 6 Art. 6 Anl. 7 Art. 7 Anl. 8 Art. 8 Anl. 9 Art. 9 Anl. 10 Art. 10 Anl. 11 Art. 11 Anl. 12 Art. 12 Anl. 13 Art. 13 Anl. 14 Art. 14 Anl. 15 Art. 15 Anl. 16 Art. 16 Anl. 17 Art. 17 Anl. 18 Art. 18 Anl. 19 Art. 19 Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40 Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Art. 60 Art. 61 Art. 62 Art. 63 Art. 64 Art. 65 Art. 66 Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 73 Art. 74 Art. 75 Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 80 Art. 81 Art. 82 Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 88 Art. 89 Art. 90 Art. 91 Art. 92 Art. 93 Art. 94 Art. 95 Art. 96 Art. 97 Art. 98 Art. 99 Art. 100 Art. 101 Art. 102 Art. 103 Art. 104 Art. 105 Art. 106 Art. 107 Art. 108 Art. 109 Art. 110 Art. 111 Art. 112 Art. 113 Art. 114 Art. 115 Art. 116 Art. 117 Art. 118 Art. 119 Art. 120 Art. 121 Art. 122 Art. 123 Art. 124 Art. 125 Art. 126 Art. 127 Art. 128 Art. 129 Art. 130 Art. 131 Art. 132 Art. 133 Art. 134 Art. 135 Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 Art. 144 Art. 145 Art. 146 Art. 147 Art. 148 Art. 149 Art. 150 Art. 151 Art. 152 Art. 153 Art. 154 Art. 155 Art. 156 Art. 157 Art. 158 Art. 159 Art. 160 Art. 161 Art. 162 Art. 163 Art. 164 Art. 165 Art. 166 Art. 167 Art. 168 Art. 169 Art. 170 Art. 171 Art. 172 Art. 173 Art. 174 Art. 175 Art. 176 Art. 177

Gesetzestext (214 Artikel)

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

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Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

StF: BGBl. Nr. 45/1995 (NR: GP XIX RV 11 AB 25 S. 4 BR: AB 4933 S. 591)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG I

Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte

I. AUSSENBEZIEHUNGEN

„Österreich: Republik Österreich,

Finnland: Valtiontakuukeskus/Statsgaranticentralen,

Norwegen: Garanti-Instituttet for Eksportkreditt,

Schweden: Exportkreditnämden.''

AT = Österreich

BL = Benelux

DE = Deutschland

DK = Dänemark

EL = Griechenland

ES = Spanien

FI = Finnland

FR = Frankreich

GB = Vereinigtes Königreich

IE = Irland

IT = Italien

NO = Norwegen

PT = Portugal

SE = Schweden''

„Österreich: Republik Österreich,

Finnland: Valtiontakuukeskus/Statsgaranticentralen,

Norwegen: Garanti-Instituttet for Eksportkreditt,

Schweden: Exportkreditnämden.''

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

II. KAPITALVERKEHR UND WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

„ANHANG

folgende Plafonds

---------------------------------------------------------------------

Mitgliedstaat Millionen ECU % des Gesamtbetrages

---------------------------------------------------------------------

Belgien 765 5,49

Dänemark 356 2,56

Deutschland 2 374 17,05

Griechenland 205 1,47

Spanien 990 7,11

Frankreich 2 374 17,05

Irland 138 0,99

Italien 1 582 11,36

Luxemburg 27 0,19

Niederlande 791 5,68

Norwegen 302 2,17

Österreich 475 3,41

Portugal 198 1,42

Finnland 302 2,17

Schweden 672 4,83

Vereinigtes Königreich 2 374 17,05

---------------------------------------------------------------------

Insgesamt 13 925 100,00

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

III. WETTBEWERB

A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN

„Artikel 4a

„Artikel 3a

B. VERFAHRENSVERORDNUNGEN

Artikel 30

„Artikel 26a

C. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN

D. GRUPPENFREISTELLUNGS-VERORDNUNGEN

„Artikel 7a

„Artikel 8a

„Artikel 6a

„Artikel 14a

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

IV. SOZIALPOLITIK

A. SOZIALE SICHERHEIT

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.

Gegenstandslos.''

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt

„N. FINNLAND

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.

O. SCHWEDEN

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.''

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.

Gegenstandslos.''

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt

„N. FINNLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.

O. SCHWEDEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.''

Gegenstandslos.

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.''

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt

„N. FINNLAND

Gegenstandslos.

O. SCHWEDEN

Gegenstandslos.''

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt

„N. FINNLAND

Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.

O. SCHWEDEN

Keine.''

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt

„N. FINNLAND

Keine.

O. SCHWEDEN

Keine.''

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt

„N. FINNLAND

O. SCHWEDEN

Gegenstandslos

Gegenstandslos.

Gegenstandslos.''

iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''

vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

NORWEGEN

Gegenstandslos.

ÖSTERREICH

erbracht werden oder erbracht werden könnten,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.

viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt

Gegenstandslos.

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''

xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert

xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt

Keine.

Keine''.

xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''

xviii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert

xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert

xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

Keine.

xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt

Gegenstandslos.

Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.''

xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert

xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.

xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt

Gegenstandslos.

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''

xxix) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes eingefügt

auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,

die in einem Drittstaat wohnen.

Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

Keine.

Gegenstandslos.

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.

Gegenstandslos.

Gegenstandslos.

iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert

Keine.

Keine.

vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

Gegenstandslos.

erbracht werden oder erbracht werden könnten,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.

viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt

Gegenstandslos.

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.

xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert

xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt

xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

xvii) Die Numerierung der Überschrift

„GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt

xviii) Die Numerierung der Überschrift

„GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert

xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

Gegenstandslos.

xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert

xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

Keine.

xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt

xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert

xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift

xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt

xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt

„N. FINNLAND

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).

O. SCHWEDEN

Keine.''

Keine.

Keine.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

„N. FINNLAND

Keine.

O. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

„N. FINNLAND

O. SCHWEDEN

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

„ANHANG VII

Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.

Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften

dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und

ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die

örtliche Zuständigkeit nach den

österreichischen Rechtsvorschriften nicht

entschieden werden, so wird die örtliche

Zuständigkeit wie folgt bestimmt

- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich

der letzten Beschäftigung in Österreich

zuständig war, oder

- die Gebietskrankenkasse, die für den

letzten Wohnsitz in Österreich zuständig

war, oder

- sofern kein Beschäftigungsverhältnis

bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder

nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden

hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit

Artikel 95 der Durchführungsverordnung in

bezug auf die Erstattung der Leistungen an

Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus

den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten

Hauptverband entrichtet werden.

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

E 302 und E 303

das für den Beschäftigungsort der

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

das Finanzamt.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;

lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.

der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger.

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger.

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

die zuständige Arbeitslosenversicherung.

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.

Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).

dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder

die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder

utlandsavdelningen

(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).

der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie

Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung

in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige

Gebietskrankenkasse

der zuständige Träger.

österreichischen Rechtsvorschriften unterlag,

mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53

der Durchführungsverordnung

der zuständige Träger.

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien.

- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige

Gebietskrankenkasse;

- oder die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche

ebenfalls Leistungen gewähren kann.

i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung

mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,

Wien.

ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift

„PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''

geändert und folgendes eingefügt

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,

oder

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),

Helsinki.

Allgemeine Leistungen im Todesfall

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

i) im Falle des Artikels 69

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

ii) in den übrigen Fällen

der zuständige Beschäftigungsfonds, bei

dem der Betreffende versichert ist.

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.

das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.

Rikstrydeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.

Landesarbeitsamt Wien, Wien.

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.

Landesarbeitsamt Wien, Wien.''

staatliche Renten, Familienleistungen,

Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen

im Todesfall

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für die Rentensicherung),

Helsinki.

Tapaturmavakuutuslaitosten

Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer),

Helsinki.

bei Arbeitslosigkeit

Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat).

Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).''

geändert.

Gegenstandslos.

Keine.''

Gegenstandslos.

Gegenstandslos.''

DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

Keine.''

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).''

Gegenstandslos.

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978

über die Arbeitslosenversicherung.''

Keine.

Keine.''

Gegenstandslos.

Keine.''

Keine.

Keine.''

FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

Keine.

Keine.''

Keine.

Keine.''

Keine.

Keine.''

Gegenstandslos.

Keine.''

Gegenstandslos.

Gegenstandslos.''

„83.ITALIEN - LUXEMBURG''

Keine.

Keine.''

Gegenstandslos.

Keine.''

Gegenstandslos.

Keine.''

Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994

nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz

3 der Verordnung.

Keine.''

Keine.

Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen

Sicherheit.''

Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994

nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63

Absatz 3 der Verordnung.

Keine.''

Keine.

Keine.

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens

vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit.

Keine.

Keine.

Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen

Sicherheit.

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert

durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993

in bezug auf Personen, die keinen Anspruch

nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung

geltend machen können.

b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten

Vereinbarung in bezug auf Personen, die

einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1

der Verordnung geltend machen können, mit

der Maßgabe, daß für österreichische

Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet

Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich

sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten

Leistungen tritt.

Gegenstandslos.

Keine.''

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „115'' geändert und folgendes eingefügt

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen

bei Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).

Keine.

Keine.''

NIEDERLANDE'' wird wie folgt eingefügt

Unmittelbare Zahlung.

Unmittelbare Zahlung.''

Unmittelbare Zahlung.

Unmittelbare Zahlung.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo.

Oesterreichische Nationalbank, Wien.''

Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab,

Helsingfors (Postbank, Helsinki).

Keine.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

„ANHANG 8

GEWÄHRUNG DER FAMILIEN-LEISTUNGEN

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

Die Jahresdurchschnittskosten für

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung

der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des

norwegischen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 Nr. 86 über

die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund

des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes

vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische

Gesundheitsfürsorge berechnet.

Die Jahresdurchschnittskosten für

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung

der Leistungen der Gebietskrankenkassen

berechnet.''

Die Jahresdurchschnittskosten für

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung

der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,

verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus

der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.

Die Jahresdurchschnittskosten für

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung

der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen

berechnet.''

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11

Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit

außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b

Folketrygdkontoret for utenlandssaker

(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit

in Norwegen ausgeübt wird

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren

Wohnsitz hat

Buchstabe a der Verordnung, wenn die

betreffende Person nach Norwegen entsandt ist

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist,

oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro

in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt

wird

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren

Wohnsitz hat

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird

und 2

Folketrygdkontoret for utenlandssaker

(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

und 8 des Titels III der Verordnung und der

damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und

nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros)

Bestimmungen der Durchführungsverordnung

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo,

und nachgeordnete Stellen

Seeleute

a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort,

wenn die betreffende Person einen Wohnsitz

in Norwegen hat

b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die

staatliche Versicherungsanstalt für

Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug

auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit

Wohnsitz im Ausland

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und

nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)

Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für

Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich

Wiener Gebietskrankenkasse, Wien

Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie, Wien

a) Wenn die betreffende Person den

österreichischen Rechtsvorschriften

unterliegt und krankenversichert ist

der zuständige Krankenversicherungsträger

b) Wenn die betreffende Person den

österreichischen Rechtsvorschriften

unterliegt und nicht krankenversichert

ist

der zuständige Unfallversicherungsträger

c) In allen übrigen Fällen

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien

die für den Wohnort der Familienangehörigen

zuständige Gebietskrankenkasse

Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort

des Arbeitnehmers oder den letzten

Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort

des Arbeitnehmers oder den letzten

Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt

a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung

Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien

b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf

Artikel 70 der Verordnung

Landesarbeitsamt Wien, Wien

- der zuständige Träger, oder

- sofern es keinen zuständigen

Österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes

Hauptverband der Österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt,

daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die

an den genannten Hauptverband entrichtet

werden.''

Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1

Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel

12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),

Helsinki.

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus/Pensionsskydds centralen

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),

Helsinki.

b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1,

Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2

und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),

Helsinki

Der Versicherungsträger des Wohn- oder

Aufenthaltsortes, bezeichnet von

Tapaturmavakuutuslaitosten

Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer),

Helsinki.

Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall

einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei

Arbeitslosigkeit

der Durchführungsverordnung

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,

Tapaturmavakuutuslaitosten

Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer),

Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

a) Berufsrenten

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),

Helsinki, im Fall von Berufsrenten

b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten

Tapaturmavakuutuslaitosten

Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas

Förbund (Verband der Unfallversicherer),

Helsinki.

c) In allen übrigen Fällen

Kansaneläkelaitos/

Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1,

Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze

1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11

Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a

Absatz 1 der Durchführungsverordnung

die Sozialversicherung, bei der die

betreffende Person versichert ist

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1

Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1

Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist

die Sozialversicherung an dem Ort, an dem

die Tätigkeit ausgeübt wird

3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze

1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden

entsandt ist

Göteborgs allmänna försäkringskassa,

sjöfartskontoret

(Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2

und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3

der Verordnung

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4

der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1

Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1

Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz

6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung

die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,

an dem die Tätigkeit ausgeübt wird

6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung

a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt

wird, und

b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige

7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz

2

a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)

b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für

Arbeitslosigkeitsleistungen''

Keine.

Keine.''

Keine.

Keine.''

Belgien: Office national des pensions

(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)

(Staatliches Rentenamt), Brüssel

Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og

Bistand (Staatliches Direktorat für

Sozialversicherung und Sozialhilfe),

Kopenhagen

Deutschland: Verband Deutscher

Rentenversicherungsträger - Datenstelle,

Würzburg

Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social

(Staatliches Institut für

Sozialversicherung), Madrid

Frankreich: Caisse nationale assurance-vieillesse -

Centre informatique national -

travailleurs migrants SCOM (Staatliche

Altersversicherung - Staatliches

Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer

SCOM), Tours

Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)

(Sozialversicherungsanstalt), Athen

Irland: Department of Social Welfare (Ministerium

für Sozialordnung), Dublin

Italien: Istituto Nazionale della Previdenza

Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für

soziale Vorsorge), Rom

Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de

perception des cotisations, commun aux

institutions de securite sociale

(Zentralstelle der Träger der sozialen

Sicherheit für Datenverarbeitung,

Erfassung der Versicherten und

Beitragserhebung), Luxemburg

Niederlande: Sociale Verzekeringsbank

(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam

Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche

Versicherungsverwaltung), Oslo

Österreich: Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien

Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches

Rentenzentrum), Lissabon

Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für die

Rentenversicherung), Helsinki

Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche

Sozialversicherungsanstalt), Stockholm

Vereinigtes Königreich

Department of Social Security, Records

Branch (Ministerium für Soziale

Sicherheit - Datenstelle),

Newcastle-upon-Tyne.''

b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom

12. 11. 1983, S. 2)

Nummer 2.4 des Beschlusses erhält

folgende Fassung

„2.4. „Bezeichnete Stelle'' im Sinne dieses Beschlusses

ist in

Belgien: Office national des pensions

(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)

(Staatliches Rentenamt), Brüssel

Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og

Bistand (Staatliches Direktorat für

Sozialversicherung und Sozialhilfe),

Kopenhagen

Deutschland: Verband Deutscher

Rentenversicherungsträger - Datenstelle,

Würzburg

Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social

(Staatliches Institut für

Sozialversicherung), Madrid

Frankreich: Caisse nationale assurance - vieillesse -

Centre informatique national -

travailleurs migrants SCOM (Staatliche

Altersversicherung - Staatliches

Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer

SCOM), Tours

Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)

(Sozialversicherungsanstalt), Athen

Irland: Department of Social Welfare (Ministerium

für Sozialordnung), Dublin

Italien: Istituto Nazionale della Previdenza

Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für

soziale Vorsorge), Rom

Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de

perception des cotisations, commun aux

institutions de securite sociale

(Zentralstelle der Träger der sozialen

Sicherheit für Datenverarbeitung,

Erfassung der Versicherten und

Beitragserhebung), Luxemburg

Niederlande: Sociale Verzekeringsbank

(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam

Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche

Versicherungsverwaltung), Oslo

Österreich: Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger, Wien

Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches

Rentenzentrum), Lissabon

Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen

(Zentralanstalt für die

Rentenversicherung), Helsinki

Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche

Sozialversicherungsanstalt), Stockholm

Vereinigtes Königreich

Department of Social Security, Records

Branch (Ministerium für Soziale

Sicherheit - Datenstelle),

Newcastle-upon-Tyne.''

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

Keine

Keine''

Keine

Keine''

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für Auslandsangelegenheiten), Oslo

Familienbeihilfen handelt: das zuständige

Finanzamt

Rentenversicherungsträger''.

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

und

(Zentralanstalt für Rentenversicherung)

Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden: Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz

Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)''. iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.

B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13)

Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung

„(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen''.

C. CHANCENGLEICHHEIT

382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 35), geändert durch

D. ARBEITSRECHT

380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 23), geändert durch

Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.''

E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

Die Anlage wird wie folgt geändert

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

V. LANDWIRTSCHAFT

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

885 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.

Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

II. Statistik

Belgien Provinces/Provincies

Dänemark -

Deutschland Regierungsbezirke

Griechenland Nur ein Gebiet

Spanien Comunidades autonomas

Frankreich Regions de programme

Irland -

Italien Regioni

Luxemburg -

Niederlande Provincies

Norwegen Fylker

Österreich -

Portugal Regioes

Finnland -

Schweden -

Vereinigtes

Königreich Standard regions

Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem

Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die

Angaben gesondert nach bestimmten Gebieten zu

übermitteln sind.''

2. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20.

Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten

durchzuführenden statistischen Erhebungen zur

Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter

Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S.

10), zuletzt geändert durch

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der

Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.

4. 1991, S. 11).

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

angefügt

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden führen

die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen

erstmals vor dem 31. Dezember 1997 durch.''

3. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom

5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der

Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 124),

zuletzt geändert durch

- 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom

16. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993,

S. 4).

Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 1c

Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung

1999 durch. In dieser Erhebung wird die Lage nach den

Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres

1998/99 untersucht.''

In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den

Worten „die Republik Griechenland'' die Worte „sowie

die Republik Österreich'' eingefügt.

In Artikel 6 Absatz 1 werden nach den Worten „und von

Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90'' die Worte

„sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98''

eingefügt.

Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält

folgende Fassung

„- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals

vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland

erstmals vor dem 1. Oktober 1984, von Spanien und

Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von

Österreich erstmals vor dem 1. Oktober 1996.''

4. 382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28.

Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende

Erhebungen über die Verdienste der ständig

beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der

Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 22),

zuletzt geändert durch

- 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom 14.

Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom 18. 10. 1991, S.

36).

a) Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz

ergänzt

„Die in Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird

- bis zum 31. Dezember 1996 von Finnland, Norwegen und

Schweden durchgeführt;

- bis zum 31. Dezember 1997 von Österreich

durchgeführt.''

b) Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung

„1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme

der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland),

Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,

die Niederlande, Norwegen, Österreich, Finnland,

Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig

vollzeitlich beschäftigte Arbeiter.''

5. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom

26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu

liefernden statistischen Informationen über die

Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1990, S. 1),

geändert durch

- 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 8).

Anhang III erhält folgende Fassung

„ANHANG III

REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6

---------------------------------------------------------------------

Mitgliedstaaten Regionale Aufgliederung

---------------------------------------------------------------------

Belgique - Belgie Provinces/Provincies

Danmark -

Deutschland Bundesländer

(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Espana Comunidades autonomas

France Regions de programme

Ireland -

Italia Regioni 2)

Luxembourg -

Nederland Provincies

Norge Fylker

Österreich -

Portugal NUTS II 1)

Suomi -

Sverige Bidragsomrade norr

Bidragsomrade söder

Övriga landet

United Kingdom Standard regions

---------------------------------------------------------------------

NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

------------

„ANHANG VI

REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6

---------------------------------------------------------------------

Mitgliedstaaten Regionale Aufgliederung

---------------------------------------------------------------------

Belgique - Belgie Provinces/Provicies - Region

walonne/Vlaams gewest

Danmark -

Deutschland Bundesländer

(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Espana Comunidades autonomas

France Regions de programme

Ireland -

Italia Regioni

Luxembourg -

Nederland Provincies

Norge Fylker

Österreich -

Portugal NUTS II 1)

Suomi -

Sverige -

United Kingdom Standard regions

---------------------------------------------------------------------

NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.

-----------

„ANHANG VIII

VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WURDEN

III. Qualitätspolitik

B. GEMEINSAME MARKT-ORGANISATIONEN

I. Milch und Milcherzeugnisse

„Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30

„-------------------------------------------------------------------

Mitgliedstaaten Lieferungen in Tonnen Direktverkäufe in Tonnen

---------------------------------------------------------------------

Belgien 3 066 337 244 094

---------------------------------------------------------------------

Dänemark 4 454 459 889

---------------------------------------------------------------------

Deutschland 1) 27 764 778 100 038

---------------------------------------------------------------------

Griechenland 625 985 4 528

---------------------------------------------------------------------

Spanien 5 200 000 366 950

---------------------------------------------------------------------

Frankreich 23 637 283 598 515

---------------------------------------------------------------------

Irland 5 233 805 11 959

---------------------------------------------------------------------

Italien 9 212 190 717 870

---------------------------------------------------------------------

Luxemburg 268 098 951

---------------------------------------------------------------------

Niederlande 10 983 195 91 497

---------------------------------------------------------------------

Norwegen 1 842 000 --

---------------------------------------------------------------------

Österreich 2 205 000 367 000

---------------------------------------------------------------------

Portugal 1 804 881 67 580

---------------------------------------------------------------------

Finnland 2 342 000 10 000

---------------------------------------------------------------------

Schweden 3 300 000 3 000

---------------------------------------------------------------------

Vereinigtes Königreich 14 247 283 342 764

------------

II. Rindfleisch

„(3a) In Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die in den für Österreich, Finnland, Norwegen bzw. Schweden zu bildenden regionalen Höchstgrenzen insgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt

„In Norwegen und Finnland sind die Maßnahmen nach

III. Hopfen

IV. Saatgut

„Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission können

Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt

V. Eier und Geflügel

„Artikel 6

VI. Zucker

„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

b) Artikel 16a Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung

„(7) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen; ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker in Portugal bzw. in Finnland innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren.''

c) In Artikel 16a Absatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung

„(10) Portugal und Finnland teilen der Kommission

folgendes mit:''.

d) Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe

dieses Titels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das

A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten

I. Grundmengen A

---------------------------------------------------------------------

Gebiete a) Grundmenge A b) Grundmenge A

für Zucker 1) für Isoglukose 2)

---------------------------------------------------------------------

von Dänemark 328 000,0 -

von Deutschland 1 990 000,0 28 882,0

von Griechenland 290 000,0 10 522,0

von Spanien 960 000,0 75 000,0

von Frankreich (Mutterland) 2 530 000,0 15 887,0

der französischen überseeischen

Gebiete 466 000,0 -

von Irland 182 000,0 -

von Italien 1 320 000,0 16 569,0

der Niederlande 690 000,0 7 426,0

von Österreich 316 529,0 -

von Portugal (Kontinent) 54 545,5 8 093,9

der autonomen Region Azoren 9 090,9 -

von Finnland 133 433,0 10 845,0

von Schweden 336 364,0 -

der belgisch-luxemburgischen

Wirtschaftsunion 680 000,0 56 667,0

des Vereinigten Königreichs 1 040 000,0 21 696,0

---------------------------------------------------------------------

1) In Tonnen Weißzucker.

2) In Tonnen Trockensubstanz.

II. Grundmengen B

---------------------------------------------------------------------

Gebiete a) Grundmenge B b) Grundmenge B

für Zucker 1) für Isoglukose 2

---------------------------------------------------------------------

von Dänemark 96 629,3 -

von Deutschland 612 312,9 6 802,0

von Griechenland 29 000,0 2 478,0

von Spanien 40 000,0 8 000,0

von Frankreich (Mutterland) 759 232,8 4 135,0

der französischen überseeischen

Gebiete 46 600,0 -

von Irland 18 200,0 -

von Italien 248 250,0 3 902,0

der Niederlande 182 000,0 1 749,0

von Österreich 73 881,0 -

von Portugal (Kontinent) 5 454,5 1 906,1

der autonomen Region Azoren 909,1 -

von Finnland 13 343,0 1 085,0

von Schweden 33 636,0 -

der belgisch-luxemburgischen

Wirtschaftsunion 146 000,0 15 583,0

des Vereinigten Königreichs 104 000,0 5 787,0

---------------------------------------------------------------------

1) In Tonnen Weißzucker.

2) In Tonnen Trockensubstanz.

f) Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2

und 3 angefügt

„Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten

niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen

gilt jedoch folgendes

a) Österreich: Die A- und B-Quote des

zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

II Spalte a für Österreich festgelegten

Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

b) Finnland: Die A- und B-Quote des

zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

II Spalte a für Finnland festgelegten

Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

c) Schweden: Die A- und B-Quote des

zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

II Spalte a für Schweden festgelegten

Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

Hinsichtlich des in Finnlands niedergelassenen

isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht

die A- und B-Quote dieses Unternehmens der in

Absatz 2 Tabelle I Spalte b und in Tabelle II

Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A

bzw. Grundmenge B.''

VII. Wein und Spirituosen

1. 386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom

24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen

Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1),

geändert durch

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 23).

In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz

angefügt

„In Österreich wird sie innerhalb von zwei Jahren ab

dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt.''

2. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom

16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für

Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1), zuletzt

geändert durch

- 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates

vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S.

39).

In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster

Gedankenstrich werden nach den Worten „für

Deutschland'' die Worte „und Österreich'' eingefügt.

3. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom

16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften

für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L

84 vom 27. 3. 1987, S. 59), zuletzt geändert durch

- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates

vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12.

1991, S. 3).

In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

hinzugefügt

„h) für Österreich

folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die

Herkunft der Weine ergänzen

- „Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer'',

„Qualitätswein'',

- „Kabinett'' oder „Kabinettwein'',

- „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart''

oder „Prädikatswein'',

- „Spätlese'' oder „Spätlesewein'',

- „Auslese'' oder „Auslesewein'',

- „Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'',

- „Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'',

- „Trockenbeerenauslese'' oder

„Trockenbeerenauslesewein'',

- „Eiswein'', „Strohwein''.''

4. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom

29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für

die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von

Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1),

geändert durch

- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates

vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11.

1992, S. 3).

a) In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r wird folgende

Nummer eingefügt

„3. Die Bezeichnungen „Jägertee'', „Jagertee''

und „Jagatee'' sind Likören mit Ursprung in

Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von

Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, von

Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee

gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im

Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der

Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5% vol. Der

Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker,

beträgt 100 g/l.''

b) Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe

angefügt

„u) Väkevä glögi/Spritglögg

Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von

Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit

natürlichem oder naturidentischem Aroma von

Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines

der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen

wird: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes

Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen

der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von

natürlichem oder naturidentischem Aroma von

Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination

dieser Methoden.

Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche

Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

können zusätzlich veredelt werden, der Geschmack

der genannten Gewürze muß aber vorherrschend

bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen

Erzeugnissen darf nicht 50 vH übersteigen.''

c) In Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a

werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt

„- Moltebeeren,

- Amerikanische Taubeeren,

- Moosbeeren,

- Preiselbeeren,

- Sanddorn''.

d) Anhang II wird wie folgt geändert

Nummer „5. Brandy'' wird durch folgende Angaben

ergänzt: „Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein'',

Nummer „7. Obstbrand'' wird durch folgende Angabe

ergänzt: „Wachauer Marillenbrand'',

Nummer „12. Spirituosen mit Kümmel'' wird durch

folgende Angaben ergänzt: „Norsk Akevitt/Norsk

Akvavit/Norsk Aquavit/Norwegian Aquavit'' „Svensk

Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit'',

Nummer „14. Likör'' wird durch folgende Angaben

ergänzt

„Finnischer Beeren/Obstlikör,

Großglockner Alpenbitter,

Mariazeller Magenlikör,

Mariazeller Jagasaftl,

Puchheimer Bitter,

Puchheimer Schloßgeist,

Steinfelder Magenbitter,

Wachauer Marillenlikör'',

Nummer „15. Gemischte Spirituosen'' wird durch

folgende Angaben ergänzt: „Svensk Punsch/Swedish

Punsch'',

Folgende Nummer „16.'' wird angefügt: „16. Wodka

Norsk Vodka/Norwegian Vodka,

Svensk Vodka/Swedish Vodka,

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland.''

5. 389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom

24. Juli 1989 über die Grundregeln für die

Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8.

1989, S. 1), geändert durch

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 23).

In Artikel 3 Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden

Gedankenstrich („- für Portugal: Region'') folgender

Gedankenstrich eingefügt

„- für Österreich: Bundesland,''

6. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom

24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für

die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der

Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13),

zuletzt geändert durch

- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates

vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12.

1991, S. 5).

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste

Gedankenstrich folgende Fassung

„- „Landwein'' für Tafelwein mit Ursprung in der

Bundesrepublik Deutschland und in der Republik

Österreich,''

7. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom

7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und

Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter

Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 1),

zuletzt geändert durch

- 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates

vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. 9.

1993, S. 6).

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom 1.

März 1995 gestrichen.

8. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom

10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für

die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung

aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger

Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

(ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), berichtigt in

ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 47 und geändert

durch

- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates

vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11.

1992, S. 1).

a) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

angefügt

„d) Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg

aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a

hergestellter aromatisierter Wein, dessen

charakteristischer Geschmack durch die Verwendung

von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die

immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden

müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a

gesüßt werden.''

b) In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben

eingefügt

„f a) Viiniglögi/Vinglögg

aromatisches Getränk, das ausschließlich aus

Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und

hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken

gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus

Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung

„Viiniglögi/Vinglögg'' durch die Worte „aus

Weißwein'' ergänzt werden.

f b) Glogg

aromatisches Getränk, das ausschließlich aus

Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und

hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken

gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus

Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung

„Glogg'' durch die Worte „aus Weißwein''

ergänzt werden.''

9. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom

13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die

Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231

vom 13. 8. 1992, S. 9).

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende

Fassung

„a) der Begriff „Winzersekt'' den in Deutschland

hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. und der

Begriff „Hauersekt'' den in Österreich

hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A., die beide

folgende Voraussetzung erfüllen

- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in

demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem

der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4

die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt,

die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b. A.

bestimmt sind; dies gilt auch für

Erzeugergemeinschaften.

- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich

genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten

angeboten werden, die Angaben über den

Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang

enthalten.''

VIII. Schaf- und Ziegenfleisch

1. 385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom

19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte

Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und

Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2),

zuletzt geändert durch

- 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der

Kommission vom 28. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom

31. 12. 1992, S. 51).

In der Fußnote a in Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort

„Österreich'' gestrichen.

2. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom

25. September 1989 über die gemeinsame

Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl.

Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1), zuletzt geändert

durch

- 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom 24. Januar

1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 9).

Die folgenden Artikel werden eingefügt

„Artikel 5e

(1) In Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3,

Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für

Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine

Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel

5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze

enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt

- 205 651 für Österreich,

- 80 000 für Finnland,

- 180 000 für Schweden.

Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen

als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten

Reserven enthalten.

(2) Ausgehend von den genannten Obergrenzen werden

den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden

erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar

- bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich

- bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden.

(3) Die Kommission erläßt die

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,

insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und

Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30.

Artikel 5f

(1) In Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3,

Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für

Norwegen eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung

der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl

der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie

folgt festgesetzt

- 1 040 000 für prämienfähige Mutterschafe, und

- eine bis zum 30. September 1995 nach dem Verfahren

des Artikels 30 für prämienfähige Ziegen

festzulegende Anzahl. Die letztgenannte Anzahl wird

nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel

1 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 anhand

der 1991 gewährten Prämien entsprechend dem

nationalen Beihilferegister

(PRODUKSJONSTILLEGGSREGISTERET) bestimmt und gilt ab

dem Wirtschaftsjahr 1995.

Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen

als auch eine von Norwegen gebildete Reserve enthalten.

(2) Ausgehend von der genannten Obergrenze werden den

Erzeugern in Norwegen bis zum 31. Dezember 1995

erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt.

(3) Die Kommission erläßt die

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,

insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und

Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels

30.''

IX. Kulturpflanzen

392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom

30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung

für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher

Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12),

zuletzt geändert durch

- 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom

24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7).

An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich

angefügt

„- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen,

die in Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten

aufzunehmen sind.''

X. Getreide

392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom

30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für

Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21),

geändert durch

- 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der

Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.

8. 1993, S. 22).

a) In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem ersten

Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt

„- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden.

Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der

in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen

Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt,

erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels

23 die Einzelvorschriften zur Behebung der Lage.''

b) In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender

Unterabsatz eingefügt

„Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer

Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine

Produktionserstattung gewährt werden für Stärke, die

in Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer

hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des

nachstehend genannten Niveaus der Herstellung von

Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt

- 50 000 Tonnen in Finnland,

- 10 000 Tonnen in Schweden.''

XI. Tabak

392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom

30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für

Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70).

In Artikel 8 Absatz 1 wird die Zahl „350 000'' durch

die Zahl „350 600'' ersetzt.

XII. „Rest''

368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom

28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für

bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte

Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16),

zuletzt geändert durch

- 393 R 2430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der

Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom

2. 9. 1993, S. 9).

Artikel 5 wird wie folgt ergänzt

„Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission

können Finnland, Norwegen und Schweden Beihilfen für

die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen

(KN-Code ex 0208 und ex 0210) insofern gewähren, als

dies zu keiner Erhöhung der traditionellen

Erzeugungsniveaus führt.''

C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN

AGRARPOLITIK

1. 375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.

April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und

in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128

vom 19. 5. 1975, S. 1), zuletzt geändert durch

- 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom

12. März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1).

An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz

angefügt

„Die Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und

einige angrenzende Gebiete werden den in Unterabsatz 1

genannten Gebieten gleichgestellt, soweit sie von sehr

schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind,

die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode zur

Folge haben.''

2. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom

19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und

ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978,

S. 1), zuletzt geändert durch

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

S. 26).

a) In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt

„- das gesamte österreichische, finnische und

norwegische Hoheitsgebiet.''

b) In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Eingangssatz

folgende Fassung

„(1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens,

Portugals, Norwegens, Österreichs und Finnlands gilt

diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit

sie in diesen Ländern hergestellt werden:''

3. 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom

29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und

Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher

Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1),

zuletzt geändert durch

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

S. 26).

Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz

angefügt

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legen

diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem

Beitritt vor.''

4. 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom

15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der

Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1),

zuletzt geändert durch

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

S. 26).

a) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt

„(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses

Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete

als Berggebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der

Richtlinie 75/268/EWG angesehen.''

b) In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender

Satz angefügt

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum

1995 bis 1999.''

c) In Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender

Satz angefügt

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von

drei Monaten nach ihrem Beitritt:''

5. 392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom

30. Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen

Lebensraum schützende landwirtschaftliche

Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992,

S. 85).

Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

angefügt

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden teilen

der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach

Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt

mit.''

6. 392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom

30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen

Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der

Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96).

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

hinzugefügt

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nehmen

die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten

nach ihrem Beitritt vor.''

D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES ÖKOLOGISCHEN

LANDBAUS

I. Pflanzengesundheit

1. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21.

Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung

von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S.

20), zuletzt geändert durch

- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom

9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S.

19).

a) Anhang I Teil B wird wie folgt geändert

- Unter Buchstabe a Nummer 1 werden in der rechten

Spalte die Buchstaben „S, FI'' angefügt.

- Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes

eingefügt

„1. a) Globodera pallida FI

(Stone) Behrens ''.

- Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut eingefügt

„S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und

Gotlands län)''.

- Unter Buchstabe b Nummer 1 werden in der rechten

Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

- Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten

Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

b) Anhang II Teil B wird wie folgt geändert

Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten

Spalte die Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

c) Anhang III Teil B wird wie folgt geändert

In Nummer 1 werden in der rechten Spalte die

Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

d) Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert

- In den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2,

26, 27 und 30 werden in der rechten Spalte die

Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

- Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut

eingefügt

„20.3. Knollen von Unbeschadet der

Solanum tuberosum Anforderungen

L., nach Teil A Abschnitt II

Nummern 19.1, 19.2 und 19.5,

amtliche Bestätigung, daß

die Vorschriften eingehalten

sind in bezug auf Globodera

pallida (Stone) Behrens

und Globodera rostochiensis

(Wollenweber) Behrens, die

denen der Richtlinie

69/465/EWG entsprechen.''

- In Nummer 21 werden in der rechten Spalte die

Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

2. 392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6.

Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen

Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen

Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12).

a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt

„Im Falle der Republik Österreich, der Republik

Finnland, des Königreichs Schweden und des

Königreichs Norwegen werden die genannten Gebiete

bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt.''

b) Der Anhang wird wie folgt geändert

i) Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt

„Finnland, Schweden''.

ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes

hinzugefügt

„5 a Globodera pallida Finnland

(Stone) Behrens

5 b Globodera rostochiensis Finnland

(Wollenweber) Behrens.''

iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt

„Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge,

Kalmar, Gotlands län).''

iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt

„Österreich, Finnland, Norwegen.''

v) Unter Buchstabe d Nummer 1 wird in der rechten

Spalte folgendes hinzugefügt

„Finnland, Schweden, Norwegen.''

vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt

„Finnland, Schweden.''

II. Ökologischer Landbau

391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom

24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die

entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen

Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7.

1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 220 vom 8. 8.

1991 und geändert durch

- 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission

vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992,

S. 14).

- 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der

Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16.

6. 1992, S. 15).

- 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates

vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S.

15).

- 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der

Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom

24. 9. 1993, S. 10).

- 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission

vom 2. März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom 3. 3. 1994, S.

1).

a) In Artikel 2 werden die folgenden Gedankenstriche

hinzugefügt

„- finnisch: luonnonmukainen

- norwegisch: okologisk

- schwedisch: ekologisk.''

b) Anhang V wird wie folgt geändert

i) Der Vermerk in deutscher Sprache muß wie folgt

lauten

„D: Ökologische Agrarwirtschaft - EWG

Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft -

EWG Kontrollsystem.''

ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt

„FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto- ETY:n

valvontajärjestelmä/Ekologiskt jordbruk - EEG

-kontrollsystem

N: Okologisk landbruk - EOF-kontrollordning

S: Ekologiskt jordbruk - EEG-kontrollsystem.''

E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT

I. Veterinärrecht

Erster Teil - Grundlagen

KAPITEL 1 - Horizontale Rechtsakte

1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom

10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für

die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die

Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373

vom 31. 12. 1990, S. 1), geändert durch

- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

S. 56).

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992,

S. 13).

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom

13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992,

S. 27).

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom

17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,

S. 49).

a) Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 18a

(1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von

drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet

Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch

diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle

erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der

Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.

(2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von

zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet

Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch

diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle

erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der

Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.''

b) In Artikel 31 werden nach den Worten „Die

Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt: „und

insbesondere Österreich und Finnland''.

c) In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt

„13. Das Gebiet der Republik Österreich,

14. Das Gebiet der Republik Finnland,

15. Das Gebiet des Königreichs Norwegen,

16. Das Gebiet des Königreichs Schweden.''

2. 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die

Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die

Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der

Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl.

Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56), geändert durch

- 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom

19. November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991,

S. 17).

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom

13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992,

S. 27).

a) Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 17a

Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb

einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser

Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die

Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden.

Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß

alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe

der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen

werden.''

b) In Artikel 29 werden nach den Worten „Die

Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt

„und insbesondere Österreich und Finnland.''

KAPITEL 2 - Tiergesundheit

A. HANDEL UND VERMARKTUNG

1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom

26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher

Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964,

S. 1977/64), zuletzt geändert durch

- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom

27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992,

S. 32).

a) Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut

angefügt

„- in Österreich: Bundesland

- in Finnland: Lääni/län

- in Norwegen: fylke

- in Schweden: län.''

b) Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender

Satz hinzugefügt

„Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine

aus Finnland und Norwegen jedoch mit einer von der

zuständigen Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten

amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet

werden. Die zuständigen finnischen und norwegischen

Behörden übermitteln der Kommission und den anderen

Mitgliedstaaten alle Informationen über die

Charakteristika des amtlich zugelassenen

Kennzeichens.''

c) Dem Artikel 4a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz

hinzugefügt

„Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab

dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an

allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden

Schweinen, ein serologischer Test mit negativem

Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem

Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem

ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit

aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden

sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von

zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich.''

d) Dem Artikel 4b wird folgender Absatz hinzugefügt

„Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von

drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen,

einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer

Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn

diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2

Buchstabe o, in dem ein Herd der klassischen

Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen

und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist

während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem

Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten

Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die

Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem

Verfahren des Artikels 12 erlassen werden.''

e) Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 8a

Bezüglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine

muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab

dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen

lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen,

ein serologischer Test mit negativem Ergebnis

durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im

Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd des

seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich

festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden

sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von

zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach

dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.''

f) Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der

infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und

der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an

diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann

Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach

dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor

diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels

12 verlängert werden.

(5) Die Kommission prüft das von Österreich

vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen

Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären

Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an

diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags erlassen.

(6) Die Kommission prüft die von Finnland und

Norwegen vorgelegten Programme hinsichtlich der

infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der

Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese

Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags erlassen.''

g) Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

Paratuberkulose, der Leptospirose (leptospirosa harjo),

der Kampylobakteriose (genitale Form), der Trichomonose

(fötale Infektion) der Rinder sowie der transmissiblen

Gastroenteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona)

und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an

diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12

verlängert werden.

(5) Die Kommission prüft die von Finnland und

Norwegen mitgeteilten Begründungen hinsichtlich der

infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der

Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese

Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags erlassen.''

h) Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 10a

(1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen dieser

Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die

Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden

bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen

am Bestimmungsort die Regeln der von diesen

Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme.

Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so

gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus

diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht

für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren

des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm

angewandt wird.

(2) Die Garantien nach Absatz 1 sind nur anwendbar,

nachdem die Kommission ein operationelles Programm

gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden

vorgelegt wird. Die Beschlüsse der Kommission müssen

vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen

werden, damit die operationellen Programme und die

Garantien nach Absatz 1 ab dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags anwendbar sind.''

i) In Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut

hinzugefügt

„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

n) Finnland: Central Laboratory, Tuberculin Section,

Weybridge, England

o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

Uppsala''.

j) In Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut

hinzugefügt

„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

n) Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

Uppsala''.

k) In Anlage F wird in Anmerkung 4 zu Muster I, in

Anmerkung 5 zu Muster II, in Anmerkung 4 zu Muster III

und in Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender

Wortlaut hinzugefügt

„m) Österreich: Amtstierarzt

n) Finnland: kunnaneläinlääkäri oder

kaupungineläinlääkäri oder läänineläinlääkäri/

kommunalveterinär oder stadsveterinär oder

länsveterinär

o) Norwegen: distriktsveterinar

p) Schweden: länsveterinär, distriktsveterinär oder

gränsveterinär''.

l) In Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird

nachstehender Wortlaut hinzugefügt

„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

n) Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

Uppsala''.

2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom

28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher

Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991,

S. 19).

a) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

Paratuberkulose des Schafs und der infektiösen

Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und

wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich

erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur

Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach

Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum

Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines

Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden

innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten

Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum

eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem

Verfahren des Artikels 15 verlängert werden.''

b) Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 8a

Auf Antrag Finnlands und Norwegens nimmt die

Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7

und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die in

Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten

vor, damit die entsprechenden Beschlüsse

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15

vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen

werden können.''

c) In Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i

wird folgender Satz angefügt

„Diese Bestimmung wird vor dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige

Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem

Verfahren des Artikels 15.''

3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom

26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen

Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für

ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom

18. 8. 1990, S. 42), geändert durch

- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom

26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990,

S. 29).

- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

S. 56).

- 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission

vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992,

S. 26).

- 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom

29. April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992,

S. 28).

In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender

Wortlaut angefügt

„in Österreich: „Amtstierarzt'',

in Finnland: „kunnaneläinlääkäri oder

kaupungineläinlääkäri oder

läänineläinlääkäri/kommunalveterinär oder

stadsveterinär oder länsveterinär''

in Norwegen: „distriktsveterinaer''

in Schweden: „länsveterinär, distriktsveterinär oder

gränsveterinär''.''

4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom

15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen

Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit

Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus

Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6),

geändert durch

- 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom

26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

S. 35).

- 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission

vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992,

S. 25).

- 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom

22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993,

S. 35).

a) Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt

„d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland,

Norwegen und Schweden bestimmte Geflügel den

nach den Artikeln 9a, 9b und 10b festgelegten

Bedingungen entsprechen.''

b) Die folgenden Artikel werden eingefügt

„Artikel 9a

(1) Finnland, Norwegen und Schweden können

hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein

operationelles Programm über die Zuchtgeflügelbestände

sowie über die zur Aufnahme in die

Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände

bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen

Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es

sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,

legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32

die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest,

die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden

verlangt werden können. Diese Garantien müssen

denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und

Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.

Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

Artikel 9b

(1) Finnland, Norwegen und Schweden können

hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer

Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles

Programm über die Legehennenbestände (Nutzgeflügel, das

im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum

menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen

Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es

sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,

legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32

die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien

fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und

Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen

denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und

Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.

Des weiteren wird bei diesen Garantien die

Stellungnahme des Wissenschaftlichen

Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von

Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der

invasiven Serotypen für Geflügel aufzunehmen sind. Die

entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags erlassen.''

c) Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 10b

(1) Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland,

Norwegen und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen

für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A

genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem

mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf

Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.

(2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und

die anzuwendenden Methoden müssen anhand der

Stellungnahme des Wissenschaftlichen

Veterinärausschusses und anhand des operationellen

Programms, das Finnland, Norwegen und Schweden der

Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.

(3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für

Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb

stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32

als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes

Programm gilt.''

d) Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz

hinzugefügt

„Hinsichtlich Finnlands, Norwegens und Schwedens

werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status

„nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende

Zone'' nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags

erlassen.''

e) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich das von

Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der

infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese

Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32

verlängert werden.''

f) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des

Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen

Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76

(EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese

Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32

verlängert werden.''

g) In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut

angefügt

„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren, Wien-Hetzendorf

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livs medel, Helsingfors

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

Schweden: Statens veterin,rmedicinska anstalt,

Uppsala''.

5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom

28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen

Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen

Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.

2. 1991, S. 1), geändert durch

- 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom

24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993,

S. 34).

a) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der

infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen

Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der

Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im

Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund

der Prüfung als erforderlich erweist, können die

Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die

entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald

wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse

kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr

nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor

diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26

verlängert werden.''

b) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

Frühjahresvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an

diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26

verlängert werden.''

c) Die folgenden Artikel werden eingefügt

„Artikel 28a

Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder

Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder

nach Finnland während einer Übergangszeit von drei

Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Beitrittsvertrags nicht gestattet.

Artikel 28b

Was Fische und Krebstiere zur Aufzucht oder

Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen aus oder

nach Norwegen während einer Übergangszeit von einem

Jahr ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht

gestattet. Auf Antrag Norwegens wird dieser Zeitraum

nach dem Verfahren des Artikels 26 jeweils um ein Jahr

verlängert. Die Übergangszeit beträgt höchstens fünf

Jahre ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags.

Artikel 28c

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die

entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von

Finnland, Norwegen und Schweden im Hinblick auf die in

Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten

Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je

nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der

Übergangszeiten nach den Artikeln 28a und 28b in

Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach

Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei

Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichen Betrieb

während dieses Zeitraums verkürzt. In bezug auf

Norwegen wird den historischen Daten für die infektiöse

hämatopoetische Nekrose (IHN) und die hämorrhagische

Virusseptikämie (SHV) Rechnung getragen.''

6. 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli

1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für

den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in

der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die

Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den

spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A

Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl.

Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54).

a) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt

„Bis zum Erlaß einschlägiger

Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine

innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für

Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien

beibehalten.''

b) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird

folgender Satz hinzugefügt

„Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in

den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen

Wiederkäuer berücksichtigt.''

c) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender

Buchstabe hinzugefügt

„c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem

Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.''

d) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende

Buchstaben hinzugefügt

„e) Hinsichtlich der vesikulären

Schweinekrankheit muß während einer

Übergangszeit von drei Jahren ab dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein

serologischer Test mit negativem Ergebnis an

Schweinen durchgeführt werden, die aus einem

Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o

der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd

der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten

ist, nach Finnland versandt werden sollen.

Dieser Test ist während eines Zeitraums von

zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

Seuchenherdes in dem genannten Gebiet

erforderlich.

f) Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß

während einer Übergangszeit von drei Jahren

ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

ein serologischer Test mit negativem Befund

an allen Schweinen durchgeführt werden, die

aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2

Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem

ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest

aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und

Schweden versandt werden sollen. Dieser Test

ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten

nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes

in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

Durchführungsbestimmungen zu diesen

Buchstaben können nach dem Verfahren des

Artikels 26 erlassen werden.

g) Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts

der Schweine muß während einer Übergangszeit

von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit

negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt

werden, die aus einem Gebiet im Sinne des

Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie

64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften

Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach

Schweden versandt werden sollen. Dieser Test

ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten

nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes

in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

Durchführungsbestimmungen zu diesen

Buchstaben werden nach dem Verfahren des

Artikels 26 erlassen.''

e) Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 10a

Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10

nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der

entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage

Finnlands, Norwegens und Schwedens Rechnung getragen

wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie

sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage

gelten.''

f) Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

angefügt

„e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich

der Einrichtungen, Institute oder Zentren

umzusetzen.''

g) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt

„Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die

Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene

aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine

empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma,

Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden

können.''

h) In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender

Wortlaut angefügt

„Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission

ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen

Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder

Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für

diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung

finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission

einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren

zusätzlichen Garantien aufgeführt sind.

7. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom

12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher

Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972,

S. 24), zuletzt geändert durch

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom

17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,

S. 49).

Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung

hinzugefügt

„- ETY''.

B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom

18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der

Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11), geändert

durch

- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom

26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)

- 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission

vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992,

S. 54).

a) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt

„Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

b) In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt

„Österreich: Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,

Wien-Hetzendorf

Finnland: Statens Veterinare Institut for

virusforskning, Lindholm, Dänemark

Animal Virus Research Institute,

Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes

Königreich

Norwegen: Statens Veterinare Institut for

Virusforskning, Lindholm, Dänemark

Animal Virus Research Institute,

Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes

Königreich

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

2. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom

22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur

Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47

vom 21. 2. 1980, S. 11), zuletzt geändert durch

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom

14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993,

S. 34).

In Anhang II wird nach „Portugal: Laboratorio

Nacional de Investigacao Veterinaria - Lisboa''

folgender Wortlaut angefügt

„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren, Wien-Hetzendorf

Finnland: Statens Veterinare Institut for

virusforskning, Lindholm, Dänemark

Norwegen: Statens Veterinare Institut for

virusforskning, Lindholm, Dänemark

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

3. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom

29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und

Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157

vom 10. 6. 1992, S. 19)

In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt

---------------------------------------------------------------------

„Österreich Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

---------------------------------------------------------------------

Finnland Statens Veterinare Institut for

Virusforskning,

Lindholm

DK-4771 Kalvehave

---------------------------------------------------------------------

Norwegen Statens Veterinare Institut for

Virusforskning,

Lindholm

DK-4771 Kalvehave

---------------------------------------------------------------------

Schweden Statens veterinärmedicinska

anstalt, Uppsala''

4. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai

1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der

Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1)

Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt

---------------------------------------------------------------------

„Österreich Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

---------------------------------------------------------------------

Finnland Eläinlääkintä- ja

elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för

veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

---------------------------------------------------------------------

Norwegen Statens veterinärmedicinska

anstalt, Uppsala,

Schweden

---------------------------------------------------------------------

Schweden Statens veterinärmedicinska

anstalt, Uppsala''

5. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli

1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der

Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992,

S. 1)

In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt

---------------------------------------------------------------------

„Österreich Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

---------------------------------------------------------------------

Finnland Eläinlääkintä- ja

elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för

veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

---------------------------------------------------------------------

Norwegen Veterinarinstituttet, Oslo

---------------------------------------------------------------------

Schweden Statens veterinärmedicinska

anstalt, Uppsala''

6. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni

1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der

Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

(ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)

In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt

„Österreich: Institut für Fischkunde,

Veterinärmedizinische Universität, Wien

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

7. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom

17. Dezember 1992 mit allgemeinen

Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter

Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der

vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3.

1993, S. 69)

In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt

„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Statens Veterinare Institut for

Virusforskning, Lindholm, 4771-Kalvehave,

Dänemark

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

bestimmtem Fleisch eine der Angaben nach

Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich

enthalten muß.''

und Schwedens, für die das maßgebliche Datum

der 1. Januar 1995 ist -''.

und Schwedens, für die das maßgebliche Datum

der 31. Dezember 1993 ist -''.

Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung,

Sterilisierung oder einer vergleichbaren

Behandlung bestimmt sind;

drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i

genannte Fleisch die Regeln, die in den von

Finnland, Norwegen und Schweden angewandten

operationellen Programmen vogesehen (Anm.: richtig: vorgesehen) sind. Insoweit wird

dieses Fleisch denselben Maßnahmen

unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland, Norwegen und Schweden anwendbar

sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums

wird diese Bestimmung überprüft und

gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert;

„AT - FI - NO - SE''.

Abkürzung angefügt

„oder ETY''.

Gedankenstrich angefügt

bestimmt ist (4)

wurde durchgeführt (4),

(4),

ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3

Buchstabe c anwendbar ist (4).''

die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands,

für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.

Norwegens und Schwedens ab dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags -''.

beizufügen.''

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''

„AT - FI - NO - SE''.

„oder ETY''.

i) der Test nach Artikel 5 Absatz 3

durchgeführt wurde (4),

ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in

dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3

Buchstabe b anwendbar ist. (4)''

4. 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)

In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt

„(1a) Für Finnland und Norwegen gilt hinsichtlich

bestimmter Betriebe auf ihrem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland und Norwegen setzen die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Sie übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.

(1b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter

Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.''

„mit Ausnahme

„AT - FI - NO - SE''.

„ETY''.

„ETY''.

Kennbuchstaben angefügt

„AT - FI - NO - SE''.

Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt

„ETY''.

Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt

„ETY''.

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors; und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo

Universitet, Göteborg

gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben.''

KAPITEL 4 - Verschiedenes

„AT - FI - NO - SE''.

„ETY''.

„ETY''.

„einschließlich Rentiere''.

„Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG in mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden.''

„AT, FI, NO, SE''.

„ETY''.

Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen.''

„AT - FI - NO - SE''.

„ETY''.

maßgebliche Datum der 1. Juli 1995 ist -''.

KAPITEL 5 - Tierschutz

„Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten.''

„Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfüllt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten.''

„ETY''.

„ETY''.

„AT/FI/NO/SE''.

„ETY''.

„ETY''.

„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

„für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags''.

„Artikel 2a

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

„Artikel 1a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legt

In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden

In Artikel 3 wird nach den Worten „vor dem 1. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt

„Gruppe A

Grönland, Island, Schweiz''.

„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Grönland, Island und der Schweiz''.

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

„Konzentratgewinnung: Behandlung der wäßrigen Phase, um einen bedeutenden Teil der Feuchtigkeit zu entfernen''.

„KAPITEL VIII

AQUATISCHE TIERE

KOMBINIERTE SÄUERUNGS- UND HITZEBEHANDLUNG

I. Verfahrensbeschreibung

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Der Rohstoff wird zerkleinert und zur Senkung des ph-Werts mit Ameisensäure vermischt. Das Gemisch wird im Hinblick auf eine erneute Behandlung während mittlerer Dauer gelagert. Anschließend wird das Material in einen Wärmeaustauscher gegeben. Der Materialvorschub im Wärmeaustauscher wird durch mechanische Vorrichtungen gesteuert, wobei die Vorschubgeschwindigkeit so begrenzt wird, daß das Material am Ende der Hitzebehandlung einen ausreichenden Zeit- und Temperaturzyklus durchlaufen hat. Nach der Hitzebehandlung werden die Flüssigkeits/Fett/Griebenanteile mechanisch abgeschieden. Um ein Konzentrat von tierischem Eiweiß zu erhalten, wird die wässrige Phase in zwei dampfbeheizte und mit Vakuumkammern versehene Wärmeaustauscher gepumpt, in denen die Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf ausgetrieben wird. Die Griebenmasse wird dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugefügt.

II. Kritische Kontrollpunkte der einzelnen Anlagen

1. Partikelgröße: Nach dem Zerkleinern soll die

Partikelgröße weniger als . . . mm betragen.

2. pH-Wert: Während der Säuerungsphase soll der pH-Wert

kleiner als oder gleich . . . sein. Der pH-Wert ist

täglich zu überprüfen.

3. Dauer der Zwischenlagerung: Mindestens . . . Stunden.

4. Absolute Dauer der Behandlung: Die Charge ist während

mindestens . . . Minuten bei der unter Nummer 5

angegebenen Mindesttemperatur zu behandeln.

5. Kritische Temperatur: Die Temperatur soll mindestens

. . . Grad C betragen und ist für jede Charge stetig

aufzuzeichnen. Wird ein Stoff bei einer geringeren

Temperatur als der Mindesttemperatur behandelt, so

ist die Verarbeitung zu wiederholen.''

32. 393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom

22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für

Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten

Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der

Gemeinschaft (ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1993, S. 33)

In Anhang F werden folgende Eintragungen gestrichen

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

33. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom

11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien

hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die

für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt

sind (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18), geändert

durch

- 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission

vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. L 136 vom 5. 6. 1993,

S. 47);

- 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EWG der Kommission

vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12.

1993, S. 27).

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender

Wortlaut angefügt

„13. Österreich: Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,

Wien

14. Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livsmedel, Helsingfors

15. Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

34. 393 D 0028: Entscheidung 93/28/EWG der Kommission vom

14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen

Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte

Netz „ANIMO'' (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 28)

Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 3a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden geht

die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100% zu Lasten

der Gemeinschaft.''

35. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom

21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte

Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend

die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und

zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als

amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21. 1. 1993,

S. 14)

Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 2a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

ergänzt die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge

I und II. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor

dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''

36. 393 D 0160: Entscheidung 93/160/EWG der Kommission vom

17. Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus

denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen

zulassen (ABl. Nr. L 67 vom 19. 3. 1993, S. 27)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

37. 393 D 0195: Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom

2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr

von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle

Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender

Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1), geändert

durch

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission

vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,

S. 11);

- 393 D 0509: Entscheidung 93/509/EWG der Kommission

vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.

1993, S. 44).

a) In Anhang I lautet Gruppe A wie folgt

„Gruppe A

Grönland, Island, Schweiz''.

b) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt

„Gruppe A

Grönland, Island, Schweiz''.

38. 393 D 0196: Entscheidung 93/136/EWG der Kommission vom

5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von

Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7)

a) In Anhang I Fußnote 5 werden folgende Ländernamen

gestrichen

„Österreich, Finnland'', „Norwegen, Schweden''.

b) In Anlage II Fußnote 3 lautet die Gruppe A wie

folgt

„Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz''.

39. 393 D 0197: Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom

5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von

registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Bl.

Nr. (Anm.: richtig: ABl. Nr.) L 86 vom 6. 4. 1993, S.

16) geändert durch

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission

vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,

S. 11)

- 393 D 0510: Entscheidung 93/510/EWG der Kommission

vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.

1993, S. 45)

- 393 D 0682: Entscheidung 93/682/EG der Kommission vom

17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993,

S. 82).

a) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt

„Gruppe A

Grönland, Island, Schweiz''.

b) In Anhang II Teil A „Gesundheitsbescheinigung''

erhält die Überschrift folgende Fassung

„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht-

und Nutzequiden aus Grönland, Island und der Schweiz in

das Gemeinschaftsgebiet''.

40. 393 D 0198: Entscheidung 93/198/EWG der Kommission vom

17. Februar 1993 über Veterinärbedingungen und

Veterinärzeugnissen für die Einfuhr von Schafen und

Ziegen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993,

S. 34)

Im Anhang Teil 2a werden folgende Eintragungen

gestrichen

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

41. 393 D 0199: Entscheidung 93/199/EWG der Kommission vom

19. Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und

Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen

aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 43),

geändert durch

- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission

vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993,

S. 52);

- 393 D 504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom

28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21. 9. 1993,

S. 16).

Im Anhang Teil 2 werden folgende Zeilen gestrichen

„Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg,

Oberösterreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

42. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom

2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich

der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte

Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr.

L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21)

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Text

angefügt

„13. Österreich: Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien

14. Finnland: Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

15. Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

43. 393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom

15. April 1993 über die Referenzmethoden und das

Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für

Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5.

1993, S. 75)

Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt

---------------------------------------------------------------------

„Österreich Bundesanstalt für Alle Gruppen

Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

---------------------------------------------------------------------

Finnland Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos, Alle Gruppen

Helsinki/Anstalten för

veterinärmedicin och livsmedel,

Helsingfors

---------------------------------------------------------------------

Norwegen Norges Veterinar-hogskole, Oslo Gruppe A III

(a), (b);

Gruppe B I

(a);

Gruppe B II

(a)

Veterinarinstituttet, Oslo Gruppe A I

(b);

Gruppe B II

(a), (b)

Hormonlaboratoriet, Aker Gruppe A I

Sykehus, Oslo (a), (c);

Gruppe A II;

Gruppe B I

(b), (c)

---------------------------------------------------------------------

Schweden Statens livsmedelsverk, Uppsala Alle Gruppen

44. 393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom

21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken

(ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45)

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut

hinzugefügt

„Österreich: AT

Finnland: FI

Norwegen: NO

Schweden: SE''.

45. 393 D 0321: Entscheidung 93/321/EWG der Kommission vom

10. Mai 1993 zur Einschränkung der Nämlichkeits- und

körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung

bestimmter registrierter Equiden aus Schweden,

Norwegen, Finnland und der Schweiz (ABl. Nr. L 123 vom

19. 5. 1993, S. 36)

a) In der Überschrift werden folgende Worte gestrichen

„Schweden, Norwegen, Finnland und''.

b) In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte

gestrichen

„Schweden, Norwegen, Finnland und''.

46. 393 D 0432: Entscheidung 93/432/EWG der Kommission vom

13. Juli 1993 über die Tiergesundheitsanforderungen und

Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und

Schweinen aus Österreich (ABl. Nr. L 200 vom 10. 8.

1993, S. 39)

Die Entscheidung 93/432/EWG wird aufgehoben.

47. 393 D 0451: Entscheidung 93/451/EWG der Kommission vom

13. Juli 1993 über die viehseuchenrechtlichen

Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der

Einfuhr von frischem Fleisch aus Österreich (ABl. Nr. L

210 vom 21. 8. 1993, S. 21)

Die Entscheidung 93/451/EWG wird aufgehoben.

48. 393 D 0688: Entscheidung 93/688/EG der Kommission vom

20. Dezember 1993 über die tierärztliche Beurkundung

bei der Einfuhr von frischem Fleisch und

Fleischerzeugnissen aus Schweden (ABl. Nr. L 319 vom

21. 12. 1993, S. 51)

Die Entscheidung 93/688/EG wird aufgehoben.

49. 393 D 0693: Entscheidung 93/693/EG der Kommission vom

14. Dezember 1993 zur Erstellung der Liste der zur

Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft

zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern sowie

zur Aufhebung der Entscheidungen 91/642/EWG, 91/643/EWG

und 92/255/EWG (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 35)

Im Anhang werden folgende Teile gestrichen

„TEIL 4

SCHWEDEN''

„TEIL 8

NORWEGEN''

„TEIL 9

ÖSTERREICH''.

50. 394 D 0024: Entscheidung 94/24/EG der Kommission vom

7. Januar 1994 zur Festlegung des Verzeichnisses der

für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern

stammenden Erzeugnissen von Tieren vorläufig

ausgewählten Grenzkontrollstellen und zur Aufhebung der

Entscheidungen 92/430/EWG und 92/431/EWG (ABl. Nr. L 18

vom 21. 1. 1994, S. 16)

In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt

„Die Kommission ergänzt die Liste der im Anhang

aufgeführten Grenzkontrollstellen für Norwegen und

Schweden sowie gegebenenfalls für Österreich und

Finnland. Die Entscheidungen für Norwegen und Schweden

werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

erlassen.''

51. 394 D 0034: Entscheidung 94/34/EG der Kommission vom

24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten

Netzes ANIMO (ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 22)

a) In Artikel 1 werden nach dem Datum „1. Februar

1994'' folgende Worte eingefügt

„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch spätestens

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und

Finnlands spätestens ein Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -''.

b) In Artikel 2 werden nach dem Datum „1. Juni 1994''

folgende Worte eingefügt

„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch

spätestens am Tag des Inkrafttretens des

Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und

Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Tag des

Inkrafttretens des Beitrittsvertrags -''.

c) In Artikel 3 werden nach dem Datum „1. Februar

1994'' folgende Worte eingefügt

„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und

Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrages -''.

d) In Artikel 4 werden nach dem Datum „1. Juni 1994''

folgende Worte eingefügt

„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und

Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags -''.

e) Folgender Artikel wird eingefügt

„Artikel 6a

Für Österreich und Finnland erläßt die Kommission die

erforderlichen Übergangsmaßnahmen.''

52. 394 D 0070: Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom

31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der

Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr

von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen

auf Milchbasis zulassen (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994,

S. 5)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen

„AT:ÖSTERREICH x x x''

„FI:FINNLAND x x x''

„NO:NORWEGEN x x x''

„SE:SCHWEDEN x x x''.

53. 394 D 0085: Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom

16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer,

aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem

Geflügelfleisch genehmigen (ABl. Nr. L 44 vom 17. 2.

1994, S. 31)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen

„AT:Österreich x''

„FI:Finnland x''

„NO:Norwegen x''

„SE:Schweden x''.

F. VERSCHIEDENES

I. Ausschußverfahren

A. In den nachstehenden Rechtsakten wird (wer den) der (die) aufgeführte(n) Absatz (Absätze) der angegebenen Artikel jeweils durch folgenden Absatz ersetzt

„(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.''

Artikel 13 Absatz 2. 34. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46), zuletzt geändert durch

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

VI. VERKEHR

A. LANDVERKEHR

„Republik Österreich - Österreichische Bundesbahnen

(ÖBB)''

„Königreich Norwegen - Norges Statsbaner (NSB)'' „Republik Finnland

- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)'' „Königreich Schweden - Statens järnvägar (SJ)''.

„Königreich Norwegen Norges Statsbaner (NSB) Republik Finnland Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR) Königreich Schweden

Inlandsbanen Aktiebolag (IBAB) Malmö-Limhamns-Järnväg (MLJ) Växjö-Hultsfred-Västerviks Järnväg (VHVJ) Johannesberg-Ljungaverks Järnväg (JLJ)''.

„Republik Österreich

„Königreich Norwegen

2.Fylkesveger

3.Kommunale veger''

„Republik Finnland

„Königreich Schweden

„Österreich 12''

„Finnland 17''

„Norwegen 16''

„Schweden 5''.

4. 391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom

29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom

24. 8. 1991, S. 1)

a) Anhang I Nummer 2 dritter Gedankenstrich erhält

folgende Fassung

„- das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der

den Führerschein ausstellt, wie folgt

B: Belgien L: Luxemburg

DK: Dänemark NL: Niederlande

D: Deutschland N: Norwegen

GR: Griechenland A: Österreich

E: Spanien P: Portugal

F: Frankreich FIN: Finnland

IRL: Irland S: Schweden

I: Italien UK: Vereinigtes

Königreich''.

b) Anhang I Nummer 3 Unterabsatz 2 erhält folgende

Fassung

„Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer

anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden

Sprachen: dänisch, deutsch, englisch, finnisch,

französisch, griechisch, italienisch, niederländisch,

norwegisch, portugiesisch, spanisch, schwedisch, so

erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses

Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten

Sprachen eine zweisprachige Fassung des

Führerscheins.''

5. 392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom

7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln

für bestimmte Beförderungen im kombinierten

Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368

vom 17. 12. 1992, S. 38)

Folgendes wird in Artikel 6 Absatz 3 eingefügt

„- Österreich

Straßenverkehrsbeitrag''

„- Finnland

varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordonsskatt''

„- Norwegen

vektarsavgift''

„- Schweden

fordonsskatt''.

6. 392 L 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom

26. März 1992 über den Zugang zum

Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für

Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder

durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95

vom 9. 4. 1992, S. 1)

Folgendes wird in Anhang I (blaues Kraftpapier),

Fußnote 1 eingefügt

„(A) Österreich'' ab dem 1. Januar 1997, „(FIN)

Finnland'', „(N) Norwegen'', „(S) Schweden''.

7. 392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission

vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur

Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der

Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden

Personenverkehr (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5),

geändert durch

- 393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 der

Kommission vom 25. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 266 vom

27. 10. 1993, S. 2).

Folgendes wird in Anhang IA Fußnote 1, in Anhang IV

erste Fußnote 1 und in Anhang V Fußnote 1 eingefügt

„(A) Österreich'', „(FIN) Finnland'', „(N)

Norwegen'', „(S) Schweden''.

8. 392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom

23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die

Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr

mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in

dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 251 vom 29. 8.

1992, S. 1)

Folgendes wird in Fußnote 1 in Anhang I (Bescheinigung)

eingefügt

„A (Österreich)'', „FIN (Finnland)'', „N

(Norwegen)'', „S (Schweden)''.

Folgendes wird in Fußnote 1 in Anhang II (Umschlagseite

des Fahrtenblattheftes) eingefügt

„Österreich (A)'', „Finnland (FIN)'', „Norwegen

(N)'', „Schweden (S)''.

Folgendes wird in Anhang III eingefügt

„A'', „FIN'', „N'', „S''.

9. 393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom

25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung

von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte

Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279

vom 12. 11. 1993, S. 32)

Folgendes wird in Artikel 3 Absatz 1 eingefügt

„Österreich

Kraftfahrzeugsteuer''

„Finnland

varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordons skatt''

„Norwegen

vektarsavgift''

„Schweden

fordonsskatt''.

B. EISENBAHNVERKEHR

1. 369 R 1192: Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom

26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die

Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen

(ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8), geändert durch

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs

Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.

3. 1972, S. 14);

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik

Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,

S. 17);

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L

302 vom 15. 11. 1985, S. 23);

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 3 eingefügt

„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''

„- Norges Statsbaner (NSB)''

„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''

„- Statens järnvägar (SJ)''.

2. 377 R 2830: Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates vom

12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der

Vergleichbarkeit der Rechnungsführung und der

Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 334

vom 24. 12. 1977, S. 13), geändert durch

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik

Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,

S. 17);

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L

302 vom 15. 11. 1985, S. 23);

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 2 eingefügt

„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''

„- Norges Statsbaner (NSB)''

„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''

„- Statens järnvägar (SJ)''.

3. 378 R 2183: Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates vom

19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher

Grundsätze für die Kostenrechnung der

Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 258 vom 21. 9. 1978,

S. 1), geändert durch

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik

Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,

S. 17);

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L

302 vom 15. 11. 1985, S. 23);

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 2 eingefügt

„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''

„- Norges Statsbaner (NSB)''

„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''

„- Statens järnvägar (SJ)''.

4. 382 D 529: Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom

19. Juli 1982 über die Preisbildung im

grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehr (ABl. Nr. L

234 vom 9. 8. 1982, S. 5), geändert durch

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L

302 vom 15. 11. 1985, S. 23);

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 1 eingefügt

„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''

„- Norges Statsbaner (NSB)''

„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''

„- Statens järnvägar (SJ)''.

5. 383 D 0418: Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom

25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der

Eisenbahnunternehmen bei der Verwaltung ihres

grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs

(ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32), geändert

durch

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L

302 vom 15. 11. 1985, S. 23);

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 1 eingefügt

„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''

„- Norges Statsbaner (NSB)''

„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''

„- Statens järnvägar (SJ)''.

C. BINNENSCHIFFSVERKEHR

1. 377 D 0527: Entscheidung 77/527/EWG der Kommission vom

29. Juli 1977 zur Aufstellung der Liste der

Seeschiffahrtsstraßen im Sinne der Richtlinie

76/135/EWG des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977,

S. 29), geändert durch

- 378 L 1016: Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom

23. November 1978 (ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978,

S. 31)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L

302 vom 15. 11. 1985, S. 23).

Folgendes wird der Liste im Anhang hinzugefügt

„SUOMI

- Saimaan kanava/Saima kanal

- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag

SVERIGE

- Trollhätte kanal und Göta älv

- Vänersee

- Mälarsee

- Södertälje kanal

- Falsterbo kanal

- Sotenkanalen''.

2. 382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom

4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für

Binnenschiffe (ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1)

Anhang I wird wie folgt ergänzt

a) Folgendes wird in „KAPITEL I'' „Zone 2''

hinzugefügt

„Schweden

Trollhätte kanal und Göta älv

Vänersee

Södertälje kanal

Mälarsee

Falsterbo kanal

Sotenkanalen''.

b) Folgendes wird in „KAPITEL II'' „Zone 3''

hinzugefügt

„Österreich

Donau von der österreichisch-deutschen Grenze bis

zur österreichisch-slowakischen Grenze

Schweden

Göta kanal

Vättersee''.

c) Folgendes wird in „KAPITEL III'' „Zone 4''

hinzugefügt

„Schweden

Alle Flüsse, Kanäle und Binnenseen, außer denen der

Zonen 1, 2 und 3''.

3. 391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom

16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der

einzelstaatlichen Schiffspatente für den

Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L

373 vom 31. 12. 1991, S. 29)

a) Anhang I wird wie folgt ergänzt

i) Unter der Überschrift „GRUPPE A'' wird folgendes

hinzugefügt

„Republik Finnland

- Laivurinkirja/Skepparbrev,

- Kuljettajankirja I ja II/Förarbrev I.

Königreich Schweden

- Bevis om behörighet som skeppare B,

- Bevis om behörighet som skeppare A,

- Bevis om behörighet som styrman B,

- Bevis om behörighet som styrman A,

- Bevis om behörighet som sjökapten''.

ii) Unter der Überschrift „GRUPPE B'' wird folgendes

hinzugefügt

„Republik Österreich

- Kapitänspatent A,

- Schiffsführerpatent A.

Republik Finnland

- Laivurinkirja/Skepparbrev,

- Kuljettajankirja I/Förarbrev I.

Königreich Schweden

- Bevis om behörighet som skeppare B,

- Bevis om behörighet som skeppare A,

- Bevis om behörighet som styrman B,

- Bevis om behörighet som styrman A,

- Bevis om behörighet som sjökapten''.

b) In Anhang II wird folgender Wortlaut hinzugefügt

„Republik Finnland

Saimaan kanava/Saima kanal, Saimaan vesistö/Saimens

vattendrag''

„Königreich Schweden

Trollhätte kanal und Göta älv, Vänersee, Mälarsee,

Södertälje kanal, Falsterbo kanal, Sotenkanalen''.

D. FLUGVERKEHR

1. 392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom

23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen

der Gemeinschaft zu Strecken des

innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240

vom 24. 8. 1992, S. 8)

a) Folgendes wird in ANHANG I, „Verzeichnis der

Flughäfen der Kategorie 1'' eingefügt

„ÖSTERREICH: Wien''

„FINNLAND: Helsinki-Vantaa/Helsingfors

Vanda''

„NORWEGEN: Flughafensystem Oslo''

„SCHWEDEN: Flughafensystem

Stockholm''.

b) Folgendes wird in ANHANG II, „Verzeichnis der

Flughafensysteme'' hinzugefügt

„NORWEGEN: Oslo-Fornebu/

Gardermoen''

„SCHWEDEN: Stockholm-Aranda/Bromma''.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

VII. ENTWICKLUNG

391 D 0482: Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1)

„ANNETTU JÄLKIKÄTEEN/UTFÄRDAT I EFTERHAND'',

„UTSTEDT I ETTERHAND'', „UTFÄRDAT I EFTERHAND''.

„KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT'', „DUPLIKAT'',

„DUPLIKAT''.

„KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT'', „DUPLIKAT'',

„DUPLIKAT''.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

VIII. UMWELT

A. GEWÄSSERSCHUTZ UND WASSERWIRTSCHAFT

„ÖSTERREICH

---------------------------------------------------------------------

Probenahme- oder Meßstationen Flüsse

---------------------------------------------------------------------

Jochenstein 2 203,8 km oberhalb der Mündung Donau

Abwinden-Asten 2 119,9 km oberhalb der Mündung Donau

Wolfsthal 1 873,5 km oberhalb der Mündung Donau

Lavamünd 2,1 km oberhalb des Verlassens Drau

österreichischen Gebiets

Kufstein/Erl 204,03 km oberhalb der Vereinigung Inn

mit der Donau

Oberndorf 47,2 km oberhalb der Vereinigung Salzach

mit dem Inn

Bad Radkersburg 101,4 km oberhalb der Vereinigung Mur

mit der Drau

FINNLAND

---------------------------------------------------------------------

Probenahme- oder Meßstationen Flüsse

---------------------------------------------------------------------

Kalkkistenkoski Station Nr. 4800, Ausfluß des Kymi

Paijänne-Sees

Pori-Tampere Station Nr. 8820, 7,5 km

Brücke oberhalb Pori Kokemäenjoki

Mansikkakoski Station Nr. 2800, Ausfluß des

Saimaa-Sees Vuoksi

Raasakka Brück 8 km oberhalb Ii Ii

Merikoski Brücke Station Nr. 13000, Oulu Stadt Oulujoki

Isohaara Brücke Station Nr. 14000, Kemi Stadt Kemijoki

Kukkolankoski Station Nr. 14310, 13 km oberhalb

Tornio Torniojoki

Virtaniemi Station Nr. 14400, Ausfluß des

Inari-Sees Paatsjoki

NORWEGEN

---------------------------------------------------------------------

Probenahme- oder Meßstationen Flüsse

---------------------------------------------------------------------

Sarpsfossen 40 km nach dem Ausfluß bei

Fredrikstad Glomma

Bingsfossen/

Fetsund 120 km nach dem Ausfluß bei

Fredrikstad Glomma

Skjefstadfossen/

Elverum 280 km nach dem Ausfluß bei

Fredrikstad Glomma

Vennesla 15 km nach dem Ausfluß bei

Kristiansand Otra

Mosjoen 2 km nach dem Ausfluß bei Mosjoen Vefsna

Alta 2 km nach dem Ausfluß bei Alta Almelva

SCHWEDEN

---------------------------------------------------------------------

Probenahme- oder Meßstationen Flüsse

---------------------------------------------------------------------

Lulea Station Nr. 009 Lule älv

Stornorrfors Station Nr. 028 Ume älv

Bergeforsen Station Nr. 040 Indalsälven

Älvkarleby Station Nr. 053 Dalälven

Stockholm Station Nr. 061 Norrström

Norrköping Station Nr. 067 Motala ström

Mörrum Station Nr. 086 Mörrumsan

Helsingborg Station Nr. 094 Raan

Laholm Station Nr. 098 Lagan

Alelyckan Station Nr. 108 Göta älv''.

B. KONTROLLE DER LUFTVERSCHMUTZUNG

a) In Anhang I werden in der Tabelle

„HÖCHSTMENGEN UND VERRINGERUNG DER SO

tief 2 -EMISSIONEN FÜR BESTEHENDE

ANLAGEN'' in den angegebenen Spalten die

folgenden Werte eingefügt

b) In Anhang II werden in der Tabelle

„HÖCHSTMENGEN UND VERRINGERUNG DER NO

tief x -EMISSIONEN FÜR BESTEHENDE

ANLAGEN'' in den angegebenen Spalten die

folgenden Werte eingefügt

C. LÄRMBEKÄMPFUNG

379 L 0113: Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 15), geändert durch

D. CHEMISCHE STOFFE, INDUSTRIELLE RISIKEN UND BIOTECHNOLOGIE

„Boreal ( ) Arktisch ( )''.

E. ERHALTUNG WILDLEBENDER TIERE UND PFLANZEN

„ 40.a Mergus albellus''

„ 71.a Falco rusticolus''

„101.a Calidris minuta''

„103.a Limosa lapponica''

„105.a Xenus cinereus''

„127.a Surnia ulula''

„128.a Strix nebulosa''

„128.b Strix uralensis''

„148.a Anthus cervinus''

„175.a Emberiza pusillus''

---------------------------------------------------------------------

norsk suomi svenska

---------------------------------------------------------------------

1. Smalom Kaakkuri Smalom

2. Storlom Kuikka Storlom

3. Islom Amerikanj„kuikka Islom

4. Horndykker Mustakurkku-uikku Svarthakedopping

5. Madeirapetrell Madeiranviistäjä Smalnäbbad

sammetspetrell

6. Kappverdepetrell Kanarianviistäja Tjocknäbbad

sammetspetrell

7. Spisshalepetrell Tyrskykiitäjä Spetsstjärtad

petrell

8. Gulnebblire Keltanokkakiitäjä Gulnäbbad lira

9. Middelhavslire Pikkukiitäjä Medelhavslira

10. Dverglire Kääpiökiitäjä Dvärglira

11. Fregattstormsvale Vaaleaulappakeiju Fregattstormsvala

12. Havsvale Merikeiju Stormsvala

13. Stormsvale Myrskykeiju Klykstjärtad

stormsvala

14. Passatstormsvale Madeirankeiju Oceanlöpare

15. Storskarv Merimetso (alalaji Storskarv

(underarten Keskija (underarten

mellomskarv fra Etelä-Eurooppa) mellanskarv)

Mellom-Europa)

16. Toppskarv (underart Karimetso (alalaji Toppskarv

fra Middelhavet) Välimeri) (underart fran

Medelhavet)

17. Dvergskarv Kääpiömerimetso Dvärgskarv

18. Hvitpelikan Pelikaani Pelikan

19. Krollpelikan Kiharapelikaani Krushuvad pelikan

20. Rordrum Kaulushaikara Rördrom

21. Dvergrordrum Pikkuhaikara Dvärgrördrom

22. Natthegre Yöhaikara Natthäger

23. Topphegre Rääkkähaikara Rallhäger

24. Silkehegre Silkkihaikara Silkeshäger

25. Egretthegre Jalohaikara Ägretthäger

26. Purpurhegre Ruskohaikara Purpurhäger

27. Svartstork Mustahaikara Svart stork

28. Stork Kattohaikara Vit stork

29. Bronseibis Musta ibis Bronsibis

30. Skjestork Kapustahaikara Skedstork

31. Flamingo Flamingo Flamingo

32. Dvergsvane Pikkujoutsen Mindre sangsvan

33. Sangsvane Laulujoutsen Sangsvan

34. Tundragas Tundrahanhi Bläsgas

(underart fra (alalaji (grönländsk

Gronland) Grönlanti) underart)

35. Dverggas Kiljuhanhi Fjällgas

36. Hvitkinngas Valkoposkihanhi Vitkindad gas

37. Rodhalsgas Punakaulahanhi Rödhalsad gas

38. Rustand Ruostesorsa Rostand

39. Marmorand Marmorisorsa Marmorand

40. Hvitoyeand Ruskosotka Vitögd dykand

40a. Lappfiskand Uivelo Salskrake

41. Hvithodeand Valkopäävartti Kopparand

42. Vepsevak Mehiläishaukka Bivrak

43. Svartvingeglente Liitohaukka Svartvingad glada

44. Svartglente Haarahaukka Brun glada

45. Glente Isohaarahaukka Glada

46. Havorn Merikotka Havsörn

47. Lammegribb Partakorppikotka Lammgam

48. Atselgribb Pikkukorppikotka Smutsgam

49. Gasegribb Hanhikorppikotka Gasgam

50. Munkegribb Munkkikorppikotka Gragam

51. Slangeorn Käärmekotka Ormörn

52. Sivhauk Ruskosuohaukka Brun kärrhök

53. Myrhauk Sinisuohaukka Bla kärrhök

54. Steppehauk Arosuohaukka Stäpphök

55. Enghauk Niittysuohaukka Ängshök

56. Honsehauk (underart Kanahaukka (alalaji Duvhök (underart

fra Korsika og Korsika ja fran Korsika

Sardinia) Sardinia) och Sardinien)

57. Spurvehauk Varpushaukka Sparvök (underart

(underart fra (alalaji fran Kanariöarna

Kanarioyene og Kanaria ja och Maderia)

Madeira) Madeira)

58. Balkanhauk Balkaninvarpushaukka Balkanhök

59. Ornvak Arohiirihaukka Örnvrak

60. Samaskrikorn Pikkukiljukotka Mindre skrikörn

61. Storskrikorn Kiljukotka Större skrikörn

62. Keiserorn (underart Keisarikotka Kejsarörn

fra Sorost-Europa) (underart fran

Sydosteuropa)

63. Iberisk keiserorn Iberiankeisarikotka Kejsarörn (spansk

underart)

64. Kongeorn Kotka (maakotka) Kungsörn

65. Dvergorn Kääpiökotka Dvärgörn

66. Haukorn Vuorikotka Hökörn

67. Fiskeorn Kalasääski Fiskgjuse

68. Rodfalk Pikkutuulihaukka Rödfalk

69. Dvergfalk Ampuhaukka Stenfalk

70. Leonorafalk Välimerenhaukka Eleonorafalk

71. Slagfalk Keltapäähaukka Slagfalk

71a. Jaktfalk Tunturihaukka Jaktfalk

72. Vandrefalk Muuttohaukka Pilgrimsfalk

73. Jerpe Pyy Järpe

74. Fjellrype (underart Kiiruna (alalaji Fjällripa

fra Pyreneene) Pyreneet) (underart

fran Pyreneerna)

75. Fjellrype (underart Kiiruna (alalaji Fjällripa

fra Alpene) Alpit) (underart

fran Alperna)

76. Orrfugl Teeri (alalaji Orre

Keskija

Etelä-Eurooppa)

77. Storfugl Metso Tjäder

78. Steinhone (underart Kivikkopyy Stenhöna (underart

fra Alpene) (alalaji Alpit) fran Alperna)

79. Steinhone (underart Kivikkopyy Stenhöna (underart

fra Sicilia) (alalaji Sisilia) fran Sicilien)

80. Berberhone Kalliopyy Klipphöna

81. Rapphone (italiensk Peltopyy (alalaji Rapphöna

underart) Italia) (italiensk

underart)

82. Rapphone (iberisk Peltopyy (alalaji Rapphöna

underart) Iberian niemimaa) (underart fran

Iberiska halvön)

83. Myrrikse Luhtahuitti Smafläckig

sumphöna

84. Sumprikse Pikkuhuitti Mindre sumphöna

85. Dvergrikse Kääpiöhuitti Dvärgsumphöna

86. Akerrikse Ruisrääkkä Kornknarr

87. Sultanhone Sulttaanikana Purpurhöna

88. Kamsothone Kruununokikana Kamsothöna

89. Springvaktel Viiriäispyy Springhöna

90. Trane Kurki Trana

91. Dvergtrappe Pikkutrappi Smatrapp

92. Kragetrappe Kaulustrappi Kragtrapp

93. Stortrappe Isotrappi Stortrapp

94. Stylteloper Pitkäjalka Styltlöpare

95. Avosett Avosetti Skärfläcka

96. Triel Paksujalka Tjockfot

97. Orkenloper Aavikkojuoksija Ökenlöpare

98. Brakksvale Kahlaajapääsky Vadarsvala

99. Boltit Keräkurmitsa Fjällpipare

100. Heilo Kapustarinta Ljungpipare

101. Sporevipe Kynsihyyppä Sporrvipa

101a. Dvergsnipe Pikkusirri Smasnäppa

102. Brushane Suokukko Brushane

103. Dobbeltbekkasin Heinäkurppa Dubbelbeckasin

103a. Lappspove Punakuiri Myrspov

104. Smalnebbspove Kaitanokkakuovi Smalnäbbad spov

105. Gronnstilk Liro Grönbena

105a. Tereksnipe Rantakurvi Tereksnäppa

106. Svommesnipe Vesipääsky Smalnäbbad

simsnäppa

107. Svartehavsmake Mustanmerenlokki Svarthuvad mas

108. Smalnebbmake Kaitanokkalokki Smalnäbbad mas

109. Middelhavsmake Välimerenlokki Rödnäbbad mas

110. Sandterne Hietatiira Sandtärna

111. Rovterne Räyskä Skräntärna

112. Splitterne Riuttatiira Kentsk tärna

113. Rosenterne Ruusutiira Rosentärna

114. Makrellterne Kalatiira Fisktärna

115. Rodnebbterne Lapintiira Silvertärna

116. Dvergterne Pikkutiira Smatärna

117. Hvitkinnsvartterne Valkoposkitiira Skäggtärna

118. Svartterne Mustatiira Svarttärna

119. Lomvi (iberisk Etelänkiisla Sillgrissla

underart) (alalaji Iberian (underart fran

niemimaa) Iberiska halvön)

120. Svartbuksandhone Hietakana Svartbukig

flyghöna

121. Hvitbuksandhone Jouhihietakana Vitbukig flyghöna

122. Ringdue (underart Sepelkyyhky Ringduva (underart

fra Azorene) (alalaji Azorit) fran Azorerna)

123. Madeiradue Madeirankyyhky Madeiraduva

124. Kanaridue Kanariankyyhky Kanarieduva

125. Laurbardue Palmankyyhky Lagerduva

126. Hubro Huuhkaja Berguv

127. Snougle Tunturipöllö Fjälluggla

127a. Haukugle Hiiripöllö Hökuggla

128. Spurveugle Varpuspöllö Sparvuggla

128a. Lappugle Lapinpöllö Lappuggla

128b. Slagugle Viirupöllö Slaguggla

129. Jordugle Suopöllö Jorduggla

130. Perleugle Helmipöllö Pärluggla

131. Nattravn Kehrääjä Nattskärra

132. Kafferseiler Kafferikirskuja Kafferseglare

133. Isfugl Kuningaskalastaja Kungsfiskare

134. Blarake Sininärhi Blakraka

135. Graspett Harmaapäätikka Graspett

136. Svartspett Palokärki Spillkraka

137. Flaggspett Käpytikka (alalaji Större hackspett

(underart fra Teneriffa) (underart fran

Tenerife) Teneriffa)

138. Flaggspett (underart Käpytikka (alalaji Större hackspett

fra Kanaria) (underart fran

Gran Canaria) Gran Canaria)

139. Syriaspett Syyriantikka Balkanspett

140. Mellomspett Tammitikka Mellanspett

141. Hvitryggspett Valkoselkätikka Vitryggig

hackspett

142. Tretaspett Pohjantikka Tretaig hackspett

143. Dupontlerke Kaitanokkakiuru Dupontlärka

144. Kalenderlerke Arokiuru Kalanderlärka

145. Dverglerke Lyhytvarvaskiuru Korttalärka

146. Iberiatopplerke Iberiantöyhtökiuru Lagerlärka

147. Trelerke Kangaskiuru Trädlärka

148. Heipiplerke Nummikirvinen Fältpiplärka

148a. Lappiplerke Lapinkirvinen Rödstrupig

piplärka

149. Gjerdesmett Peukaloinen Gärdsmyg (underart

(underart fra Fair (alalaji Fair fran Fair Isle)

Isle) Isle)

150. Blastrupe Sinirinta Blahake

151. Kanaribuskskvett Kanariantasku Kanariebuskskvätta

152. Svartsteinskvett Mustatasku Svart stenskvätta

153. Tamarisksanger Tamariskikerttunen Kaveldunsangare

154. Vannsanger Sarakerttunen Vattensangare

155. Olivensanger Oliivikultarinta Olivsangare

156. Sardiniasanger Sardiniankerttu Sardinsk sangare

157. Provencesanger Ruskokerttu Provencesangare

158. Svartstrupesanger Mustakurkkukerttu Svarthakad sangare

159. Hauksanger Kirjokerttu Höksangare

160. Dvergfluesnapper Pikkusieppo Mindre

flugsnappare

161. Balkanfluesnapper Balkaninsieppo Balkanflugsnappare

162. Halsbandfluesnapper Sepelsieppo Halsbands-

flugsnappare

163. Krüperspettmeis Punarintanakkeli Krüpers nötväcka

164. Korsikaspettmeis Mustapäänakkeli Korsikansk

nötväcka

165. Tornskate Pikkulepinkäinen Törnskata

166. Rosenvarsler Mustaotsalepinkäinen Svartpannad

törnskata

167. Alpekrake Alppivaris Alpkraka

168. Bokfink (underart Peippo (alalaji Bokfink (underart

fra Hierro) Hierro) fran Hierro)

169. Blabokfink Kanarianpeippo Bla bofink

170. Skottekorsnebb Skotlanninkäpylintu Skotsk korsnäbb

171. Orkendompap Aavikkotulkku Ökentrumpetare

172. Dompap (underart Punatulkku (alalaji Domherre (underart

fra Azorene) Azorit) fran Azorerna)

173. Tyrkerspurv Keltapääsirkku Gulgra sparv

174. Hortulan Peltosirkku Ortolansparv

175. Rustspurv Ruostekurkkusirkku Rostsparv

175a. Dvergspurv Pikkusirkku Dvärgsparv

b) In Anhang II/1 werden neben den angeführten Nummern die

folgenden Spalten hinzugefügt

„

---------------------------------------------------------------------

norsk suomi svenska

---------------------------------------------------------------------

1. Sadgas Metsähanhi Sädgas

2. Gragas Merihanhi Gragas

3. Kanadagas Kanadanhanhi Kanadagas

4. Brunnakke Haapana Bläsand

5. Snadderand Harmaasorsa Snatterand

6. Krikkand Tavi Kricka

7. Stokkand Sinisorsa Gräsand

8. Stjertand Jouhisorsa Stjärtand

9. Knekkand Heinätavi Arta

10. Skjeand Lapasorsa Skedand

11. Taffeland Punasotka Brunand

12. Toppand Tukkasotka Vigg

13. Lirype (underart Nummiriekko Dalripa (underarten

fra Skottland) (riekon alaljeja) moripa)

14. Fjellrype Kiiruna Fjällripa

15. Steinhone Kivikkopyy Stenhöna

16. Rodhone Punapyy Rödhöna

17. Rapphone Peltopyy Rapphöna

18. Fasan Fasaani Fasan

19. Sothone Nokikana Sothöna

20. Kvartbekkasin Jänkäkurppa Dvärgbeckasin

21. Enkeltbekkasin Taivaanvuohi Enkelbeckasin

22. Rugde Lehtokurppa Morkulla

23. Klippedue Kalliokyyhky Tamduva

24. Ringdue Sepelkyyhky Ringduva

c) Anhang II/2 wird wie folgt geändert

i) die folgenden Angaben werden in der Tabelle

hinzugefügt

38a. Lagopus lagopus lagopus

73. Garulus glandarius

74. Pica Pica

75. Corvus monedula

76. Corvus frugilegus

77. Corvus corone

ii) neben den angeführten Nummern werden folgende Spalten

hinzugefügt

---------------------------------------------------------------------

norsk suomi svenska

---------------------------------------------------------------------

25. Knoppsvane Kyhmyjoutsen Knölsvan

26. Kortnebbgas Lyhytnokkahanhi Spetsbergsgas

27. Tundragas Tundrahanhi Bläsgas

28. Ringgas Sepelhanhi Prutgas

29. Rodhodeand Punapäänarsku Rödhuvad dykand

30. Bergand Lapasotka Bergand

31. Arfugl Haahka Ejder

32. Havelle Alli Alfagel

33. Svartand Mustalintu Sjöorre

34. Sjoorre Pilkkasiipi Svärta

35. Kvinand Telkkä Knipa

36. Siland Tukkakoskelo Smaskrake

37. Laksand Isokoskelo Storskrake

38. Jerpe Pyy Järpe

38a. Lirype (nordisk Riekko Dalripa

underart)

39. Orrfugl Teeri Orre

40. Storfugl Metso Tjäder

41. Berberhone Kalliopyy Klipphöna

42. Vaktel Viiriäinen Vaktel

43. Kalkun Villikalkkuna Vildkalkon

44. Vannrikse Luhtakana Vattenrall

45. Sivhone Liejukana Rörhöna

46. Tjeld Meriharakka Strandskata

47. Heilo Kapustarinta Ljungpipare

48. Tundralo Tundrakurmitsa Kustpipare

49. Vipe Töyhtöhyyppä Tofsvipa

50. Polarsnipe Isosirri Kustsnäppa

51. Brushane Suokukko Brushane

52. Svarthalespove Mustapyrstökuiri Rödspov

53. Lappspove Punakuiri Myrspov

54. Smaspove Pikkukuovi Smaspov

55. Storspove Isokuovi Storspov

56. Sotsnipe Mustaviklo Svartsnäppa

57. Rodstilk Punajalkaviklo Rödbena

58. Gluttsnipe Valkoviklo Gluttsnäppa

59. Hettemake Naurulokki Skrattmas

60. Fiskemake Kalalokki Fiskmas

61. Sildemake Selkälokki Silltrut

62. Gramake Harmaalokki Gratrut

63. Svartbak Merilokki Havstrut

64. Skogdue Uuttukyyhky Skogsduva

65. Tyrkerdue Turkinkyyhky Turkduva

66. Turteldue Turturikyyhky Turturduva

67. Sanglerke Kiuru Sanglärka

68. Svarttrost Mustarastas Koltrast

69. Gratrost Räkättirastas Björktrast

70. Maltrost Laulurastas Taltrast

71. Rodvingetrost Punakylkirastas Rödvingetrast

72. Duetrost Kulorastas Dubbeltras

73. Notteskrike Närhi Nötskrika

74. Skjare Harakka Skata

75. Kaie Naakka Kaja

76. Kornkrake Mustavaris Raka

77. Krake Kraka

perusteella voivat sallia luettelossa mainittujen lajien metsästyksen.

+ = Medlemsstater som i henhold til artikkel 7 nr. 3

kan tillate jakt pa de angitte artene.

+ = Medlemsstater, som enligt artikel 7.3, far

tillata jakt pa de angivna arterna.''

---------------------------------------------------------------------

norsk suomi svenska

---------------------------------------------------------------------

1. Stokkand Sinisorsa Gräsand

2. Lirype (underart Nummerikko Dalripa

fra Skottland) (riekon alalajeja)

3. Rodhone Punapyy Rödhöna

4. Berberhone Kalliopyy Klipphöna

5. Rapphone Peltopyy Rapphöna

6. Fasan Fasaani Fasan

7. Ringdue Sepelkyyhky Ringduva

---------------------------------------------------------------------

norsk suomi svenska

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8. Tundragas Tundrahanhi Bläsgas

(Euraasian

rotu)

9. Gragas Merihanhi Gragas

10. Brunnakke Haapana Bläsand

11. Krikkand Tavi Kricka

12. Stjertand Jouhisorsa Stjärtand

13. Skjeand Lapasorsa Skedand

14. Taffeland Punasotka Brunand

15. Toppand Tukkasotka Vigg

16. Bergand Lapasotka Bergand

17. Arfugl Haahka Ejder

18. Svartand Mustalintu Sjöorre

19. Fjellrype Kiiruna Fjällripa

20. Orrfugl (britisk Teeri Orre

underart) (Iso-Britannian (brittsik underart)

populaatio)

21. Storfugl Metso Tjäder

22. Sothone Nokikana Sothöna

23. Heilo Kapustarinta Ljungpipare

24. Kvartbekkasin Jänkäkurppa Dvärgbeckasin

25. Enkeltbekkasin Taivaanvuohi Enkelbeckasin

26. Rugde Lehtokurppa Morkulla

„(Mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens für den Fang von Lagopus lagopus lagopus und Lagopus mutus nördlich des 58. Breitengrads Nord)''.

Satz hinzugefügt: „Die borealen und pannonischen Lebensräume werden mit dem Corine-Code „Lebensräume'' von 1993 identifiziert.''

halophytische Vegetationen'', Abschnitt „Halophile und gypsophile Binnenlandsteppen'', wird nach Punkt

Abschnitt „Naturnahes trockenes Grasland und teilweise verbuschtes Grasland'' wird vor „34.32 bis 34.34'' ein neuer Punkt 34.31

„Subkontinentales Steppengrasland'' sowie nach Punkt 34.5 folgendes hinzugefügt: „34.91 Pannonische Steppen'' und „34.A1 Pannonische Sandsteppen''.

Punkt 54.3 ein neuer Abschnitt „Aapa-Moore'' und unter diesem neuen Abschnitt folgendes hinzugefügt

„Wälder des gemäßigten Europa'' ein neuer Abschnitt „Boreale Wälder'' und unter diesem Abschnitt ein Punkt „42.C Westliche Taiga'' hinzugefügt.

gemäßigten Europa'' wird nach Punkt 41.26 ein neuer Punkt „41.2B Pannonischer Eichen-Hainbuchenwald'' hinzugefügt,

und nach Punkt 41.53 werden folgende zwei neuen Punkte hinzugefügt: „41.7374 Pannonische Flaumeichen-Wälder'' und „41.7A Euro-Sibirische Steppen-Eichenwälder''.

c) Anhang II wird wie folgt ergänzt

(1) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, Säugetiere,

Rodentia, wird folgendes hinzugefügt

unter Sciuridae: „Pteromys volans (Sciuropterus russicus)''

unter Castoridae, nach Castor fiber: „(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)''.

Carnivora, wird folgendes hinzugefügt

unter Canidae: „ * Alopex lagopus'', und nach * Canis lupus, in Klammern: „mit Ausnahme der finnischen Populationen'';

unter Ursidae, nach * Ursus arctos: „(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)'';

unter Mustelidae: „ * Gulo gulo'';

unter Felidae, nach Lynx lynx „(mit Ausnahme der finnischen Populationen)'';

unter Phocidae, nach * Monachus monachus

„ * Phoca hispida saimensis''.

folgendes hinzugefügt

„(mit Ausnahme der finnischen Populationen)'';

und Cypriniformes, Cobitidae, nach Cobitis taenia(o): „(mit Ausnahme der finnischen Populationen)'';

folgendes hinzugefügt

folgendes hinzugefügt

unter Sciuridae, nach Citellus citellus

„Pteromys volans (Sciuopterus russicus)'' unter Castoridae, nach Castor fiber: „(mit Ausnahme der finnischen, (norwegischen) und schwedischen Populationen)'';

und unter Microtidae, nach Microtus oeconomus arenicola: „Microtus oeconomus mehelyi'';

unter Canidae: „Alopex lagopus'';

unter Phocidae, nach Monachus monachus: „Phoca hispida saimensis'';

unter Canidae, nach Canis lupus: „(mit Ausnahme der finnischen Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraph 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung)'';

wird folgendes hinzugefügt

nach Patella feruginea: „Theodoxus

prevostianus''.

hinzugefügt

und unter diesem neuen Abschnitt: ein neuer Unterabschnitt „Castoridae''

und unter „Castoridae'': „Castor fiber (finnische, (norwegische) und schwedische Populationen)''

„Rutilus pigus virgo''.

F. ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG UND SAUBERE TECHNOLOGIEN

386 L 0278: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6), geändert durch

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

IX. WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

„Die Stellungnahmen, die Punkt 5 Buchstabe g betreffen, werden nach einem Abstimmungsverfahren angenommen, bei dem die Stimmen wie folgt gewogen werden

Belgien 2

Dänemark 2

Deutschland 5

Griechenland 1

Spanien 3

Frankreich 5

Irland 1

Italien 5

Luxemburg 1

Niederlande 2

Norwegen 1

Österreich 2

Portugal 2

Finnland 1

Schweden 2

Schweiz 2

Vereinigtes Königreich 5

------------------------

Insgesamt 42

Für die Annahme einer Stellungnahme ist eine

Mehrheit von 22 Ja-Stimmen erforderlich, die von

mindestens neun Delegationen abgegeben wurden.''

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

X. FISCHEREI

„FINNLAND: Helsinki

Tornio

Turku

NORWEGEN: Alle Häfen

SCHWEDEN: Stockholm

Göteborg”.

3. 383 R 2807: Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission

vom 22. September 1983 zur Festlegung der Aufzeichnung

von Informationen über den Fischfang durch die

Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983,

S. 1), geändert durch

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die

Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L

302 vom 15. 11. 1985, S. 23);

- 389 R 0473: Verordnung (EWG) Nr. 473/89 der

Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. Nr. L 53 vom

25. 2. 1989, S. 34).

In Anhang IV Nummer 2.4.1 werden folgende Eintragungen

gestrichen

„N = Norwegen

S = Schweden”.

„ANHANG

Kabeljau im Gebiet Spitzbergen - Bäreninsel (ICES-Abteilungen I und II b außer den Gemeinschaftsgewässern) (Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

---------------------------------------------------------------------

Geographisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere

Merkmale

---------------------------------------------------------------------

Skagerrak 4) Norwegen Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen

Skagerrak Schweden Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen

Kattegat Schweden Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 3 1)

und 12 Seemeilen

Kattegat Norwegen Sprotte Während des

Zeitraums

Oktober bis

Dezember in dem

Gebiet, das in

dem dem

Abkommen

zwischen

Norwegen,

Dänemark und

Schweden von

1966

beigefügten

„Brief-

wechsel”

zwischen

Norwegen und

Dänemark

definiert ist

Ostsee Schweden Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 3

und 12 Seemeilen

-----

„KÜSTENGEWÄSSER FINNLANDS

---------------------------------------------------------------------

Geographisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere

Merkmale

---------------------------------------------------------------------

Ostsee Schweden Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen 2)

KÜSTENGEWÄSSER NORWEGENS

---------------------------------------------------------------------

Geographisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere

Merkmale

---------------------------------------------------------------------

Skagerrak 4) Dänemark Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen

Skagerrak 4) Schweden Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen

----

2) Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

4) Im Sinne von Artikel 41.

KÜSTENGEWÄSSER SCHWEDENS

---------------------------------------------------------------------

Geographisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere

Merkmale

---------------------------------------------------------------------

Skagerrak Dänemark Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen

Skagerrak 4) Norwegen Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen

Kattegat Dänemark Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 3 3)

und 12 Seemeilen

Ostsee Dänemark Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen

Ostsee Finnland Alle Arten Unbeschränkt

Zwischen 4 und

12 Seemeilen

----

3) Gemessen von der Küstenlinie.

4) Im Sinne von Artikel 41.”

ANHANG II wird wie folgt geändert

Die Tabelle unter Buchstabe B wird wie folgt ergänzt

„

---------------------------------------------------------------------

Mitgliedstaat Anzahl der zugelassenen Fischereifahrzeuge

---------------------------------------------------------------------

Norwegen ................. 57”.

„Finnland FIN

Norwegen NOR

Schweden SVE”.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

XI. BINNENMARKT UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. GESELLSCHAFTSRECHT, INDUSTRIELLE DEMOKRATIE UND

BUCHHALTUNGSSTANDARDS *1)

die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;

avoin yhtiö/öppet bolag, kommandiittiyhtiö/kommanditbolag;

partrederi, ansvarlig selskap, kommandittselskap;

handelsbolag, kommanditbolag.''

B. DIREKTE STEUERN, VERSICHERUNG UND KREDITINSTITUTE

I. Direkte Steuern

II. Versicherung

III. Kreditinstitute

C. FREIER WARENVERKEHR

I. KRAFTFAHRZEUGE

„Österreich: ..... Finnland: .....

Norwegen: ..... Schweden: .....''.

IV. HAUSHALTSGERÄTE

iii) Folgende Angaben werden in Nummer 3.1.5.1. hinzugefügt

„Esilämmityskulutus 200 Grad C:een (FI)

Energiforbruk ved oppvarming til 200 Grad C (N) Energiförbrukning vid uppvärmning till 200 Grad C (S)'' „Vakiokulutus (yhden tunnin aikana 200 Grad C:ssa) (FI) Energiforbruk for a opprettholde en bestemt temperatur (en time pa 200 Grad C) (N)

Energiförbrukning för att upprätthalla 200 Grad C i en

timme (S)''

„KOKONAISKULUTUS (FI)

TOTALT (N)

TOTALT (S)''.

ANHANG II(h)

ANHANG II(i)

ANHANG II(j)

VI. DRUCKGEFÄSSE

VII. MESSGERÄTE

„10 Groschen (Österreich)

10 penniä/10 penni (Finnland)

10 ore (Norwegen)

10 öre (Schweden)''.

VIII. TEXTILIEN

IX. LEBENSMITTEL

„Finnisch: ,pakastettu'

Norwegisch: ,dypfryst'

Schwedisch: ,djupfryst'.''

X. DÜNGEMITTEL

HANDELSHEMMNISSE

D. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN

I. ALLGEMEINES SYSTEM

392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)

Anhang C „VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii'' wird wie folgt ergänzt

II. RECHTSANWÄLTE

„Österreich: „Rechtsanwalt'';

Finnland: „Asianajaja/Advokat'';

Norwegen: „Advokat'';

Schweden: „Advokat''.''

„Österreich: Anästhesiologie und Intensivmedizin

Finnland: anestesiologia/anestesiologi

Norwegen: anestesiologi

Schweden: anestesi och intensivvard''

- Chirurgie

„Österreich: Chirurgie

Finnland: kirurgia/kirurgi

Norwegen: generell kirurgi

Schweden: kirurgi''

- Neurochirurgie

„Österreich: Neurochirurgie

Finnland: neurokirurgia/neurokirurgi

Norwegen: nevrokirurgi

Schweden: neurokirurgi''

- Frauenheilkunde und Geburtshilfe

„Österreich: Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Finnland: naistentaudit ja synnytykset/ kvinnosjukdomar

och förlossningar

Norwegen: fodselshjelp og kvinnesykdommer

Schweden: obstetrik och gynekologi''

- Innere Medizin

„Österreich Innere Medizin

Finnland: sisätaudit/inremedicin

Norwegen: indremedisin

Schweden: internmedicin''

- Augenheilkunde

„Österreich: Augenheilkunde und Optometrie

Finnland: silmätaudit/ ögonsjukdomar

Norwegen: oyesykdommer

Schweden: ögonsjukdomar (oftalmologi)''

- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

„Österreich: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

Finnland: korva-, nenä- ja kurkkutaudit/ öron-, näs- och

strupsjukdomar

Norwegen: ore-nese-halssykdommer

Schweden: öron-, näs- och halssjukdomar

(oto-rhino-laryngologi)''

- Kinderheilkunde

„Österreich: Kinder- und Jugendheilkunde

Finnland: lastentaudit/ barnsjukdomar

Norwegen: barnesykdommer

Schweden: barn- och ungdomsmedicin''

- Lungen- und Bronchialheilkunde

„Österreich: Lungenkrankheiten

Finnland: keuhkosairaudet/ lungsjukdomar

Norwegen: lungesykdommer

Schweden: lungsjukdomar (pneumonologi)''

- Urologie

„Österreich: Urologie

Finnland: urologia/ urologi

Norwegen: urologi

Schweden: urologi''

- Orthopädie

„Österreich: Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

Finnland: ortopedia ja traumatologia/ ortopedi och

traumatologi

Norwegen: ortopedisk kirurgi

Schweden: ortopedi''

- Pathologie

„Österreich: Pathologie

Finnland: patologia/ patologi

Norwegen: patologi

Schweden: klinisk patologi''

- Neurologie

„Österreich: Neurologie

Finnland: neurologia/ neurologi

Norwegen: nevrologi

Schweden: neurologi''

- Psychiatrie

„Österreich: Psychiatrie

Finnland: psykiatria/ psykiatri

Norwegen: psychiatri

Schweden: psykiatri''

d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt

ergänzt

- Klinische Biologie

„Österreich: Medizinische Biologie''

- Biologische Hämatologie

„Finnland: hematologiset

laboratoriotutkimukset/hematologiska

laboratorieundersökningar''

- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

„Österreich: Hygiene und Mikrobiologie

Finnland: kliininen mikrobiologia/ klinisk mikrobiologi

Norwegen: medisinsk mikrobiologi

Schweden: klinisk bakteriologi''

- Biologische Chemie

„Österreich: Medizinische und Chemische Labordiagnostik

Finnland: kliininen kemia/ klinisk kemi

Norwegen: klinisk kjemi

Schweden: klinisk kemi''

- Immunologie

„Österreich: Immunologie

Finnland: immunologia/ immunologi

Norwegen: immunologi og transfusjonsmedisin

Schweden: klinisk immunologi''

- Plastische Chirurgie

„Österreich: Plastische Chirurgie

Finnland: plastiikkakirurgia/ plastikkirurgi

Norwegen: plastikkirurgi

Schweden: plastikkirurgi''

- Thoraxchirurgie

„Finnland: thorax- ja verisuonikirurgia/ thorax- och

kärlkirurgi

Norwegen: thoraxkirurgi

Schweden: thoraxkirurgi''

- Kinderchirurgie

„Österreich Kinderchirurgie

Finnland: lastenkirurgia/ barnkirurgi

Norwegen: barnekirurgi

Schweden: barn- och ungdomskirurgi''

- Gefäßchirurgie

„Norwegen: karkirurgi''

- Kardiologie

„Finnland: kardiologia/ kardiologi

Norwegen: hjertesykdommer

Schweden: kardiologi''

- Gastro-Enterologie

„Finnland: gastroenterologia/ gastroenterologi

Norwegen: fordoyelsessykdommer

Schweden: medicinsk gastro-enterologi och hepatologi''

- Rheumatologie

„Finnland: reumatologia/ reumatologi

Norwegen: revmatologi

Schweden: reumatologi''

- Allgemeine Hämatologie

„Finnland: kliininen hematologia/ klinisk hematologi

Norwegen: blodsykdommer

Schweden: hematologi''

- Endokrinologie

„Finnland: endokrinologia/ endokrinologi

Norwegen: endokrinologi

Schweden endokrinologi''

- Physiotherapie

„Österreich: Physikalische Medizin

Finnland: fysiatria/ fysiatri

Norwegen: fysikalsk medisin og rehabilitering

Schweden: rehabiliteringsmedicin''

- Dermatologie und Venerologie

„Österreich: Haut- und Geschlechtskrankheiten

Finnland: iho- ja sukupuolitaudit/ hud- och könssjukdomar

Norwegen: hudsykdommer og veneriske sykdommer

Schweden: hud- och könssjukdomar''

- Radiologie

„Norwegen: radiologi''

- Radiodiagnose

„Österreich: Medizinische Radiologie-Diagnostik

Finnland: radiologia/ radiologi

Schweden: medicinsk radiologi''

- Radiotherapie

„Österreich: Strahlentherapie-Radioonkologie

Finnland: syöpätaudit ja sädehoito/ cancersjukdomar och

radioterapi

Norwegen: onkologi

Schweden: onkologi''

- Kinder- und Jugendpsychiatrie

„Finnland: lasten psykiatria/ barnspsykiatri

Norwegen: barne- og ungdomspsykiatri

Schweden: barn- och ungdomspsykiatri''

- Geriatrie

„Finnland: geriatria/ geriatri

Norwegen: geriatri

Schweden: geriatrik''

- Nierenkrankheiten

„Finnland: nefrologia/ nefrologi

Norwegen: nyresykdommer

Schweden: medicinska njursjukdomar (nefrologi)''

- Ansteckende Krankheiten

„Finnland: infektiosairaudet/ infektionssjukdomar

Norwegen: infeksjonssykdommer

Schweden: infektionssjukdomar''

-„Community medicine''

„Österreich: Sozialmedizin

Finnland: terveydenhuolto/ hälsovard

Norwegen: samfunnsmedisin''

- Pharmakologie

„Österreich: Pharmakologie und Toxikologie

Finnland: kliininen farmakologia/ klinisk farmakologi

Norwegen: klinisk farmakologi

Schweden: klinisk farmakologi''

- „Arbeitsmedizin''

„Österreich: Arbeits- und Betriebsmedizin

Finnland: työterveyshuolto/ företagshälsovard

Norwegen: arbeidsmedisin

Schweden: yrkes- och miljömedicin''

- Allergologie

„Finnland: allergologia/ allergologi

Schweden: allergisjukdomar''

- Gastro-enterologische Chirurgie

„Finnland: gastroenterologia/ gastroenterologi

Norwegen: gastroenterologisk kirurgi''

- Nuklearmedizin

„Österreich: Nuklearmedizin

Finnland: isotooppitutkimukset/ isotopundersökningar''

- Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung

des Arztes und des Zahnarztes)

„Finnland: leukakirurgia/ käkkirurgi

Norwegen: kjevekirurgi og munnhulesykdommer''

„todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom omradet tandreglering'' (Zeugnis eines Facharztes für Kieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

„bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i kjeveortopedi'' (Bescheinigung über die Fachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

„bevis om specialistkompetens i tandreglering'' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.''

„todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta

suukirurgian (hammas- ja suukirurgian) alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom omradet oralkirurgi (tand- och munkirurgi)'' (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

„bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i oralkirurgi'' (Bescheinigung über eine Fachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

„bevis om specialistkompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar'' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.''

IV. ARCHITEKTUR

Für Selbständige Für Unselbständige

„in Österreich

Handelsagent Handlungsreisender

in Finnland

Kauppa-agentti/ Myyntimies/Försäljare

Handelsagent

Kauppaedustaja/

Handelsrepresentant

in Norwegen

Handelsagent Handelsagent

Kommisjonaer Selger

Grossist Representant

in Schweden

Handelsagent Handelsresande

Mäklare

Kommissionär''

VII. ANDERE SEKTOREN

Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen

367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der „Immobiliengeschäfte'' (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben'' (Gruppe 839 ISIC) (ABl. Nr. 10 vom 19. 1. 1967, S. 140/67), geändert durch

E. ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

XIV. FINNLAND

Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.

XV. NORWEGEN

Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter Körperschaften

XVI. SCHWEDEN

Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren Beschaffungswesen der Aufsicht der Nationalen Behörde für öffentliches Beschaffungswesen untersteht.''

F. GEISTIGES EIGENTUM UND PRODUKTHAFTUNG

I. Patente

392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 1)

„(1) Für jedes Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Beitritts durch ein in Kraft befindliches Patent geschützt ist und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft oder in Österreich, Finnland, Norwegen oder Schweden nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.

Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland, in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1988.

Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1982.''

---------------------------------------------------------------------

*1) Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für privatrechtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

XII. ENERGIE

„(1) Das Kapital der Agentur beträgt 4 416 000 Europäische Rechnungseinheiten.

(2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt

Belgien 4,34 vH

Dänemark 2,17 vH

Deutschland 15,21 vH

Griechenland 4,34 vH

Spanien 9,42 vH

Frankreich 15,21 vH

Irland 0,72 vH

Italien 15,21 vH

Luxemburg 0,72 vH

Niederlande 4,34 vH

Norwegen 0,72 vH

Österreich 2,17 vH

Portugal 4,34 vH

Finnland 2,17 vH

Schweden 4,34 vH

Vereinigtes Königreich 15,21 vH''.

„(1) Es wird ein aus zweiundfünfzig Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt.

(2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der Mitgliedstaaten verteilt

Belgien 3 Mitglieder

Dänemark 2 Mitglieder

Deutschland 6 Mitglieder

Griechenland 3 Mitglieder

Spanien 5 Mitglieder

Frankreich 6 Mitglieder

Irland 1 Mitglied

Italien 6 Mitglieder

Luxemburg -

Niederlande 3 Mitglieder

Norwegen 1 Mitglied

Österreich 2 Mitglieder

Portugal 3 Mitglieder

Finnland 2 Mitglieder

Schweden 3 Mitglieder

Vereinigtes Königreich 6 Mitglieder.''

Folgendes wird in den ANHANG eingefügt

„Österreich Österreichische Hochspannungsnetz

Elektrizitätswirtschaft AG

Tiroler Wasserkraftwerke AG Hochspannungsnetz

Vorarlberger Kraftwerke AG Hochspannungsnetz

Vorarlberger Illwerke AG Hochspannungsnetz''

„Norwegen Statnett SF Hochspannungsnetz''

„Finnland Imatran Voima Oy/IVO Hochspannungsnetz

Voimansiirto Oy

Teollisuuden Voimansiirto Oy Hochspannungsnetz''

„Schweden Affärsverket svenska kraftnät Hochspannungsnetz''

Folgendes wird in den ANHANG eingefügt

„Österreich ÖMV Aktiengesellschaft Erdgas-Hochdrucknetz''

„Finnland Neste Oy Erdgas-Hochdrucknetz''

„Schweden Vattenfall Naturgas AB Erdgas-Hochdrucknetz

Sydgas AB Erdgas-Hochdrucknetz''

Zusammensetzung

(1) Das Gremium setzt sich aus folgenden einundzwanzig Mitgliedern zusammen

(2) Die Mitglieder des Gremiums werden von der Kommission ernannt. Die sechzehn Vertreter der Netze und der Vertreter von EURELECTRIC werden nach Rücksprache mit den betreffenden Kreisen aus einer Liste, in der mindestens zwei Vorschläge für jeden Posten enthalten sind, ernannt.''

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

XIII. ZÖLLE UND STEUERN

A. ZÖLLE

I. TECHNISCHE ANPASSUNGEN DES ZOLLKODEX UND SEINER

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

a) Zollkodex

392 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1)

a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören

12. Artikel 163 Absatz 4 erhält folgende Fassung

„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren sowie einer vorübergehenden Transportunterbrechung in den Gebieten Belarus`, Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, Rußlands, der Schweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Ungarns oder des ehemaligen Jugoslawien in seinen Grenzen vom 1. Januar 1991, sofern sie sich aus Beförderungsgründen ergeben.”

„- Ote valvontakappaleesta: ..... (numero, p,iv,ys, toimipaikka

ja antomaa)/Utdrag ur kontrollexemplar: ..... (nummer och

datum samt utfärdande kontor och land)

- Utdrag av kontrolleksemplar: ..... (nummer, dato, utstedende

kontor og land)

- Utdrag ur kontrollexemplar: ..... (nummer och datum samt

utfärdande kontor och land).”

29. In Artikel 485 Absatz 5 werden folgende Gedankenstriche

hinzugefügt

„- annettuja otteita ..... (lukumäärä) - kopiot oheisina/.....

(antal) utfärdade utdrag - kopior bifogas,

- ..... (antall) utstedte utdrag, kopier vedlagt,

- ..... (antal) utfärdade utdrag - kopior bifogas.”

„- Vientituki ja muut vietäessä maksetut määrät maksettu

takaisin ..... (määrä) osalta/De vid exporten beviljade

bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för .....

(kvantitet);

- Tilbakebetalinger og andre belop gitt ved utforselen er

betalt for ..... (mengde);

- De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har

beta lats tillbaka för ..... (kvantitet).”

43. In Artikel 849 Absatz 3 werden nach „oder” folgende

Gedankenstriche eingefügt

„- Oikeus vientitukeen tai muihin vietäessä maksettuihin

määriin peruutettu ..... (määrä) osalta/ Rätt till

utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har

annullerats för ..... (kvantitet);

- Rett til tilbakebetalinger eller utbetaling av andre belop

ved utforselen er opphevet for ..... (mengde);

- Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid

exporten har annullerats för ..... (kvantitet).”

„Australia * European Community

Canada Austria Italy

Japan Belgium Luxembourg

New Zealand Denmark Netherlands

Switzerland Finland Norway

United States

of America France Portugal

Germany Spain

Greece Sweden

Ireland United

Kingdom”.

b) Die vier Spalten „Australie” usw. bis „Royaume Uni” auf

der Rückseite von „Formule A” (in französischer Sprache)

werden durch folgende Einträge ersetzt

„Australie * Communaute euro-

peenne

Canada Autriche Irlande

Etats-Unis

d` Amerique Allemagne Italie

Japon Belgique Luxembourg

Nouvelle-

Zelande Danemark Norvege

Suisse Espagne Pays-Bas

Finlande Portugal

France Royaume-

Uni

Grece Suede”.

c) Vermerk III (b) (3) der „Notes” auf der Rückseite von

„Form A” (in englischer Sprache) erhält folgende Fassung

„Japan, Switzerland and the European Community enter the

letter „W” in box 8 followed by the Customs Cooperation

Council Nomenclature (harmonized system) heading of the

exported product (example: „W” 96.18).”

d) Vermerk III (b) (3) der „Notes” auf der Rückseite von

„Formule A” (in französischer Sprache) muß wie folgt

lauten

„Japon, Suisse et Communaute europeenne: il y a lieu

inscrire dans la case 8 la lettre „W” suivie de la

position tarifaire occupee par le produit exporte dans la

Nomenclature du Conseil de cooperation douaniere (systeme

harmonise) (exemple: „W” 96.18).”

50. Anhang 18 wird wie folgt geändert

a) Vermerk 1 erster Absatz der „Notes” in „Part 2” des

„Form APR” (in englischer Sprache) wird durch folgende

Einträge ersetzt

„Switzerland European Community

Austria Italy

Belgium Luxembourg

Denmark Netherlands

Finland Norway

France Portugal

Germany Spain

Greece Sweden

Ireland United

Kingdom.”

b) Vermerk 1 erster Absatz der „Notes” in „Partie 2” des

„Formulaire APR” (in französischer Sprache) wird durch

folgende Einträge ersetzt

„Suisse Communaute euro-

peenne

Autriche Irlande

Allemagne Italie

Belgique Luxembourg

Danemark Norvege

Espagne Pays-Bas

Finlande Portugal

France Royaume-

Uni

Grece Suede”.

„LISTE IX (Norwegen)

LISTE X (Schweden)

LISTE XI (Österreich)

LISTE XII (Finnland)

DER KLASSENEINTEILUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND”

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

„AT = für Österreich”

„FI = für Finnland”

„NO = für Norwegen”

„SE = für Schweden”

b) in der Aufzählung nach dem mit „Feld 16” beginnenden

Absatz wird folgendes eingefügt

„ATS = österreichische Schillinge”

„FIM = Finnmark”

„NOK = norwegische Kronen”

„SEK = schwedische Kronen”

Finlands Frihamn Ab

10940 HANKO/HANGÖ

Frihamnen i Göteborg

Frihamnen i Malmö

Frihamnen i Norrköping

Frihamnen vid Arlanda”.

II. TECHNISCHE ANPASSUNG VON NICHT IM ZOLLKODEX ENTHALTENEN

BESTIMMUNGEN

B. STEUERN

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

XIV. AUSBILDUNG

363 D 0266: Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63) und 363 X 0688: Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG) vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 190 vom 30. 12. 1963, S. 3090/63), geändert durch

„(1) Der Beratende Ausschuß für die Berufsausbildung, eingesetzt gemäß dem vierten Grundsatz des Ratsbeschlusses vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung, besteht aus 96 Mitgliedern, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der gewerkschaftlichen Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Berufsorganisationen der Arbeitgeber je Mitgliedstaat.''

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EU-Beitrittsvertrag - Akte

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

XVI. VERBRAUCHERSCHUTZ

392 X 0579: Empfehlung 92/579/EWG der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 66)

Unter Punkt V Nummer 4 wird folgendes angefügt

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

XVII. STRUKTUR- UND REGIONALPOLITIK

388 R 2052: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9), zuletzt geändert durch

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

XVIII. VERSCHIEDENES

EWG-Rechtsakte

358 R 0001: Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385/58), geändert durch

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ERSTER TEIL

GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Im Sinne dieser Akte bezieht sich

- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge''

= auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl („EGKS-Vertrag''), auf den Vertrag zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag'') sowie auf

den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

(„Euratom-Vertrag'') mit den Änderungen oder Ergänzungen, die

durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere

Rechtsakte vorgenommen worden sind,

= auf den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag'');

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ANHANG II

Liste nach Artikel 30 der Beitrittsakte

I. HANDELSPOLITIK

II. FISCHEREI

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Artikel 2

Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.

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ANHANG III

Bestimmungen nach Artikel 32 der Beitrittsakte

Anlage A

----------

NAME EWG Nr.

---------------------------------------------------------------------

Ethylacrylate 607-032-00-X

Toluol-2,4-diisocyanat 615-006-00-4

Toluol-2,6-diisocyanat 615-006-00-4

Dinitrotoluol (alle Isomeren) 609-007-00-9

Methylbromid 602-002-00-2

Calciumchromat 024-008-00-9

Quecksilber, organische 080-002-00-6

und anorganische 080-004-00-7

Verbindungen

Terpentin 650-002-00-6

Bariumchloride (Bariumsalze ...) 056-002-00-7

n-Hexan 601-037-00-0

Vanadiumpentoxid 023-001-00-8

Anlage B

----------

NAME

-------------

Bariumchromat

N-Phenyl-2-naphthylamin

Benzpyren

Chrysen

Teeröl

Inden(1,2,3-cd)pyren

Kobalt(-II-)chlorid

Kobalt(-II-)sulfat

Nickelchlorid

N-Phenyl-N'-Isopropyl-p-phenylen-diamin

Tetramethylthiurammonosulfid

Chloroacetaldehyd

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 3

Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG IV

Liste nach Artikel 39 Absatz 1 der Beitrittsakte

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 4

(1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, ab dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.

(3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaften oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG V

Liste nach Artikel 39 Absatz 5 der Beitrittsakte

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 5

(1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Union leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.

(3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.

(4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch eine der Gemeinschaften oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG VI

Liste nach den Artikeln 54, 73, 97 und 126 der Beitrittsakte

ZOLLRECHT

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen

Unbeschadet der folgenden Vorschriften gelten diese Gemeinschaftsvorschriften für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Beitritts.

1. Artikel 22 bis 27 der Verordnung des Rates und Artikel 35 bis 140 der Verordnung der Kommission, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen - Warenursprung

(1) Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft werden Ursprungsnachweise, die von Drittstaaten im Rahmen von Präferenzabkommen der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen oder des Königreichs Schweden mit diesen Drittstaaten oder im Rahmen einseitig ergangener innerstaatlicher Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, in den jeweiligen neuen Mitgliedstaaten angenommen, sofern

(2) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Bewilligungen, durch die im Rahmen von Abkommen mit Drittstaaten die Eigenschaft eines „ermächtigten Ausführers'' verliehen wurde, beibehalten, sofern

(3) Anträge auf nachträgliche Überprüfung der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ursprungsnachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den entsprechenden Behörden der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen.

(4) Sind der Ursprungsnachweis und/oder die Beförderungspapiere vor dem Beitritt ausgestellt worden und sind im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten untereinander Zollförmlichkeiten erforderlich, so gelten Titel V des dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügten Protokolls 4 über die Ursprungsregeln und Titel V des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EG und der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

2. Artikel 76 der Verordnung des Rates und Artikel 253 bis 289 der Verordnung der Kommission - vereinfachte Verfahren

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für periodische Anmeldungen unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.

(2) Diese Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

3. Artikel 98 bis 113 der Verordnung des Rates und Artikel 503 bis 548 der Verordnung der Kommission - Zollagerverfahren

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die neuen Mitgliedstaaten die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für Zollagerverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung der Einfuhrwaren, des Zollwerts und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Zollagerverfahren ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.

4. Artikel 114 bis 129 der Verordnung des Rates und Artikel 549 bis 649 der Verordnung der Kommission - aktive Veredelung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die aktive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur aktiven Veredelung ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

(4) Wurde die Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Gemeinschaftsvorschriften seitens und zu Lasten des neuen Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt buchmäßig erfaßt worden ist.

5. Artikel 130 bis 136 der Verordnung des Rates und Artikel 650 bis 669 der Verordnung der Kommission - Umwandlungsverfahren

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet.

6. Artikel 137 bis 144 der Verordnung des Rates und Artikel 670 bis 747 der Verordnung der Kommission - vorübergehende Einfuhr

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.

7. Artikel 145 bis 160 der Verordnung des Rates und Artikel 748 bis 787 der Verordnung der Kommission - passive Veredelung

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die passive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Die Höhe der Zollschuld wird jedoch anhand der Rechtsvorschriften ermittelt, die vor dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur passiven Veredelung angenommen wurde, gegolten haben.

8. Artikel 166 bis 181 der Verordnung des Rates und 799 bis 840 der Verordnung der Kommission - Freizonen und Freilager

(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, unter den Voraussetzungen beibehalten, unter denen die Erklärung oder Bewilligung erfolgte, sofern sie vom Beitritt an den Gemeinschaftsvorschriften genügen.

(2) Genügen die in Absatz 1 genannten Freizonen und Freilager nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so dürfen die neuen Mitgliedstaaten die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften ausgestellte Bewilligungen ersetzt werden.

(4) Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten genehmigen die Bestandsaufzeichnungen der Betreiber der Freizonen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt. Diese Genehmigung wird nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilt.

(5) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt ausgestellten Bewilligungen für die Überführung von Waren, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befinden, in ein Zollverfahren gemäß Artikel 173 Buchstaben c, d und e der Verordnung des Rates unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.

(6) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 5 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen diese Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 6

Artikel 234 des EG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des Euratom-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG VII

Liste nach Artikel 56 der Beitrittsakte

---------------------------------------------------------------------

Code des norwegischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

---------------------------------------------------------------------

6201 Mäntel, Anoraks usw.,

für Männer oder Knaben

---------------------------------------------------------------------

6202 Mäntel, Anoraks usw.,

für Frauen oder Mädchen

---------------------------------------------------------------------

6203 Anzüge, Jacken, lange Hosen usw.,

für Männer oder Knaben

---------------------------------------------------------------------

6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken,

Röcke, lange Hosen usw.,

für Frauen oder Mädchen

---------------------------------------------------------------------

6205 Hemden,

für Männer oder Knaben

---------------------------------------------------------------------

6210 (außer 6210.1020) Bekleidung,

getränkt oder bestrichen

---------------------------------------------------------------------

6211 Trainingsanzüge, Skianzüge usw.

(außer 6211.1100-

6211.1200)

---------------------------------------------------------------------

6302 Bettwäsche

(außer 6302.2210, aus Gewebe

6302.3210 und

6302.4000- aus Gewebe

6302.9900)

---------------------------------------------------------------------

6303.9190 Gardinen, Vorhänge

6303.9290

6303.9990

---------------------------------------------------------------------

6306.2101- Zelte

6306.2900

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 7

Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG VIII

Bestimmungen nach Artikel 69 der Beitrittsakte

Anlage

--------

STOFF NUMMER

---------------------------------------------------------------------

Linuron 006-021-00-1

Trichlorsilan 014-001-00-9

Phosphortrichlorid 015-007-00-4

Phosphorpentachlorid 015-008-00-X

Phosphoroxychlorid 015-009-00-5

Natriumpolysulfide 016-010-00-3

Dischwefeldichlorid 016-012-00-4

Thionylchlorid 016-015-00-0

Kalziumhypochlorit; Lösung ...% Cl aktiv 017-012-00-7

Kaliumhydroxid 019-002-00-8

Chromtrioxid 024-001-00-0

Kaliumdichromat 024-002-00-6

Ammoniumdichromat 024-003-00-1

Natriumdichromat 024-004-00-7

-chlorotoluol 602-037-00-3

2-(Dimethylamino)-ethanol 603-047-00-0

2-(Diethylamino)-ethanol 603-048-00-6

Diethanolamin 603-071-00-1

N-Methyl-2-Ethanolamin 603-080-00-0

2-Ethylhexan-1,3-diol; Octylenglykol 603-087-00-9

Isophoron 606-012-00-8

6-Methyl-1,3-dithiolo(4,5-b) quinoxalin-2-on 606-036-00-9

Essigsäureanhydrid 607-008-00-9

Methylformiat 607-014-00-1

Ethylformiat 607-015-00-7

Acrylsäure 607-061-00-8

Chloroacetylchlorid 607-080-00-1

Nitrofen 609-040-00-9

Quintozen (ISO); pentachloro-nitrobenzene 609-043-00-5

Methylamin (mono, di und tri) 612-001-00-9

Diethylamin 612-003-00-X

Triethylamin 612-004-00-5

Butylamin 612-005-00-0

Benzylamin 612-047-00-X

Di-n-propylamin(1), Diisopropylamin (2) 612-048-00-5

Dichlofluanid 616-006-00-7

Chloramin T (Natriumsalz) 616-010-00-9

Cumolhydroperoxid 617-002-00-8

Monocrotophos 015-072-00-9

Edifenphos (ISO); Ethyl-S,S-diphenyldithiophosphat 015-121-00-4

Triazophos (ISO); O,O-diethyl-O-1-phenyl-

1,2,4-triazol-3-yl-thiophosphat 015-140-00-8

Methanol 603-001-00-X

Ethyl-chloroformiat 607-020-00-4

Dipropylentriamin 612-063-00-7

Trifenmorph (ISO); 4-Trityl-morpholin 613-052-00-X

Diuron 006-015-00-9

Bis (Tris (2-methyl-2-phenylpro-

pyl)zinn)oxid; Fenbutatinoxid 050-017-00-2

Butanol (except tert. Butylalkohol) 603-004-00-6

Aluminiumtrinatriumhexafluorid 009-016-00-2

Bronopol (INN); 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol 603-085-00-8

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 8

Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG IX

Liste nach Artikel 71 Absatz 2 der Beitrittsakte

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 9

Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG X

Bestimmungen nach Artikel 84 der Beitrittsakte

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 10

Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG XI

Liste nach Artikel 99 der Beitrittsakte

Metallindustrie

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

7317 00 40-90 Nägel

8427 90 00 Stapelkarren

8428 90 99 Ladebühnen und ähnliche Maschinen zum Heben

8501 51 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit

einer Leistung von 750 W oder weniger

8501 52 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit

einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

8501 53 92 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit

einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

8525 10 90 Sendegeräte für den Funksprech- und

Funktelegraphieverkehr

8525 20 90 Funksprechverbindungen

Kunststoffindustrie

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

3923 21 00 Säcke aus Polymeren des Ethylens

3923 29 Säcke aus anderen Kunststoffen

3923 50 Verschlüsse

3923 90 andere Verpackungsmittel

3924 10 00 Geschirr und andere Artikel für den Tisch-

oder Küchengebrauch

3926 10 00 Büroartikel

3926 20 00 Bekleidungszubehör

3926 30 00 Beschläge

Kautschukindustrie

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

4009 30 00 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk nur mit

textilen Spinnstoffen verstärkt oder

ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlußstücke

oder Verbindungsstücke

4009 40 00 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk mit

anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet,

ohne Formstücke, Verschlußstücke oder

Verbindungsstücke

4011 10 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder

Diagonalreifen), von der für

Personenkraftwagen verwendeten Art

4011 20 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder

Diagonalreifen), von der für Omnibusse und

Lastkraftwagen verwendeten Art

4011 50 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder

Diagonalreifen) von der für Fahrräder

verwendeten Art

4011 91 andere, mit Stollen-, Winkel- oder ähnlichen

Profilen

4011 99 andere

4013 10 Luftschläuche aus Kautschuk von der für

Personenkraftwagen, Omnibusse und

Lastkraftwagen verwendeten Art

4013 20 Luftschläuche aus Kautschuk von der für

Fahrräder verwendeten Art

4013 90 andere

Textilindustrie

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

52 Baumwolle

Gewebe aus Baumwolle

5208 31 00 in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

5208 32 in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

5208 33 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5008 39 00 andere Gewebe

5208 51 00 in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

5208 52 in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

5208 59 00 andere Gewebe

5209 31 00 in Leinwandbindung

5209 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5209 39 00 andere Gewebe

5209 51 00 in Leinwandbindung

5209 52 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5209 59 00 andere Gewebe

5210 31 in Leinwandbindung

5210 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5210 39 00 andere Gewebe

5210 51 00 in Leinwandbindung

5210 59 00 andere Gewebe

5211 31 00 in Leinwandbindung

5211 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich

Doppelköper

5211 39 00 andere Gewebe

5211 51 00 in Leinwandbindung

5211 59 00 andere Gewebe

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

andere Gewebe aus Baumwolle

5212 15 bedruckt

5212 23 gefärbt

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

54 Synthetische oder künstliche Filamente

andere Gewebe

5407 42 gefärbt

5407 44 bedruckt

5407 51 00 roh oder gebleicht

5407 52 00 gefärbt

5407 54 00 bedruckt

5407 71 00 roh oder gebleicht

5407 72 00 gefärbt

5407 82 00 gefärbt

5408 22 gefärbt

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

5513 21 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

5513 22 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder

4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5513 23 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5513 29 00 andere Gewebe

5513 41 00 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

5513 42 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder

4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5513 43 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5513 49 00 andere Gewebe

5514 21 00 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

5514 22 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder

4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5514 23 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5514 29 00 andere Gewebe

5514 41 00 aus Polyester-Spinnfasern

5514 42 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder

4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5514 43 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5514 49 00 andere Gewebe

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne;

Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

5608 11 konfektionierte Fischernetze

5608 19 andere

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus

Spinnstoffen

andere, mit Flor, konfektioniert

5702 42 aus synthetischen oder künstlichen

Spinnstoffen

5702 49 aus anderen Spinnstoffen

5702 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 92 00 aus synthetischen oder künstlichen

Spinnstoffen

5702 99 00 aus anderen Spinnstoffen

5705 00 andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus

Spinnstoffen

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

58 Spezialgewebe; getuftete

Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien;

Posamentierwaren; Stickereien

Bänder

5806 20 00 andere Bänder, mit einem Anteil an

Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT

oder mehr

andere Bänder

5806 32 aus Chemiefasern

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit

Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen

Bedarfs, aus Spinnstoffen

5903 10 mit Polyvinylchlorid

5903 20 mit Polyurethan

5903 90 andere

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

60 Gewirke und Gestricke

6002 92 aus Baumwolle

6002 93 aus Chemiefasern

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus

Gewirken oder Gestricken

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),

Latzhosen und kurze Hosen

6103 42 aus Baumwolle

6103 43 aus synthetischen Chemiefasern

Kombinationen

6104 22 00 aus Baumwolle

6104 23 00 aus synthetischen Chemiefasern

Jacken

6104 32 00 aus Baumwolle

6104 33 00 aus synthetischen Fasern

6104 39 00 aus anderen Spinnstoffen

Kleider

6104 41 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 42 00 aus Baumwolle

6104 43 00 aus synthetischen Fasern

6104 44 00 aus künstlichen Chemiefasern

Röcke und Hosenröcke

6104 51 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104 52 00 aus Baumwolle

6104 53 00 aus synthetischen Fasern

6104 59 00 aus anderen Spinnstoffen

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),

Latzhosen und kurze Hosen

6104 62 aus Baumwolle

6104 63 aus synthetischen Fasern

6104 69 aus anderen Spinnstoffen

Hemden

6105 10 00 aus Baumwolle

6105 20 aus Chemiefasern

Blusen und Hemdblusen

6106 10 00 aus Baumwolle

6106 20 00 aus Chemiefasern

6106 90 aus anderen Spinnstoffen

Slips und andere Unterhosen

6107 11 00 aus Baumwolle

6107 12 00 aus Chemiefasern

Nachthemden und Schlafanzüge

6107 21 00 aus Baumwolle

6107 22 00 aus Chemiefasern

Slips und andere Unterhosen

6108 21 00 aus Baumwolle

6108 22 00 aus Chemiefasern

Nachthemden und Schlafanzüge

6108 31 aus Baumwolle

6108 32 aus Chemiefasern

andere

6108 91 00 aus Baumwolle

6108 92 00 aus Chemiefasern

T-Shirts und Unterhemden

6109 10 00 aus Baumwolle

6109 90 aus anderen Spinnstoffen

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich

Unterziehpullis

6110 10 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110 20 aus Baumwolle

6110 30 aus Chemiefasern

Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder

6111 20 aus Baumwolle

6111 30 aus synthetischen Chemiefasern

Trainingsanzüge

6112 11 00 aus Baumwolle

6112 12 00 aus synthetischen Chemiefasern

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

6112 31 aus synthetischen Chemiefasern

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

6112 41 aus synthetischen Chemiefasern

Strumpfhosen

6115 11 00 aus synthetischen Chemiefasern, mit einem

Titer der einfachen Garne von weniger als

67 dtex

6115 12 00 aus synthetischen Chemiefasern, mit einem

Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder

mehr

6115 19 aus anderen Spinnstoffen

6115 20 Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe)

mit einem Titer der einfachen Garne von

weniger als 67 dtex

andere

6115 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115 92 00 aus Baumwolle

6115 93 aus synthetischen Chemiefasern

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren;

Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

andere Bettwäsche, bedruckt

6302 21 00 aus Baumwolle

andere Bettwäsche

6302 31 aus Baumwolle

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

andere Tischwäsche

6302 51 aus Baumwolle

6302 60 00 Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus

Frottierware aus Baumwolle

andere

6302 91 aus Baumwolle

6302 92 00 aus Flachs

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge

(Schabracken)

6303 91 00 aus Baumwolle

6303 92 aus synthetischen Chemiefasern

Bettüberwürfe

6304 19 andere

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6305 31 aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen

oder Polypropylen

andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum

Herstellen von Bekleidung

6307 90 andere

Bekleidungsindustrie

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

3926 20 00 Bekleidung, aus Kunststoffen

4203 10 00 Bekleidung, aus Leder

4303 10 Bekleidung, aus Pelzfellen

Bekleidung aus textilen Flächenerzeugnissen

6201 Überkleidung

6202 Überkleidung

6203 Überkleidung

6204 Überkleidung

6205 20 00 Hemden für Männer oder Knaben, aus Baumwolle

6205 30 00 Hemden für Männer oder Knaben, aus

Chemiefasern

6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

6209 20 00 Bekleidung für Kleinkinder, aus Baumwolle

6209 30 00 Bekleidung für Kleinkinder, aus synthetischen

Chemiefasern

6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602,

5603, 5903, 5906 oder 5907

6211 20 00 Skianzüge

6211 32 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus

Baumwolle

6211 33 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus

Chemiefasern

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

6211 39 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus

anderen Spinnstoffen

6211 42 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, aus

Baumwolle

6211 43 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, aus

Chemiefasern

6212 Büstenhalter und ähnliche Waren

6212 10 00 Krawatten, aus Seide

6215 20 00 Krawatten, aus Chemiefasern

Kopfbedeckungen

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

6505 90 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Gewirken

oder Geweben

6506 92 Kopfbedeckungen, aus Pelzfellen

Schuhindustrie

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

6403 59 31 Herrenhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder

6403 59 35 idem

6403 99 91 Herrenhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem

Material

6403 99 96 idem

6403 59 31 Damenhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder

6403 59 39 idem

6403 99 91 Damenhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem

Material

6403 99 98 idem

6403 59 31 Kinderhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder

6403 99 91 Kinderhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem

Material

Lederindustrie

---------------------------------------------------------------------

KN-Code Erzeugnis

---------------------------------------------------------------------

4104 31 19 Polsterleder

4104 31 30 idem

4104 31 90 idem

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ZWEITER TEIL

ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE

TITEL I

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Artikel 11

Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung

„Artikel 2

Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie

folgt festgesetzt

Belgien 25

Dänemark 16

Deutschland 99

Griechenland 25

Spanien 64

Frankreich 87

Irland 15

Italien 87

Luxemburg 6

Niederlande 31

Norwegen 15

Österreich 21

Portugal 25

Finnland 16

Schweden 22

Vereinigtes Königreich 87''

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG XII

Bestimmungen nach Artikel 112 der Beitrittsakte

Anlage A

-----------

---------------------------------------------------------------------

STOFF NR. ANHANG 1

---------------------------------------------------------------------

Acetone 606-001-00-8

Butanon 606-002-00-3

Pentylformiat 607-018-00-3

Ethylacetat 607-022-00-5

n-Butylacetat 607-025-00-1

sec.-Butylacetat 607-026-00-7

tert.-Butylacetat 607-026-00-7

Isobutylacetat 607-026-00-7

Butylformiat 607-017-00-8

Cyclohexan 601-017-00-1

1,4-Dimethylcyclohexan 601-019-00-2

Diethylether 603-022-00-4

Ethylmethylether 603-020-00-3

Pentylacetat 607-130-00-2

Ethyllactat 607-129-00-7

Pentylpropionat 607-131-00-8

2,4-Dimethylpentan-3-on 606-028-00-5

Dipropylether 603-045-00-X

Dipropylketon 606-027-00-X

Ethylpropionat 607-028-00-8

Heptan 601-008-00-2

Hexan (Mischung von Isomeren mit weniger als 5% n-Hexan) 601-007-00-7

Isopropylacetat 607-024-00-6

Isopropylalkohol 603-003-00-0

4-Methoxy-4-methylpentan-2-on 606-023-00-8

Methylacetat 607-021-00-X

Methylcyclohexan 601-018-00-7

5-Methylhexan-2-on 606-026-00-4

Methylacetat 607-092-00-7

4-Methylpentan-2-on 606-004-00-4

Methylpropionat 607-027-00-2

Oktan 601-009-00-8

Pentane (n- und i-) 601-006-00-1

Pentan-3-on 606-006-00-5

Propan-1-ol 603-003-00-0

Propylacetat 607-024-00-6

Propylformiat 607-016-00-2

Propylpropionat 607-030-00-9

Natriumbisulphit=Polysulphit 016-010-00-3

Formaldehyd c - 25% 605-001-00-5

5% - c 25% 605-001-01-2

1% - c 5% 605-001-02-X

Salze der Chromsäure

- Ammoniumdichromat

c - 20% 024-003-00-1

0.5% - c 20%

- Calciumchromat 024-008-00-9

- Kaliumchromat 024-006-00-8

- Kaliumdichromat 024-002-00-6

- Natriumdichromat 024-004-00-7

Toluol-2,4-diisocyanat 615-006-00-4

Toluol-2,6-diisocyanat 615-006-00-4

Cadmiumfluorid 048-006-00-2

Bromethylen 602-024-00-2

Chloramin-T (Natriumsalz) 616-010-00-9

1,2-Epoxy-3(tolyoxy)-propan 603-056-00-X

Diphenylmethan-2,2'-diisocyanat 615-005-00-9

Diphenylmethan-2,4'-diisocyanat 615-005-00-9

4,4'-Methylendiphenyldiisocyanat 615-005-00-9

Hexahydrophtalsäureanhydrid 607-102-00-X

Hydrochuinon 604-005-00-4

Hydroxypropylacrylat (Isomerengemisch) 607-108-00-2

Quecksilber 080-001-00-0

Quecksilber, organische und anorganische Verbindungen 080-002-00-6

080-004-00-7

Piperazin 612-057-00-4

Tetrahydrophtalsäureanhydrid 607-099-00-5

Terpentin 650-002-00-6

Aminophenol (alle Isomeren) 612-033-00-3

Bariumverbindungen 056-002-00-7

Butylmethylketon (Hexan-2-on) 606-030-00-6

Hexan 601-007-00-7

Pyrogallol (1,2,3-Trihydroxy-benzol) 604-009-00-6

Vanadiumpentoxid 023-001-00-8

Anlage B

----------

---------------------------------------------------------------------

STOFF

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Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 2

DER RAT

Artikel 12

Artikel 27 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 146 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 116 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung

„Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.''

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Anhang XIII

Liste nach Artikel 138 Absatz 5 der Beitrittsakte

NORWEGEN

ÖSTERREICH

FINNLAND

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 13

Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung

„Artikel 28

Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.

Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen

Belgien 5

Dänemark 3

Deutschland 10

Griechenland 5

Spanien 8

Frankreich 10

Irland 3

Italien 10

Luxemburg 2

Niederlande 5

Norwegen 3

Österreich 4

Portugal 5

Finnland 3

Schweden 4

Vereinigtes Königreich 10

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Anhang XIV

Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte

NORWEGEN

ÖSTERREICH

FINNLAND

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 14

Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung

„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.''

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ANHANG XV

Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte

I. FREIER WARENVERKEHR

II. FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

III. VERKEHRSPOLITIK

IV. STATISTIK

V. SOZIALPOLITIK

VI. UMWELT

VII. LANDWIRTSCHAFT

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Informationsnetz

landwirtschaftlicher Buchführung

365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch

B. MARKTORGANISATIONEN

I. Milch und Milcherzeugnisse

371 R 1411: Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4), zuletzt geändert durch

II. Rindfleisch

III. Obst und Gemüse

(2) Die Qualitätsschaumweine, für die die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten, können nur in Österreich unter der Bezeichnung „Qualitätsschaumwein'' oder „Sekt'' vermarktet werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.

C. KULTURPFLANZEN

392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12), zuletzt geändert durch

- 394 R 0232 Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7).

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 6 gilt folgendes: Erzeuger in Schweden, die entsprechend einer innerstaatlichen Stillegungsregelung eine größere Fläche als diejenige stillgelegt haben, auf der sie beihilfefähige Kulturpflanzen anbauen wollen, und die nicht begonnen haben, auf dieser Fläche wieder Kulturpflanzen anzubauen, können nach Ablauf ihrer Beteiligung an der innerstaatlichen Regelung die Stillegung der Flächen, die sie gemäß dieser Regelung stillgelegt hatten, für einen weiteren Zeitraum von 60 Monaten fortsetzen. Der Stillegungsausgleich wird dann nach dem gleichen Satz festgesetzt wie in Artikel 7 Absatz 6 für den Teil, der derjenigen für Kulturpflanzen überschreitet, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird.

(2) Bis zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann Österreich vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission Kleinerzeugern im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 eine Zahlung in Höhe der vor dem Beitritt gewährten Zahlung leisten, wenn diese weiterhin eine Fläche derselben Größe stillegen, für die sie bereits eine Ausgleichszahlung nach einer innerstaatlichen Regelung am 1. Januar 1994 erhalten hatten. Die Kosten dieser Zahlung werden von Österreich getragen.

D. STRUKTUREN

E. TIERERNÄHRUNG

(1) Die Republik Österreich kann ihre vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Vermarktung und der Verwendung von Zusatzstoffen, die zu den Gruppen der Enzyme und der Mikroorganismen gehören, beibehalten; Voraussetzung ist die Einhaltung nachstehender Bedingungen

Die Republik Österreich muß der Kommission bis zum 1. November 1994 folgendes übermitteln

(2) Die Republik Finnland kann bis zum 31. Dezember 1997 ihre vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, nach dem folgende Zusatzstoffe in der Tierernährung verboten sind

= Antibiotika,

= Chemotherapeutika,

= Kokzidiostatika,

= Wachstumsförderer;

- bis zum 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Einschränkung bzw.

des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von

= Kupfer,

= Ameisensäure, Salzsäure und Schwefelsäure zur Haltbarmachung

von Futterpflanzen und Getreide.

= Antibiotika,

= Chemotherapeutika,

= Kokzidiostatika,

= Wachstumsförderer;

- bis zum 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Einschränkung bzw.

des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von

= Zusatzstoffen der Gruppen der Carotinoide und der

Xanthophylle,

= Kupfer,

= Ameisensäure,

= Ameisensäure in Kombination mit Ethoxyquinen.

(1) Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, in denen das Vorhandensein von Aflatoxin B1, von Ochratoxin A und anderer Mykotoxine auf bestimmte Höchstmengen begrenzt wird. Bis zum 31. Dezember 1997 wird nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 74/63/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Norwegen entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.

(2) Das Königreich Schweden kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, in denen das Vorhandensein von Aflatoxin B1, von Ochratoxin A, von Blei und von PCB auf bestimmte Höchstmengen begrenzt wird. Bis zum 31. Dezember 1997 wird eine nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 74/63/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Schweden entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.

Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.

F. SAAT- UND PFLANZGUT

VIII. FISCHEREI

IX. STEUERN

X. VERSCHIEDENES

389 L 0622: Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch (ABl. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 1), geändert durch

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Artikel 15

(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung

„(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen

Belgien 5

Dänemark 3

Deutschland 10

Griechenland 5

Spanien 8

Frankreich 10

Irland 3

Italien 10

Luxemburg 2

Niederlande 5

Norwegen 3

Österreich 4

Portugal 5

Finnland 3

Schweden 4

Vereinigtes Königreich 10

Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl

von

- vierundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse

nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;

(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung

„Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''

(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung

„Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''

(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung

„Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande.''

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ANHANG XVI

Liste nach Artikel 165 Absatz 1 der Beitrittsakte

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KAPITEL 3

DIE KOMMISSION

Artikel 16

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung

„(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''

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ANHANG XVII

Liste nach Artikel 165 Absatz 2 der Beitrittsakte

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KAPITEL 4

DER GERICHTSHOF

Artikel 17

(1) Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung

„Der Gerichtshof besteht aus siebzehn Richtern.''

(2) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung

„Das Gericht besteht aus sechzehn Mitgliedern.''

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Anhang XVIII

Liste nach Artikel 167 der Beitrittsakte

A. Eier und Geflügel

B. Rindfleisch

C. Schweinefleisch

D. Pflanzengesundheit

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Artikel 18

Artikel 32 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 2 des EG-Vertrags, Artikel 137 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS erhalten folgende Fassung

„Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.''

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ANHANG XIX

Liste nach Artikel 168 der Beitrittsakte

I. FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch

II. VERKEHRSPOLITIK

III. UMWELT

IV. ENERGIE

V. LANDWIRTSCHAFT

Finnland: 1. Januar 1996. 2. 393 L 0024: Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993

betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5).

Finnland: 1. Januar 1996.

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Artikel 19

Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung

„Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern mit sieben Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden. Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.''

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Artikel 20

Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung

„Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.''

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Artikel 21

Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung

„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je neun und acht Richter.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.''

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KAPITEL 5

DER RECHNUNGSHOF

Artikel 22

Artikel 45b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160b Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung

„(1) Der Rechnungshof besteht aus sechzehn Mitgliedern.''

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KAPITEL 6

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 23

Artikel 194 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung

„Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt

Belgien 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Luxemburg 6

Niederlande 12

Norwegen 9

Österreich 12

Portugal 12

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24''

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KAPITEL 7

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Artikel 24

Artikel 198a Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung

„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt

Belgien 12

Dänemark 9

Deutschland 24

Griechenland 12

Spanien 21

Frankreich 24

Irland 9

Italien 24

Luxemburg 6

Niederlande 12

Norwegen 9

Österreich 12

Portugal 12

Finnland 9

Schweden 12

Vereinigtes Königreich 24''

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KAPITEL 8

DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EGKS

Artikel 25

Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung

„Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens siebenundachtzig und höchstens einhundertelf Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.''

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KAPITEL 9

DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK

Artikel 26

Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung

„(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.''

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TITEL II

SONSTIGE ANPASSUNGEN

Artikel 27

Artikel 227 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung

„(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.''

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Artikel 28

Folgender Wortlaut wird dem Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags als Buchstabe d, dem Artikel 79 des EGKS-Vertrags als Buchstabe d und dem Artikel 198 des Euratom-Vertrags als Buchstabe e angefügt

„Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung.``

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DRITTER TEIL

ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE

Artikel 29

Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in jenem Anhang festgelegten Anpassungen.

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Artikel 30

Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 169 vorgenommen.

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VIERTER TEIL

ÜBERGANGSMASSNAHMEN

TITEL I

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 31

(1) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine Wahl zum Europäischen Parlament durch, bei der die in Artikel 11 festgesetzte Anzahl von Abgeordneten durch das Volk in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt wird.

(2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach Absatz 1 werden die Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament durch die Parlamente dieser Staaten aus ihrer Mitte nach dem von dem betreffenden Staat festgelegten Verfahren ernannt.

(3) Jeder der neuen Mitgliedstaaten kann jedoch beschließen, Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gemäß dem dieser Akte beigefügten Protokoll Nr. 8 durchzuführen.

(4) Das Mandat der nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewählten Abgeordneten endet zur gleichen Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaaten für den Fünfjahreszeitraum 1994 - 1999 gewählten Abgeordneten.

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TITEL II

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN

KAPITEL 1

FREIER WARENVERKEHR

ABSCHNITT I

NORMEN UND UMWELT

Artikel 32

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang III genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Norwegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

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ABSCHNITT II

VERSCHIEDENES

Artikel 33

Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Norwegen sein derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.

Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.

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KAPITEL 2

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Artikel 34

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Norwegen seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

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Artikel 35

Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt weiterhin gegenüber nichtnorwegischen Staatsangehörigen Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an norwegischen Fischereifahrzeugen anwenden.

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KAPITEL 3

FISCHEREI

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 36

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.

(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ABSCHNITT II

ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Artikel 37

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.

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Unterabschnitt I

Fischereifahrzeuge Norwegens

Artikel 38

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens, die in einem norwegischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Norwegens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

Ab dem Beitritt stellt diese Zugangsregelung sicher, daß Norwegen die Fischereimöglichkeiten nach Artikel 44 behält.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 39

(1) Bis zur Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 kann lediglich 441 Fischereifahrzeugen Norwegens des Anhangs IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), nachstehend „Basisliste'' genannt, die Ausübung der Fangtätigkeit in den ICES-Bereichen V b, VI und VII gestattet werden. In der Zeit vom Beitritt bis zum 31. Dezember 1995 ist das Gebiet südlich von 56 Grad 30 Minuten nördlicher Breite, östlich von 12 Grad westlicher Länge und nördlich von 50 Grad 30 Minuten nördlicher Breite für die Fischerei mit Ausnahme der Langleinenfischerei geschlossen.

(2) Die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen demersaler Arten ist nur 165 Standardschiffen der Basisliste gestattet; Voraussetzung dafür ist, daß sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis enthalten sind.

(3) Als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 511 Kilowatt (kW). Für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft gelten folgende Umrechnungssätze

(4) In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Mai ist nur 60 Fischereifahrzeugen und in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November nur 30 Fischereifahrzeugen die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen pelagischer Arten gestattet.

(5) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststellung eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer Gewalt werden spätestens am 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen. Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Änderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung auf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der Gesamttonnage oder der Gesamtantriebskraft jeder Kategorie führen. Außerdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge Norwegens als Ersatz benannt werden, die in der Liste des Anhangs V (Anm.: Anhang nicht darstellbar) aufgeführt sind.

(6) Die Anzahl der Standardschiffe nach Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 entsprechend der Entwicklung der Norwegen zugeteilten Fangmöglichkeiten für Fischbestände erhöht werden, deren Grad der Befischung nach Artikel 8 der genannten Verordnung begrenzt ist.

(7) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe nach dem Beitritt außer Dienst gestellt oder verschrottet und in der Basisliste gestrichen werden, können sie durch Schiffe derselben Kategorie mit einer Antriebskraft ersetzt werden, die diejenige der gestrichenen Schiffe nicht übersteigt.

Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 finden nur insoweit Anwendung, als die Kapazität der Fischereiflotte der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern des Atlantik nicht vergrößert wird.

(8) Die Bestimmungen, die die Einhaltung der Regelung durch die Beteiligten sicherstellen sollen, einschließlich der Bestimmungen, die sich auf die Möglichkeit beziehen, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung der Fangtätigkeit während eines bestimmten Zeitraums nicht zu gestatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vor dem 1. Januar 1995 erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 40

(1) Vom Zeitpunkt der Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis können die Fischereifahrzeuge Norwegens ihre Fangtätigkeiten in den Artikel 39 unterliegenden Gewässern unter den vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegten Bedingungen ausüben.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zugang muß entsprechend demjenigen geregelt werden, wie er für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union, nachstehend „Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union'' genannt, in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite gilt.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 41

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen II a, III a (Skagerrak) *1) und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vorgesehen sind.

---------------------------------------------------------------------

*1) Das Skagerrak ist als das Gebiet definiert, das wie folgt begrenzt wird: im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden von einer Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächstgelegenen Punkt an der schwedischen Küste.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 42

Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.

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Artikel 43

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten in dem ICES-Bereich III a (Skagerrak) unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 44

(1) Der Anteil der Norwegen zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt

---------------------------------------------------------------------

Arten ICES *1)- oder NAFO *2)-Bereich Anteile Norwegens

Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)

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Hering III a 13,375

---------------------------------------------------------------------

Hering *3) II a *4), IV, VII d 29,520

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Hering V b *5), VI a nördlich von 56 Grad Nord,

VI b 10,082

---------------------------------------------------------------------

Sprotte III a 7,303

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Lodde NAFO 3NO 92,308

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau I *6), II *6) *12) *7)

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau I *8), II a *8) 100,000

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau III a Skagerrak *9) 3,202

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau III a *10) 100,000

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau II a *4), IV 6,425

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau NAFO 3M 15,663 *11)

---------------------------------------------------------------------

Schellfisch I, II *6) *12) 94,838

---------------------------------------------------------------------

Schellfisch II a *8) 100,000

---------------------------------------------------------------------

Schellfisch III a, III b, c, d *5) 4,172

---------------------------------------------------------------------

Schellfisch II a *4), IV 13,878

---------------------------------------------------------------------

Seelachs I, II *12) 95,768

---------------------------------------------------------------------

Seelachs II a *4), III *5), IV 45,895

---------------------------------------------------------------------

Wittling III a 1,824

---------------------------------------------------------------------

Wittling II a *4), IV 9,906

---------------------------------------------------------------------

Seehecht III *5) 5,642

---------------------------------------------------------------------

Seehecht II a *4), IV 14,896

---------------------------------------------------------------------

Makrele II a *4), III *5), IV 65,395 *13)

---------------------------------------------------------------------

Makrele II a *14) 88,543 *13)

*19)

---------------------------------------------------------------------

Makrele V b *5), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII,

XIV 3,911

---------------------------------------------------------------------

Scholle III a Skagerrak 2,000

---------------------------------------------------------------------

Scholle III a *4), IV 2,348

---------------------------------------------------------------------

Seezunge III *5) 2,001

---------------------------------------------------------------------

Garnelen III a 46,609

---------------------------------------------------------------------

Garnelen IV *14) 80,000

---------------------------------------------------------------------

Kaisergranat III a *15), III b, c, d *5) 1,668

---------------------------------------------------------------------

Kaisergranat III a *16) 100,000

---------------------------------------------------------------------

Kaisergranat II a *4), IV *6) 0,765

---------------------------------------------------------------------

Kaisergranat IV *8) 100,000

---------------------------------------------------------------------

Lodde I *14), II a *14), II b *14) *17) 100,000

---------------------------------------------------------------------

Lodde Jan Mayen *18) 100,000

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Hering I, II, XIV 100,000 *20)

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Hering Fjord von Trondheim *10) 100,000

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*1) Internationaler Rat für Meeresforschung.

*2) Übereinkommen über die zukünftige multilaterale Fischereizusammenarbeit im Nordwestatlantik („NAFO-Übereinkommen'').

*3) Mit Ausnahme von norwegischem frühjahrslaichendem Hering. *4) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.

*5) Gemeinschaftsgewässer.

*6) Mit Ausname (Anm.: richtig: Ausnahme) der Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.

*7) Bis zum 31. Dezember 1997 entspricht die norwegische Quote der der Union zur Verfügung stehenden Menge minus 2,9 vH der TAC plus 11 000 Tonnen. Ab dem 1. Januar 1998 ist der norwegische Anteil gleich der der Union zur Verfügung stehenden Menge minus 4,470 vH der TAC. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuständigkeit für die Festsetzung der TAC auf die Union übergeht, wird der Anteil Norwegens als Prozentsatz der der Union zur Verfügung stehenden Quote auf der Grundlage des Jahres 1994 festgesetzt.

*8) In den Gewässern innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.

*9) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien.

*10) Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien. *11) Diese Zuteilung berücksichtigt nicht die vereinbarte

Übertragung von 1 000 Tonnen von Norwegen auf bestimmte Mitgliedstaaten der derzeitigen Union.

*12) Mit Ausnahme der Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft. *13) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen

Regelung für die Fischereierlaubnis kann bis zu einem Drittel der in diesem Bewirtschaftungsgebiet zugewisenen (Anm.: richtig: zugewiesenen) Quote in einem oder den beiden anderen Bewirtschaftungsgebieten für Makrelen gemäß dieser Tabelle gefangen werden. Desgleichen können bis zu einem Drittel der Quoten für westliche Makrelen, die der derzeitigen Union zugewiesen sind, in einem oder den beiden anderen Bewirtschaftungsgebieten gefangen werden. Die vorstehende Bestimmung läßt die Flexibilität unberührt, die nach bestehenden Vereinbarungen zwischen der derzeitigen Union und Norwegen vorgesehen ist.

*14) In den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.

*15) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.

*16) In den Gewässern innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den

norwegischen Basislinien.

*17) Mit Ausnahme der Zone von Jan Mayen.

*18) Gewässer um die Insel Jan Mayen unter der Hoheitsgewalt oder

Gerichtsbarkeit Norwegens.

*19) Einschließlich Fänge in internationalen Gewässern des ICES-Bereichs II. Desgleichen werden die von Mitgliedstaaten der derzeitigen in internationalen Gewässern des ICES-Bereichs II getätigten Fängen gegen die für die Bereiche V b (Gemeinschaftsgewässer), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV zugewiesenen Quoten aufgerechnet.

*20) Dieser Prozentsatz gilt lediglich für den Teil der TAC, der in Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens innerhalb des Referenzgebiets gefischt werden kann. Er umfaßt auch Fänge von norwegischen frühjahrslaichenden Heringen in Gewässern des ICES-Bereichs IV a innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.

(2) Die Norwegen zugewiesenen Anteile der gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.

(3) Die Norwegen zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgesetzt

---------------------------------------------------------------------

Arten ICES-Bereich Anteile

Referenzgebiete Norwegens

(Tonnen)

---------------------------------------------------------------------

Sandaal IV 1) 34 000

---------------------------------------------------------------------

Blauleng II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 1 000

---------------------------------------------------------------------

Leng II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 13 400

---------------------------------------------------------------------

Brosme II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 6 600

---------------------------------------------------------------------

Hundshai IV 1), VI 1), VII 1) 2 660

---------------------------------------------------------------------

Riesenhai (Leber) IV 1), VI 1), VII 1) 160

---------------------------------------------------------------------

Heringshai IV 1), VI 1), VII 1) 200

---------------------------------------------------------------------

Tiefseegarnele IV 1) 100

---------------------------------------------------------------------

Kombinierte Quote 3) V b 2), VI 1), VII 1) 2 000

---------------------------------------------------------------------

Andere Arten II a 1), IV 1) 7 460

---------------------------------------------------------------------

Schwarzer Heilbutt II a 1), IV 1) 1 700

---------------------------------------------------------------------

Sprotte II a 1), IV 1) 6 800

---------------------------------------------------------------------

Stintdorsch II a 1), IV 1) 20 000

---------------------------------------------------------------------

Stöcker II a 1), IV 1) 5 000

---------------------------------------------------------------------

Blauer Wittling II 1), IV 1), V b 1), VI 1), VII 1) 186 700

---------------------------------------------------------------------

(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Norwegens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten die Mengen nicht übersteigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gefangen wurden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Unterabschnitt II

Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union

Artikel 45

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis entspricht die Gesamtheit der Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62 Grad nördlicher Breite unterliegenden Gewässern denjenigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 46

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 47

(1) Der Anteil der der derzeitigen Union zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an anderen Beständen als denen, die derzeitig von der Union und Norwegen gemeinsam bewirtschaftet werden und die Fangbeschränkungen unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt

---------------------------------------------------------------------

Arten ICES-Bereich Anteile der

Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC derzeitigen

Union (vH)

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau I 2), II 2) 4) 4,470 3) 7)

---------------------------------------------------------------------

Makrele II a 1) 11,457

---------------------------------------------------------------------

Schellfisch I 2), II 2) 4) 5,162 7)

---------------------------------------------------------------------

Seelachs I, II 4) 4,232 7)

---------------------------------------------------------------------

Rotbarsch I, II 4) 7,947 5) 6) 7)

---------------------------------------------------------------------

Schwarzer Heilbutt I, II 4) 2,585 5) 7)

---------------------------------------------------------------------

Tiefseegarnele IV 1) 20,000

---------------------------------------------------------------------

(2) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.

(3) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Anteile in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt

---------------------------------------------------------------------

Arten ICES-Bereich Anteile der

Referenzgebiete derzeitigen

Union

(t)

---------------------------------------------------------------------

Stintdorsch IV *1) 52 000

---------------------------------------------------------------------

Sandaal IV *1) 159 000

---------------------------------------------------------------------

Blauer Wittling II *1) 1 000

---------------------------------------------------------------------

Andere Arten IV *1) 7 950 *2)

---------------------------------------------------------------------

Andere Arten I *1), II a, b *1) 520 *3)

---------------------------------------------------------------------

*1) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.

*2) Diese Menge kann entsprechend der Entwicklung der Fischerei zusammen mit Anpassungen für norwegische Fischereimöglichkeiten geändert werden.

*3) Als Beifänge.

(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Unterabschnitt III

Andere Bestimmungen

Artikel 48

(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach den Artikeln 44 und 47 von Norwegen in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft und von der derzeitigen Union in den Gewässern Norwegens gefangen werden dürfen - einschließlich des geographischen Rahmens und der herkömmlichen Fischereistruktur - unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 49

Bis zum 30. Juni 1998 kann Norwegen für die in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befindlichen Ressourcen das Ausmaß der Nutzung in Form von Fangbeschränkungen festlegen; dies gilt nicht für Makrelen.

Die vollständige Einbeziehung der Bewirtschaftung dieser Ressourcen in die Gemeinsame Fischereipolitik nach diesem Zeitpunkt gründet sich auf die bestehende Bewirtschaftungsregelung, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite zum Ausdruck kommt.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 50

(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt werden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die technischen Maßnahmen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar waren, hinsichtlich aller Fischereifahrzeuge der Union aufrechterhalten.

(2) Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt können die zuständigen norwegischen Behörden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62 Grad nördlicher Breite unterliegenden Gewässern Maßnahmen treffen, die bestimmte Arten der Fischereitätigkeit in biologisch empfindlichen Gebieten aus Gründen der Bestandserhaltung zeitweilig verbieten und die für alle betreffenden Fischereifahrzeuge gelten.

(3) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, in norwegischen Gewässern alle Fänge an Bord behalten werden.

(4) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, bezüglich derer die Fischereitätigkeit untersagt ist, in norwegischen Gewässern an Bord behalten werden.

(5) Vor Ablauf der Übergangszeiten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine Entscheidung darüber, welche technischen Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 51

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates kann Norwegen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags bestehenden innerstaatlichen Kontrollmaßnahmen beibehalten und sie wie folgt auf alle Fischereifahrzeuge der Union anwenden

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ABSCHNITT III

EXTERNE RESSOURCEN

Artikel 52

(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Norwegen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

Bis zum 30. Juni 1998 wird jedoch die Verwaltung des Abkommens mit Rußland vom 15. Oktober 1976 über die beiderseitigen Fischereibeziehungen von dem Königreich Norwegen unter enger Beteiligung der Kommission durchgeführt.

(2) Die sich für das Königreich Norwegen aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereimöglichkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen nach Absatz 1, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.

(4) Hat Norwegen aufgrund bestehender Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, insbesondere Grönland, vor dem Beitritt Fischereimöglichkeiten erhalten, so werden diese auf der Grundlage der Gemeinschaftsgrundsätze, einschließlich des Grundsatzes relativer Stabilität, aufrechterhalten.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ABSCHNITT IV

HANDELSREGELUNG

Artikel 53

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt gilt für Sendungen der Fischereierzeugnisse Lachs, Hering, Makrele, Garnele, Jacobsmuschel, Kaisergranat, Rotbarsch und Forelle mit Ursprung in Norwegen und Bestimmung in die anderen Mitgliedstaaten ein Marktüberwachungsmechanismus.

(2) Dieser von der Kommission verwaltete Mechanismus sieht als Hinweis dienende Höchstmengen vor, um einen ungehinderten Handel im Rahmen dieser Höchstmengen zu ermöglichen. Dabei werden Versandscheine verwendet, die vom Ursprungsland ausgestellt werden. Werden die Höchstmengen überschritten oder kommt es zu erheblichen Marktstörungen, so kann die Kommission angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Gemeinschaftspraxis ergreifen. Diese Maßnahmen dürfen unter keinen Umständen strenger sein als die gegenüber Einfuhren aus Drittländern angewandten Maßnahmen.

(3) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1995 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Verfahren zur Anwendung dieses Artikels fest.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 4

AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION

Artikel 54

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Norwegen unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 55

Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 56 ist für jede Ware der vom Königreich Norwegen am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 56

Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang VII genannten Waren seinen für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.

Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Unterschied zwischen seinem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 57

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen folgendes an

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 58

(1) Das Königreich Norwegen kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 Tonnen bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen norwegischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.

(3) Die Kommission und die zuständigen norwegischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen stattfindet.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 59

(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen die Bestimmungen der in Artikel 60 genannten Abkommen an.

(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 60

Artikel 59 findet Anwendung auf

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 61

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Norwegen unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 62

Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum norwegischen Markt zu ermöglichen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 5

FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN

Artikel 63

Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 64

Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Norwegen mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 65

Bei der Berechnung und Kontrolle der MWSt-Eigenmittel bleibt die Anwendung der Investitionssteuer außer Betracht. Zu diesem Zweck schafft das Königreich Norwegen ab dem Beitritt die Verfahren, die für die genaue Verbuchung der jährlichen Mittel aus der MWSt und der jährlichen Mittel aus der Investitionssteuer erforderlich sind.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 66

Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Norwegen am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 67

Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 68

Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

TITEL III

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

KAPITEL 1

FREIER WARENVERKEHR

EINZIGER ABSCHNITT

NORMEN UND UMWELT

Artikel 69

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang VIII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 2

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Artikel 70

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 3

WETTBEWERBSPOLITIK

Artikel 71

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 formt die Republik Österreich ab dem Beitritt ihr Handelsmonopol für verarbeiteten Tabak im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EG-Vertrags schrittweise derart um, daß spätestens drei Jahre ab dem Beitritt jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaten (Anm.: richtig: Mitgliedstaaten) ausgeschlossen ist.

(2) Bei den in der Liste des Anhangs IX aufgeführten Erzeugnissen wird das ausschließliche Einfuhrrecht spätestens mit Ablauf eines Dreijahreszeitraums ab dem Beitritt abgeschafft. Die Abschaffung dieses Ausschließlichkeitsrechts erfolgt durch die ab dem Beitritt durchgeführte schrittweise Eröffnung von Einfuhrkontingenten für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten. Zu Beginn eines jeden der drei betreffenden Jahre eröffnet die Republik Österreich ein Kontingent, das anhand der nachstehend genannten Prozentsätze des nationalen Verbrauchs berechnet ist: 15 vH für das erste Jahr, 40 vH für das zweite Jahr, 70 vH für das dritte Jahr. Die diesen Prozentsätzen entsprechenden Mengen sind in der Liste in Anhang IX aufgeführt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kontingente sind für alle Wirtschaftsbeteiligten ohne Einschränkung zugänglich; Erzeugnisse, die im Rahmen dieser Kontingente eingeführt werden, können in der Republik Österreich keinem ausschließlichen Vermarktungsrecht auf Großhandelsebene unterworfen werden; im Fall des Einzelhandelsverkaufs der im Rahmen von Kontingenten eingeführten Erzeugnisse muß die Abgabe dieser Erzeugnisse an den Verbraucher in nichtdiskriminierender Weise erfolgen.

(3) Spätestens ein Jahr nach dem Beitritt errichtet die Republik Österreich eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist, im Einklang mit dem EG-Vertrag die Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels zu erteilen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 72

Die Republik Österreich kann bis zum 1. Januar 1996 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten die Zölle sowie die Lizenzregelungen beibehalten, die sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf Spirituosen und nicht denaturiertem Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol. der HS-Position 22 08 anwendete. Eine solche Lizenzregelung muß in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 4

AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION

Artikel 73

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Österreich unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 74

Die Republik Österreich kann bis zum 31. Dezember 1996 gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien die Einfuhrbeschränkungen beibehalten, die sie am 1. Januar 1994 für Braunkohle des Code 27 02 10 00 der Kombinierten Nomenklatur anwendete.

An den Europa-Abkommen und gegebenenfalls den Interimsabkommen, die mit diesen Ländern geschlossen worden sind, werden die erforderlichen Anpassungen gemäß Artikel 76 vorgenommen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 75

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich folgendes an

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 76

(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich die Bestimmungen der in Artikel 77 genannten Abkommen an.

(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 77

Artikel 76 findet Anwendung auf

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 78

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Österreich unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation zurück.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 5

FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN

Artikel 79

Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 80

Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der Republik Österreich mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 81

Die Gemeinschaft überweist der Republik Österreich am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 82

Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 83

Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

TITEL IV

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND

KAPITEL 1

FREIER WARENVERKEHR

ABSCHNITT I

NORMEN UND UMWELT

Artikel 84

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ABSCHNITT II

VERSCHIEDENES

Artikel 85

Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann die Republik Finnland ihr derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.

Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 2

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Artikel 86

Abweichend von Artikel 73b des EG-Vertrags kann die Republik Finnland bis zum 31. Dezember 1995 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1612 vom 30. Dezember 1992 über den Erwerb finnischer Unternehmen durch Ausländer anwenden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 87

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Finnland ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 3

FISCHEREI

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 88

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.

(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ABSCHNITT II

ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Artikel 89

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Unterabschnitt I

Fischereifahrzeuge Finnlands

Artikel 90

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Finnlands, die in einem finnischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Finnlands'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 91

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in dem ICES-Bereich III d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 92

Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung von

Artikel 91 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 93

Ab dem Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 94

(1) Der Anteil der Finnland zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt

---------------------------------------------------------------------

Arten ICES- oder IBSFC-Bereich Anteile Finnlands

Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)

---------------------------------------------------------------------

Hering III b, c, d außer „Management Unit 3''

der IBSFC *1) 11,840

---------------------------------------------------------------------

Hering „Management Unit 3'' der IBSFC 81,986

---------------------------------------------------------------------

Sprotte III b, c, d *2) 12,798

---------------------------------------------------------------------

Lachs III b, c, d außer Finnischer Meerbusen *3) 33,611

---------------------------------------------------------------------

Lachs Finnischer Meerbusen *3) 100,000

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau III b, c, d *2) 2,339 *4)

---------------------------------------------------------------------

*1) Entsprechend der Festlegung der IBSFC.

*2) Gemeinschaftsgewässer.

*3) Unterbereich 32 der IBSFC.

*4) Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50 000 t gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten, die 50 000 t überschreiten, beläuft sich der finnische Anteil auf 2,161 vH.

(2) Die Finnland zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.

(3) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 91 erfaßten Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Finnlands bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Unterabschnitt II

Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union

Artikel 95

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ABSCHNITT III

EXTERNE RESSOURCEN

Artikel 96

(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

(2) Die sich für die Republik Finnland aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 4

AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION

Artikel 97

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Finnland unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 98

Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 99 ist für jede Ware der von der Republik Finnland am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 99

Die Republik Finnland kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang XI genannnten (Anm.: richtig: genannten) Waren ihren für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.

Während dieses Zeitraums verringert die Republik Finnland den Unterschied zwischen ihrem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 100

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland folgendes an

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 101

(1) Die Republik Finnland kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 t bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen finnischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.

(3) Die Kommission und die zuständigen finnischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet der Republik Finnland stattfindet.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 102

(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland die Bestimmungen der in Artikel 103 genannten Abkommen an.

(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 103

Artikel 102 findet Anwendung auf

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 104

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Finnland unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 105

Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum finnischen Markt zu ermöglichen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 5

FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN

Artikel 106

Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 107

Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der Republik Finnland mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 108

Die MWSt-Eigenmittel werden so berechnet und kontrolliert, als fielen die Ålandinseln in den räumlichen Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 109

Die Gemeinschaft überweist der Republik Finnland am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften

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Artikel 110

Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 111

Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

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TITEL V

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

KAPITEL 1

FREIER WARENVERKEHR

ABSCHNITT 1

NORMEN UND UMWELT

Artikel 112

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

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ABSCHNITT 2

VERSCHIEDENES

Artikel 113

Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Schweden sein derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.

Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 2

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Artikel 114

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Schweden seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

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KAPITEL 3

FISCHEREI

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 115

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.

(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ABSCHNITT II

ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN

Artikel 116

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Unterabschnitt I

Fischereifahrzeuge Schwedens

Artikel 117

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in einem schwedischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Schwedens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 118

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 vorgesehen sind.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 119

Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 118 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 120

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands und Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 121

(1) Der Anteil der Schweden zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt

---------------------------------------------------------------------

Arten ICES- oder IBSFC-Bereich Anteile Schwedens

Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)

---------------------------------------------------------------------

Hering III a 43,944

---------------------------------------------------------------------

Hering III b, c, d *1) außer „Management Unit 3''

der IBSFC *2) 46,044

---------------------------------------------------------------------

Hering „Management Unit 3'' der IBSFC 18,014

---------------------------------------------------------------------

Hering *3) II a *4), IV, VII d 1,010

---------------------------------------------------------------------

Sprotte III a 25,407

---------------------------------------------------------------------

Sprotte III b, c, d *1) 47,264

---------------------------------------------------------------------

Lachs III b, c, d *1) außer Finnischer

Meerbusen *5) 36,435

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau III a Skagerrak *6) 14,006

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau III a Kattegat *7) 37,027

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau III b, c, d *1) 35,037*8)

---------------------------------------------------------------------

Kabeljau II a *4), IV 0,127

---------------------------------------------------------------------

Schellfisch III a, III b, c, d *1) 9,527

---------------------------------------------------------------------

Schellfisch II a *4), IV 0,443

---------------------------------------------------------------------

Seelachs II a *4), III *1), IV 0,642

---------------------------------------------------------------------

Wittling III a 9,471

---------------------------------------------------------------------

Wittling II a *4), IV 0,016

---------------------------------------------------------------------

Seehecht III *1) 7,401

---------------------------------------------------------------------

Makrele II a *4), III *1), IV 6,632

---------------------------------------------------------------------

Scholle III a Skagerrak 4,171

---------------------------------------------------------------------

Scholle III a Kattegat 10,000

---------------------------------------------------------------------

Scholle III b, c, d *1) 6,356

---------------------------------------------------------------------

Seezunge III a, III b, c, d *1) 3,099

---------------------------------------------------------------------

Tiefseegarnele III a 18,690

---------------------------------------------------------------------

Kaisergranat III a *9), III b, c, d *1) 25,856

---------------------------------------------------------------------

*1) Gemeinschaftsgewässer.

*2) Entsprechend der Festlegung der IBSFC.

*3) Mit Ausnahme von norwegischem frühjahrslaichendem Hering.

*4) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.

*5) Unterbereich 32 der IBSFC.

*6) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb der norwegischen

Basislinien.

*7) Definiert als Teil des Bereichs III a, der nicht unter die Definition des Bereichs III a Skagerrak in Artikel 41 fällt.

*8) Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50 000 Tonnen gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten, die 50 000 Tonnen überschreiten, beläuft sich der schwedische Anteil auf 40,000 vH. Diese Zuweisung berücksichtigt nicht die fortgeführten Quotenübertragungen von Schweden auf die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union, die sich aus den EWR-Regelungen von 1992 ergeben.

*9) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.

(2) Die Schweden zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.

(3) Die Schweden zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt

---------------------------------------------------------------------

Arten ICES-Bereich Anteile Schwedens

Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (Tonnen)

---------------------------------------------------------------------

Sprotte *3) II a, *1), IV *1) 1 330

---------------------------------------------------------------------

Andere *2) II a, *1), IV *1) 1 000

---------------------------------------------------------------------

*1) Gemeinschaftsgewässer.

*2) Arten außer solchen, für die Schweden eine besondere Quote oder

Pauschalmenge zugewiesen ist.

*3) Einschließlich Sandaal.

(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 117 erfaßten Gemeinschaftsgewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Schwedens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten nicht das Ausmaß übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 122

(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach Artikel 121 gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Unterabschnitt II

Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union

Artikel 123

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a, b und d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

ABSCHNITT III

EXTERNE RESSOURCEN

Artikel 124

(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

(2) Die sich für das Königreich Schweden aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.

(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 125

Während eines Zeitraums, der drei Jahre ab dem Beitritt nicht überschreiten darf, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen finanziell beteiligt.

Diese Ausgleichszahlung wird unter Berücksichtigung des unmittelbar vor dem Beitritt bestehenden Gleichgewichts bewertet.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 4

AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION

Artikel 126

Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Schweden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 127

(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden folgendes an

(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der Höchstmengen für Einfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen; dabei werden die bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens zu seinen Lieferländern berücksichtigt.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 128

(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden die Bestimmungen der in Artikel 129 genannten Abkommen an.

(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.

(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 129

Artikel 128 findet Anwendung auf

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 130

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Schweden unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 131

Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum schwedischen Markt zu ermöglichen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

KAPITEL 5

FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN

Artikel 132

Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 133

Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Schweden mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 134

Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Schweden am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 135

Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 136

Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

TITEL VI

LANDWIRTSCHAFT

Artikel 137

(1) Dieser Titel betrifft die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur.

(2) Soweit in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, gilt folgendes

(3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet, soweit nicht in besonderen Bestimmungen dieses Titels andere Zeitpunkte oder Fristen vorgesehen sind, mit dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Norwegens. Bei diesen Maßnahmen wird nichtsdestoweniger für jedes Erzeugnis der Gesamterzeugung während des Jahres 1999 voll Rechnung getragen.

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KAPITEL I

BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELSTAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 138

(1) Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.

Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.

(2) Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1

(3) Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.

(4) Die Genehmigung der Kommission

* legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan

ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen, berücksichtigt werden;

* wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang XIII vorgesehenen einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 139

(1) Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet.

(2) Für die Beihilfen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 138 Absatz 4.

Beihilfen gleicher Art, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen oder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, werden von dem Betrag abgezogen.

(3) Nach diesem Artikel genehmigte Beihilfen werden spätestens mit dem Ende der Übergangszeit abgeschafft.

(4) Investitionsbeihilfen sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.

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Artikel 140

Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die in Anhang XIV vorgesehenen einzelstaatlichen Übergangsbeihilfen in dem dort vorgesehenen Rahmen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen zu gewähren. In ihrer Genehmigung legt die Kommission die Anfangshöhe der Beihilfen, sofern sich diese nicht aus den in dem Anhang vorgesehenen Bedingungen ergibt, sowie den Zeitplan ihres Abbaus fest.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 141

Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme der Artikel 138, 139, 140 und 142 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts andauern, kann die Kommission Finnland und Norwegen gestatten, den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, um ihre volle Einbeziehung in die Gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.

Bundesrecht EU-Beitrittsvertrag - Akte

Artikel 142

(1) Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.

(2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt

(3) Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht

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Artikel 143

(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 138 bis 142 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im Rahmen dieser Akte der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt werden.

Haben die neuen Mitgliedstaaten bestehende oder beabsichtigte Beihilfemaßnahmen bereits vor dem Beitritt mitgeteilt, so gelten diese als am Tag des Beitritts notifiziert.

(2) In bezug auf die Beihilfen nach Artikel 142 legt die Kommission dem Rat ein Jahr nach dem Beitritt und danach alle fünf Jahre einen Bericht vor über

* die erteilten Genehmigungen;

* die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen

gewährt wurden.

Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche diese Genehmigungen erhalten haben, der Kommission rechtzeitig Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der Landwirtschaft in den betroffenen Regionen.

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Artikel 144

In bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags

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KAPITEL II

ANDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 145

(1) Die von den neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Politik zur Marktstützung am 1. Januar 1995 gehaltenen öffentlichen Bestände werden von der Gemeinschaft in Höhe des Wertes übernommen, der sich aus der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie ergibt.

(2) Jeder Warenbestand, der sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt, muß von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen sind. Der Begriff „normaler Übertragbestand'' wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der den normalen Übertragbestand übersteigenden Menge abgezogen.

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Artikel 146

Das Königreich Norwegen muß sicherstellen, daß ab dem 1. Januar 1995 alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die der norwegischen Getreide-Gesellschaft (Statens Kornforretning) oder einer Nachfolgeorganisation in bezug auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Ankauf und Verkauf von Agrarerzeugnissen ein Monopol verleihen, aufgehoben werden.

Artikel 85 des EG-Vertrags ist jedoch erst ab dem 1. Januar 1997 auf die von der norwegischen Getreide-Gesellschaft angewandten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwendbar, soweit

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Artikel 147

Bringt vor dem 1. Januar 2000 im Agrarsektor der Handel zwischen einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 oder der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander erhebliche Störungen auf dem Markt Österreichs, Finnlands oder Norwegens mit sich, so entscheidet die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.

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Artikel 148

(1) Sofern nicht in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Bestimmungen.

(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen vornehmen.

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Artikel 149

(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar.

(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den in Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern.

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Artikel 150

(1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruktur, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft.

(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Anpassung der Rechtsakte, welche die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Statistik und der Ausgabenkontrolle zugunsten der derzeitigen Mitgliedstaaten vorsehen.

Sie können auch vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors - natürlichen oder juristischen Personen -, die am 1. Januar 1995 Bestände von Erzeugnissen nach Artikel 138 Absatz 1 oder von deren Verarbeitungserzeugnissen halten, eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden kann, die höchstens der Differenz zwischen dem in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt festgestellten Preis und dem sich aus der Anwendung dieser Akte ergebenden Preis entspricht.

(3) Die Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen. Die Maßnahmen, die sich auf ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte beziehen, werden jedoch von diesem Organ nach den in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

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TITEL VII

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 151

(1) Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995 Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erlassen worden sind.

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Artikel 152

(1) Bis zum 1. Januar 1996 kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.

Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten beantragen.

(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.

Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.

(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG-Vertrags, des EGKS-Vertrags und dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.

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Artikel 153

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während der in dieser Akte vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.

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FÜNFTER TEIL

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE

TITEL I

EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN

Artikel 154

Das Europäische Parlament tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Es nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

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Artikel 155

Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.

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Artikel 156

(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

(2) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.

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Artikel 157

(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt.

(2) a) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1997. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2000.

b) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 1995. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 1998.

(3) Unmittelbar nach dem Beitritt werden ein siebter und achter Generalanwalt ernannt.

(4) Die Amtszeit eines der nach Absatz 3 ernannten Generalanwälte endet am 6. Oktober 1997. Die Amtszeit des anderen Generalanwalts endet am 6. Oktober 2000.

(5) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.

(6) Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1995 anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. Dezember 1994 geltenden Verfahrensordnungen an.

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Artikel 158

Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit zweier dieser Mitglieder endet am 20. Dezember 1995. Diese Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Mitglieder endet am 9. Februar 2000.

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Artikel 159

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

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Artikel 160

Der Ausschuß der Regionen wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

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Artikel 161

Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünfzehn weiteren Mitgliedern ergänzt. Je vier Mitglieder werden für Österreich, Finnland und Schweden, drei Mitglieder werden für Norwegen ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

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Artikel 162

Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von sechs weiteren Mitgliedern ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden ernannt, je ein Mitglied für Finnland und Norwegen. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

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Artikel 163

Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung zweier Mitglieder für jeden der neuen Mitgliedstaaten ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

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Artikel 164

Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.

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Artikel 165

(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

(2) Die in Anhang XVII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.

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TITEL II

ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE

Artikel 166

Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 191 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen zum Zeitpunkt des Beitritts notifiziert worden.

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Artikel 167

Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XVIII aufgeführten Rechtsakte kann in jedem der neuen Mitgliedstaaten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten und unter den dort vorgesehenen Bedingungen aufgeschoben werden.

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Artikel 168

Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.

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Artikel 169

(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.

(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

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Artikel 170

Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den vom Rat oder von der Kommission in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den neun derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind.

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Artikel 171

Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aufgrund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt zu notifizieren. Nur die notifizierten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig in Kraft. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredete Praktiken, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits unter die Artikel 1 und 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fallen.

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Artikel 172

(1) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle einschlägigen Notifikationen oder Informationen, die der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Abkommens vor dem Beitritt übermittelt worden waren, der Kommission unverzüglich übermittelt werden. Diese Übermittlung gilt als Notifikation oder Information an die Kommission im Sinne der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften.

(2) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß Rechtssachen, die unmittelbar vor dem Beitritt bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach den Artikeln 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind und die infolge des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.

(3) Rechtssachen, die nach Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bei der Kommission anhängig sind und die infolge des Beitritts unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 oder Artikel 66 des EGKS-Vertrags fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, werden von der Kommission in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften weiterbehandelt.

(4) Einzelne Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des EWR-Abkommens oder Artikel 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vor dem Beitritt entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder von der Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 85 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 des EGKS-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt für die Zwecke des Artikels 85 des EG-Vertrags bzw. des Artikels 65 des EGKS-Vertrags bis zum Ablauf der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung getroffen hat, gültig.

(5) Alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 des EWR-Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß. Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens gilt. Unbeschadet des Absatzes 2 werden von den neuen Mitgliedstaaten 1994 gewährte staatliche Beihilfen, die entgegen dem EWR-Abkommen oder auf dessen Grundlage getroffenen Vereinbarungen entweder der EFTA-Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurden oder zwar notifiziert, aber vor einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt wurden, folglich nicht als bestehende staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen.

(6) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde vor dem Beitritt im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen tätig geworden ist, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.

(7) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen Entscheidungen nach dem Beitritt gültig, es sei denn, die Kommission trifft gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung.

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Artikel 173

Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.

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TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 174

Die Anhänge I bis XIX und die Protokolle Nr. 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil der Akte.

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Artikel 175

Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und derjenigen Verträge zur Änderung des genannten Vertrags, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt sind.

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Artikel 176

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich der Verträge über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Griechenland sowie des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, sowie ferner des Vertrags über die Europäische Union, in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Die in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.

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Artikel 177

Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.

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