EU-Beitrittsvertrag - Akte
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Kurztitel
EU-Beitrittsvertrag - Akte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1995
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
StF: BGBl. Nr. 45/1995 (NR: GP XIX RV 11 AB 25 S. 4 BR: AB 4933 S. 591)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
ANHANG I
Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte
I. AUSSENBEZIEHUNGEN
„Österreich: Republik Österreich,
Finnland: Valtiontakuukeskus/Statsgaranticentralen,
Norwegen: Garanti-Instituttet for Eksportkreditt,
Schweden: Exportkreditnämden.''
AT = Österreich
BL = Benelux
DE = Deutschland
DK = Dänemark
EL = Griechenland
ES = Spanien
FI = Finnland
FR = Frankreich
GB = Vereinigtes Königreich
IE = Irland
IT = Italien
NO = Norwegen
PT = Portugal
SE = Schweden''
„Österreich: Republik Österreich,
Finnland: Valtiontakuukeskus/Statsgaranticentralen,
Norwegen: Garanti-Instituttet for Eksportkreditt,
Schweden: Exportkreditnämden.''
II. KAPITALVERKEHR UND WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
„ANHANG
folgende Plafonds
---------------------------------------------------------------------
Mitgliedstaat Millionen ECU % des Gesamtbetrages
---------------------------------------------------------------------
Belgien 765 5,49
Dänemark 356 2,56
Deutschland 2 374 17,05
Griechenland 205 1,47
Spanien 990 7,11
Frankreich 2 374 17,05
Irland 138 0,99
Italien 1 582 11,36
Luxemburg 27 0,19
Niederlande 791 5,68
Norwegen 302 2,17
Österreich 475 3,41
Portugal 198 1,42
Finnland 302 2,17
Schweden 672 4,83
Vereinigtes Königreich 2 374 17,05
---------------------------------------------------------------------
Insgesamt 13 925 100,00
III. WETTBEWERB
A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN
„Artikel 4a
„Artikel 3a
B. VERFAHRENSVERORDNUNGEN
Artikel 30
„Artikel 26a
C. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN
D. GRUPPENFREISTELLUNGS-VERORDNUNGEN
„Artikel 7a
„Artikel 8a
„Artikel 6a
„Artikel 14a
IV. SOZIALPOLITIK
A. SOZIALE SICHERHEIT
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.
Gegenstandslos.''
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt
„N. FINNLAND
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.
O. SCHWEDEN
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.''
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.
Gegenstandslos.''
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt
„N. FINNLAND
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.
O. SCHWEDEN
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.''
Gegenstandslos.
Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.''
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt
„N. FINNLAND
Gegenstandslos.
O. SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt
„N. FINNLAND
Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe.
O. SCHWEDEN
Keine.''
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt
„N. FINNLAND
Keine.
O. SCHWEDEN
Keine.''
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt
„N. FINNLAND
O. SCHWEDEN
Gegenstandslos
Gegenstandslos.
Gegenstandslos.''
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
NORWEGEN
Gegenstandslos.
ÖSTERREICH
erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt
Gegenstandslos.
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt
Keine.
Keine''.
xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''
xviii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert
xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert
xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
Keine.
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt
Gegenstandslos.
Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.''
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert
xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt
Gegenstandslos.
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''
xxix) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes eingefügt
auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.
obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,
die in einem Drittstaat wohnen.
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
Keine.
Gegenstandslos.
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.
Gegenstandslos.
Gegenstandslos.
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert
Keine.
Keine.
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Gegenstandslos.
erbracht werden oder erbracht werden könnten,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert und folgendes eingefügt
Gegenstandslos.
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und folgendes eingefügt
xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
xvii) Die Numerierung der Überschrift
„GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt
xviii) Die Numerierung der Überschrift
„GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert
xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Gegenstandslos.
xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert
xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Keine.
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und folgendes eingefügt
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92'' geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert
xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und folgendes eingefügt
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „63'' in „99'' geändert und folgendes eingefügt
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert und folgendes eingefügt
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt
„N. FINNLAND
Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).
O. SCHWEDEN
Keine.''
Keine.
Keine.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
„N. FINNLAND
Keine.
O. SCHWEDEN
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
„N. FINNLAND
O. SCHWEDEN
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
„ANHANG VII
Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.
Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften
dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und
ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die
örtliche Zuständigkeit nach den
österreichischen Rechtsvorschriften nicht
entschieden werden, so wird die örtliche
Zuständigkeit wie folgt bestimmt
- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich
der letzten Beschäftigung in Österreich
zuständig war, oder
- die Gebietskrankenkasse, die für den
letzten Wohnsitz in Österreich zuständig
war, oder
- sofern kein Beschäftigungsverhältnis
bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder
nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden
hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit
Artikel 95 der Durchführungsverordnung in
bezug auf die Erstattung der Leistungen an
Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus
den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten
Hauptverband entrichtet werden.
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
E 302 und E 303
das für den Beschäftigungsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
das Finanzamt.
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.
der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger.
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger.
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
die zuständige Arbeitslosenversicherung.
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.
Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder
die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder
utlandsavdelningen
(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie
Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung
in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige
Gebietskrankenkasse
der zuständige Träger.
österreichischen Rechtsvorschriften unterlag,
mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53
der Durchführungsverordnung
der zuständige Träger.
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien.
- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige
Gebietskrankenkasse;
- oder die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche
ebenfalls Leistungen gewähren kann.
i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung
mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
Wien.
ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift
„PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''
geändert und folgendes eingefügt
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
oder
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),
Helsinki.
Allgemeine Leistungen im Todesfall
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
i) im Falle des Artikels 69
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
ii) in den übrigen Fällen
der zuständige Beschäftigungsfonds, bei
dem der Betreffende versichert ist.
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.
Rikstrydeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
Landesarbeitsamt Wien, Wien.''
staatliche Renten, Familienleistungen,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen
im Todesfall
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentensicherung),
Helsinki.
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
bei Arbeitslosigkeit
Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat).
Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).''
geändert.
Gegenstandslos.
Keine.''
Gegenstandslos.
Gegenstandslos.''
DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
Keine.''
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).''
Gegenstandslos.
Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978
über die Arbeitslosenversicherung.''
Keine.
Keine.''
Gegenstandslos.
Keine.''
Keine.
Keine.''
FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
Keine.
Keine.''
Keine.
Keine.''
Keine.
Keine.''
Gegenstandslos.
Keine.''
Gegenstandslos.
Gegenstandslos.''
„83.ITALIEN - LUXEMBURG''
Keine.
Keine.''
Gegenstandslos.
Keine.''
Gegenstandslos.
Keine.''
Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994
nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz
3 der Verordnung.
Keine.''
Keine.
Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen
Sicherheit.''
Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994
nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63
Absatz 3 der Verordnung.
Keine.''
Keine.
Keine.
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens
vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit.
Keine.
Keine.
Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen
Sicherheit.
a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert
durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993
in bezug auf Personen, die keinen Anspruch
nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung
geltend machen können.
b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten
Vereinbarung in bezug auf Personen, die
einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1
der Verordnung geltend machen können, mit
der Maßgabe, daß für österreichische
Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet
Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich
sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten
Leistungen tritt.
Gegenstandslos.
Keine.''
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „115'' geändert und folgendes eingefügt
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
Keine.
Keine.''
NIEDERLANDE'' wird wie folgt eingefügt
Unmittelbare Zahlung.
Unmittelbare Zahlung.''
Unmittelbare Zahlung.
Unmittelbare Zahlung.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo.
Oesterreichische Nationalbank, Wien.''
Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab,
Helsingfors (Postbank, Helsinki).
Keine.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
„ANHANG 8
GEWÄHRUNG DER FAMILIEN-LEISTUNGEN
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des
norwegischen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 Nr. 86 über
die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund
des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes
vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische
Gesundheitsfürsorge berechnet.
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der Leistungen der Gebietskrankenkassen
berechnet.''
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus
der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen
berechnet.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit
außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b
Folketrygdkontoret for utenlandssaker
(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit
in Norwegen ausgeübt wird
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren
Wohnsitz hat
Buchstabe a der Verordnung, wenn die
betreffende Person nach Norwegen entsandt ist
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist,
oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro
in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt
wird
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren
Wohnsitz hat
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird
und 2
Folketrygdkontoret for utenlandssaker
(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
und 8 des Titels III der Verordnung und der
damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und
nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros)
Bestimmungen der Durchführungsverordnung
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo,
und nachgeordnete Stellen
Seeleute
a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort,
wenn die betreffende Person einen Wohnsitz
in Norwegen hat
b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die
staatliche Versicherungsanstalt für
Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug
auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit
Wohnsitz im Ausland
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und
nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)
Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien
Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie, Wien
a) Wenn die betreffende Person den
österreichischen Rechtsvorschriften
unterliegt und krankenversichert ist
der zuständige Krankenversicherungsträger
b) Wenn die betreffende Person den
österreichischen Rechtsvorschriften
unterliegt und nicht krankenversichert
ist
der zuständige Unfallversicherungsträger
c) In allen übrigen Fällen
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
die für den Wohnort der Familienangehörigen
zuständige Gebietskrankenkasse
Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort
des Arbeitnehmers oder den letzten
Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort
des Arbeitnehmers oder den letzten
Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt
a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf
Artikel 70 der Verordnung
Landesarbeitsamt Wien, Wien
- der zuständige Träger, oder
- sofern es keinen zuständigen
Österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes
Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt,
daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die
an den genannten Hauptverband entrichtet
werden.''
Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel
12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki.
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus/Pensionsskydds centralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki.
b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1,
Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2
und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),
Helsinki
Der Versicherungsträger des Wohn- oder
Aufenthaltsortes, bezeichnet von
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall
einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei
Arbeitslosigkeit
der Durchführungsverordnung
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung
a) Berufsrenten
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki, im Fall von Berufsrenten
b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
c) In allen übrigen Fällen
Kansaneläkelaitos/
Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1,
Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze
1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a
Absatz 1 der Durchführungsverordnung
die Sozialversicherung, bei der die
betreffende Person versichert ist
2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1
Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem
die Tätigkeit ausgeübt wird
3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze
1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden
entsandt ist
Göteborgs allmänna försäkringskassa,
sjöfartskontoret
(Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)
4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2
und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3
der Verordnung
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4
der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz
6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,
an dem die Tätigkeit ausgeübt wird
6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung
a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt
wird, und
b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige
7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz
2
a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)
b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für
Arbeitslosigkeitsleistungen''
Keine.
Keine.''
Keine.
Keine.''
Belgien: Office national des pensions
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)
(Staatliches Rentenamt), Brüssel
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og
Bistand (Staatliches Direktorat für
Sozialversicherung und Sozialhilfe),
Kopenhagen
Deutschland: Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,
Würzburg
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Staatliches Institut für
Sozialversicherung), Madrid
Frankreich: Caisse nationale assurance-vieillesse -
Centre informatique national -
travailleurs migrants SCOM (Staatliche
Altersversicherung - Staatliches
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer
SCOM), Tours
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
(Sozialversicherungsanstalt), Athen
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium
für Sozialordnung), Dublin
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für
soziale Vorsorge), Rom
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de
perception des cotisations, commun aux
institutions de securite sociale
(Zentralstelle der Träger der sozialen
Sicherheit für Datenverarbeitung,
Erfassung der Versicherten und
Beitragserhebung), Luxemburg
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsverwaltung), Oslo
Österreich: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches
Rentenzentrum), Lissabon
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die
Rentenversicherung), Helsinki
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm
Vereinigtes Königreich
Department of Social Security, Records
Branch (Ministerium für Soziale
Sicherheit - Datenstelle),
Newcastle-upon-Tyne.''
b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom
12. 11. 1983, S. 2)
Nummer 2.4 des Beschlusses erhält
folgende Fassung
„2.4. „Bezeichnete Stelle'' im Sinne dieses Beschlusses
ist in
Belgien: Office national des pensions
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)
(Staatliches Rentenamt), Brüssel
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og
Bistand (Staatliches Direktorat für
Sozialversicherung und Sozialhilfe),
Kopenhagen
Deutschland: Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,
Würzburg
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Staatliches Institut für
Sozialversicherung), Madrid
Frankreich: Caisse nationale assurance - vieillesse -
Centre informatique national -
travailleurs migrants SCOM (Staatliche
Altersversicherung - Staatliches
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer
SCOM), Tours
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
(Sozialversicherungsanstalt), Athen
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium
für Sozialordnung), Dublin
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für
soziale Vorsorge), Rom
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de
perception des cotisations, commun aux
institutions de securite sociale
(Zentralstelle der Träger der sozialen
Sicherheit für Datenverarbeitung,
Erfassung der Versicherten und
Beitragserhebung), Luxemburg
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsverwaltung), Oslo
Österreich: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches
Rentenzentrum), Lissabon
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die
Rentenversicherung), Helsinki
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm
Vereinigtes Königreich
Department of Social Security, Records
Branch (Ministerium für Soziale
Sicherheit - Datenstelle),
Newcastle-upon-Tyne.''
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
Keine
Keine''
Keine
Keine''
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
Familienbeihilfen handelt: das zuständige
Finanzamt
Rentenversicherungsträger''.
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
und
(Zentralanstalt für Rentenversicherung)
Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden: Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz
Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)''. iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13)
Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung
„(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen''.
C. CHANCENGLEICHHEIT
382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 35), geändert durch
D. ARBEITSRECHT
380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 23), geändert durch
Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.''
E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
Die Anlage wird wie folgt geändert
V. LANDWIRTSCHAFT
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen
885 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch
- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.
Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe
II. Statistik
Belgien Provinces/Provincies
Dänemark -
Deutschland Regierungsbezirke
Griechenland Nur ein Gebiet
Spanien Comunidades autonomas
Frankreich Regions de programme
Irland -
Italien Regioni
Luxemburg -
Niederlande Provincies
Norwegen Fylker
Österreich -
Portugal Regioes
Finnland -
Schweden -
Vereinigtes
Königreich Standard regions
Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem
Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die
Angaben gesondert nach bestimmten Gebieten zu
übermitteln sind.''
2. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20.
Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten
durchzuführenden statistischen Erhebungen zur
Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter
Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S.
10), zuletzt geändert durch
- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der
Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.
4. 1991, S. 11).
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz
angefügt
„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden führen
die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen
erstmals vor dem 31. Dezember 1997 durch.''
3. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom
5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der
Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 124),
zuletzt geändert durch
- 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom
16. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993,
S. 4).
Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 1c
Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung
1999 durch. In dieser Erhebung wird die Lage nach den
Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres
1998/99 untersucht.''
In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den
Worten „die Republik Griechenland'' die Worte „sowie
die Republik Österreich'' eingefügt.
In Artikel 6 Absatz 1 werden nach den Worten „und von
Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90'' die Worte
„sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98''
eingefügt.
Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält
folgende Fassung
„- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals
vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland
erstmals vor dem 1. Oktober 1984, von Spanien und
Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von
Österreich erstmals vor dem 1. Oktober 1996.''
4. 382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28.
Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende
Erhebungen über die Verdienste der ständig
beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der
Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 22),
zuletzt geändert durch
- 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom 14.
Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom 18. 10. 1991, S.
36).
a) Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz
ergänzt
„Die in Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird
- bis zum 31. Dezember 1996 von Finnland, Norwegen und
Schweden durchgeführt;
- bis zum 31. Dezember 1997 von Österreich
durchgeführt.''
b) Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung
„1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme
der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland),
Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,
die Niederlande, Norwegen, Österreich, Finnland,
Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig
vollzeitlich beschäftigte Arbeiter.''
5. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom
26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu
liefernden statistischen Informationen über die
Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1990, S. 1),
geändert durch
- 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.
1990, S. 8).
Anhang III erhält folgende Fassung
„ANHANG III
REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6
---------------------------------------------------------------------
Mitgliedstaaten Regionale Aufgliederung
---------------------------------------------------------------------
Belgique - Belgie Provinces/Provincies
Danmark -
Deutschland Bundesländer
(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.)
Espana Comunidades autonomas
France Regions de programme
Ireland -
Italia Regioni 2)
Luxembourg -
Nederland Provincies
Norge Fylker
Österreich -
Portugal NUTS II 1)
Suomi -
Sverige Bidragsomrade norr
Bidragsomrade söder
Övriga landet
United Kingdom Standard regions
---------------------------------------------------------------------
NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.
------------
„ANHANG VI
REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6
---------------------------------------------------------------------
Mitgliedstaaten Regionale Aufgliederung
---------------------------------------------------------------------
Belgique - Belgie Provinces/Provicies - Region
walonne/Vlaams gewest
Danmark -
Deutschland Bundesländer
(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.)
Espana Comunidades autonomas
France Regions de programme
Ireland -
Italia Regioni
Luxembourg -
Nederland Provincies
Norge Fylker
Österreich -
Portugal NUTS II 1)
Suomi -
Sverige -
United Kingdom Standard regions
---------------------------------------------------------------------
NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.
-----------
„ANHANG VIII
VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WURDEN
III. Qualitätspolitik
B. GEMEINSAME MARKT-ORGANISATIONEN
I. Milch und Milcherzeugnisse
„Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30
„-------------------------------------------------------------------
Mitgliedstaaten Lieferungen in Tonnen Direktverkäufe in Tonnen
---------------------------------------------------------------------
Belgien 3 066 337 244 094
---------------------------------------------------------------------
Dänemark 4 454 459 889
---------------------------------------------------------------------
Deutschland 1) 27 764 778 100 038
---------------------------------------------------------------------
Griechenland 625 985 4 528
---------------------------------------------------------------------
Spanien 5 200 000 366 950
---------------------------------------------------------------------
Frankreich 23 637 283 598 515
---------------------------------------------------------------------
Irland 5 233 805 11 959
---------------------------------------------------------------------
Italien 9 212 190 717 870
---------------------------------------------------------------------
Luxemburg 268 098 951
---------------------------------------------------------------------
Niederlande 10 983 195 91 497
---------------------------------------------------------------------
Norwegen 1 842 000 --
---------------------------------------------------------------------
Österreich 2 205 000 367 000
---------------------------------------------------------------------
Portugal 1 804 881 67 580
---------------------------------------------------------------------
Finnland 2 342 000 10 000
---------------------------------------------------------------------
Schweden 3 300 000 3 000
---------------------------------------------------------------------
Vereinigtes Königreich 14 247 283 342 764
------------
II. Rindfleisch
„(3a) In Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die in den für Österreich, Finnland, Norwegen bzw. Schweden zu bildenden regionalen Höchstgrenzen insgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt
„In Norwegen und Finnland sind die Maßnahmen nach
III. Hopfen
IV. Saatgut
„Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission können
Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt
V. Eier und Geflügel
„Artikel 6
VI. Zucker
„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
b) Artikel 16a Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(7) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen; ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker in Portugal bzw. in Finnland innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren.''
c) In Artikel 16a Absatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung
„(10) Portugal und Finnland teilen der Kommission
folgendes mit:''.
d) Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe
dieses Titels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das
A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten
I. Grundmengen A
---------------------------------------------------------------------
Gebiete a) Grundmenge A b) Grundmenge A
für Zucker 1) für Isoglukose 2)
---------------------------------------------------------------------
von Dänemark 328 000,0 -
von Deutschland 1 990 000,0 28 882,0
von Griechenland 290 000,0 10 522,0
von Spanien 960 000,0 75 000,0
von Frankreich (Mutterland) 2 530 000,0 15 887,0
der französischen überseeischen
Gebiete 466 000,0 -
von Irland 182 000,0 -
von Italien 1 320 000,0 16 569,0
der Niederlande 690 000,0 7 426,0
von Österreich 316 529,0 -
von Portugal (Kontinent) 54 545,5 8 093,9
der autonomen Region Azoren 9 090,9 -
von Finnland 133 433,0 10 845,0
von Schweden 336 364,0 -
der belgisch-luxemburgischen
Wirtschaftsunion 680 000,0 56 667,0
des Vereinigten Königreichs 1 040 000,0 21 696,0
---------------------------------------------------------------------
1) In Tonnen Weißzucker.
2) In Tonnen Trockensubstanz.
II. Grundmengen B
---------------------------------------------------------------------
Gebiete a) Grundmenge B b) Grundmenge B
für Zucker 1) für Isoglukose 2
---------------------------------------------------------------------
von Dänemark 96 629,3 -
von Deutschland 612 312,9 6 802,0
von Griechenland 29 000,0 2 478,0
von Spanien 40 000,0 8 000,0
von Frankreich (Mutterland) 759 232,8 4 135,0
der französischen überseeischen
Gebiete 46 600,0 -
von Irland 18 200,0 -
von Italien 248 250,0 3 902,0
der Niederlande 182 000,0 1 749,0
von Österreich 73 881,0 -
von Portugal (Kontinent) 5 454,5 1 906,1
der autonomen Region Azoren 909,1 -
von Finnland 13 343,0 1 085,0
von Schweden 33 636,0 -
der belgisch-luxemburgischen
Wirtschaftsunion 146 000,0 15 583,0
des Vereinigten Königreichs 104 000,0 5 787,0
---------------------------------------------------------------------
1) In Tonnen Weißzucker.
2) In Tonnen Trockensubstanz.
f) Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2
und 3 angefügt
„Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten
niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen
gilt jedoch folgendes
a) Österreich: Die A- und B-Quote des
zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der
in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle
II Spalte a für Österreich festgelegten
Grundmenge A bzw. Grundmenge B.
b) Finnland: Die A- und B-Quote des
zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der
in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle
II Spalte a für Finnland festgelegten
Grundmenge A bzw. Grundmenge B.
c) Schweden: Die A- und B-Quote des
zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der
in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle
II Spalte a für Schweden festgelegten
Grundmenge A bzw. Grundmenge B.
Hinsichtlich des in Finnlands niedergelassenen
isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht
die A- und B-Quote dieses Unternehmens der in
Absatz 2 Tabelle I Spalte b und in Tabelle II
Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A
bzw. Grundmenge B.''
VII. Wein und Spirituosen
1. 386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom
24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen
Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1),
geändert durch
- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.
1990, S. 23).
In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz
angefügt
„In Österreich wird sie innerhalb von zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt.''
2. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom
16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1), zuletzt
geändert durch
- 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates
vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S.
39).
In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster
Gedankenstrich werden nach den Worten „für
Deutschland'' die Worte „und Österreich'' eingefügt.
3. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom
16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften
für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L
84 vom 27. 3. 1987, S. 59), zuletzt geändert durch
- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates
vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12.
1991, S. 3).
In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe
hinzugefügt
„h) für Österreich
folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die
Herkunft der Weine ergänzen
- „Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer'',
„Qualitätswein'',
- „Kabinett'' oder „Kabinettwein'',
- „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart''
oder „Prädikatswein'',
- „Spätlese'' oder „Spätlesewein'',
- „Auslese'' oder „Auslesewein'',
- „Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'',
- „Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'',
- „Trockenbeerenauslese'' oder
„Trockenbeerenauslesewein'',
- „Eiswein'', „Strohwein''.''
4. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom
29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von
Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1),
geändert durch
- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates
vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11.
1992, S. 3).
a) In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r wird folgende
Nummer eingefügt
„3. Die Bezeichnungen „Jägertee'', „Jagertee''
und „Jagatee'' sind Likören mit Ursprung in
Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, von
Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee
gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im
Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i
der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der
Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5% vol. Der
Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker,
beträgt 100 g/l.''
b) Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe
angefügt
„u) Väkevä glögi/Spritglögg
Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit
natürlichem oder naturidentischem Aroma von
Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines
der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen
wird: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes
Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen
der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von
natürlichem oder naturidentischem Aroma von
Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination
dieser Methoden.
Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche
Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG
können zusätzlich veredelt werden, der Geschmack
der genannten Gewürze muß aber vorherrschend
bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen
Erzeugnissen darf nicht 50 vH übersteigen.''
c) In Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a
werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt
„- Moltebeeren,
- Amerikanische Taubeeren,
- Moosbeeren,
- Preiselbeeren,
- Sanddorn''.
d) Anhang II wird wie folgt geändert
Nummer „5. Brandy'' wird durch folgende Angaben
ergänzt: „Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein'',
Nummer „7. Obstbrand'' wird durch folgende Angabe
ergänzt: „Wachauer Marillenbrand'',
Nummer „12. Spirituosen mit Kümmel'' wird durch
folgende Angaben ergänzt: „Norsk Akevitt/Norsk
Akvavit/Norsk Aquavit/Norwegian Aquavit'' „Svensk
Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit'',
Nummer „14. Likör'' wird durch folgende Angaben
ergänzt
„Finnischer Beeren/Obstlikör,
Großglockner Alpenbitter,
Mariazeller Magenlikör,
Mariazeller Jagasaftl,
Puchheimer Bitter,
Puchheimer Schloßgeist,
Steinfelder Magenbitter,
Wachauer Marillenlikör'',
Nummer „15. Gemischte Spirituosen'' wird durch
folgende Angaben ergänzt: „Svensk Punsch/Swedish
Punsch'',
Folgende Nummer „16.'' wird angefügt: „16. Wodka
Norsk Vodka/Norwegian Vodka,
Svensk Vodka/Swedish Vodka,
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland.''
5. 389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom
24. Juli 1989 über die Grundregeln für die
Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8.
1989, S. 1), geändert durch
- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.
1990, S. 23).
In Artikel 3 Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden
Gedankenstrich („- für Portugal: Region'') folgender
Gedankenstrich eingefügt
„- für Österreich: Bundesland,''
6. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom
24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13),
zuletzt geändert durch
- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates
vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12.
1991, S. 5).
In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste
Gedankenstrich folgende Fassung
„- „Landwein'' für Tafelwein mit Ursprung in der
Bundesrepublik Deutschland und in der Republik
Österreich,''
7. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom
7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und
Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter
Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 1),
zuletzt geändert durch
- 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates
vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. 9.
1993, S. 6).
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom 1.
März 1995 gestrichen.
8. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom
10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für
die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung
aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger
Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails
(ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), berichtigt in
ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 47 und geändert
durch
- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates
vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11.
1992, S. 1).
a) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe
angefügt
„d) Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg
aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a
hergestellter aromatisierter Wein, dessen
charakteristischer Geschmack durch die Verwendung
von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die
immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden
müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a
gesüßt werden.''
b) In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben
eingefügt
„f a) Viiniglögi/Vinglögg
aromatisches Getränk, das ausschließlich aus
Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und
hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken
gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus
Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung
„Viiniglögi/Vinglögg'' durch die Worte „aus
Weißwein'' ergänzt werden.
f b) Glogg
aromatisches Getränk, das ausschließlich aus
Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und
hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken
gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus
Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung
„Glogg'' durch die Worte „aus Weißwein''
ergänzt werden.''
9. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom
13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231
vom 13. 8. 1992, S. 9).
Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende
Fassung
„a) der Begriff „Winzersekt'' den in Deutschland
hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. und der
Begriff „Hauersekt'' den in Österreich
hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A., die beide
folgende Voraussetzung erfüllen
- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in
demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem
der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4
die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt,
die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b. A.
bestimmt sind; dies gilt auch für
Erzeugergemeinschaften.
- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich
genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten
angeboten werden, die Angaben über den
Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang
enthalten.''
VIII. Schaf- und Ziegenfleisch
1. 385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom
19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte
Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und
Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2),
zuletzt geändert durch
- 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der
Kommission vom 28. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom
31. 12. 1992, S. 51).
In der Fußnote a in Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort
„Österreich'' gestrichen.
2. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom
25. September 1989 über die gemeinsame
Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl.
Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1), zuletzt geändert
durch
- 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom 24. Januar
1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 9).
Die folgenden Artikel werden eingefügt
„Artikel 5e
(1) In Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3,
Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für
Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine
Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel
5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze
enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt
- 205 651 für Österreich,
- 80 000 für Finnland,
- 180 000 für Schweden.
Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen
als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten
Reserven enthalten.
(2) Ausgehend von den genannten Obergrenzen werden
den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden
erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar
- bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich
- bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden.
(3) Die Kommission erläßt die
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,
insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und
Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30.
Artikel 5f
(1) In Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3,
Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für
Norwegen eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung
der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl
der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie
folgt festgesetzt
- 1 040 000 für prämienfähige Mutterschafe, und
- eine bis zum 30. September 1995 nach dem Verfahren
des Artikels 30 für prämienfähige Ziegen
festzulegende Anzahl. Die letztgenannte Anzahl wird
nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel
1 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 anhand
der 1991 gewährten Prämien entsprechend dem
nationalen Beihilferegister
(PRODUKSJONSTILLEGGSREGISTERET) bestimmt und gilt ab
dem Wirtschaftsjahr 1995.
Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen
als auch eine von Norwegen gebildete Reserve enthalten.
(2) Ausgehend von der genannten Obergrenze werden den
Erzeugern in Norwegen bis zum 31. Dezember 1995
erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt.
(3) Die Kommission erläßt die
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,
insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und
Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels
30.''
IX. Kulturpflanzen
392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom
30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12),
zuletzt geändert durch
- 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom
24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7).
An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich
angefügt
„- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen,
die in Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten
aufzunehmen sind.''
X. Getreide
392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom
30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21),
geändert durch
- 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der
Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.
8. 1993, S. 22).
a) In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem ersten
Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt
„- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden.
Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der
in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen
Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt,
erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels
23 die Einzelvorschriften zur Behebung der Lage.''
b) In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender
Unterabsatz eingefügt
„Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer
Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine
Produktionserstattung gewährt werden für Stärke, die
in Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer
hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des
nachstehend genannten Niveaus der Herstellung von
Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt
- 50 000 Tonnen in Finnland,
- 10 000 Tonnen in Schweden.''
XI. Tabak
392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom
30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für
Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70).
In Artikel 8 Absatz 1 wird die Zahl „350 000'' durch
die Zahl „350 600'' ersetzt.
XII. „Rest''
368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom
28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für
bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte
Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16),
zuletzt geändert durch
- 393 R 2430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der
Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom
2. 9. 1993, S. 9).
Artikel 5 wird wie folgt ergänzt
„Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission
können Finnland, Norwegen und Schweden Beihilfen für
die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen
(KN-Code ex 0208 und ex 0210) insofern gewähren, als
dies zu keiner Erhöhung der traditionellen
Erzeugungsniveaus führt.''
C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN
AGRARPOLITIK
1. 375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.
April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und
in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128
vom 19. 5. 1975, S. 1), zuletzt geändert durch
- 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom
12. März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1).
An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz
angefügt
„Die Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und
einige angrenzende Gebiete werden den in Unterabsatz 1
genannten Gebieten gleichgestellt, soweit sie von sehr
schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind,
die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode zur
Folge haben.''
2. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom
19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und
ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978,
S. 1), zuletzt geändert durch
- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom
22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,
S. 26).
a) In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt
„- das gesamte österreichische, finnische und
norwegische Hoheitsgebiet.''
b) In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Eingangssatz
folgende Fassung
„(1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens,
Portugals, Norwegens, Österreichs und Finnlands gilt
diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit
sie in diesen Ländern hergestellt werden:''
3. 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom
29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher
Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1),
zuletzt geändert durch
- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom
22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,
S. 26).
Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz
angefügt
„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legen
diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem
Beitritt vor.''
4. 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom
15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der
Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1),
zuletzt geändert durch
- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom
22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,
S. 26).
a) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt
„(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses
Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete
als Berggebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der
Richtlinie 75/268/EWG angesehen.''
b) In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender
Satz angefügt
„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum
1995 bis 1999.''
c) In Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender
Satz angefügt
„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von
drei Monaten nach ihrem Beitritt:''
5. 392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom
30. Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen
Lebensraum schützende landwirtschaftliche
Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992,
S. 85).
Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz
angefügt
„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden teilen
der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach
Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt
mit.''
6. 392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom
30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen
Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der
Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96).
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz
hinzugefügt
„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nehmen
die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten
nach ihrem Beitritt vor.''
D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES ÖKOLOGISCHEN
LANDBAUS
I. Pflanzengesundheit
1. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung
von Schadorganismen der Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S.
20), zuletzt geändert durch
- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom
9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S.
19).
a) Anhang I Teil B wird wie folgt geändert
- Unter Buchstabe a Nummer 1 werden in der rechten
Spalte die Buchstaben „S, FI'' angefügt.
- Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes
eingefügt
„1. a) Globodera pallida FI
(Stone) Behrens ''.
- Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten
Spalte folgender Wortlaut eingefügt
„S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und
Gotlands län)''.
- Unter Buchstabe b Nummer 1 werden in der rechten
Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt.
- Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten
Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt.
b) Anhang II Teil B wird wie folgt geändert
Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten
Spalte die Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.
c) Anhang III Teil B wird wie folgt geändert
In Nummer 1 werden in der rechten Spalte die
Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.
d) Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert
- In den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2,
26, 27 und 30 werden in der rechten Spalte die
Buchstaben „S, FI'' eingefügt.
- Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut
eingefügt
„20.3. Knollen von Unbeschadet der
Solanum tuberosum Anforderungen
L., nach Teil A Abschnitt II
Nummern 19.1, 19.2 und 19.5,
amtliche Bestätigung, daß
die Vorschriften eingehalten
sind in bezug auf Globodera
pallida (Stone) Behrens
und Globodera rostochiensis
(Wollenweber) Behrens, die
denen der Richtlinie
69/465/EWG entsprechen.''
- In Nummer 21 werden in der rechten Spalte die
Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.
2. 392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6.
Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen
Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen
Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12).
a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt
„Im Falle der Republik Österreich, der Republik
Finnland, des Königreichs Schweden und des
Königreichs Norwegen werden die genannten Gebiete
bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt.''
b) Der Anhang wird wie folgt geändert
i) Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten
Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt
„Finnland, Schweden''.
ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes
hinzugefügt
„5 a Globodera pallida Finnland
(Stone) Behrens
5 b Globodera rostochiensis Finnland
(Wollenweber) Behrens.''
iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird in der rechten
Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt
„Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge,
Kalmar, Gotlands län).''
iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten
Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt
„Österreich, Finnland, Norwegen.''
v) Unter Buchstabe d Nummer 1 wird in der rechten
Spalte folgendes hinzugefügt
„Finnland, Schweden, Norwegen.''
vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird in der rechten
Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt
„Finnland, Schweden.''
II. Ökologischer Landbau
391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom
24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die
entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7.
1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 220 vom 8. 8.
1991 und geändert durch
- 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission
vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992,
S. 14).
- 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der
Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16.
6. 1992, S. 15).
- 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates
vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S.
15).
- 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der
Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom
24. 9. 1993, S. 10).
- 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission
vom 2. März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom 3. 3. 1994, S.
1).
a) In Artikel 2 werden die folgenden Gedankenstriche
hinzugefügt
„- finnisch: luonnonmukainen
- norwegisch: okologisk
- schwedisch: ekologisk.''
b) Anhang V wird wie folgt geändert
i) Der Vermerk in deutscher Sprache muß wie folgt
lauten
„D: Ökologische Agrarwirtschaft - EWG
Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft -
EWG Kontrollsystem.''
ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt
„FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto- ETY:n
valvontajärjestelmä/Ekologiskt jordbruk - EEG
-kontrollsystem
N: Okologisk landbruk - EOF-kontrollordning
S: Ekologiskt jordbruk - EEG-kontrollsystem.''
E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT
I. Veterinärrecht
Erster Teil - Grundlagen
KAPITEL 1 - Horizontale Rechtsakte
1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom
10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für
die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373
vom 31. 12. 1990, S. 1), geändert durch
- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom
15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,
S. 56).
- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates
vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992,
S. 13).
- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom
13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992,
S. 27).
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom
17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,
S. 49).
a) Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 18a
(1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem
Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von
drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet
Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in
Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch
diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle
erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der
Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.
(2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem
Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von
zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet
Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in
Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch
diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle
erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der
Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.''
b) In Artikel 31 werden nach den Worten „Die
Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt: „und
insbesondere Österreich und Finnland''.
c) In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt
„13. Das Gebiet der Republik Österreich,
14. Das Gebiet der Republik Finnland,
15. Das Gebiet des Königreichs Norwegen,
16. Das Gebiet des Königreichs Schweden.''
2. 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom
15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der
Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl.
Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56), geändert durch
- 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom
19. November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991,
S. 17).
- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom
13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992,
S. 27).
a) Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 17a
Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem
Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb
einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser
Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die
Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in
Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden.
Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß
alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe
der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen
werden.''
b) In Artikel 29 werden nach den Worten „Die
Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt
„und insbesondere Österreich und Finnland.''
KAPITEL 2 - Tiergesundheit
A. HANDEL UND VERMARKTUNG
1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964,
S. 1977/64), zuletzt geändert durch
- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom
27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992,
S. 32).
a) Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut
angefügt
„- in Österreich: Bundesland
- in Finnland: Lääni/län
- in Norwegen: fylke
- in Schweden: län.''
b) Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender
Satz hinzugefügt
„Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine
aus Finnland und Norwegen jedoch mit einer von der
zuständigen Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten
amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet
werden. Die zuständigen finnischen und norwegischen
Behörden übermitteln der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten alle Informationen über die
Charakteristika des amtlich zugelassenen
Kennzeichens.''
c) Dem Artikel 4a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz
hinzugefügt
„Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab
dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an
allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden
Schweinen, ein serologischer Test mit negativem
Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem
Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem
ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit
aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden
sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von
zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten
Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich.''
d) Dem Artikel 4b wird folgender Absatz hinzugefügt
„Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von
drei Jahren ab dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen,
einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer
Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn
diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2
Buchstabe o, in dem ein Herd der klassischen
Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen
und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist
während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem
Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten
Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die
Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem
Verfahren des Artikels 12 erlassen werden.''
e) Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 8a
Bezüglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine
muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab
dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen
lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen,
ein serologischer Test mit negativem Ergebnis
durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd des
seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich
festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden
sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von
zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten
Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach
dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.''
f) Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der
infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen
pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und
der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an
diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung
als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich
erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann
Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach
dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor
diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels
12 verlängert werden.
(5) Die Kommission prüft das von Österreich
vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen
Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären
Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an
diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung
als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags erlassen.
(6) Die Kommission prüft die von Finnland und
Norwegen vorgelegten Programme hinsichtlich der
infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen
pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der
Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese
Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als
erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags erlassen.''
g) Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der
Paratuberkulose, der Leptospirose (leptospirosa harjo),
der Kampylobakteriose (genitale Form), der Trichomonose
(fötale Infektion) der Rinder sowie der transmissiblen
Gastroenteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona)
und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an
diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung
als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich
erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden
während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem
Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12
verlängert werden.
(5) Die Kommission prüft die von Finnland und
Norwegen mitgeteilten Begründungen hinsichtlich der
infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen
pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der
Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese
Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als
erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags erlassen.''
h) Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 10a
(1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen dieser
Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die
Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden
bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen
am Bestimmungsort die Regeln der von diesen
Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme.
Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so
gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus
diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht
für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren
des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm
angewandt wird.
(2) Die Garantien nach Absatz 1 sind nur anwendbar,
nachdem die Kommission ein operationelles Programm
gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden
vorgelegt wird. Die Beschlüsse der Kommission müssen
vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen
werden, damit die operationellen Programme und die
Garantien nach Absatz 1 ab dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags anwendbar sind.''
i) In Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut
hinzugefügt
„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,
Mödling
n) Finnland: Central Laboratory, Tuberculin Section,
Weybridge, England
o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,
Uppsala''.
j) In Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut
hinzugefügt
„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,
Mödling
n) Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,
Uppsala''.
k) In Anlage F wird in Anmerkung 4 zu Muster I, in
Anmerkung 5 zu Muster II, in Anmerkung 4 zu Muster III
und in Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender
Wortlaut hinzugefügt
„m) Österreich: Amtstierarzt
n) Finnland: kunnaneläinlääkäri oder
kaupungineläinlääkäri oder läänineläinlääkäri/
kommunalveterinär oder stadsveterinär oder
länsveterinär
o) Norwegen: distriktsveterinar
p) Schweden: länsveterinär, distriktsveterinär oder
gränsveterinär''.
l) In Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird
nachstehender Wortlaut hinzugefügt
„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,
Mödling
n) Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
o) Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
p) Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,
Uppsala''.
2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom
28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991,
S. 19).
a) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der
Paratuberkulose des Schafs und der infektiösen
Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und
wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich
erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur
Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach
Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum
Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines
Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden
innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten
Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum
eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem
Verfahren des Artikels 15 verlängert werden.''
b) Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 8a
Auf Antrag Finnlands und Norwegens nimmt die
Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7
und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die in
Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten
vor, damit die entsprechenden Beschlüsse
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15
vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen
werden können.''
c) In Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i
wird folgender Satz angefügt
„Diese Bestimmung wird vor dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige
Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem
Verfahren des Artikels 15.''
3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom
26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für
ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom
18. 8. 1990, S. 42), geändert durch
- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom
26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990,
S. 29).
- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom
15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,
S. 56).
- 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission
vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992,
S. 26).
- 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom
29. April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992,
S. 28).
In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender
Wortlaut angefügt
„in Österreich: „Amtstierarzt'',
in Finnland: „kunnaneläinlääkäri oder
kaupungineläinlääkäri oder
läänineläinlääkäri/kommunalveterinär oder
stadsveterinär oder länsveterinär''
in Norwegen: „distriktsveterinaer''
in Schweden: „länsveterinär, distriktsveterinär oder
gränsveterinär''.''
4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom
15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit
Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus
Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6),
geändert durch
- 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,
S. 35).
- 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission
vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992,
S. 25).
- 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom
22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993,
S. 35).
a) Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt
„d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland,
Norwegen und Schweden bestimmte Geflügel den
nach den Artikeln 9a, 9b und 10b festgelegten
Bedingungen entsprechen.''
b) Die folgenden Artikel werden eingefügt
„Artikel 9a
(1) Finnland, Norwegen und Schweden können
hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein
operationelles Programm über die Zuchtgeflügelbestände
sowie über die zur Aufnahme in die
Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände
bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.
(2) Die Kommission prüft die operationellen
Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es
sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,
legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32
die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest,
die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden
verlangt werden können. Diese Garantien müssen
denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und
Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.
Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.
Artikel 9b
(1) Finnland, Norwegen und Schweden können
hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer
Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles
Programm über die Legehennenbestände (Nutzgeflügel, das
im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum
menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.
(2) Die Kommission prüft die operationellen
Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es
sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,
legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32
die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien
fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und
Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen
denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und
Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.
Des weiteren wird bei diesen Garantien die
Stellungnahme des Wissenschaftlichen
Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von
Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der
invasiven Serotypen für Geflügel aufzunehmen sind. Die
entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags erlassen.''
c) Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 10b
(1) Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland,
Norwegen und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen
für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A
genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem
mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf
Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.
(2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und
die anzuwendenden Methoden müssen anhand der
Stellungnahme des Wissenschaftlichen
Veterinärausschusses und anhand des operationellen
Programms, das Finnland, Norwegen und Schweden der
Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.
(3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für
Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb
stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32
als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes
Programm gilt.''
d) Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz
hinzugefügt
„Hinsichtlich Finnlands, Norwegens und Schwedens
werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status
„nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende
Zone'' nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags
erlassen.''
e) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich das von
Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der
infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese
Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als
erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich
erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden
während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem
Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32
verlängert werden.''
f) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der
infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des
Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen
Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76
(EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese
Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als
erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich
erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden
während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem
Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32
verlängert werden.''
g) In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut
angefügt
„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung
bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livs medel, Helsingfors
Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
Schweden: Statens veterin,rmedicinska anstalt,
Uppsala''.
5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom
28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen
Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.
2. 1991, S. 1), geändert durch
- 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom
24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993,
S. 34).
a) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der
infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen
Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der
Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im
Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund
der Prüfung als erforderlich erweist, können die
Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die
entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald
wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse
kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr
nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor
diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26
verlängert werden.''
b) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der
Frühjahresvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an
diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung
als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich
erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden
während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem
Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26
verlängert werden.''
c) Die folgenden Artikel werden eingefügt
„Artikel 28a
Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder
Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder
nach Finnland während einer Übergangszeit von drei
Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags nicht gestattet.
Artikel 28b
Was Fische und Krebstiere zur Aufzucht oder
Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen aus oder
nach Norwegen während einer Übergangszeit von einem
Jahr ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht
gestattet. Auf Antrag Norwegens wird dieser Zeitraum
nach dem Verfahren des Artikels 26 jeweils um ein Jahr
verlängert. Die Übergangszeit beträgt höchstens fünf
Jahre ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags.
Artikel 28c
Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die
entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von
Finnland, Norwegen und Schweden im Hinblick auf die in
Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten
Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je
nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der
Übergangszeiten nach den Artikeln 28a und 28b in
Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach
Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei
Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichen Betrieb
während dieses Zeitraums verkürzt. In bezug auf
Norwegen wird den historischen Daten für die infektiöse
hämatopoetische Nekrose (IHN) und die hämorrhagische
Virusseptikämie (SHV) Rechnung getragen.''
6. 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli
1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in
der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl.
Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54).
a) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt
„Bis zum Erlaß einschlägiger
Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine
innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für
Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien
beibehalten.''
b) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird
folgender Satz hinzugefügt
„Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in
den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen
Wiederkäuer berücksichtigt.''
c) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender
Buchstabe hinzugefügt
„c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem
Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.''
d) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende
Buchstaben hinzugefügt
„e) Hinsichtlich der vesikulären
Schweinekrankheit muß während einer
Übergangszeit von drei Jahren ab dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein
serologischer Test mit negativem Ergebnis an
Schweinen durchgeführt werden, die aus einem
Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o
der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd
der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten
ist, nach Finnland versandt werden sollen.
Dieser Test ist während eines Zeitraums von
zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten
Seuchenherdes in dem genannten Gebiet
erforderlich.
f) Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß
während einer Übergangszeit von drei Jahren
ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
ein serologischer Test mit negativem Befund
an allen Schweinen durchgeführt werden, die
aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2
Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem
ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest
aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und
Schweden versandt werden sollen. Dieser Test
ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten
nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
in dem genannten Gebiet erforderlich. Die
Durchführungsbestimmungen zu diesen
Buchstaben können nach dem Verfahren des
Artikels 26 erlassen werden.
g) Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts
der Schweine muß während einer Übergangszeit
von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit
negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt
werden, die aus einem Gebiet im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie
64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften
Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach
Schweden versandt werden sollen. Dieser Test
ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten
nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
in dem genannten Gebiet erforderlich. Die
Durchführungsbestimmungen zu diesen
Buchstaben werden nach dem Verfahren des
Artikels 26 erlassen.''
e) Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 10a
Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10
nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der
entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage
Finnlands, Norwegens und Schwedens Rechnung getragen
wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie
sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage
gelten.''
f) Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe
angefügt
„e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich
der Einrichtungen, Institute oder Zentren
umzusetzen.''
g) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt
„Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die
Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene
aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine
empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma,
Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden
können.''
h) In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender
Wortlaut angefügt
„Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission
ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen
Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder
Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für
diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung
finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission
einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren
zusätzlichen Garantien aufgeführt sind.
7. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom
12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972,
S. 24), zuletzt geändert durch
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom
17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,
S. 49).
Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung
hinzugefügt
„- ETY''.
B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
1. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom
18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der
Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
(ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11), geändert
durch
- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom
26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)
- 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission
vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992,
S. 54).
a) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt
„Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
b) In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt
„Österreich: Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,
Wien-Hetzendorf
Finnland: Statens Veterinare Institut for
virusforskning, Lindholm, Dänemark
Animal Virus Research Institute,
Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes
Königreich
Norwegen: Statens Veterinare Institut for
Virusforskning, Lindholm, Dänemark
Animal Virus Research Institute,
Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes
Königreich
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
2. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom
22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47
vom 21. 2. 1980, S. 11), zuletzt geändert durch
- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom
14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993,
S. 34).
In Anhang II wird nach „Portugal: Laboratorio
Nacional de Investigacao Veterinaria - Lisboa''
folgender Wortlaut angefügt
„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung
bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
Finnland: Statens Veterinare Institut for
virusforskning, Lindholm, Dänemark
Norwegen: Statens Veterinare Institut for
virusforskning, Lindholm, Dänemark
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
3. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom
29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und
Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157
vom 10. 6. 1992, S. 19)
In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt
---------------------------------------------------------------------
„Österreich Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
---------------------------------------------------------------------
Finnland Statens Veterinare Institut for
Virusforskning,
Lindholm
DK-4771 Kalvehave
---------------------------------------------------------------------
Norwegen Statens Veterinare Institut for
Virusforskning,
Lindholm
DK-4771 Kalvehave
---------------------------------------------------------------------
Schweden Statens veterinärmedicinska
anstalt, Uppsala''
4. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai
1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1)
Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt
---------------------------------------------------------------------
„Österreich Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
---------------------------------------------------------------------
Finnland Eläinlääkintä- ja
elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för
veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
---------------------------------------------------------------------
Norwegen Statens veterinärmedicinska
anstalt, Uppsala,
Schweden
---------------------------------------------------------------------
Schweden Statens veterinärmedicinska
anstalt, Uppsala''
5. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli
1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992,
S. 1)
In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt
---------------------------------------------------------------------
„Österreich Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
---------------------------------------------------------------------
Finnland Eläinlääkintä- ja
elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för
veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
---------------------------------------------------------------------
Norwegen Veterinarinstituttet, Oslo
---------------------------------------------------------------------
Schweden Statens veterinärmedicinska
anstalt, Uppsala''
6. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni
1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der
Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen
(ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)
In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt
„Österreich: Institut für Fischkunde,
Veterinärmedizinische Universität, Wien
Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
7. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom
17. Dezember 1992 mit allgemeinen
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter
Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der
vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3.
1993, S. 69)
In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt
„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Statens Veterinare Institut for
Virusforskning, Lindholm, 4771-Kalvehave,
Dänemark
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
bestimmtem Fleisch eine der Angaben nach
Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich
enthalten muß.''
und Schwedens, für die das maßgebliche Datum
der 1. Januar 1995 ist -''.
und Schwedens, für die das maßgebliche Datum
der 31. Dezember 1993 ist -''.
Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung,
Sterilisierung oder einer vergleichbaren
Behandlung bestimmt sind;
drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i
genannte Fleisch die Regeln, die in den von
Finnland, Norwegen und Schweden angewandten
operationellen Programmen vogesehen (Anm.: richtig: vorgesehen) sind. Insoweit wird
dieses Fleisch denselben Maßnahmen
unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland, Norwegen und Schweden anwendbar
sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums
wird diese Bestimmung überprüft und
gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert;
„AT - FI - NO - SE''.
Abkürzung angefügt
„oder ETY''.
Gedankenstrich angefügt
bestimmt ist (4)
wurde durchgeführt (4),
(4),
ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe c anwendbar ist (4).''
die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands,
für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.
Norwegens und Schwedens ab dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags -''.
beizufügen.''
(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''
„AT - FI - NO - SE''.
„oder ETY''.
i) der Test nach Artikel 5 Absatz 3
durchgeführt wurde (4),
ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in
dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe b anwendbar ist. (4)''
4. 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt
„(1a) Für Finnland und Norwegen gilt hinsichtlich
bestimmter Betriebe auf ihrem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland und Norwegen setzen die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Sie übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.
(1b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter
Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.''
„mit Ausnahme
„AT - FI - NO - SE''.
„ETY''.
„ETY''.
Kennbuchstaben angefügt
„AT - FI - NO - SE''.
Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt
„ETY''.
Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt
„ETY''.
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors; und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo
Universitet, Göteborg
gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben.''
KAPITEL 4 - Verschiedenes
„AT - FI - NO - SE''.
„ETY''.
„ETY''.
„einschließlich Rentiere''.
„Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG in mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden.''
„AT, FI, NO, SE''.
„ETY''.
Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen.''
„AT - FI - NO - SE''.
„ETY''.
maßgebliche Datum der 1. Juli 1995 ist -''.
KAPITEL 5 - Tierschutz
„Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten.''
„Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfüllt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten.''
„ETY''.
„ETY''.
„AT/FI/NO/SE''.
„ETY''.
„ETY''.
„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
„für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags''.
„Artikel 2a
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
„Artikel 1a
Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legt
In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden
In Artikel 3 wird nach den Worten „vor dem 1. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt
„Gruppe A
Grönland, Island, Schweiz''.
„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Grönland, Island und der Schweiz''.
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
„Konzentratgewinnung: Behandlung der wäßrigen Phase, um einen bedeutenden Teil der Feuchtigkeit zu entfernen''.
„KAPITEL VIII
AQUATISCHE TIERE
KOMBINIERTE SÄUERUNGS- UND HITZEBEHANDLUNG
I. Verfahrensbeschreibung
(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Der Rohstoff wird zerkleinert und zur Senkung des ph-Werts mit Ameisensäure vermischt. Das Gemisch wird im Hinblick auf eine erneute Behandlung während mittlerer Dauer gelagert. Anschließend wird das Material in einen Wärmeaustauscher gegeben. Der Materialvorschub im Wärmeaustauscher wird durch mechanische Vorrichtungen gesteuert, wobei die Vorschubgeschwindigkeit so begrenzt wird, daß das Material am Ende der Hitzebehandlung einen ausreichenden Zeit- und Temperaturzyklus durchlaufen hat. Nach der Hitzebehandlung werden die Flüssigkeits/Fett/Griebenanteile mechanisch abgeschieden. Um ein Konzentrat von tierischem Eiweiß zu erhalten, wird die wässrige Phase in zwei dampfbeheizte und mit Vakuumkammern versehene Wärmeaustauscher gepumpt, in denen die Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf ausgetrieben wird. Die Griebenmasse wird dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugefügt.
II. Kritische Kontrollpunkte der einzelnen Anlagen
1. Partikelgröße: Nach dem Zerkleinern soll die
Partikelgröße weniger als . . . mm betragen.
2. pH-Wert: Während der Säuerungsphase soll der pH-Wert
kleiner als oder gleich . . . sein. Der pH-Wert ist
täglich zu überprüfen.
3. Dauer der Zwischenlagerung: Mindestens . . . Stunden.
4. Absolute Dauer der Behandlung: Die Charge ist während
mindestens . . . Minuten bei der unter Nummer 5
angegebenen Mindesttemperatur zu behandeln.
5. Kritische Temperatur: Die Temperatur soll mindestens
. . . Grad C betragen und ist für jede Charge stetig
aufzuzeichnen. Wird ein Stoff bei einer geringeren
Temperatur als der Mindesttemperatur behandelt, so
ist die Verarbeitung zu wiederholen.''
32. 393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom
22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für
Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der
Gemeinschaft (ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1993, S. 33)
In Anhang F werden folgende Eintragungen gestrichen
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
33. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom
11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien
hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die
für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt
sind (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18), geändert
durch
- 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission
vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. L 136 vom 5. 6. 1993,
S. 47);
- 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EWG der Kommission
vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12.
1993, S. 27).
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender
Wortlaut angefügt
„13. Österreich: Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,
Wien
14. Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livsmedel, Helsingfors
15. Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
34. 393 D 0028: Entscheidung 93/28/EWG der Kommission vom
14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen
Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte
Netz „ANIMO'' (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 28)
Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 3a
Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden geht
die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100% zu Lasten
der Gemeinschaft.''
35. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom
21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte
Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend
die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und
zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als
amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21. 1. 1993,
S. 14)
Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 2a
Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
ergänzt die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge
I und II. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor
dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''
36. 393 D 0160: Entscheidung 93/160/EWG der Kommission vom
17. Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen
zulassen (ABl. Nr. L 67 vom 19. 3. 1993, S. 27)
Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
37. 393 D 0195: Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom
2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr
von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle
Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender
Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1), geändert
durch
- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission
vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,
S. 11);
- 393 D 0509: Entscheidung 93/509/EWG der Kommission
vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.
1993, S. 44).
a) In Anhang I lautet Gruppe A wie folgt
„Gruppe A
Grönland, Island, Schweiz''.
b) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt
„Gruppe A
Grönland, Island, Schweiz''.
38. 393 D 0196: Entscheidung 93/136/EWG der Kommission vom
5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von
Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7)
a) In Anhang I Fußnote 5 werden folgende Ländernamen
gestrichen
„Österreich, Finnland'', „Norwegen, Schweden''.
b) In Anlage II Fußnote 3 lautet die Gruppe A wie
folgt
„Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz''.
39. 393 D 0197: Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom
5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von
registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Bl.
Nr. (Anm.: richtig: ABl. Nr.) L 86 vom 6. 4. 1993, S.
16) geändert durch
- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission
vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,
S. 11)
- 393 D 0510: Entscheidung 93/510/EWG der Kommission
vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.
1993, S. 45)
- 393 D 0682: Entscheidung 93/682/EG der Kommission vom
17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993,
S. 82).
a) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt
„Gruppe A
Grönland, Island, Schweiz''.
b) In Anhang II Teil A „Gesundheitsbescheinigung''
erhält die Überschrift folgende Fassung
„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG
für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht-
und Nutzequiden aus Grönland, Island und der Schweiz in
das Gemeinschaftsgebiet''.
40. 393 D 0198: Entscheidung 93/198/EWG der Kommission vom
17. Februar 1993 über Veterinärbedingungen und
Veterinärzeugnissen für die Einfuhr von Schafen und
Ziegen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993,
S. 34)
Im Anhang Teil 2a werden folgende Eintragungen
gestrichen
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
41. 393 D 0199: Entscheidung 93/199/EWG der Kommission vom
19. Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und
Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen
aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 43),
geändert durch
- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission
vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993,
S. 52);
- 393 D 504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom
28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21. 9. 1993,
S. 16).
Im Anhang Teil 2 werden folgende Zeilen gestrichen
„Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg,
Oberösterreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
42. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom
2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich
der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte
Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr.
L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21)
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Text
angefügt
„13. Österreich: Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien
14. Finnland: Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
15. Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
43. 393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom
15. April 1993 über die Referenzmethoden und das
Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für
Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5.
1993, S. 75)
Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt
---------------------------------------------------------------------
„Österreich Bundesanstalt für Alle Gruppen
Tierseuchenbekämpfung,
Mödling
---------------------------------------------------------------------
Finnland Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos, Alle Gruppen
Helsinki/Anstalten för
veterinärmedicin och livsmedel,
Helsingfors
---------------------------------------------------------------------
Norwegen Norges Veterinar-hogskole, Oslo Gruppe A III
(a), (b);
Gruppe B I
(a);
Gruppe B II
(a)
Veterinarinstituttet, Oslo Gruppe A I
(b);
Gruppe B II
(a), (b)
Hormonlaboratoriet, Aker Gruppe A I
Sykehus, Oslo (a), (c);
Gruppe A II;
Gruppe B I
(b), (c)
---------------------------------------------------------------------
Schweden Statens livsmedelsverk, Uppsala Alle Gruppen
44. 393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom
21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken
(ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45)
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut
hinzugefügt
„Österreich: AT
Finnland: FI
Norwegen: NO
Schweden: SE''.
45. 393 D 0321: Entscheidung 93/321/EWG der Kommission vom
10. Mai 1993 zur Einschränkung der Nämlichkeits- und
körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung
bestimmter registrierter Equiden aus Schweden,
Norwegen, Finnland und der Schweiz (ABl. Nr. L 123 vom
19. 5. 1993, S. 36)
a) In der Überschrift werden folgende Worte gestrichen
„Schweden, Norwegen, Finnland und''.
b) In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte
gestrichen
„Schweden, Norwegen, Finnland und''.
46. 393 D 0432: Entscheidung 93/432/EWG der Kommission vom
13. Juli 1993 über die Tiergesundheitsanforderungen und
Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und
Schweinen aus Österreich (ABl. Nr. L 200 vom 10. 8.
1993, S. 39)
Die Entscheidung 93/432/EWG wird aufgehoben.
47. 393 D 0451: Entscheidung 93/451/EWG der Kommission vom
13. Juli 1993 über die viehseuchenrechtlichen
Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der
Einfuhr von frischem Fleisch aus Österreich (ABl. Nr. L
210 vom 21. 8. 1993, S. 21)
Die Entscheidung 93/451/EWG wird aufgehoben.
48. 393 D 0688: Entscheidung 93/688/EG der Kommission vom
20. Dezember 1993 über die tierärztliche Beurkundung
bei der Einfuhr von frischem Fleisch und
Fleischerzeugnissen aus Schweden (ABl. Nr. L 319 vom
21. 12. 1993, S. 51)
Die Entscheidung 93/688/EG wird aufgehoben.
49. 393 D 0693: Entscheidung 93/693/EG der Kommission vom
14. Dezember 1993 zur Erstellung der Liste der zur
Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft
zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern sowie
zur Aufhebung der Entscheidungen 91/642/EWG, 91/643/EWG
und 92/255/EWG (ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 35)
Im Anhang werden folgende Teile gestrichen
„TEIL 4
SCHWEDEN''
„TEIL 8
NORWEGEN''
„TEIL 9
ÖSTERREICH''.
50. 394 D 0024: Entscheidung 94/24/EG der Kommission vom
7. Januar 1994 zur Festlegung des Verzeichnisses der
für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern
stammenden Erzeugnissen von Tieren vorläufig
ausgewählten Grenzkontrollstellen und zur Aufhebung der
Entscheidungen 92/430/EWG und 92/431/EWG (ABl. Nr. L 18
vom 21. 1. 1994, S. 16)
In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt
„Die Kommission ergänzt die Liste der im Anhang
aufgeführten Grenzkontrollstellen für Norwegen und
Schweden sowie gegebenenfalls für Österreich und
Finnland. Die Entscheidungen für Norwegen und Schweden
werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
erlassen.''
51. 394 D 0034: Entscheidung 94/34/EG der Kommission vom
24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten
Netzes ANIMO (ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 22)
a) In Artikel 1 werden nach dem Datum „1. Februar
1994'' folgende Worte eingefügt
„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch spätestens
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und
Finnlands spätestens ein Jahr nach dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -''.
b) In Artikel 2 werden nach dem Datum „1. Juni 1994''
folgende Worte eingefügt
„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch
spätestens am Tag des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und
Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Tag des
Inkrafttretens des Beitrittsvertrags -''.
c) In Artikel 3 werden nach dem Datum „1. Februar
1994'' folgende Worte eingefügt
„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und
Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrages -''.
d) In Artikel 4 werden nach dem Datum „1. Juni 1994''
folgende Worte eingefügt
„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch nicht
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und
Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags -''.
e) Folgender Artikel wird eingefügt
„Artikel 6a
Für Österreich und Finnland erläßt die Kommission die
erforderlichen Übergangsmaßnahmen.''
52. 394 D 0070: Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom
31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der
Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr
von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen
auf Milchbasis zulassen (ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1994,
S. 5)
Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen
„AT:ÖSTERREICH x x x''
„FI:FINNLAND x x x''
„NO:NORWEGEN x x x''
„SE:SCHWEDEN x x x''.
53. 394 D 0085: Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom
16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer,
aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem
Geflügelfleisch genehmigen (ABl. Nr. L 44 vom 17. 2.
1994, S. 31)
Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen
„AT:Österreich x''
„FI:Finnland x''
„NO:Norwegen x''
„SE:Schweden x''.
F. VERSCHIEDENES
I. Ausschußverfahren
A. In den nachstehenden Rechtsakten wird (wer den) der (die) aufgeführte(n) Absatz (Absätze) der angegebenen Artikel jeweils durch folgenden Absatz ersetzt
„(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.''
Artikel 13 Absatz 2. 34. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46), zuletzt geändert durch
VI. VERKEHR
A. LANDVERKEHR
„Republik Österreich - Österreichische Bundesbahnen
(ÖBB)''
„Königreich Norwegen - Norges Statsbaner (NSB)'' „Republik Finnland
- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)'' „Königreich Schweden - Statens järnvägar (SJ)''.
„Königreich Norwegen Norges Statsbaner (NSB) Republik Finnland Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR) Königreich Schweden
Inlandsbanen Aktiebolag (IBAB) Malmö-Limhamns-Järnväg (MLJ) Växjö-Hultsfred-Västerviks Järnväg (VHVJ) Johannesberg-Ljungaverks Järnväg (JLJ)''.
„Republik Österreich
„Königreich Norwegen
2.Fylkesveger
3.Kommunale veger''
„Republik Finnland
„Königreich Schweden
„Österreich 12''
„Finnland 17''
„Norwegen 16''
„Schweden 5''.
4. 391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom
24. 8. 1991, S. 1)
a) Anhang I Nummer 2 dritter Gedankenstrich erhält
folgende Fassung
„- das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der
den Führerschein ausstellt, wie folgt
B: Belgien L: Luxemburg
DK: Dänemark NL: Niederlande
D: Deutschland N: Norwegen
GR: Griechenland A: Österreich
E: Spanien P: Portugal
F: Frankreich FIN: Finnland
IRL: Irland S: Schweden
I: Italien UK: Vereinigtes
Königreich''.
b) Anhang I Nummer 3 Unterabsatz 2 erhält folgende
Fassung
„Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer
anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden
Sprachen: dänisch, deutsch, englisch, finnisch,
französisch, griechisch, italienisch, niederländisch,
norwegisch, portugiesisch, spanisch, schwedisch, so
erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses
Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten
Sprachen eine zweisprachige Fassung des
Führerscheins.''
5. 392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom
7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln
für bestimmte Beförderungen im kombinierten
Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368
vom 17. 12. 1992, S. 38)
Folgendes wird in Artikel 6 Absatz 3 eingefügt
„- Österreich
Straßenverkehrsbeitrag''
„- Finnland
varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordonsskatt''
„- Norwegen
vektarsavgift''
„- Schweden
fordonsskatt''.
6. 392 L 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom
26. März 1992 über den Zugang zum
Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für
Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder
durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95
vom 9. 4. 1992, S. 1)
Folgendes wird in Anhang I (blaues Kraftpapier),
Fußnote 1 eingefügt
„(A) Österreich'' ab dem 1. Januar 1997, „(FIN)
Finnland'', „(N) Norwegen'', „(S) Schweden''.
7. 392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission
vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der
Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 5),
geändert durch
- 393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 der
Kommission vom 25. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 266 vom
27. 10. 1993, S. 2).
Folgendes wird in Anhang IA Fußnote 1, in Anhang IV
erste Fußnote 1 und in Anhang V Fußnote 1 eingefügt
„(A) Österreich'', „(FIN) Finnland'', „(N)
Norwegen'', „(S) Schweden''.
8. 392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom
23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die
Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr
mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in
dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 251 vom 29. 8.
1992, S. 1)
Folgendes wird in Fußnote 1 in Anhang I (Bescheinigung)
eingefügt
„A (Österreich)'', „FIN (Finnland)'', „N
(Norwegen)'', „S (Schweden)''.
Folgendes wird in Fußnote 1 in Anhang II (Umschlagseite
des Fahrtenblattheftes) eingefügt
„Österreich (A)'', „Finnland (FIN)'', „Norwegen
(N)'', „Schweden (S)''.
Folgendes wird in Anhang III eingefügt
„A'', „FIN'', „N'', „S''.
9. 393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom
25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung
von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte
Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279
vom 12. 11. 1993, S. 32)
Folgendes wird in Artikel 3 Absatz 1 eingefügt
„Österreich
Kraftfahrzeugsteuer''
„Finnland
varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordons skatt''
„Norwegen
vektarsavgift''
„Schweden
fordonsskatt''.
B. EISENBAHNVERKEHR
1. 369 R 1192: Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom
26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die
Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen
(ABl. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8), geändert durch
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.
3. 1972, S. 14);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik
Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,
S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L
302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.
1990, S. 12).
Folgendes wird in Artikel 3 eingefügt
„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''
„- Norges Statsbaner (NSB)''
„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''
„- Statens järnvägar (SJ)''.
2. 377 R 2830: Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates vom
12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der
Vergleichbarkeit der Rechnungsführung und der
Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 334
vom 24. 12. 1977, S. 13), geändert durch
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik
Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,
S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L
302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.
1990, S. 12).
Folgendes wird in Artikel 2 eingefügt
„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''
„- Norges Statsbaner (NSB)''
„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''
„- Statens järnvägar (SJ)''.
3. 378 R 2183: Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates vom
19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher
Grundsätze für die Kostenrechnung der
Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 258 vom 21. 9. 1978,
S. 1), geändert durch
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik
Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,
S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L
302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.
1990, S. 12).
Folgendes wird in Artikel 2 eingefügt
„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''
„- Norges Statsbaner (NSB)''
„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''
„- Statens järnvägar (SJ)''.
4. 382 D 529: Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom
19. Juli 1982 über die Preisbildung im
grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehr (ABl. Nr. L
234 vom 9. 8. 1982, S. 5), geändert durch
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L
302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.
1990, S. 12).
Folgendes wird in Artikel 1 eingefügt
„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''
„- Norges Statsbaner (NSB)''
„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''
„- Statens järnvägar (SJ)''.
5. 383 D 0418: Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom
25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der
Eisenbahnunternehmen bei der Verwaltung ihres
grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs
(ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32), geändert
durch
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L
302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.
1990, S. 12).
Folgendes wird in Artikel 1 eingefügt
„- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)''
„- Norges Statsbaner (NSB)''
„- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)''
„- Statens järnvägar (SJ)''.
C. BINNENSCHIFFSVERKEHR
1. 377 D 0527: Entscheidung 77/527/EWG der Kommission vom
29. Juli 1977 zur Aufstellung der Liste der
Seeschiffahrtsstraßen im Sinne der Richtlinie
76/135/EWG des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977,
S. 29), geändert durch
- 378 L 1016: Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom
23. November 1978 (ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978,
S. 31)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L
302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Folgendes wird der Liste im Anhang hinzugefügt
„SUOMI
- Saimaan kanava/Saima kanal
- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
SVERIGE
- Trollhätte kanal und Göta älv
- Vänersee
- Mälarsee
- Södertälje kanal
- Falsterbo kanal
- Sotenkanalen''.
2. 382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom
4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für
Binnenschiffe (ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1)
Anhang I wird wie folgt ergänzt
a) Folgendes wird in „KAPITEL I'' „Zone 2''
hinzugefügt
„Schweden
Trollhätte kanal und Göta älv
Vänersee
Södertälje kanal
Mälarsee
Falsterbo kanal
Sotenkanalen''.
b) Folgendes wird in „KAPITEL II'' „Zone 3''
hinzugefügt
„Österreich
Donau von der österreichisch-deutschen Grenze bis
zur österreichisch-slowakischen Grenze
Schweden
Göta kanal
Vättersee''.
c) Folgendes wird in „KAPITEL III'' „Zone 4''
hinzugefügt
„Schweden
Alle Flüsse, Kanäle und Binnenseen, außer denen der
Zonen 1, 2 und 3''.
3. 391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom
16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der
einzelstaatlichen Schiffspatente für den
Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L
373 vom 31. 12. 1991, S. 29)
a) Anhang I wird wie folgt ergänzt
i) Unter der Überschrift „GRUPPE A'' wird folgendes
hinzugefügt
„Republik Finnland
- Laivurinkirja/Skepparbrev,
- Kuljettajankirja I ja II/Förarbrev I.
Königreich Schweden
- Bevis om behörighet som skeppare B,
- Bevis om behörighet som skeppare A,
- Bevis om behörighet som styrman B,
- Bevis om behörighet som styrman A,
- Bevis om behörighet som sjökapten''.
ii) Unter der Überschrift „GRUPPE B'' wird folgendes
hinzugefügt
„Republik Österreich
- Kapitänspatent A,
- Schiffsführerpatent A.
Republik Finnland
- Laivurinkirja/Skepparbrev,
- Kuljettajankirja I/Förarbrev I.
Königreich Schweden
- Bevis om behörighet som skeppare B,
- Bevis om behörighet som skeppare A,
- Bevis om behörighet som styrman B,
- Bevis om behörighet som styrman A,
- Bevis om behörighet som sjökapten''.
b) In Anhang II wird folgender Wortlaut hinzugefügt
„Republik Finnland
Saimaan kanava/Saima kanal, Saimaan vesistö/Saimens
vattendrag''
„Königreich Schweden
Trollhätte kanal und Göta älv, Vänersee, Mälarsee,
Södertälje kanal, Falsterbo kanal, Sotenkanalen''.
D. FLUGVERKEHR
1. 392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom
23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft zu Strecken des
innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240
vom 24. 8. 1992, S. 8)
a) Folgendes wird in ANHANG I, „Verzeichnis der
Flughäfen der Kategorie 1'' eingefügt
„ÖSTERREICH: Wien''
„FINNLAND: Helsinki-Vantaa/Helsingfors
Vanda''
„NORWEGEN: Flughafensystem Oslo''
„SCHWEDEN: Flughafensystem
Stockholm''.
b) Folgendes wird in ANHANG II, „Verzeichnis der
Flughafensysteme'' hinzugefügt
„NORWEGEN: Oslo-Fornebu/
Gardermoen''
„SCHWEDEN: Stockholm-Aranda/Bromma''.
VII. ENTWICKLUNG
391 D 0482: Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1)
„ANNETTU JÄLKIKÄTEEN/UTFÄRDAT I EFTERHAND'',
„UTSTEDT I ETTERHAND'', „UTFÄRDAT I EFTERHAND''.
„KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT'', „DUPLIKAT'',
„DUPLIKAT''.
„KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT'', „DUPLIKAT'',
„DUPLIKAT''.
VIII. UMWELT
A. GEWÄSSERSCHUTZ UND WASSERWIRTSCHAFT
„ÖSTERREICH
---------------------------------------------------------------------
Probenahme- oder Meßstationen Flüsse
---------------------------------------------------------------------
Jochenstein 2 203,8 km oberhalb der Mündung Donau
Abwinden-Asten 2 119,9 km oberhalb der Mündung Donau
Wolfsthal 1 873,5 km oberhalb der Mündung Donau
Lavamünd 2,1 km oberhalb des Verlassens Drau
österreichischen Gebiets
Kufstein/Erl 204,03 km oberhalb der Vereinigung Inn
mit der Donau
Oberndorf 47,2 km oberhalb der Vereinigung Salzach
mit dem Inn
Bad Radkersburg 101,4 km oberhalb der Vereinigung Mur
mit der Drau
FINNLAND
---------------------------------------------------------------------
Probenahme- oder Meßstationen Flüsse
---------------------------------------------------------------------
Kalkkistenkoski Station Nr. 4800, Ausfluß des Kymi
Paijänne-Sees
Pori-Tampere Station Nr. 8820, 7,5 km
Brücke oberhalb Pori Kokemäenjoki
Mansikkakoski Station Nr. 2800, Ausfluß des
Saimaa-Sees Vuoksi
Raasakka Brück 8 km oberhalb Ii Ii
Merikoski Brücke Station Nr. 13000, Oulu Stadt Oulujoki
Isohaara Brücke Station Nr. 14000, Kemi Stadt Kemijoki
Kukkolankoski Station Nr. 14310, 13 km oberhalb
Tornio Torniojoki
Virtaniemi Station Nr. 14400, Ausfluß des
Inari-Sees Paatsjoki
NORWEGEN
---------------------------------------------------------------------
Probenahme- oder Meßstationen Flüsse
---------------------------------------------------------------------
Sarpsfossen 40 km nach dem Ausfluß bei
Fredrikstad Glomma
Bingsfossen/
Fetsund 120 km nach dem Ausfluß bei
Fredrikstad Glomma
Skjefstadfossen/
Elverum 280 km nach dem Ausfluß bei
Fredrikstad Glomma
Vennesla 15 km nach dem Ausfluß bei
Kristiansand Otra
Mosjoen 2 km nach dem Ausfluß bei Mosjoen Vefsna
Alta 2 km nach dem Ausfluß bei Alta Almelva
SCHWEDEN
---------------------------------------------------------------------
Probenahme- oder Meßstationen Flüsse
---------------------------------------------------------------------
Lulea Station Nr. 009 Lule älv
Stornorrfors Station Nr. 028 Ume älv
Bergeforsen Station Nr. 040 Indalsälven
Älvkarleby Station Nr. 053 Dalälven
Stockholm Station Nr. 061 Norrström
Norrköping Station Nr. 067 Motala ström
Mörrum Station Nr. 086 Mörrumsan
Helsingborg Station Nr. 094 Raan
Laholm Station Nr. 098 Lagan
Alelyckan Station Nr. 108 Göta älv''.
B. KONTROLLE DER LUFTVERSCHMUTZUNG
a) In Anhang I werden in der Tabelle
„HÖCHSTMENGEN UND VERRINGERUNG DER SO
tief 2 -EMISSIONEN FÜR BESTEHENDE
ANLAGEN'' in den angegebenen Spalten die
folgenden Werte eingefügt
b) In Anhang II werden in der Tabelle
„HÖCHSTMENGEN UND VERRINGERUNG DER NO
tief x -EMISSIONEN FÜR BESTEHENDE
ANLAGEN'' in den angegebenen Spalten die
folgenden Werte eingefügt
C. LÄRMBEKÄMPFUNG
379 L 0113: Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 15), geändert durch
D. CHEMISCHE STOFFE, INDUSTRIELLE RISIKEN UND BIOTECHNOLOGIE
„Boreal ( ) Arktisch ( )''.
E. ERHALTUNG WILDLEBENDER TIERE UND PFLANZEN
„ 40.a Mergus albellus''
„ 71.a Falco rusticolus''
„101.a Calidris minuta''
„103.a Limosa lapponica''
„105.a Xenus cinereus''
„127.a Surnia ulula''
„128.a Strix nebulosa''
„128.b Strix uralensis''
„148.a Anthus cervinus''
„175.a Emberiza pusillus''
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norsk suomi svenska
---------------------------------------------------------------------
1. Smalom Kaakkuri Smalom
2. Storlom Kuikka Storlom
3. Islom Amerikanj„kuikka Islom
4. Horndykker Mustakurkku-uikku Svarthakedopping
5. Madeirapetrell Madeiranviistäjä Smalnäbbad
sammetspetrell
6. Kappverdepetrell Kanarianviistäja Tjocknäbbad
sammetspetrell
7. Spisshalepetrell Tyrskykiitäjä Spetsstjärtad
petrell
8. Gulnebblire Keltanokkakiitäjä Gulnäbbad lira
9. Middelhavslire Pikkukiitäjä Medelhavslira
10. Dverglire Kääpiökiitäjä Dvärglira
11. Fregattstormsvale Vaaleaulappakeiju Fregattstormsvala
12. Havsvale Merikeiju Stormsvala
13. Stormsvale Myrskykeiju Klykstjärtad
stormsvala
14. Passatstormsvale Madeirankeiju Oceanlöpare
15. Storskarv Merimetso (alalaji Storskarv
(underarten Keskija (underarten
mellomskarv fra Etelä-Eurooppa) mellanskarv)
Mellom-Europa)
16. Toppskarv (underart Karimetso (alalaji Toppskarv
fra Middelhavet) Välimeri) (underart fran
Medelhavet)
17. Dvergskarv Kääpiömerimetso Dvärgskarv
18. Hvitpelikan Pelikaani Pelikan
19. Krollpelikan Kiharapelikaani Krushuvad pelikan
20. Rordrum Kaulushaikara Rördrom
21. Dvergrordrum Pikkuhaikara Dvärgrördrom
22. Natthegre Yöhaikara Natthäger
23. Topphegre Rääkkähaikara Rallhäger
24. Silkehegre Silkkihaikara Silkeshäger
25. Egretthegre Jalohaikara Ägretthäger
26. Purpurhegre Ruskohaikara Purpurhäger
27. Svartstork Mustahaikara Svart stork
28. Stork Kattohaikara Vit stork
29. Bronseibis Musta ibis Bronsibis
30. Skjestork Kapustahaikara Skedstork
31. Flamingo Flamingo Flamingo
32. Dvergsvane Pikkujoutsen Mindre sangsvan
33. Sangsvane Laulujoutsen Sangsvan
34. Tundragas Tundrahanhi Bläsgas
(underart fra (alalaji (grönländsk
Gronland) Grönlanti) underart)
35. Dverggas Kiljuhanhi Fjällgas
36. Hvitkinngas Valkoposkihanhi Vitkindad gas
37. Rodhalsgas Punakaulahanhi Rödhalsad gas
38. Rustand Ruostesorsa Rostand
39. Marmorand Marmorisorsa Marmorand
40. Hvitoyeand Ruskosotka Vitögd dykand
40a. Lappfiskand Uivelo Salskrake
41. Hvithodeand Valkopäävartti Kopparand
42. Vepsevak Mehiläishaukka Bivrak
43. Svartvingeglente Liitohaukka Svartvingad glada
44. Svartglente Haarahaukka Brun glada
45. Glente Isohaarahaukka Glada
46. Havorn Merikotka Havsörn
47. Lammegribb Partakorppikotka Lammgam
48. Atselgribb Pikkukorppikotka Smutsgam
49. Gasegribb Hanhikorppikotka Gasgam
50. Munkegribb Munkkikorppikotka Gragam
51. Slangeorn Käärmekotka Ormörn
52. Sivhauk Ruskosuohaukka Brun kärrhök
53. Myrhauk Sinisuohaukka Bla kärrhök
54. Steppehauk Arosuohaukka Stäpphök
55. Enghauk Niittysuohaukka Ängshök
56. Honsehauk (underart Kanahaukka (alalaji Duvhök (underart
fra Korsika og Korsika ja fran Korsika
Sardinia) Sardinia) och Sardinien)
57. Spurvehauk Varpushaukka Sparvök (underart
(underart fra (alalaji fran Kanariöarna
Kanarioyene og Kanaria ja och Maderia)
Madeira) Madeira)
58. Balkanhauk Balkaninvarpushaukka Balkanhök
59. Ornvak Arohiirihaukka Örnvrak
60. Samaskrikorn Pikkukiljukotka Mindre skrikörn
61. Storskrikorn Kiljukotka Större skrikörn
62. Keiserorn (underart Keisarikotka Kejsarörn
fra Sorost-Europa) (underart fran
Sydosteuropa)
63. Iberisk keiserorn Iberiankeisarikotka Kejsarörn (spansk
underart)
64. Kongeorn Kotka (maakotka) Kungsörn
65. Dvergorn Kääpiökotka Dvärgörn
66. Haukorn Vuorikotka Hökörn
67. Fiskeorn Kalasääski Fiskgjuse
68. Rodfalk Pikkutuulihaukka Rödfalk
69. Dvergfalk Ampuhaukka Stenfalk
70. Leonorafalk Välimerenhaukka Eleonorafalk
71. Slagfalk Keltapäähaukka Slagfalk
71a. Jaktfalk Tunturihaukka Jaktfalk
72. Vandrefalk Muuttohaukka Pilgrimsfalk
73. Jerpe Pyy Järpe
74. Fjellrype (underart Kiiruna (alalaji Fjällripa
fra Pyreneene) Pyreneet) (underart
fran Pyreneerna)
75. Fjellrype (underart Kiiruna (alalaji Fjällripa
fra Alpene) Alpit) (underart
fran Alperna)
76. Orrfugl Teeri (alalaji Orre
Keskija
Etelä-Eurooppa)
77. Storfugl Metso Tjäder
78. Steinhone (underart Kivikkopyy Stenhöna (underart
fra Alpene) (alalaji Alpit) fran Alperna)
79. Steinhone (underart Kivikkopyy Stenhöna (underart
fra Sicilia) (alalaji Sisilia) fran Sicilien)
80. Berberhone Kalliopyy Klipphöna
81. Rapphone (italiensk Peltopyy (alalaji Rapphöna
underart) Italia) (italiensk
underart)
82. Rapphone (iberisk Peltopyy (alalaji Rapphöna
underart) Iberian niemimaa) (underart fran
Iberiska halvön)
83. Myrrikse Luhtahuitti Smafläckig
sumphöna
84. Sumprikse Pikkuhuitti Mindre sumphöna
85. Dvergrikse Kääpiöhuitti Dvärgsumphöna
86. Akerrikse Ruisrääkkä Kornknarr
87. Sultanhone Sulttaanikana Purpurhöna
88. Kamsothone Kruununokikana Kamsothöna
89. Springvaktel Viiriäispyy Springhöna
90. Trane Kurki Trana
91. Dvergtrappe Pikkutrappi Smatrapp
92. Kragetrappe Kaulustrappi Kragtrapp
93. Stortrappe Isotrappi Stortrapp
94. Stylteloper Pitkäjalka Styltlöpare
95. Avosett Avosetti Skärfläcka
96. Triel Paksujalka Tjockfot
97. Orkenloper Aavikkojuoksija Ökenlöpare
98. Brakksvale Kahlaajapääsky Vadarsvala
99. Boltit Keräkurmitsa Fjällpipare
100. Heilo Kapustarinta Ljungpipare
101. Sporevipe Kynsihyyppä Sporrvipa
101a. Dvergsnipe Pikkusirri Smasnäppa
102. Brushane Suokukko Brushane
103. Dobbeltbekkasin Heinäkurppa Dubbelbeckasin
103a. Lappspove Punakuiri Myrspov
104. Smalnebbspove Kaitanokkakuovi Smalnäbbad spov
105. Gronnstilk Liro Grönbena
105a. Tereksnipe Rantakurvi Tereksnäppa
106. Svommesnipe Vesipääsky Smalnäbbad
simsnäppa
107. Svartehavsmake Mustanmerenlokki Svarthuvad mas
108. Smalnebbmake Kaitanokkalokki Smalnäbbad mas
109. Middelhavsmake Välimerenlokki Rödnäbbad mas
110. Sandterne Hietatiira Sandtärna
111. Rovterne Räyskä Skräntärna
112. Splitterne Riuttatiira Kentsk tärna
113. Rosenterne Ruusutiira Rosentärna
114. Makrellterne Kalatiira Fisktärna
115. Rodnebbterne Lapintiira Silvertärna
116. Dvergterne Pikkutiira Smatärna
117. Hvitkinnsvartterne Valkoposkitiira Skäggtärna
118. Svartterne Mustatiira Svarttärna
119. Lomvi (iberisk Etelänkiisla Sillgrissla
underart) (alalaji Iberian (underart fran
niemimaa) Iberiska halvön)
120. Svartbuksandhone Hietakana Svartbukig
flyghöna
121. Hvitbuksandhone Jouhihietakana Vitbukig flyghöna
122. Ringdue (underart Sepelkyyhky Ringduva (underart
fra Azorene) (alalaji Azorit) fran Azorerna)
123. Madeiradue Madeirankyyhky Madeiraduva
124. Kanaridue Kanariankyyhky Kanarieduva
125. Laurbardue Palmankyyhky Lagerduva
126. Hubro Huuhkaja Berguv
127. Snougle Tunturipöllö Fjälluggla
127a. Haukugle Hiiripöllö Hökuggla
128. Spurveugle Varpuspöllö Sparvuggla
128a. Lappugle Lapinpöllö Lappuggla
128b. Slagugle Viirupöllö Slaguggla
129. Jordugle Suopöllö Jorduggla
130. Perleugle Helmipöllö Pärluggla
131. Nattravn Kehrääjä Nattskärra
132. Kafferseiler Kafferikirskuja Kafferseglare
133. Isfugl Kuningaskalastaja Kungsfiskare
134. Blarake Sininärhi Blakraka
135. Graspett Harmaapäätikka Graspett
136. Svartspett Palokärki Spillkraka
137. Flaggspett Käpytikka (alalaji Större hackspett
(underart fra Teneriffa) (underart fran
Tenerife) Teneriffa)
138. Flaggspett (underart Käpytikka (alalaji Större hackspett
fra Kanaria) (underart fran
Gran Canaria) Gran Canaria)
139. Syriaspett Syyriantikka Balkanspett
140. Mellomspett Tammitikka Mellanspett
141. Hvitryggspett Valkoselkätikka Vitryggig
hackspett
142. Tretaspett Pohjantikka Tretaig hackspett
143. Dupontlerke Kaitanokkakiuru Dupontlärka
144. Kalenderlerke Arokiuru Kalanderlärka
145. Dverglerke Lyhytvarvaskiuru Korttalärka
146. Iberiatopplerke Iberiantöyhtökiuru Lagerlärka
147. Trelerke Kangaskiuru Trädlärka
148. Heipiplerke Nummikirvinen Fältpiplärka
148a. Lappiplerke Lapinkirvinen Rödstrupig
piplärka
149. Gjerdesmett Peukaloinen Gärdsmyg (underart
(underart fra Fair (alalaji Fair fran Fair Isle)
Isle) Isle)
150. Blastrupe Sinirinta Blahake
151. Kanaribuskskvett Kanariantasku Kanariebuskskvätta
152. Svartsteinskvett Mustatasku Svart stenskvätta
153. Tamarisksanger Tamariskikerttunen Kaveldunsangare
154. Vannsanger Sarakerttunen Vattensangare
155. Olivensanger Oliivikultarinta Olivsangare
156. Sardiniasanger Sardiniankerttu Sardinsk sangare
157. Provencesanger Ruskokerttu Provencesangare
158. Svartstrupesanger Mustakurkkukerttu Svarthakad sangare
159. Hauksanger Kirjokerttu Höksangare
160. Dvergfluesnapper Pikkusieppo Mindre
flugsnappare
161. Balkanfluesnapper Balkaninsieppo Balkanflugsnappare
162. Halsbandfluesnapper Sepelsieppo Halsbands-
flugsnappare
163. Krüperspettmeis Punarintanakkeli Krüpers nötväcka
164. Korsikaspettmeis Mustapäänakkeli Korsikansk
nötväcka
165. Tornskate Pikkulepinkäinen Törnskata
166. Rosenvarsler Mustaotsalepinkäinen Svartpannad
törnskata
167. Alpekrake Alppivaris Alpkraka
168. Bokfink (underart Peippo (alalaji Bokfink (underart
fra Hierro) Hierro) fran Hierro)
169. Blabokfink Kanarianpeippo Bla bofink
170. Skottekorsnebb Skotlanninkäpylintu Skotsk korsnäbb
171. Orkendompap Aavikkotulkku Ökentrumpetare
172. Dompap (underart Punatulkku (alalaji Domherre (underart
fra Azorene) Azorit) fran Azorerna)
173. Tyrkerspurv Keltapääsirkku Gulgra sparv
174. Hortulan Peltosirkku Ortolansparv
175. Rustspurv Ruostekurkkusirkku Rostsparv
175a. Dvergspurv Pikkusirkku Dvärgsparv
b) In Anhang II/1 werden neben den angeführten Nummern die
folgenden Spalten hinzugefügt
„
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norsk suomi svenska
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1. Sadgas Metsähanhi Sädgas
2. Gragas Merihanhi Gragas
3. Kanadagas Kanadanhanhi Kanadagas
4. Brunnakke Haapana Bläsand
5. Snadderand Harmaasorsa Snatterand
6. Krikkand Tavi Kricka
7. Stokkand Sinisorsa Gräsand
8. Stjertand Jouhisorsa Stjärtand
9. Knekkand Heinätavi Arta
10. Skjeand Lapasorsa Skedand
11. Taffeland Punasotka Brunand
12. Toppand Tukkasotka Vigg
13. Lirype (underart Nummiriekko Dalripa (underarten
fra Skottland) (riekon alaljeja) moripa)
14. Fjellrype Kiiruna Fjällripa
15. Steinhone Kivikkopyy Stenhöna
16. Rodhone Punapyy Rödhöna
17. Rapphone Peltopyy Rapphöna
18. Fasan Fasaani Fasan
19. Sothone Nokikana Sothöna
20. Kvartbekkasin Jänkäkurppa Dvärgbeckasin
21. Enkeltbekkasin Taivaanvuohi Enkelbeckasin
22. Rugde Lehtokurppa Morkulla
23. Klippedue Kalliokyyhky Tamduva
24. Ringdue Sepelkyyhky Ringduva
c) Anhang II/2 wird wie folgt geändert
i) die folgenden Angaben werden in der Tabelle
hinzugefügt
38a. Lagopus lagopus lagopus
73. Garulus glandarius
74. Pica Pica
75. Corvus monedula
76. Corvus frugilegus
77. Corvus corone
ii) neben den angeführten Nummern werden folgende Spalten
hinzugefügt
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norsk suomi svenska
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25. Knoppsvane Kyhmyjoutsen Knölsvan
26. Kortnebbgas Lyhytnokkahanhi Spetsbergsgas
27. Tundragas Tundrahanhi Bläsgas
28. Ringgas Sepelhanhi Prutgas
29. Rodhodeand Punapäänarsku Rödhuvad dykand
30. Bergand Lapasotka Bergand
31. Arfugl Haahka Ejder
32. Havelle Alli Alfagel
33. Svartand Mustalintu Sjöorre
34. Sjoorre Pilkkasiipi Svärta
35. Kvinand Telkkä Knipa
36. Siland Tukkakoskelo Smaskrake
37. Laksand Isokoskelo Storskrake
38. Jerpe Pyy Järpe
38a. Lirype (nordisk Riekko Dalripa
underart)
39. Orrfugl Teeri Orre
40. Storfugl Metso Tjäder
41. Berberhone Kalliopyy Klipphöna
42. Vaktel Viiriäinen Vaktel
43. Kalkun Villikalkkuna Vildkalkon
44. Vannrikse Luhtakana Vattenrall
45. Sivhone Liejukana Rörhöna
46. Tjeld Meriharakka Strandskata
47. Heilo Kapustarinta Ljungpipare
48. Tundralo Tundrakurmitsa Kustpipare
49. Vipe Töyhtöhyyppä Tofsvipa
50. Polarsnipe Isosirri Kustsnäppa
51. Brushane Suokukko Brushane
52. Svarthalespove Mustapyrstökuiri Rödspov
53. Lappspove Punakuiri Myrspov
54. Smaspove Pikkukuovi Smaspov
55. Storspove Isokuovi Storspov
56. Sotsnipe Mustaviklo Svartsnäppa
57. Rodstilk Punajalkaviklo Rödbena
58. Gluttsnipe Valkoviklo Gluttsnäppa
59. Hettemake Naurulokki Skrattmas
60. Fiskemake Kalalokki Fiskmas
61. Sildemake Selkälokki Silltrut
62. Gramake Harmaalokki Gratrut
63. Svartbak Merilokki Havstrut
64. Skogdue Uuttukyyhky Skogsduva
65. Tyrkerdue Turkinkyyhky Turkduva
66. Turteldue Turturikyyhky Turturduva
67. Sanglerke Kiuru Sanglärka
68. Svarttrost Mustarastas Koltrast
69. Gratrost Räkättirastas Björktrast
70. Maltrost Laulurastas Taltrast
71. Rodvingetrost Punakylkirastas Rödvingetrast
72. Duetrost Kulorastas Dubbeltras
73. Notteskrike Närhi Nötskrika
74. Skjare Harakka Skata
75. Kaie Naakka Kaja
76. Kornkrake Mustavaris Raka
77. Krake Kraka
perusteella voivat sallia luettelossa mainittujen lajien metsästyksen.
+ = Medlemsstater som i henhold til artikkel 7 nr. 3
kan tillate jakt pa de angitte artene.
+ = Medlemsstater, som enligt artikel 7.3, far
tillata jakt pa de angivna arterna.''
---------------------------------------------------------------------
norsk suomi svenska
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1. Stokkand Sinisorsa Gräsand
2. Lirype (underart Nummerikko Dalripa
fra Skottland) (riekon alalajeja)
3. Rodhone Punapyy Rödhöna
4. Berberhone Kalliopyy Klipphöna
5. Rapphone Peltopyy Rapphöna
6. Fasan Fasaani Fasan
7. Ringdue Sepelkyyhky Ringduva
---------------------------------------------------------------------
norsk suomi svenska
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8. Tundragas Tundrahanhi Bläsgas
(Euraasian
rotu)
9. Gragas Merihanhi Gragas
10. Brunnakke Haapana Bläsand
11. Krikkand Tavi Kricka
12. Stjertand Jouhisorsa Stjärtand
13. Skjeand Lapasorsa Skedand
14. Taffeland Punasotka Brunand
15. Toppand Tukkasotka Vigg
16. Bergand Lapasotka Bergand
17. Arfugl Haahka Ejder
18. Svartand Mustalintu Sjöorre
19. Fjellrype Kiiruna Fjällripa
20. Orrfugl (britisk Teeri Orre
underart) (Iso-Britannian (brittsik underart)
populaatio)
21. Storfugl Metso Tjäder
22. Sothone Nokikana Sothöna
23. Heilo Kapustarinta Ljungpipare
24. Kvartbekkasin Jänkäkurppa Dvärgbeckasin
25. Enkeltbekkasin Taivaanvuohi Enkelbeckasin
26. Rugde Lehtokurppa Morkulla
„(Mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens für den Fang von Lagopus lagopus lagopus und Lagopus mutus nördlich des 58. Breitengrads Nord)''.
Satz hinzugefügt: „Die borealen und pannonischen Lebensräume werden mit dem Corine-Code „Lebensräume'' von 1993 identifiziert.''
halophytische Vegetationen'', Abschnitt „Halophile und gypsophile Binnenlandsteppen'', wird nach Punkt
Abschnitt „Naturnahes trockenes Grasland und teilweise verbuschtes Grasland'' wird vor „34.32 bis 34.34'' ein neuer Punkt 34.31
„Subkontinentales Steppengrasland'' sowie nach Punkt 34.5 folgendes hinzugefügt: „34.91 Pannonische Steppen'' und „34.A1 Pannonische Sandsteppen''.
Punkt 54.3 ein neuer Abschnitt „Aapa-Moore'' und unter diesem neuen Abschnitt folgendes hinzugefügt
„Wälder des gemäßigten Europa'' ein neuer Abschnitt „Boreale Wälder'' und unter diesem Abschnitt ein Punkt „42.C Westliche Taiga'' hinzugefügt.
gemäßigten Europa'' wird nach Punkt 41.26 ein neuer Punkt „41.2B Pannonischer Eichen-Hainbuchenwald'' hinzugefügt,
und nach Punkt 41.53 werden folgende zwei neuen Punkte hinzugefügt: „41.7374 Pannonische Flaumeichen-Wälder'' und „41.7A Euro-Sibirische Steppen-Eichenwälder''.
c) Anhang II wird wie folgt ergänzt
(1) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, Säugetiere,
Rodentia, wird folgendes hinzugefügt
unter Sciuridae: „Pteromys volans (Sciuropterus russicus)''
unter Castoridae, nach Castor fiber: „(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)''.
Carnivora, wird folgendes hinzugefügt
unter Canidae: „ * Alopex lagopus'', und nach * Canis lupus, in Klammern: „mit Ausnahme der finnischen Populationen'';
unter Ursidae, nach * Ursus arctos: „(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)'';
unter Mustelidae: „ * Gulo gulo'';
unter Felidae, nach Lynx lynx „(mit Ausnahme der finnischen Populationen)'';
unter Phocidae, nach * Monachus monachus
„ * Phoca hispida saimensis''.
folgendes hinzugefügt
„(mit Ausnahme der finnischen Populationen)'';
und Cypriniformes, Cobitidae, nach Cobitis taenia(o): „(mit Ausnahme der finnischen Populationen)'';
folgendes hinzugefügt
folgendes hinzugefügt
unter Sciuridae, nach Citellus citellus
„Pteromys volans (Sciuopterus russicus)'' unter Castoridae, nach Castor fiber: „(mit Ausnahme der finnischen, (norwegischen) und schwedischen Populationen)'';
und unter Microtidae, nach Microtus oeconomus arenicola: „Microtus oeconomus mehelyi'';
unter Canidae: „Alopex lagopus'';
unter Phocidae, nach Monachus monachus: „Phoca hispida saimensis'';
unter Canidae, nach Canis lupus: „(mit Ausnahme der finnischen Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraph 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung)'';
wird folgendes hinzugefügt
nach Patella feruginea: „Theodoxus
prevostianus''.
hinzugefügt
und unter diesem neuen Abschnitt: ein neuer Unterabschnitt „Castoridae''
und unter „Castoridae'': „Castor fiber (finnische, (norwegische) und schwedische Populationen)''
„Rutilus pigus virgo''.
F. ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG UND SAUBERE TECHNOLOGIEN
386 L 0278: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6), geändert durch
IX. WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
„Die Stellungnahmen, die Punkt 5 Buchstabe g betreffen, werden nach einem Abstimmungsverfahren angenommen, bei dem die Stimmen wie folgt gewogen werden
Belgien 2
Dänemark 2
Deutschland 5
Griechenland 1
Spanien 3
Frankreich 5
Irland 1
Italien 5
Luxemburg 1
Niederlande 2
Norwegen 1
Österreich 2
Portugal 2
Finnland 1
Schweden 2
Schweiz 2
Vereinigtes Königreich 5
------------------------
Insgesamt 42
Für die Annahme einer Stellungnahme ist eine
Mehrheit von 22 Ja-Stimmen erforderlich, die von
mindestens neun Delegationen abgegeben wurden.''
X. FISCHEREI
„FINNLAND: Helsinki
Tornio
Turku
NORWEGEN: Alle Häfen
SCHWEDEN: Stockholm
Göteborg”.
3. 383 R 2807: Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission
vom 22. September 1983 zur Festlegung der Aufzeichnung
von Informationen über den Fischfang durch die
Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983,
S. 1), geändert durch
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die
Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L
302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 389 R 0473: Verordnung (EWG) Nr. 473/89 der
Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. Nr. L 53 vom
25. 2. 1989, S. 34).
In Anhang IV Nummer 2.4.1 werden folgende Eintragungen
gestrichen
„N = Norwegen
S = Schweden”.
„ANHANG
Kabeljau im Gebiet Spitzbergen - Bäreninsel (ICES-Abteilungen I und II b außer den Gemeinschaftsgewässern) (Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
---------------------------------------------------------------------
Geographisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere
Merkmale
---------------------------------------------------------------------
Skagerrak 4) Norwegen Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen
Skagerrak Schweden Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen
Kattegat Schweden Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 3 1)
und 12 Seemeilen
Kattegat Norwegen Sprotte Während des
Zeitraums
Oktober bis
Dezember in dem
Gebiet, das in
dem dem
Abkommen
zwischen
Norwegen,
Dänemark und
Schweden von
1966
beigefügten
„Brief-
wechsel”
zwischen
Norwegen und
Dänemark
definiert ist
Ostsee Schweden Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 3
und 12 Seemeilen
-----
„KÜSTENGEWÄSSER FINNLANDS
---------------------------------------------------------------------
Geographisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere
Merkmale
---------------------------------------------------------------------
Ostsee Schweden Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen 2)
KÜSTENGEWÄSSER NORWEGENS
---------------------------------------------------------------------
Geographisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere
Merkmale
---------------------------------------------------------------------
Skagerrak 4) Dänemark Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen
Skagerrak 4) Schweden Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen
----
2) Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.
4) Im Sinne von Artikel 41.
KÜSTENGEWÄSSER SCHWEDENS
---------------------------------------------------------------------
Geographisches Gebiet Mitgliedstaat Arten Umfang oder besondere
Merkmale
---------------------------------------------------------------------
Skagerrak Dänemark Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen
Skagerrak 4) Norwegen Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen
Kattegat Dänemark Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 3 3)
und 12 Seemeilen
Ostsee Dänemark Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen
Ostsee Finnland Alle Arten Unbeschränkt
Zwischen 4 und
12 Seemeilen
----
3) Gemessen von der Küstenlinie.
4) Im Sinne von Artikel 41.”
ANHANG II wird wie folgt geändert
Die Tabelle unter Buchstabe B wird wie folgt ergänzt
„
---------------------------------------------------------------------
Mitgliedstaat Anzahl der zugelassenen Fischereifahrzeuge
---------------------------------------------------------------------
Norwegen ................. 57”.
„Finnland FIN
Norwegen NOR
Schweden SVE”.
XI. BINNENMARKT UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN
A. GESELLSCHAFTSRECHT, INDUSTRIELLE DEMOKRATIE UND
BUCHHALTUNGSSTANDARDS *1)
die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;
avoin yhtiö/öppet bolag, kommandiittiyhtiö/kommanditbolag;
partrederi, ansvarlig selskap, kommandittselskap;
handelsbolag, kommanditbolag.''
B. DIREKTE STEUERN, VERSICHERUNG UND KREDITINSTITUTE
I. Direkte Steuern
II. Versicherung
III. Kreditinstitute
C. FREIER WARENVERKEHR
I. KRAFTFAHRZEUGE
„Österreich: ..... Finnland: .....
Norwegen: ..... Schweden: .....''.
IV. HAUSHALTSGERÄTE
iii) Folgende Angaben werden in Nummer 3.1.5.1. hinzugefügt
„Esilämmityskulutus 200 Grad C:een (FI)
Energiforbruk ved oppvarming til 200 Grad C (N) Energiförbrukning vid uppvärmning till 200 Grad C (S)'' „Vakiokulutus (yhden tunnin aikana 200 Grad C:ssa) (FI) Energiforbruk for a opprettholde en bestemt temperatur (en time pa 200 Grad C) (N)
Energiförbrukning för att upprätthalla 200 Grad C i en
timme (S)''
„KOKONAISKULUTUS (FI)
TOTALT (N)
TOTALT (S)''.
ANHANG II(h)
ANHANG II(i)
ANHANG II(j)
VI. DRUCKGEFÄSSE
VII. MESSGERÄTE
„10 Groschen (Österreich)
10 penniä/10 penni (Finnland)
10 ore (Norwegen)
10 öre (Schweden)''.
VIII. TEXTILIEN
IX. LEBENSMITTEL
„Finnisch: ,pakastettu'
Norwegisch: ,dypfryst'
Schwedisch: ,djupfryst'.''
X. DÜNGEMITTEL
HANDELSHEMMNISSE
D. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN
I. ALLGEMEINES SYSTEM
392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25)
Anhang C „VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii'' wird wie folgt ergänzt
II. RECHTSANWÄLTE
„Österreich: „Rechtsanwalt'';
Finnland: „Asianajaja/Advokat'';
Norwegen: „Advokat'';
Schweden: „Advokat''.''
„Österreich: Anästhesiologie und Intensivmedizin
Finnland: anestesiologia/anestesiologi
Norwegen: anestesiologi
Schweden: anestesi och intensivvard''
- Chirurgie
„Österreich: Chirurgie
Finnland: kirurgia/kirurgi
Norwegen: generell kirurgi
Schweden: kirurgi''
- Neurochirurgie
„Österreich: Neurochirurgie
Finnland: neurokirurgia/neurokirurgi
Norwegen: nevrokirurgi
Schweden: neurokirurgi''
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
„Österreich: Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Finnland: naistentaudit ja synnytykset/ kvinnosjukdomar
och förlossningar
Norwegen: fodselshjelp og kvinnesykdommer
Schweden: obstetrik och gynekologi''
- Innere Medizin
„Österreich Innere Medizin
Finnland: sisätaudit/inremedicin
Norwegen: indremedisin
Schweden: internmedicin''
- Augenheilkunde
„Österreich: Augenheilkunde und Optometrie
Finnland: silmätaudit/ ögonsjukdomar
Norwegen: oyesykdommer
Schweden: ögonsjukdomar (oftalmologi)''
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
„Österreich: Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Finnland: korva-, nenä- ja kurkkutaudit/ öron-, näs- och
strupsjukdomar
Norwegen: ore-nese-halssykdommer
Schweden: öron-, näs- och halssjukdomar
(oto-rhino-laryngologi)''
- Kinderheilkunde
„Österreich: Kinder- und Jugendheilkunde
Finnland: lastentaudit/ barnsjukdomar
Norwegen: barnesykdommer
Schweden: barn- och ungdomsmedicin''
- Lungen- und Bronchialheilkunde
„Österreich: Lungenkrankheiten
Finnland: keuhkosairaudet/ lungsjukdomar
Norwegen: lungesykdommer
Schweden: lungsjukdomar (pneumonologi)''
- Urologie
„Österreich: Urologie
Finnland: urologia/ urologi
Norwegen: urologi
Schweden: urologi''
- Orthopädie
„Österreich: Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
Finnland: ortopedia ja traumatologia/ ortopedi och
traumatologi
Norwegen: ortopedisk kirurgi
Schweden: ortopedi''
- Pathologie
„Österreich: Pathologie
Finnland: patologia/ patologi
Norwegen: patologi
Schweden: klinisk patologi''
- Neurologie
„Österreich: Neurologie
Finnland: neurologia/ neurologi
Norwegen: nevrologi
Schweden: neurologi''
- Psychiatrie
„Österreich: Psychiatrie
Finnland: psykiatria/ psykiatri
Norwegen: psychiatri
Schweden: psykiatri''
d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt
ergänzt
- Klinische Biologie
„Österreich: Medizinische Biologie''
- Biologische Hämatologie
„Finnland: hematologiset
laboratoriotutkimukset/hematologiska
laboratorieundersökningar''
- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
„Österreich: Hygiene und Mikrobiologie
Finnland: kliininen mikrobiologia/ klinisk mikrobiologi
Norwegen: medisinsk mikrobiologi
Schweden: klinisk bakteriologi''
- Biologische Chemie
„Österreich: Medizinische und Chemische Labordiagnostik
Finnland: kliininen kemia/ klinisk kemi
Norwegen: klinisk kjemi
Schweden: klinisk kemi''
- Immunologie
„Österreich: Immunologie
Finnland: immunologia/ immunologi
Norwegen: immunologi og transfusjonsmedisin
Schweden: klinisk immunologi''
- Plastische Chirurgie
„Österreich: Plastische Chirurgie
Finnland: plastiikkakirurgia/ plastikkirurgi
Norwegen: plastikkirurgi
Schweden: plastikkirurgi''
- Thoraxchirurgie
„Finnland: thorax- ja verisuonikirurgia/ thorax- och
kärlkirurgi
Norwegen: thoraxkirurgi
Schweden: thoraxkirurgi''
- Kinderchirurgie
„Österreich Kinderchirurgie
Finnland: lastenkirurgia/ barnkirurgi
Norwegen: barnekirurgi
Schweden: barn- och ungdomskirurgi''
- Gefäßchirurgie
„Norwegen: karkirurgi''
- Kardiologie
„Finnland: kardiologia/ kardiologi
Norwegen: hjertesykdommer
Schweden: kardiologi''
- Gastro-Enterologie
„Finnland: gastroenterologia/ gastroenterologi
Norwegen: fordoyelsessykdommer
Schweden: medicinsk gastro-enterologi och hepatologi''
- Rheumatologie
„Finnland: reumatologia/ reumatologi
Norwegen: revmatologi
Schweden: reumatologi''
- Allgemeine Hämatologie
„Finnland: kliininen hematologia/ klinisk hematologi
Norwegen: blodsykdommer
Schweden: hematologi''
- Endokrinologie
„Finnland: endokrinologia/ endokrinologi
Norwegen: endokrinologi
Schweden endokrinologi''
- Physiotherapie
„Österreich: Physikalische Medizin
Finnland: fysiatria/ fysiatri
Norwegen: fysikalsk medisin og rehabilitering
Schweden: rehabiliteringsmedicin''
- Dermatologie und Venerologie
„Österreich: Haut- und Geschlechtskrankheiten
Finnland: iho- ja sukupuolitaudit/ hud- och könssjukdomar
Norwegen: hudsykdommer og veneriske sykdommer
Schweden: hud- och könssjukdomar''
- Radiologie
„Norwegen: radiologi''
- Radiodiagnose
„Österreich: Medizinische Radiologie-Diagnostik
Finnland: radiologia/ radiologi
Schweden: medicinsk radiologi''
- Radiotherapie
„Österreich: Strahlentherapie-Radioonkologie
Finnland: syöpätaudit ja sädehoito/ cancersjukdomar och
radioterapi
Norwegen: onkologi
Schweden: onkologi''
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
„Finnland: lasten psykiatria/ barnspsykiatri
Norwegen: barne- og ungdomspsykiatri
Schweden: barn- och ungdomspsykiatri''
- Geriatrie
„Finnland: geriatria/ geriatri
Norwegen: geriatri
Schweden: geriatrik''
- Nierenkrankheiten
„Finnland: nefrologia/ nefrologi
Norwegen: nyresykdommer
Schweden: medicinska njursjukdomar (nefrologi)''
- Ansteckende Krankheiten
„Finnland: infektiosairaudet/ infektionssjukdomar
Norwegen: infeksjonssykdommer
Schweden: infektionssjukdomar''
-„Community medicine''
„Österreich: Sozialmedizin
Finnland: terveydenhuolto/ hälsovard
Norwegen: samfunnsmedisin''
- Pharmakologie
„Österreich: Pharmakologie und Toxikologie
Finnland: kliininen farmakologia/ klinisk farmakologi
Norwegen: klinisk farmakologi
Schweden: klinisk farmakologi''
- „Arbeitsmedizin''
„Österreich: Arbeits- und Betriebsmedizin
Finnland: työterveyshuolto/ företagshälsovard
Norwegen: arbeidsmedisin
Schweden: yrkes- och miljömedicin''
- Allergologie
„Finnland: allergologia/ allergologi
Schweden: allergisjukdomar''
- Gastro-enterologische Chirurgie
„Finnland: gastroenterologia/ gastroenterologi
Norwegen: gastroenterologisk kirurgi''
- Nuklearmedizin
„Österreich: Nuklearmedizin
Finnland: isotooppitutkimukset/ isotopundersökningar''
- Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung
des Arztes und des Zahnarztes)
„Finnland: leukakirurgia/ käkkirurgi
Norwegen: kjevekirurgi og munnhulesykdommer''
„todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom omradet tandreglering'' (Zeugnis eines Facharztes für Kieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
„bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i kjeveortopedi'' (Bescheinigung über die Fachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
„bevis om specialistkompetens i tandreglering'' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.''
„todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta
suukirurgian (hammas- ja suukirurgian) alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom omradet oralkirurgi (tand- och munkirurgi)'' (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
„bevis for gjennomgatt spesialistutdanning i oralkirurgi'' (Bescheinigung über eine Fachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;
„bevis om specialistkompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar'' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.''
IV. ARCHITEKTUR
Für Selbständige Für Unselbständige
„in Österreich
Handelsagent Handlungsreisender
in Finnland
Kauppa-agentti/ Myyntimies/Försäljare
Handelsagent
Kauppaedustaja/
Handelsrepresentant
in Norwegen
Handelsagent Handelsagent
Kommisjonaer Selger
Grossist Representant
in Schweden
Handelsagent Handelsresande
Mäklare
Kommissionär''
VII. ANDERE SEKTOREN
Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen
367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der „Immobiliengeschäfte'' (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben'' (Gruppe 839 ISIC) (ABl. Nr. 10 vom 19. 1. 1967, S. 140/67), geändert durch
E. ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN
XIV. FINNLAND
Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.
XV. NORWEGEN
Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter Körperschaften
XVI. SCHWEDEN
Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren Beschaffungswesen der Aufsicht der Nationalen Behörde für öffentliches Beschaffungswesen untersteht.''
F. GEISTIGES EIGENTUM UND PRODUKTHAFTUNG
I. Patente
392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 1)
„(1) Für jedes Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Beitritts durch ein in Kraft befindliches Patent geschützt ist und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft oder in Österreich, Finnland, Norwegen oder Schweden nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.
Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland, in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1988.
Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1982.''
---------------------------------------------------------------------
*1) Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für privatrechtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.
XII. ENERGIE
„(1) Das Kapital der Agentur beträgt 4 416 000 Europäische Rechnungseinheiten.
(2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt
Belgien 4,34 vH
Dänemark 2,17 vH
Deutschland 15,21 vH
Griechenland 4,34 vH
Spanien 9,42 vH
Frankreich 15,21 vH
Irland 0,72 vH
Italien 15,21 vH
Luxemburg 0,72 vH
Niederlande 4,34 vH
Norwegen 0,72 vH
Österreich 2,17 vH
Portugal 4,34 vH
Finnland 2,17 vH
Schweden 4,34 vH
Vereinigtes Königreich 15,21 vH''.
„(1) Es wird ein aus zweiundfünfzig Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt.
(2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der Mitgliedstaaten verteilt
Belgien 3 Mitglieder
Dänemark 2 Mitglieder
Deutschland 6 Mitglieder
Griechenland 3 Mitglieder
Spanien 5 Mitglieder
Frankreich 6 Mitglieder
Irland 1 Mitglied
Italien 6 Mitglieder
Luxemburg -
Niederlande 3 Mitglieder
Norwegen 1 Mitglied
Österreich 2 Mitglieder
Portugal 3 Mitglieder
Finnland 2 Mitglieder
Schweden 3 Mitglieder
Vereinigtes Königreich 6 Mitglieder.''
Folgendes wird in den ANHANG eingefügt
„Österreich Österreichische Hochspannungsnetz
Elektrizitätswirtschaft AG
Tiroler Wasserkraftwerke AG Hochspannungsnetz
Vorarlberger Kraftwerke AG Hochspannungsnetz
Vorarlberger Illwerke AG Hochspannungsnetz''
„Norwegen Statnett SF Hochspannungsnetz''
„Finnland Imatran Voima Oy/IVO Hochspannungsnetz
Voimansiirto Oy
Teollisuuden Voimansiirto Oy Hochspannungsnetz''
„Schweden Affärsverket svenska kraftnät Hochspannungsnetz''
Folgendes wird in den ANHANG eingefügt
„Österreich ÖMV Aktiengesellschaft Erdgas-Hochdrucknetz''
„Finnland Neste Oy Erdgas-Hochdrucknetz''
„Schweden Vattenfall Naturgas AB Erdgas-Hochdrucknetz
Sydgas AB Erdgas-Hochdrucknetz''
Zusammensetzung
(1) Das Gremium setzt sich aus folgenden einundzwanzig Mitgliedern zusammen
(2) Die Mitglieder des Gremiums werden von der Kommission ernannt. Die sechzehn Vertreter der Netze und der Vertreter von EURELECTRIC werden nach Rücksprache mit den betreffenden Kreisen aus einer Liste, in der mindestens zwei Vorschläge für jeden Posten enthalten sind, ernannt.''
XIII. ZÖLLE UND STEUERN
A. ZÖLLE
I. TECHNISCHE ANPASSUNGEN DES ZOLLKODEX UND SEINER
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
a) Zollkodex
392 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1)
a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören
12. Artikel 163 Absatz 4 erhält folgende Fassung
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren sowie einer vorübergehenden Transportunterbrechung in den Gebieten Belarus`, Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, Rußlands, der Schweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Ungarns oder des ehemaligen Jugoslawien in seinen Grenzen vom 1. Januar 1991, sofern sie sich aus Beförderungsgründen ergeben.”
„- Ote valvontakappaleesta: ..... (numero, p,iv,ys, toimipaikka
ja antomaa)/Utdrag ur kontrollexemplar: ..... (nummer och
datum samt utfärdande kontor och land)
- Utdrag av kontrolleksemplar: ..... (nummer, dato, utstedende
kontor og land)
- Utdrag ur kontrollexemplar: ..... (nummer och datum samt
utfärdande kontor och land).”
29. In Artikel 485 Absatz 5 werden folgende Gedankenstriche
hinzugefügt
„- annettuja otteita ..... (lukumäärä) - kopiot oheisina/.....
(antal) utfärdade utdrag - kopior bifogas,
- ..... (antall) utstedte utdrag, kopier vedlagt,
- ..... (antal) utfärdade utdrag - kopior bifogas.”
„- Vientituki ja muut vietäessä maksetut määrät maksettu
takaisin ..... (määrä) osalta/De vid exporten beviljade
bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för .....
(kvantitet);
- Tilbakebetalinger og andre belop gitt ved utforselen er
betalt for ..... (mengde);
- De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har
beta lats tillbaka för ..... (kvantitet).”
43. In Artikel 849 Absatz 3 werden nach „oder” folgende
Gedankenstriche eingefügt
„- Oikeus vientitukeen tai muihin vietäessä maksettuihin
määriin peruutettu ..... (määrä) osalta/ Rätt till
utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har
annullerats för ..... (kvantitet);
- Rett til tilbakebetalinger eller utbetaling av andre belop
ved utforselen er opphevet for ..... (mengde);
- Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid
exporten har annullerats för ..... (kvantitet).”
„Australia * European Community
Canada Austria Italy
Japan Belgium Luxembourg
New Zealand Denmark Netherlands
Switzerland Finland Norway
United States
of America France Portugal
Germany Spain
Greece Sweden
Ireland United
Kingdom”.
b) Die vier Spalten „Australie” usw. bis „Royaume Uni” auf
der Rückseite von „Formule A” (in französischer Sprache)
werden durch folgende Einträge ersetzt
„Australie * Communaute euro-
peenne
Canada Autriche Irlande
Etats-Unis
d` Amerique Allemagne Italie
Japon Belgique Luxembourg
Nouvelle-
Zelande Danemark Norvege
Suisse Espagne Pays-Bas
Finlande Portugal
France Royaume-
Uni
Grece Suede”.
c) Vermerk III (b) (3) der „Notes” auf der Rückseite von
„Form A” (in englischer Sprache) erhält folgende Fassung
„Japan, Switzerland and the European Community enter the
letter „W” in box 8 followed by the Customs Cooperation
Council Nomenclature (harmonized system) heading of the
exported product (example: „W” 96.18).”
d) Vermerk III (b) (3) der „Notes” auf der Rückseite von
„Formule A” (in französischer Sprache) muß wie folgt
lauten
„Japon, Suisse et Communaute europeenne: il y a lieu
inscrire dans la case 8 la lettre „W” suivie de la
position tarifaire occupee par le produit exporte dans la
Nomenclature du Conseil de cooperation douaniere (systeme
harmonise) (exemple: „W” 96.18).”
50. Anhang 18 wird wie folgt geändert
a) Vermerk 1 erster Absatz der „Notes” in „Part 2” des
„Form APR” (in englischer Sprache) wird durch folgende
Einträge ersetzt
„Switzerland European Community
Austria Italy
Belgium Luxembourg
Denmark Netherlands
Finland Norway
France Portugal
Germany Spain
Greece Sweden
Ireland United
Kingdom.”
b) Vermerk 1 erster Absatz der „Notes” in „Partie 2” des
„Formulaire APR” (in französischer Sprache) wird durch
folgende Einträge ersetzt
„Suisse Communaute euro-
peenne
Autriche Irlande
Allemagne Italie
Belgique Luxembourg
Danemark Norvege
Espagne Pays-Bas
Finlande Portugal
France Royaume-
Uni
Grece Suede”.
„LISTE IX (Norwegen)
LISTE X (Schweden)
LISTE XI (Österreich)
LISTE XII (Finnland)
DER KLASSENEINTEILUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND”
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
„AT = für Österreich”
„FI = für Finnland”
„NO = für Norwegen”
„SE = für Schweden”
b) in der Aufzählung nach dem mit „Feld 16” beginnenden
Absatz wird folgendes eingefügt
„ATS = österreichische Schillinge”
„FIM = Finnmark”
„NOK = norwegische Kronen”
„SEK = schwedische Kronen”
Finlands Frihamn Ab
10940 HANKO/HANGÖ
Frihamnen i Göteborg
Frihamnen i Malmö
Frihamnen i Norrköping
Frihamnen vid Arlanda”.
II. TECHNISCHE ANPASSUNG VON NICHT IM ZOLLKODEX ENTHALTENEN
BESTIMMUNGEN
B. STEUERN
XIV. AUSBILDUNG
363 D 0266: Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63) und 363 X 0688: Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG) vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 190 vom 30. 12. 1963, S. 3090/63), geändert durch
„(1) Der Beratende Ausschuß für die Berufsausbildung, eingesetzt gemäß dem vierten Grundsatz des Ratsbeschlusses vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung, besteht aus 96 Mitgliedern, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der gewerkschaftlichen Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Berufsorganisationen der Arbeitgeber je Mitgliedstaat.''
EU-Beitrittsvertrag - Akte
XVI. VERBRAUCHERSCHUTZ
392 X 0579: Empfehlung 92/579/EWG der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 66)
Unter Punkt V Nummer 4 wird folgendes angefügt
XVII. STRUKTUR- UND REGIONALPOLITIK
388 R 2052: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9), zuletzt geändert durch
XVIII. VERSCHIEDENES
EWG-Rechtsakte
358 R 0001: Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385/58), geändert durch
ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Im Sinne dieser Akte bezieht sich
- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge''
= auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl („EGKS-Vertrag''), auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag'') sowie auf
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(„Euratom-Vertrag'') mit den Änderungen oder Ergänzungen, die
durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene Verträge oder andere
Rechtsakte vorgenommen worden sind,
= auf den Vertrag über die Europäische Union („EU-Vertrag'');
ANHANG II
Liste nach Artikel 30 der Beitrittsakte
I. HANDELSPOLITIK
II. FISCHEREI
Artikel 2
Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.
ANHANG III
Bestimmungen nach Artikel 32 der Beitrittsakte
Anlage A
----------
NAME EWG Nr.
---------------------------------------------------------------------
Ethylacrylate 607-032-00-X
Toluol-2,4-diisocyanat 615-006-00-4
Toluol-2,6-diisocyanat 615-006-00-4
Dinitrotoluol (alle Isomeren) 609-007-00-9
Methylbromid 602-002-00-2
Calciumchromat 024-008-00-9
Quecksilber, organische 080-002-00-6
und anorganische 080-004-00-7
Verbindungen
Terpentin 650-002-00-6
Bariumchloride (Bariumsalze ...) 056-002-00-7
n-Hexan 601-037-00-0
Vanadiumpentoxid 023-001-00-8
Anlage B
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NAME
-------------
Bariumchromat
N-Phenyl-2-naphthylamin
Benzpyren
Chrysen
Teeröl
Inden(1,2,3-cd)pyren
Kobalt(-II-)chlorid
Kobalt(-II-)sulfat
Nickelchlorid
N-Phenyl-N'-Isopropyl-p-phenylen-diamin
Tetramethylthiurammonosulfid
Chloroacetaldehyd
Artikel 3
Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Hinblick auf diejenigen Übereinkommen oder Instrumente in den Bereichen Justiz und Inneres, die von der Erreichung der Ziele des EU-Vertrags nicht zu trennen sind,
ANHANG IV
Liste nach Artikel 39 Absatz 1 der Beitrittsakte
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel 4
(1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflichten sich, ab dem Beitritt allen sonstigen von den derzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Union oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften beizutreten.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in Artikel 220 des EG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen und den von der Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags untrennbaren Übereinkommen sowie den Protokollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den Gerichtshof beizutreten, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Gemeinschaften oder die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.
ANHANG V
Liste nach Artikel 39 Absatz 5 der Beitrittsakte
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel 5
(1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder mehreren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sind für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte verbindlich.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieser Akte den von den derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen mit einer der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den von diesen Staaten geschlossenen Übereinkünften, die mit diesen Abkommen oder Übereinkommen in Zusammenhang stehen, beizutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Union leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.
(3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und unter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.
(4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internationale Organisationen oder diejenigen internationalen Übereinkünfte, denen auch eine der Gemeinschaften oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zur Union ergeben.
ANHANG VI
Liste nach den Artikeln 54, 73, 97 und 126 der Beitrittsakte
ZOLLRECHT
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992) und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen
Unbeschadet der folgenden Vorschriften gelten diese Gemeinschaftsvorschriften für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Beitritts.
1. Artikel 22 bis 27 der Verordnung des Rates und Artikel 35 bis 140 der Verordnung der Kommission, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31. 12. 1993), sowie Ursprungsprotokolle zu den von der Gemeinschaft geschlossenen Präferenzabkommen - Warenursprung
(1) Unbeschadet der Anwendung etwaiger Maßnahmen aufgrund der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft werden Ursprungsnachweise, die von Drittstaaten im Rahmen von Präferenzabkommen der Republik Österreich, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen oder des Königreichs Schweden mit diesen Drittstaaten oder im Rahmen einseitig ergangener innerstaatlicher Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, in den jeweiligen neuen Mitgliedstaaten angenommen, sofern
(2) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Bewilligungen, durch die im Rahmen von Abkommen mit Drittstaaten die Eigenschaft eines „ermächtigten Ausführers'' verliehen wurde, beibehalten, sofern
(3) Anträge auf nachträgliche Überprüfung der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Ursprungsnachweise werden von den zuständigen Zollbehörden der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den entsprechenden Behörden der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen.
(4) Sind der Ursprungsnachweis und/oder die Beförderungspapiere vor dem Beitritt ausgestellt worden und sind im Warenverkehr zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten untereinander Zollförmlichkeiten erforderlich, so gelten Titel V des dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügten Protokolls 4 über die Ursprungsregeln und Titel V des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EG und der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
2. Artikel 76 der Verordnung des Rates und Artikel 253 bis 289 der Verordnung der Kommission - vereinfachte Verfahren
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für periodische Anmeldungen unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.
(2) Diese Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
3. Artikel 98 bis 113 der Verordnung des Rates und Artikel 503 bis 548 der Verordnung der Kommission - Zollagerverfahren
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen die neuen Mitgliedstaaten die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für Zollagerverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, beibehalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung der Einfuhrwaren, des Zollwerts und der Menge der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Zollagerverfahren ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben.
4. Artikel 114 bis 129 der Verordnung des Rates und Artikel 549 bis 649 der Verordnung der Kommission - aktive Veredelung
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die aktive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur aktiven Veredelung ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.
(4) Wurde die Anmeldung zur aktiven Veredelung im Rahmen eines Verfahrens der Zollrückvergütung angenommen, so erfolgt die Zollrückvergütung nach den Gemeinschaftsvorschriften seitens und zu Lasten des neuen Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld, deren Erstattung beantragt wurde, vor dem Beitritt buchmäßig erfaßt worden ist.
5. Artikel 130 bis 136 der Verordnung des Rates und Artikel 650 bis 669 der Verordnung der Kommission - Umwandlungsverfahren
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für das Umwandlungsverfahren unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen die Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet.
6. Artikel 137 bis 144 der Verordnung des Rates und Artikel 670 bis 747 der Verordnung der Kommission - vorübergehende Einfuhr
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so wird der gezahlte Betrag den Eigenmitteln der Gemeinschaft zugerechnet. Wird der Betrag einer Zollschuld anhand der Tarifierung, der Menge, des Zollwerts und des Ursprungs der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr ermittelt und wurde diese Anmeldung vor dem Beitritt angenommen, so ergeben sich diese Bemessungsgrundlagen aus den Rechtsvorschriften, die vor dem Beitritt in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat gegolten haben. Entsteht bei der Beendigung eine Zollschuld, so werden zur Wahrung einer ausgewogenen Behandlung der Inhaber von Bewilligungen, die in der Union in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgestellt wurden, und der Inhaber von Bewilligungen, die in den neuen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, für die Einfuhrabgaben, die ab dem Beitritt nach den Gemeinschaftsvorschriften fällig werden, Ausgleichszinsen gezahlt.
7. Artikel 145 bis 160 der Verordnung des Rates und Artikel 748 bis 787 der Verordnung der Kommission - passive Veredelung
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen für die passive Veredelung unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(2) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen sie bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
(3) Das Verfahren wird nach den Gemeinschaftsvorschriften beendet. Die Höhe der Zollschuld wird jedoch anhand der Rechtsvorschriften ermittelt, die vor dem Beitritt in dem neuen Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur passiven Veredelung angenommen wurde, gegolten haben.
8. Artikel 166 bis 181 der Verordnung des Rates und 799 bis 840 der Verordnung der Kommission - Freizonen und Freilager
(1) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, unter den Voraussetzungen beibehalten, unter denen die Erklärung oder Bewilligung erfolgte, sofern sie vom Beitritt an den Gemeinschaftsvorschriften genügen.
(2) Genügen die in Absatz 1 genannten Freizonen und Freilager nicht den Gemeinschaftsvorschriften, so dürfen die neuen Mitgliedstaaten die Freizonen und Freilager, die vor dem Beitritt zu Freizonen erklärt wurden bzw. deren Einrichtung vor dem Beitritt bewilligt wurde, längstens bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bewilligungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften ausgestellte Bewilligungen ersetzt werden.
(4) Die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten genehmigen die Bestandsaufzeichnungen der Betreiber der Freizonen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt. Diese Genehmigung wird nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilt.
(5) Die neuen Mitgliedstaaten dürfen die vor dem Beitritt ausgestellten Bewilligungen für die Überführung von Waren, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befinden, in ein Zollverfahren gemäß Artikel 173 Buchstaben c, d und e der Verordnung des Rates unter den Voraussetzungen, unter denen sie ausgestellt wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem Beitritt beibehalten.
(6) Läuft die Geltungsdauer der in Absatz 5 genannten Bewilligungen später als ein Jahr nach dem Beitritt ab, so müssen diese Bewilligungen bis spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Gemeinschaftsvorschriften erteilte Bewilligungen ersetzt werden.
Artikel 6
Artikel 234 des EG-Vertrags und die Artikel 105 und 106 des Euratom-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.
ANHANG VII
Liste nach Artikel 56 der Beitrittsakte
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Code des norwegischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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6201 Mäntel, Anoraks usw.,
für Männer oder Knaben
---------------------------------------------------------------------
6202 Mäntel, Anoraks usw.,
für Frauen oder Mädchen
---------------------------------------------------------------------
6203 Anzüge, Jacken, lange Hosen usw.,
für Männer oder Knaben
---------------------------------------------------------------------
6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken,
Röcke, lange Hosen usw.,
für Frauen oder Mädchen
---------------------------------------------------------------------
6205 Hemden,
für Männer oder Knaben
---------------------------------------------------------------------
6210 (außer 6210.1020) Bekleidung,
getränkt oder bestrichen
---------------------------------------------------------------------
6211 Trainingsanzüge, Skianzüge usw.
(außer 6211.1100-
6211.1200)
---------------------------------------------------------------------
6302 Bettwäsche
(außer 6302.2210, aus Gewebe
6302.3210 und
6302.4000- aus Gewebe
6302.9900)
---------------------------------------------------------------------
6303.9190 Gardinen, Vorhänge
6303.9290
6303.9990
---------------------------------------------------------------------
6306.2101- Zelte
6306.2900
Artikel 7
Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
ANHANG VIII
Bestimmungen nach Artikel 69 der Beitrittsakte
Anlage
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STOFF NUMMER
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Linuron 006-021-00-1
Trichlorsilan 014-001-00-9
Phosphortrichlorid 015-007-00-4
Phosphorpentachlorid 015-008-00-X
Phosphoroxychlorid 015-009-00-5
Natriumpolysulfide 016-010-00-3
Dischwefeldichlorid 016-012-00-4
Thionylchlorid 016-015-00-0
Kalziumhypochlorit; Lösung ...% Cl aktiv 017-012-00-7
Kaliumhydroxid 019-002-00-8
Chromtrioxid 024-001-00-0
Kaliumdichromat 024-002-00-6
Ammoniumdichromat 024-003-00-1
Natriumdichromat 024-004-00-7
-chlorotoluol 602-037-00-3
2-(Dimethylamino)-ethanol 603-047-00-0
2-(Diethylamino)-ethanol 603-048-00-6
Diethanolamin 603-071-00-1
N-Methyl-2-Ethanolamin 603-080-00-0
2-Ethylhexan-1,3-diol; Octylenglykol 603-087-00-9
Isophoron 606-012-00-8
6-Methyl-1,3-dithiolo(4,5-b) quinoxalin-2-on 606-036-00-9
Essigsäureanhydrid 607-008-00-9
Methylformiat 607-014-00-1
Ethylformiat 607-015-00-7
Acrylsäure 607-061-00-8
Chloroacetylchlorid 607-080-00-1
Nitrofen 609-040-00-9
Quintozen (ISO); pentachloro-nitrobenzene 609-043-00-5
Methylamin (mono, di und tri) 612-001-00-9
Diethylamin 612-003-00-X
Triethylamin 612-004-00-5
Butylamin 612-005-00-0
Benzylamin 612-047-00-X
Di-n-propylamin(1), Diisopropylamin (2) 612-048-00-5
Dichlofluanid 616-006-00-7
Chloramin T (Natriumsalz) 616-010-00-9
Cumolhydroperoxid 617-002-00-8
Monocrotophos 015-072-00-9
Edifenphos (ISO); Ethyl-S,S-diphenyldithiophosphat 015-121-00-4
Triazophos (ISO); O,O-diethyl-O-1-phenyl-
1,2,4-triazol-3-yl-thiophosphat 015-140-00-8
Methanol 603-001-00-X
Ethyl-chloroformiat 607-020-00-4
Dipropylentriamin 612-063-00-7
Trifenmorph (ISO); 4-Trityl-morpholin 613-052-00-X
Diuron 006-015-00-9
Bis (Tris (2-methyl-2-phenylpro-
pyl)zinn)oxid; Fenbutatinoxid 050-017-00-2
Butanol (except tert. Butylalkohol) 603-004-00-6
Aluminiumtrinatriumhexafluorid 009-016-00-2
Bronopol (INN); 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol 603-085-00-8
Artikel 8
Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.
ANHANG IX
Liste nach Artikel 71 Absatz 2 der Beitrittsakte
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Artikel 9
Die Bestimmungen dieser Akte, die eine nicht nur vorübergehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.
ANHANG X
Bestimmungen nach Artikel 84 der Beitrittsakte
Artikel 10
Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.
ANHANG XI
Liste nach Artikel 99 der Beitrittsakte
Metallindustrie
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KN-Code Erzeugnis
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7317 00 40-90 Nägel
8427 90 00 Stapelkarren
8428 90 99 Ladebühnen und ähnliche Maschinen zum Heben
8501 51 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit
einer Leistung von 750 W oder weniger
8501 52 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit
einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW
8501 53 92 andere Dreiphasen-Wechselstrommotoren mit
einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
8525 10 90 Sendegeräte für den Funksprech- und
Funktelegraphieverkehr
8525 20 90 Funksprechverbindungen
Kunststoffindustrie
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KN-Code Erzeugnis
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3923 21 00 Säcke aus Polymeren des Ethylens
3923 29 Säcke aus anderen Kunststoffen
3923 50 Verschlüsse
3923 90 andere Verpackungsmittel
3924 10 00 Geschirr und andere Artikel für den Tisch-
oder Küchengebrauch
3926 10 00 Büroartikel
3926 20 00 Bekleidungszubehör
3926 30 00 Beschläge
Kautschukindustrie
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KN-Code Erzeugnis
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4009 30 00 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk nur mit
textilen Spinnstoffen verstärkt oder
ausgerüstet, ohne Formstücke, Verschlußstücke
oder Verbindungsstücke
4009 40 00 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk mit
anderen Stoffen verstärkt oder ausgerüstet,
ohne Formstücke, Verschlußstücke oder
Verbindungsstücke
4011 10 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder
Diagonalreifen), von der für
Personenkraftwagen verwendeten Art
4011 20 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder
Diagonalreifen), von der für Omnibusse und
Lastkraftwagen verwendeten Art
4011 50 Luftreifen aus Kautschuk, neu (Radial- oder
Diagonalreifen) von der für Fahrräder
verwendeten Art
4011 91 andere, mit Stollen-, Winkel- oder ähnlichen
Profilen
4011 99 andere
4013 10 Luftschläuche aus Kautschuk von der für
Personenkraftwagen, Omnibusse und
Lastkraftwagen verwendeten Art
4013 20 Luftschläuche aus Kautschuk von der für
Fahrräder verwendeten Art
4013 90 andere
Textilindustrie
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KN-Code Erzeugnis
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52 Baumwolle
Gewebe aus Baumwolle
5208 31 00 in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
5208 32 in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
5208 33 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich
Doppelköper
5008 39 00 andere Gewebe
5208 51 00 in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
5208 52 in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
5208 59 00 andere Gewebe
5209 31 00 in Leinwandbindung
5209 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich
Doppelköper
5209 39 00 andere Gewebe
5209 51 00 in Leinwandbindung
5209 52 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich
Doppelköper
5209 59 00 andere Gewebe
5210 31 in Leinwandbindung
5210 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich
Doppelköper
5210 39 00 andere Gewebe
5210 51 00 in Leinwandbindung
5210 59 00 andere Gewebe
5211 31 00 in Leinwandbindung
5211 32 00 in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich
Doppelköper
5211 39 00 andere Gewebe
5211 51 00 in Leinwandbindung
5211 59 00 andere Gewebe
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KN-Code Erzeugnis
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andere Gewebe aus Baumwolle
5212 15 bedruckt
5212 23 gefärbt
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KN-Code Erzeugnis
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54 Synthetische oder künstliche Filamente
andere Gewebe
5407 42 gefärbt
5407 44 bedruckt
5407 51 00 roh oder gebleicht
5407 52 00 gefärbt
5407 54 00 bedruckt
5407 71 00 roh oder gebleicht
5407 72 00 gefärbt
5407 82 00 gefärbt
5408 22 gefärbt
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KN-Code Erzeugnis
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55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern
Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
5513 21 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung
5513 22 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder
4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
5513 23 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern
5513 29 00 andere Gewebe
5513 41 00 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung
5513 42 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder
4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
5513 43 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern
5513 49 00 andere Gewebe
5514 21 00 aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung
5514 22 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder
4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
5514 23 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern
5514 29 00 andere Gewebe
5514 41 00 aus Polyester-Spinnfasern
5514 42 00 aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder
4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper
5514 43 00 andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern
5514 49 00 andere Gewebe
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KN-Code Erzeugnis
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56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne;
Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
5608 11 konfektionierte Fischernetze
5608 19 andere
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KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus
Spinnstoffen
andere, mit Flor, konfektioniert
5702 42 aus synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
5702 49 aus anderen Spinnstoffen
5702 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5702 92 00 aus synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen
5702 99 00 aus anderen Spinnstoffen
5705 00 andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus
Spinnstoffen
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KN-Code Erzeugnis
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58 Spezialgewebe; getuftete
Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien;
Posamentierwaren; Stickereien
Bänder
5806 20 00 andere Bänder, mit einem Anteil an
Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT
oder mehr
andere Bänder
5806 32 aus Chemiefasern
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KN-Code Erzeugnis
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59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit
Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen
Bedarfs, aus Spinnstoffen
5903 10 mit Polyvinylchlorid
5903 20 mit Polyurethan
5903 90 andere
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KN-Code Erzeugnis
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60 Gewirke und Gestricke
6002 92 aus Baumwolle
6002 93 aus Chemiefasern
---------------------------------------------------------------------
KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Gewirken oder Gestricken
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen
6103 42 aus Baumwolle
6103 43 aus synthetischen Chemiefasern
Kombinationen
6104 22 00 aus Baumwolle
6104 23 00 aus synthetischen Chemiefasern
Jacken
6104 32 00 aus Baumwolle
6104 33 00 aus synthetischen Fasern
6104 39 00 aus anderen Spinnstoffen
Kleider
6104 41 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104 42 00 aus Baumwolle
6104 43 00 aus synthetischen Fasern
6104 44 00 aus künstlichen Chemiefasern
Röcke und Hosenröcke
6104 51 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104 52 00 aus Baumwolle
6104 53 00 aus synthetischen Fasern
6104 59 00 aus anderen Spinnstoffen
lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen),
Latzhosen und kurze Hosen
6104 62 aus Baumwolle
6104 63 aus synthetischen Fasern
6104 69 aus anderen Spinnstoffen
Hemden
6105 10 00 aus Baumwolle
6105 20 aus Chemiefasern
Blusen und Hemdblusen
6106 10 00 aus Baumwolle
6106 20 00 aus Chemiefasern
6106 90 aus anderen Spinnstoffen
Slips und andere Unterhosen
6107 11 00 aus Baumwolle
6107 12 00 aus Chemiefasern
Nachthemden und Schlafanzüge
6107 21 00 aus Baumwolle
6107 22 00 aus Chemiefasern
Slips und andere Unterhosen
6108 21 00 aus Baumwolle
6108 22 00 aus Chemiefasern
Nachthemden und Schlafanzüge
6108 31 aus Baumwolle
6108 32 aus Chemiefasern
andere
6108 91 00 aus Baumwolle
6108 92 00 aus Chemiefasern
T-Shirts und Unterhemden
6109 10 00 aus Baumwolle
6109 90 aus anderen Spinnstoffen
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich
Unterziehpullis
6110 10 aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6110 20 aus Baumwolle
6110 30 aus Chemiefasern
Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder
6111 20 aus Baumwolle
6111 30 aus synthetischen Chemiefasern
Trainingsanzüge
6112 11 00 aus Baumwolle
6112 12 00 aus synthetischen Chemiefasern
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben
6112 31 aus synthetischen Chemiefasern
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen
6112 41 aus synthetischen Chemiefasern
Strumpfhosen
6115 11 00 aus synthetischen Chemiefasern, mit einem
Titer der einfachen Garne von weniger als
67 dtex
6115 12 00 aus synthetischen Chemiefasern, mit einem
Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder
mehr
6115 19 aus anderen Spinnstoffen
6115 20 Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe)
mit einem Titer der einfachen Garne von
weniger als 67 dtex
andere
6115 91 00 aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6115 92 00 aus Baumwolle
6115 93 aus synthetischen Chemiefasern
---------------------------------------------------------------------
KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren;
Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
andere Bettwäsche, bedruckt
6302 21 00 aus Baumwolle
andere Bettwäsche
6302 31 aus Baumwolle
---------------------------------------------------------------------
KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
andere Tischwäsche
6302 51 aus Baumwolle
6302 60 00 Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus
Frottierware aus Baumwolle
andere
6302 91 aus Baumwolle
6302 92 00 aus Flachs
Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge
(Schabracken)
6303 91 00 aus Baumwolle
6303 92 aus synthetischen Chemiefasern
Bettüberwürfe
6304 19 andere
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
6305 31 aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen
oder Polypropylen
andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum
Herstellen von Bekleidung
6307 90 andere
Bekleidungsindustrie
---------------------------------------------------------------------
KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
3926 20 00 Bekleidung, aus Kunststoffen
4203 10 00 Bekleidung, aus Leder
4303 10 Bekleidung, aus Pelzfellen
Bekleidung aus textilen Flächenerzeugnissen
6201 Überkleidung
6202 Überkleidung
6203 Überkleidung
6204 Überkleidung
6205 20 00 Hemden für Männer oder Knaben, aus Baumwolle
6205 30 00 Hemden für Männer oder Knaben, aus
Chemiefasern
6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
6209 20 00 Bekleidung für Kleinkinder, aus Baumwolle
6209 30 00 Bekleidung für Kleinkinder, aus synthetischen
Chemiefasern
6210 Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5602,
5603, 5903, 5906 oder 5907
6211 20 00 Skianzüge
6211 32 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus
Baumwolle
6211 33 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus
Chemiefasern
---------------------------------------------------------------------
KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
6211 39 andere Bekleidung für Männer oder Knaben, aus
anderen Spinnstoffen
6211 42 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, aus
Baumwolle
6211 43 andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen, aus
Chemiefasern
6212 Büstenhalter und ähnliche Waren
6212 10 00 Krawatten, aus Seide
6215 20 00 Krawatten, aus Chemiefasern
Kopfbedeckungen
---------------------------------------------------------------------
KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
6505 90 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Gewirken
oder Geweben
6506 92 Kopfbedeckungen, aus Pelzfellen
Schuhindustrie
---------------------------------------------------------------------
KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
6403 59 31 Herrenhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder
6403 59 35 idem
6403 99 91 Herrenhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem
Material
6403 99 96 idem
6403 59 31 Damenhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder
6403 59 39 idem
6403 99 91 Damenhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem
Material
6403 99 98 idem
6403 59 31 Kinderhalbschuhe mit Laufsohlen aus Leder
6403 99 91 Kinderhalbschuhe mit Laufsohlen aus anderem
Material
Lederindustrie
---------------------------------------------------------------------
KN-Code Erzeugnis
---------------------------------------------------------------------
4104 31 19 Polsterleder
4104 31 30 idem
4104 31 90 idem
ZWEITER TEIL
ANPASSUNGEN DER VERTRÄGE
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Artikel 11
Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung
„Artikel 2
Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie
folgt festgesetzt
Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Norwegen 15
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87''
ANHANG XII
Bestimmungen nach Artikel 112 der Beitrittsakte
Anlage A
-----------
---------------------------------------------------------------------
STOFF NR. ANHANG 1
---------------------------------------------------------------------
Acetone 606-001-00-8
Butanon 606-002-00-3
Pentylformiat 607-018-00-3
Ethylacetat 607-022-00-5
n-Butylacetat 607-025-00-1
sec.-Butylacetat 607-026-00-7
tert.-Butylacetat 607-026-00-7
Isobutylacetat 607-026-00-7
Butylformiat 607-017-00-8
Cyclohexan 601-017-00-1
1,4-Dimethylcyclohexan 601-019-00-2
Diethylether 603-022-00-4
Ethylmethylether 603-020-00-3
Pentylacetat 607-130-00-2
Ethyllactat 607-129-00-7
Pentylpropionat 607-131-00-8
2,4-Dimethylpentan-3-on 606-028-00-5
Dipropylether 603-045-00-X
Dipropylketon 606-027-00-X
Ethylpropionat 607-028-00-8
Heptan 601-008-00-2
Hexan (Mischung von Isomeren mit weniger als 5% n-Hexan) 601-007-00-7
Isopropylacetat 607-024-00-6
Isopropylalkohol 603-003-00-0
4-Methoxy-4-methylpentan-2-on 606-023-00-8
Methylacetat 607-021-00-X
Methylcyclohexan 601-018-00-7
5-Methylhexan-2-on 606-026-00-4
Methylacetat 607-092-00-7
4-Methylpentan-2-on 606-004-00-4
Methylpropionat 607-027-00-2
Oktan 601-009-00-8
Pentane (n- und i-) 601-006-00-1
Pentan-3-on 606-006-00-5
Propan-1-ol 603-003-00-0
Propylacetat 607-024-00-6
Propylformiat 607-016-00-2
Propylpropionat 607-030-00-9
Natriumbisulphit=Polysulphit 016-010-00-3
Formaldehyd c - 25% 605-001-00-5
5% - c 25% 605-001-01-2
1% - c 5% 605-001-02-X
Salze der Chromsäure
- Ammoniumdichromat
c - 20% 024-003-00-1
0.5% - c 20%
- Calciumchromat 024-008-00-9
- Kaliumchromat 024-006-00-8
- Kaliumdichromat 024-002-00-6
- Natriumdichromat 024-004-00-7
Toluol-2,4-diisocyanat 615-006-00-4
Toluol-2,6-diisocyanat 615-006-00-4
Cadmiumfluorid 048-006-00-2
Bromethylen 602-024-00-2
Chloramin-T (Natriumsalz) 616-010-00-9
1,2-Epoxy-3(tolyoxy)-propan 603-056-00-X
Diphenylmethan-2,2'-diisocyanat 615-005-00-9
Diphenylmethan-2,4'-diisocyanat 615-005-00-9
4,4'-Methylendiphenyldiisocyanat 615-005-00-9
Hexahydrophtalsäureanhydrid 607-102-00-X
Hydrochuinon 604-005-00-4
Hydroxypropylacrylat (Isomerengemisch) 607-108-00-2
Quecksilber 080-001-00-0
Quecksilber, organische und anorganische Verbindungen 080-002-00-6
080-004-00-7
Piperazin 612-057-00-4
Tetrahydrophtalsäureanhydrid 607-099-00-5
Terpentin 650-002-00-6
Aminophenol (alle Isomeren) 612-033-00-3
Bariumverbindungen 056-002-00-7
Butylmethylketon (Hexan-2-on) 606-030-00-6
Hexan 601-007-00-7
Pyrogallol (1,2,3-Trihydroxy-benzol) 604-009-00-6
Vanadiumpentoxid 023-001-00-8
Anlage B
----------
---------------------------------------------------------------------
STOFF
---------------------------------------------------------------------
KAPITEL 2
DER RAT
Artikel 12
Artikel 27 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 146 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 116 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung
„Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen; die Reihenfolge wird vom Rat einstimmig beschlossen.''
Anhang XIII
Liste nach Artikel 138 Absatz 5 der Beitrittsakte
NORWEGEN
ÖSTERREICH
FINNLAND
Artikel 13
Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung
„Artikel 28
Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.
Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Norwegen 3
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Anhang XIV
Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte
NORWEGEN
ÖSTERREICH
FINNLAND
Artikel 14
Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung
„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von dreizehn Sechzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.''
ANHANG XV
Liste nach Artikel 151 der Beitrittsakte
I. FREIER WARENVERKEHR
II. FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
III. VERKEHRSPOLITIK
IV. STATISTIK
V. SOZIALPOLITIK
VI. UMWELT
VII. LANDWIRTSCHAFT
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Informationsnetz
landwirtschaftlicher Buchführung
365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch
B. MARKTORGANISATIONEN
I. Milch und Milcherzeugnisse
371 R 1411: Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 148 vom 3. 7. 1971, S. 4), zuletzt geändert durch
II. Rindfleisch
III. Obst und Gemüse
(2) Die Qualitätsschaumweine, für die die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten, können nur in Österreich unter der Bezeichnung „Qualitätsschaumwein'' oder „Sekt'' vermarktet werden.
(3) Die Durchführungsbestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen.
C. KULTURPFLANZEN
392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12), zuletzt geändert durch
- 394 R 0232 Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7).
(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 6 gilt folgendes: Erzeuger in Schweden, die entsprechend einer innerstaatlichen Stillegungsregelung eine größere Fläche als diejenige stillgelegt haben, auf der sie beihilfefähige Kulturpflanzen anbauen wollen, und die nicht begonnen haben, auf dieser Fläche wieder Kulturpflanzen anzubauen, können nach Ablauf ihrer Beteiligung an der innerstaatlichen Regelung die Stillegung der Flächen, die sie gemäß dieser Regelung stillgelegt hatten, für einen weiteren Zeitraum von 60 Monaten fortsetzen. Der Stillegungsausgleich wird dann nach dem gleichen Satz festgesetzt wie in Artikel 7 Absatz 6 für den Teil, der derjenigen für Kulturpflanzen überschreitet, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird.
(2) Bis zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 kann Österreich vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission Kleinerzeugern im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 eine Zahlung in Höhe der vor dem Beitritt gewährten Zahlung leisten, wenn diese weiterhin eine Fläche derselben Größe stillegen, für die sie bereits eine Ausgleichszahlung nach einer innerstaatlichen Regelung am 1. Januar 1994 erhalten hatten. Die Kosten dieser Zahlung werden von Österreich getragen.
D. STRUKTUREN
E. TIERERNÄHRUNG
(1) Die Republik Österreich kann ihre vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Vermarktung und der Verwendung von Zusatzstoffen, die zu den Gruppen der Enzyme und der Mikroorganismen gehören, beibehalten; Voraussetzung ist die Einhaltung nachstehender Bedingungen
Die Republik Österreich muß der Kommission bis zum 1. November 1994 folgendes übermitteln
(2) Die Republik Finnland kann bis zum 31. Dezember 1997 ihre vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, nach dem folgende Zusatzstoffe in der Tierernährung verboten sind
= Antibiotika,
= Chemotherapeutika,
= Kokzidiostatika,
= Wachstumsförderer;
- bis zum 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Einschränkung bzw.
des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von
= Kupfer,
= Ameisensäure, Salzsäure und Schwefelsäure zur Haltbarmachung
von Futterpflanzen und Getreide.
= Antibiotika,
= Chemotherapeutika,
= Kokzidiostatika,
= Wachstumsförderer;
- bis zum 31. Dezember 1997 hinsichtlich der Einschränkung bzw.
des Verbots der Verwendung in der Tierernährung von
= Zusatzstoffen der Gruppen der Carotinoide und der
Xanthophylle,
= Kupfer,
= Ameisensäure,
= Ameisensäure in Kombination mit Ethoxyquinen.
(1) Das Königreich Norwegen kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, in denen das Vorhandensein von Aflatoxin B1, von Ochratoxin A und anderer Mykotoxine auf bestimmte Höchstmengen begrenzt wird. Bis zum 31. Dezember 1997 wird nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 74/63/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Norwegen entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.
Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.
(2) Das Königreich Schweden kann bis zum 31. Dezember 1997 seine vor dem Beitritt geltenden Rechtsvorschriften beibehalten, in denen das Vorhandensein von Aflatoxin B1, von Ochratoxin A, von Blei und von PCB auf bestimmte Höchstmengen begrenzt wird. Bis zum 31. Dezember 1997 wird eine nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 74/63/EWG über die Anpassungsanträge des Königreichs Schweden entschieden; diesen Anträgen wird für jeden der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse eine eingehende wissenschaftliche Begründung beigefügt.
Diese Ausnahme darf keine Auswirkung auf den freien Verkehr der tierischen Erzeugnisse der Gemeinschaft haben.
F. SAAT- UND PFLANZGUT
VIII. FISCHEREI
IX. STEUERN
X. VERSCHIEDENES
389 L 0622: Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch (ABl. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 1), geändert durch
Artikel 15
(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung
„(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen
Belgien 5
Dänemark 3
Deutschland 10
Griechenland 5
Spanien 8
Frankreich 10
Irland 3
Italien 10
Luxemburg 2
Niederlande 5
Norwegen 3
Österreich 4
Portugal 5
Finnland 3
Schweden 4
Vereinigtes Königreich 10
Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl
von
- vierundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse
nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;
(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung
„Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''
(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung
„Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens elf Mitgliedern umfassen.''
(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung
„Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande.''
ANHANG XVI
Liste nach Artikel 165 Absatz 1 der Beitrittsakte
KAPITEL 3
DIE KOMMISSION
Artikel 16
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung
„(1) Die Kommission besteht aus einundzwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.''
ANHANG XVII
Liste nach Artikel 165 Absatz 2 der Beitrittsakte
KAPITEL 4
DER GERICHTSHOF
Artikel 17
(1) Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung
„Der Gerichtshof besteht aus siebzehn Richtern.''
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung
„Das Gericht besteht aus sechzehn Mitgliedern.''
Anhang XVIII
Liste nach Artikel 167 der Beitrittsakte
A. Eier und Geflügel
B. Rindfleisch
C. Schweinefleisch
D. Pflanzengesundheit
Artikel 18
Artikel 32 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 2 des EG-Vertrags, Artikel 137 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und Artikel 18 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS erhalten folgende Fassung
„Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus seiner Mitte Kammern mit je drei, fünf oder sieben Richtern bilden, die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.''
ANHANG XIX
Liste nach Artikel 168 der Beitrittsakte
I. FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch
II. VERKEHRSPOLITIK
III. UMWELT
IV. ENERGIE
V. LANDWIRTSCHAFT
Finnland: 1. Januar 1996. 2. 393 L 0024: Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993
betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5).
Finnland: 1. Januar 1996.
Artikel 19
Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung
„Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern mit sieben Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden. Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.''
Artikel 20
Artikel 32a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung
„Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt.''
Artikel 21
Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je neun und acht Richter.
Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.''
KAPITEL 5
DER RECHNUNGSHOF
Artikel 22
Artikel 45b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160b Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung
„(1) Der Rechnungshof besteht aus sechzehn Mitgliedern.''
KAPITEL 6
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 23
Artikel 194 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung
„Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Norwegen 9
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24''
KAPITEL 7
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Artikel 24
Artikel 198a Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung
„Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt
Belgien 12
Dänemark 9
Deutschland 24
Griechenland 12
Spanien 21
Frankreich 24
Irland 9
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12
Norwegen 9
Österreich 12
Portugal 12
Finnland 9
Schweden 12
Vereinigtes Königreich 24''
KAPITEL 8
DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EGKS
Artikel 25
Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung
„Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens siebenundachtzig und höchstens einhundertelf Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.''
KAPITEL 9
DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK
Artikel 26
Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung
„(2) Der Ausschuß besteht aus neununddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.''
TITEL II
SONSTIGE ANPASSUNGEN
Artikel 27
Artikel 227 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung
„(1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.''
Artikel 28
Folgender Wortlaut wird dem Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags als Buchstabe d, dem Artikel 79 des EGKS-Vertrags als Buchstabe d und dem Artikel 198 des Euratom-Vertrags als Buchstabe e angefügt
„Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung.``
DRITTER TEIL
ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Artikel 29
Die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte sind Gegenstand der in jenem Anhang festgelegten Anpassungen.
Artikel 30
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 169 vorgenommen.
VIERTER TEIL
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
TITEL I
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 31
(1) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine Wahl zum Europäischen Parlament durch, bei der die in Artikel 11 festgesetzte Anzahl von Abgeordneten durch das Volk in allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt wird.
(2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach Absatz 1 werden die Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament durch die Parlamente dieser Staaten aus ihrer Mitte nach dem von dem betreffenden Staat festgelegten Verfahren ernannt.
(3) Jeder der neuen Mitgliedstaaten kann jedoch beschließen, Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gemäß dem dieser Akte beigefügten Protokoll Nr. 8 durchzuführen.
(4) Das Mandat der nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewählten Abgeordneten endet zur gleichen Zeit wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaaten für den Fünfjahreszeitraum 1994 - 1999 gewählten Abgeordneten.
TITEL II
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT I
NORMEN UND UMWELT
Artikel 32
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang III genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Norwegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT II
VERSCHIEDENES
Artikel 33
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Norwegen sein derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Artikel 34
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Norwegen seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
Artikel 35
Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt weiterhin gegenüber nichtnorwegischen Staatsangehörigen Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an norwegischen Fischereifahrzeugen anwenden.
KAPITEL 3
FISCHEREI
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 36
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 37
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während einer Übergangszeit anwendbar; diese endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Norwegens
Artikel 38
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens, die in einem norwegischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Norwegens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.
Ab dem Beitritt stellt diese Zugangsregelung sicher, daß Norwegen die Fischereimöglichkeiten nach Artikel 44 behält.
Artikel 39
(1) Bis zur Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 kann lediglich 441 Fischereifahrzeugen Norwegens des Anhangs IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), nachstehend „Basisliste'' genannt, die Ausübung der Fangtätigkeit in den ICES-Bereichen V b, VI und VII gestattet werden. In der Zeit vom Beitritt bis zum 31. Dezember 1995 ist das Gebiet südlich von 56 Grad 30 Minuten nördlicher Breite, östlich von 12 Grad westlicher Länge und nördlich von 50 Grad 30 Minuten nördlicher Breite für die Fischerei mit Ausnahme der Langleinenfischerei geschlossen.
(2) Die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen demersaler Arten ist nur 165 Standardschiffen der Basisliste gestattet; Voraussetzung dafür ist, daß sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis enthalten sind.
(3) Als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 511 Kilowatt (kW). Für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft gelten folgende Umrechnungssätze
(4) In der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Mai ist nur 60 Fischereifahrzeugen und in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November nur 30 Fischereifahrzeugen die gleichzeitige Ausübung der Fangtätigkeit zum Fischen pelagischer Arten gestattet.
(5) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststellung eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer Gewalt werden spätestens am 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen. Diese Anpassungen dürfen weder zu einer Änderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung auf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der Gesamttonnage oder der Gesamtantriebskraft jeder Kategorie führen. Außerdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge Norwegens als Ersatz benannt werden, die in der Liste des Anhangs V (Anm.: Anhang nicht darstellbar) aufgeführt sind.
(6) Die Anzahl der Standardschiffe nach Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 entsprechend der Entwicklung der Norwegen zugeteilten Fangmöglichkeiten für Fischbestände erhöht werden, deren Grad der Befischung nach Artikel 8 der genannten Verordnung begrenzt ist.
(7) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe nach dem Beitritt außer Dienst gestellt oder verschrottet und in der Basisliste gestrichen werden, können sie durch Schiffe derselben Kategorie mit einer Antriebskraft ersetzt werden, die diejenige der gestrichenen Schiffe nicht übersteigt.
Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 finden nur insoweit Anwendung, als die Kapazität der Fischereiflotte der derzeitigen Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern des Atlantik nicht vergrößert wird.
(8) Die Bestimmungen, die die Einhaltung der Regelung durch die Beteiligten sicherstellen sollen, einschließlich der Bestimmungen, die sich auf die Möglichkeit beziehen, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung der Fangtätigkeit während eines bestimmten Zeitraums nicht zu gestatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vor dem 1. Januar 1995 erlassen.
Artikel 40
(1) Vom Zeitpunkt der Einbeziehung der Sonderregelung nach den Artikeln 156 bis 165 und 347 bis 352 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals in die allgemeine Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bis zum Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis können die Fischereifahrzeuge Norwegens ihre Fangtätigkeiten in den Artikel 39 unterliegenden Gewässern unter den vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegten Bedingungen ausüben.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zugang muß entsprechend demjenigen geregelt werden, wie er für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union, nachstehend „Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union'' genannt, in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite gilt.
Artikel 41
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen II a, III a (Skagerrak) *1) und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vorgesehen sind.
---------------------------------------------------------------------
*1) Das Skagerrak ist als das Gebiet definiert, das wie folgt begrenzt wird: im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden von einer Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächstgelegenen Punkt an der schwedischen Küste.
Artikel 42
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung der Artikel 39, 40 und 41 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Artikel 43
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten in dem ICES-Bereich III a (Skagerrak) unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 44
(1) Der Anteil der Norwegen zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt
---------------------------------------------------------------------
Arten ICES *1)- oder NAFO *2)-Bereich Anteile Norwegens
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)
---------------------------------------------------------------------
Hering III a 13,375
---------------------------------------------------------------------
Hering *3) II a *4), IV, VII d 29,520
---------------------------------------------------------------------
Hering V b *5), VI a nördlich von 56 Grad Nord,
VI b 10,082
---------------------------------------------------------------------
Sprotte III a 7,303
---------------------------------------------------------------------
Lodde NAFO 3NO 92,308
---------------------------------------------------------------------
Kabeljau I *6), II *6) *12) *7)
---------------------------------------------------------------------
Kabeljau I *8), II a *8) 100,000
---------------------------------------------------------------------
Kabeljau III a Skagerrak *9) 3,202
---------------------------------------------------------------------
Kabeljau III a *10) 100,000
---------------------------------------------------------------------
Kabeljau II a *4), IV 6,425
---------------------------------------------------------------------
Kabeljau NAFO 3M 15,663 *11)
---------------------------------------------------------------------
Schellfisch I, II *6) *12) 94,838
---------------------------------------------------------------------
Schellfisch II a *8) 100,000
---------------------------------------------------------------------
Schellfisch III a, III b, c, d *5) 4,172
---------------------------------------------------------------------
Schellfisch II a *4), IV 13,878
---------------------------------------------------------------------
Seelachs I, II *12) 95,768
---------------------------------------------------------------------
Seelachs II a *4), III *5), IV 45,895
---------------------------------------------------------------------
Wittling III a 1,824
---------------------------------------------------------------------
Wittling II a *4), IV 9,906
---------------------------------------------------------------------
Seehecht III *5) 5,642
---------------------------------------------------------------------
Seehecht II a *4), IV 14,896
---------------------------------------------------------------------
Makrele II a *4), III *5), IV 65,395 *13)
---------------------------------------------------------------------
Makrele II a *14) 88,543 *13)
*19)
---------------------------------------------------------------------
Makrele V b *5), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII,
XIV 3,911
---------------------------------------------------------------------
Scholle III a Skagerrak 2,000
---------------------------------------------------------------------
Scholle III a *4), IV 2,348
---------------------------------------------------------------------
Seezunge III *5) 2,001
---------------------------------------------------------------------
Garnelen III a 46,609
---------------------------------------------------------------------
Garnelen IV *14) 80,000
---------------------------------------------------------------------
Kaisergranat III a *15), III b, c, d *5) 1,668
---------------------------------------------------------------------
Kaisergranat III a *16) 100,000
---------------------------------------------------------------------
Kaisergranat II a *4), IV *6) 0,765
---------------------------------------------------------------------
Kaisergranat IV *8) 100,000
---------------------------------------------------------------------
Lodde I *14), II a *14), II b *14) *17) 100,000
---------------------------------------------------------------------
Lodde Jan Mayen *18) 100,000
---------------------------------------------------------------------
Hering I, II, XIV 100,000 *20)
---------------------------------------------------------------------
Hering Fjord von Trondheim *10) 100,000
---------------------------------------------------------------------
*1) Internationaler Rat für Meeresforschung.
*2) Übereinkommen über die zukünftige multilaterale Fischereizusammenarbeit im Nordwestatlantik („NAFO-Übereinkommen'').
*3) Mit Ausnahme von norwegischem frühjahrslaichendem Hering. *4) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
*5) Gemeinschaftsgewässer.
*6) Mit Ausname (Anm.: richtig: Ausnahme) der Gewässer innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
*7) Bis zum 31. Dezember 1997 entspricht die norwegische Quote der der Union zur Verfügung stehenden Menge minus 2,9 vH der TAC plus 11 000 Tonnen. Ab dem 1. Januar 1998 ist der norwegische Anteil gleich der der Union zur Verfügung stehenden Menge minus 4,470 vH der TAC. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zuständigkeit für die Festsetzung der TAC auf die Union übergeht, wird der Anteil Norwegens als Prozentsatz der der Union zur Verfügung stehenden Quote auf der Grundlage des Jahres 1994 festgesetzt.
*8) In den Gewässern innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
*9) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien.
*10) Gewässer innerhalb der norwegischen Basislinien. *11) Diese Zuteilung berücksichtigt nicht die vereinbarte
Übertragung von 1 000 Tonnen von Norwegen auf bestimmte Mitgliedstaaten der derzeitigen Union.
*12) Mit Ausnahme der Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft. *13) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen
Regelung für die Fischereierlaubnis kann bis zu einem Drittel der in diesem Bewirtschaftungsgebiet zugewisenen (Anm.: richtig: zugewiesenen) Quote in einem oder den beiden anderen Bewirtschaftungsgebieten für Makrelen gemäß dieser Tabelle gefangen werden. Desgleichen können bis zu einem Drittel der Quoten für westliche Makrelen, die der derzeitigen Union zugewiesen sind, in einem oder den beiden anderen Bewirtschaftungsgebieten gefangen werden. Die vorstehende Bestimmung läßt die Flexibilität unberührt, die nach bestehenden Vereinbarungen zwischen der derzeitigen Union und Norwegen vorgesehen ist.
*14) In den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
*15) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
*16) In den Gewässern innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den
norwegischen Basislinien.
*17) Mit Ausnahme der Zone von Jan Mayen.
*18) Gewässer um die Insel Jan Mayen unter der Hoheitsgewalt oder
Gerichtsbarkeit Norwegens.
*19) Einschließlich Fänge in internationalen Gewässern des ICES-Bereichs II. Desgleichen werden die von Mitgliedstaaten der derzeitigen in internationalen Gewässern des ICES-Bereichs II getätigten Fängen gegen die für die Bereiche V b (Gemeinschaftsgewässer), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV zugewiesenen Quoten aufgerechnet.
*20) Dieser Prozentsatz gilt lediglich für den Teil der TAC, der in Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens innerhalb des Referenzgebiets gefischt werden kann. Er umfaßt auch Fänge von norwegischen frühjahrslaichenden Heringen in Gewässern des ICES-Bereichs IV a innerhalb von 12 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
(2) Die Norwegen zugewiesenen Anteile der gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.
(3) Die Norwegen zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgesetzt
---------------------------------------------------------------------
Arten ICES-Bereich Anteile
Referenzgebiete Norwegens
(Tonnen)
---------------------------------------------------------------------
Sandaal IV 1) 34 000
---------------------------------------------------------------------
Blauleng II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 1 000
---------------------------------------------------------------------
Leng II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 13 400
---------------------------------------------------------------------
Brosme II a 1), IV 1), V b 2), VI 1), VII 1) 6 600
---------------------------------------------------------------------
Hundshai IV 1), VI 1), VII 1) 2 660
---------------------------------------------------------------------
Riesenhai (Leber) IV 1), VI 1), VII 1) 160
---------------------------------------------------------------------
Heringshai IV 1), VI 1), VII 1) 200
---------------------------------------------------------------------
Tiefseegarnele IV 1) 100
---------------------------------------------------------------------
Kombinierte Quote 3) V b 2), VI 1), VII 1) 2 000
---------------------------------------------------------------------
Andere Arten II a 1), IV 1) 7 460
---------------------------------------------------------------------
Schwarzer Heilbutt II a 1), IV 1) 1 700
---------------------------------------------------------------------
Sprotte II a 1), IV 1) 6 800
---------------------------------------------------------------------
Stintdorsch II a 1), IV 1) 20 000
---------------------------------------------------------------------
Stöcker II a 1), IV 1) 5 000
---------------------------------------------------------------------
Blauer Wittling II 1), IV 1), V b 1), VI 1), VII 1) 186 700
---------------------------------------------------------------------
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Norwegens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten die Mengen nicht übersteigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gefangen wurden.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Artikel 45
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis entspricht die Gesamtheit der Bestimmungen über die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62 Grad nördlicher Breite unterliegenden Gewässern denjenigen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 46
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 47
(1) Der Anteil der der derzeitigen Union zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an anderen Beständen als denen, die derzeitig von der Union und Norwegen gemeinsam bewirtschaftet werden und die Fangbeschränkungen unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt
---------------------------------------------------------------------
Arten ICES-Bereich Anteile der
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC derzeitigen
Union (vH)
---------------------------------------------------------------------
Kabeljau I 2), II 2) 4) 4,470 3) 7)
---------------------------------------------------------------------
Makrele II a 1) 11,457
---------------------------------------------------------------------
Schellfisch I 2), II 2) 4) 5,162 7)
---------------------------------------------------------------------
Seelachs I, II 4) 4,232 7)
---------------------------------------------------------------------
Rotbarsch I, II 4) 7,947 5) 6) 7)
---------------------------------------------------------------------
Schwarzer Heilbutt I, II 4) 2,585 5) 7)
---------------------------------------------------------------------
Tiefseegarnele IV 1) 20,000
---------------------------------------------------------------------
(2) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Fischereimöglichkeiten werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 1. Januar 1995 festgelegt.
(3) Die der derzeitigen Union zugewiesenen Anteile in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt
---------------------------------------------------------------------
Arten ICES-Bereich Anteile der
Referenzgebiete derzeitigen
Union
(t)
---------------------------------------------------------------------
Stintdorsch IV *1) 52 000
---------------------------------------------------------------------
Sandaal IV *1) 159 000
---------------------------------------------------------------------
Blauer Wittling II *1) 1 000
---------------------------------------------------------------------
Andere Arten IV *1) 7 950 *2)
---------------------------------------------------------------------
Andere Arten I *1), II a, b *1) 520 *3)
---------------------------------------------------------------------
*1) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens.
*2) Diese Menge kann entsprechend der Entwicklung der Fischerei zusammen mit Anpassungen für norwegische Fischereimöglichkeiten geändert werden.
*3) Als Beifänge.
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis darf in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.
Unterabschnitt III
Andere Bestimmungen
Artikel 48
(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach den Artikeln 44 und 47 von Norwegen in den Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft und von der derzeitigen Union in den Gewässern Norwegens gefangen werden dürfen - einschließlich des geographischen Rahmens und der herkömmlichen Fischereistruktur - unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.
Artikel 49
Bis zum 30. Juni 1998 kann Norwegen für die in den Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befindlichen Ressourcen das Ausmaß der Nutzung in Form von Fangbeschränkungen festlegen; dies gilt nicht für Makrelen.
Die vollständige Einbeziehung der Bewirtschaftung dieser Ressourcen in die Gemeinsame Fischereipolitik nach diesem Zeitpunkt gründet sich auf die bestehende Bewirtschaftungsregelung, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern nördlich von 62 Grad nördlicher Breite zum Ausdruck kommt.
Artikel 50
(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Beitritt werden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern die technischen Maßnahmen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar waren, hinsichtlich aller Fischereifahrzeuge der Union aufrechterhalten.
(2) Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt können die zuständigen norwegischen Behörden in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens nördlich von 62 Grad nördlicher Breite unterliegenden Gewässern Maßnahmen treffen, die bestimmte Arten der Fischereitätigkeit in biologisch empfindlichen Gebieten aus Gründen der Bestandserhaltung zeitweilig verbieten und die für alle betreffenden Fischereifahrzeuge gelten.
(3) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, in norwegischen Gewässern alle Fänge an Bord behalten werden.
(4) Während eines Zeitraums von drei Jahren müssen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern tätig sind, Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, bezüglich derer die Fischereitätigkeit untersagt ist, in norwegischen Gewässern an Bord behalten werden.
(5) Vor Ablauf der Übergangszeiten nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 trifft der Rat nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine Entscheidung darüber, welche technischen Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge der Union in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Norwegens unterliegenden Gewässern gelten sollen, mit dem Ziel, die bestehenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln.
Artikel 51
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates kann Norwegen die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags bestehenden innerstaatlichen Kontrollmaßnahmen beibehalten und sie wie folgt auf alle Fischereifahrzeuge der Union anwenden
ABSCHNITT III
EXTERNE RESSOURCEN
Artikel 52
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Norwegen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.
Bis zum 30. Juni 1998 wird jedoch die Verwaltung des Abkommens mit Rußland vom 15. Oktober 1976 über die beiderseitigen Fischereibeziehungen von dem Königreich Norwegen unter enger Beteiligung der Kommission durchgeführt.
(2) Die sich für das Königreich Norwegen aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereimöglichkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen nach Absatz 1, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.
(4) Hat Norwegen aufgrund bestehender Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern, insbesondere Grönland, vor dem Beitritt Fischereimöglichkeiten erhalten, so werden diese auf der Grundlage der Gemeinschaftsgrundsätze, einschließlich des Grundsatzes relativer Stabilität, aufrechterhalten.
ABSCHNITT IV
HANDELSREGELUNG
Artikel 53
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt gilt für Sendungen der Fischereierzeugnisse Lachs, Hering, Makrele, Garnele, Jacobsmuschel, Kaisergranat, Rotbarsch und Forelle mit Ursprung in Norwegen und Bestimmung in die anderen Mitgliedstaaten ein Marktüberwachungsmechanismus.
(2) Dieser von der Kommission verwaltete Mechanismus sieht als Hinweis dienende Höchstmengen vor, um einen ungehinderten Handel im Rahmen dieser Höchstmengen zu ermöglichen. Dabei werden Versandscheine verwendet, die vom Ursprungsland ausgestellt werden. Werden die Höchstmengen überschritten oder kommt es zu erheblichen Marktstörungen, so kann die Kommission angemessene Maßnahmen im Einklang mit der Gemeinschaftspraxis ergreifen. Diese Maßnahmen dürfen unter keinen Umständen strenger sein als die gegenüber Einfuhren aus Drittländern angewandten Maßnahmen.
(3) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1995 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission das Verfahren zur Anwendung dieses Artikels fest.
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 54
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Norwegen unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Artikel 55
Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 56 ist für jede Ware der vom Königreich Norwegen am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Artikel 56
Das Königreich Norwegen kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang VII genannten Waren seinen für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.
Während dieses Zeitraums verringert das Königreich Norwegen den Unterschied zwischen seinem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt
Artikel 57
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen folgendes an
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 58
(1) Das Königreich Norwegen kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 Tonnen bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen norwegischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.
(3) Die Kommission und die zuständigen norwegischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen stattfindet.
Artikel 59
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Norwegen die Bestimmungen der in Artikel 60 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 60
Artikel 59 findet Anwendung auf
Artikel 61
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Norwegen unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.
Artikel 62
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum norwegischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN
Artikel 63
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Artikel 64
Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Norwegen mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Artikel 65
Bei der Berechnung und Kontrolle der MWSt-Eigenmittel bleibt die Anwendung der Investitionssteuer außer Betracht. Zu diesem Zweck schafft das Königreich Norwegen ab dem Beitritt die Verfahren, die für die genaue Verbuchung der jährlichen Mittel aus der MWSt und der jährlichen Mittel aus der Investitionssteuer erforderlich sind.
Artikel 66
Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Norwegen am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 67
Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 68
Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL III
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
EINZIGER ABSCHNITT
NORMEN UND UMWELT
Artikel 69
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang VIII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Artikel 70
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Österreich ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
WETTBEWERBSPOLITIK
Artikel 71
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 formt die Republik Österreich ab dem Beitritt ihr Handelsmonopol für verarbeiteten Tabak im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EG-Vertrags schrittweise derart um, daß spätestens drei Jahre ab dem Beitritt jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaten (Anm.: richtig: Mitgliedstaaten) ausgeschlossen ist.
(2) Bei den in der Liste des Anhangs IX aufgeführten Erzeugnissen wird das ausschließliche Einfuhrrecht spätestens mit Ablauf eines Dreijahreszeitraums ab dem Beitritt abgeschafft. Die Abschaffung dieses Ausschließlichkeitsrechts erfolgt durch die ab dem Beitritt durchgeführte schrittweise Eröffnung von Einfuhrkontingenten für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten. Zu Beginn eines jeden der drei betreffenden Jahre eröffnet die Republik Österreich ein Kontingent, das anhand der nachstehend genannten Prozentsätze des nationalen Verbrauchs berechnet ist: 15 vH für das erste Jahr, 40 vH für das zweite Jahr, 70 vH für das dritte Jahr. Die diesen Prozentsätzen entsprechenden Mengen sind in der Liste in Anhang IX aufgeführt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kontingente sind für alle Wirtschaftsbeteiligten ohne Einschränkung zugänglich; Erzeugnisse, die im Rahmen dieser Kontingente eingeführt werden, können in der Republik Österreich keinem ausschließlichen Vermarktungsrecht auf Großhandelsebene unterworfen werden; im Fall des Einzelhandelsverkaufs der im Rahmen von Kontingenten eingeführten Erzeugnisse muß die Abgabe dieser Erzeugnisse an den Verbraucher in nichtdiskriminierender Weise erfolgen.
(3) Spätestens ein Jahr nach dem Beitritt errichtet die Republik Österreich eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist, im Einklang mit dem EG-Vertrag die Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels zu erteilen.
Artikel 72
Die Republik Österreich kann bis zum 1. Januar 1996 gegenüber den anderen Mitgliedstaaten die Zölle sowie die Lizenzregelungen beibehalten, die sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf Spirituosen und nicht denaturiertem Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol. der HS-Position 22 08 anwendete. Eine solche Lizenzregelung muß in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 73
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Österreich unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Artikel 74
Die Republik Österreich kann bis zum 31. Dezember 1996 gegenüber der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Rumänien und der Republik Bulgarien die Einfuhrbeschränkungen beibehalten, die sie am 1. Januar 1994 für Braunkohle des Code 27 02 10 00 der Kombinierten Nomenklatur anwendete.
An den Europa-Abkommen und gegebenenfalls den Interimsabkommen, die mit diesen Ländern geschlossen worden sind, werden die erforderlichen Anpassungen gemäß Artikel 76 vorgenommen.
Artikel 75
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich folgendes an
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 76
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Österreich die Bestimmungen der in Artikel 77 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 77
Artikel 76 findet Anwendung auf
Artikel 78
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Österreich unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation zurück.
KAPITEL 5
FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN
Artikel 79
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Artikel 80
Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der Republik Österreich mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Artikel 81
Die Gemeinschaft überweist der Republik Österreich am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 82
Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 83
Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL IV
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT I
NORMEN UND UMWELT
Artikel 84
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT II
VERSCHIEDENES
Artikel 85
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann die Republik Finnland ihr derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Artikel 86
Abweichend von Artikel 73b des EG-Vertrags kann die Republik Finnland bis zum 31. Dezember 1995 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1612 vom 30. Dezember 1992 über den Erwerb finnischer Unternehmen durch Ausländer anwenden.
Artikel 87
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann die Republik Finnland ihre bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
FISCHEREI
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 88
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 89
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Finnlands
Artikel 90
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Finnlands, die in einem finnischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Finnlands'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.
Artikel 91
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in dem ICES-Bereich III d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Artikel 92
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung von
Artikel 91 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Artikel 93
Ab dem Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Finnlands befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 94
(1) Der Anteil der Finnland zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt
---------------------------------------------------------------------
Arten ICES- oder IBSFC-Bereich Anteile Finnlands
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)
---------------------------------------------------------------------
Hering III b, c, d außer „Management Unit 3''
der IBSFC *1) 11,840
---------------------------------------------------------------------
Hering „Management Unit 3'' der IBSFC 81,986
---------------------------------------------------------------------
Sprotte III b, c, d *2) 12,798
---------------------------------------------------------------------
Lachs III b, c, d außer Finnischer Meerbusen *3) 33,611
---------------------------------------------------------------------
Lachs Finnischer Meerbusen *3) 100,000
---------------------------------------------------------------------
Kabeljau III b, c, d *2) 2,339 *4)
---------------------------------------------------------------------
*1) Entsprechend der Festlegung der IBSFC.
*2) Gemeinschaftsgewässer.
*3) Unterbereich 32 der IBSFC.
*4) Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50 000 t gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten, die 50 000 t überschreiten, beläuft sich der finnische Anteil auf 2,161 vH.
(2) Die Finnland zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.
(3) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 91 erfaßten Gewässern der derzeitigen Gemeinschaft die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Finnlands bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten das Ausmaß nicht übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Artikel 95
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
ABSCHNITT III
EXTERNE RESSOURCEN
Artikel 96
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von der Republik Finnland mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.
(2) Die sich für die Republik Finnland aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 97
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf die Republik Finnland unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Artikel 98
Der Ausgangszollsatz für die schrittweise Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif nach Artikel 99 ist für jede Ware der von der Republik Finnland am 1. Januar 1994 tatsächlich angewandte Zollsatz.
Artikel 99
Die Republik Finnland kann während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt für die in Anhang XI genannnten (Anm.: richtig: genannten) Waren ihren für Drittländer geltenden Zolltarif beibehalten.
Während dieses Zeitraums verringert die Republik Finnland den Unterschied zwischen ihrem Ausgangszollsatz und dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt
Artikel 100
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland folgendes an
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 101
(1) Die Republik Finnland kann ein jährliches zollfreies Zollkontingent für Styrol (KN-Code 2902 50 00) in Höhe von 21 000 t bis zum 31. Dezember 1999 eröffnen, sofern die betreffenden Waren
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist die Vorlage einer von den zuständigen finnischen Behörden ausgestellten Lizenz, wonach die betreffenden Waren in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen; diese Lizenz ist der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als Nachweis beizufügen.
(3) Die Kommission und die zuständigen finnischen Behörden ergreifen die jeweils erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Endverbrauch der betreffenden Ware oder die Umwandlung, durch die sie Gemeinschaftsursprung erhält, im Hoheitsgebiet der Republik Finnland stattfindet.
Artikel 102
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet die Republik Finnland die Bestimmungen der in Artikel 103 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 103
Artikel 102 findet Anwendung auf
Artikel 104
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt die Republik Finnland unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.
Artikel 105
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum finnischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN
Artikel 106
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Artikel 107
Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel der Republik Finnland mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Artikel 108
Die MWSt-Eigenmittel werden so berechnet und kontrolliert, als fielen die Ålandinseln in den räumlichen Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Artikel 109
Die Gemeinschaft überweist der Republik Finnland am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 110
Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 111
Der Anteil der Republik Finnland an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL V
ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN
KAPITEL 1
FREIER WARENVERKEHR
ABSCHNITT 1
NORMEN UND UMWELT
Artikel 112
(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.
Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT 2
VERSCHIEDENES
Artikel 113
Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann das Königreich Schweden sein derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.
Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.
KAPITEL 2
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
Artikel 114
Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Schweden seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.
KAPITEL 3
FISCHEREI
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 115
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf den Fischereisektor Anwendung.
(2) Die Artikel 148 und 149 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.
ABSCHNITT II
ZUGANG ZU GEWÄSSERN UND RESSOURCEN
Artikel 116
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Regelung dieses Abschnitts über den Zugang während eines Übergangszeitraums anwendbar; dieser endet mit dem Beginn der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, auf keinen Fall jedoch nach Ablauf des in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur festgelegten Zeitraums.
Unterabschnitt I
Fischereifahrzeuge Schwedens
Artikel 117
Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Schwedens, die in einem schwedischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Schwedens'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.
Artikel 118
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 vorgesehen sind.
Artikel 119
Die technischen Verfahren, die zur Gewährleistung der Anwendung des Artikels 118 notwendig sind, werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 beschlossen.
Artikel 120
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands und Norwegens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
Artikel 121
(1) Der Anteil der Schweden zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt
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Arten ICES- oder IBSFC-Bereich Anteile Schwedens
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (vH)
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Hering III a 43,944
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Hering III b, c, d *1) außer „Management Unit 3''
der IBSFC *2) 46,044
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Hering „Management Unit 3'' der IBSFC 18,014
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Hering *3) II a *4), IV, VII d 1,010
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Sprotte III a 25,407
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Sprotte III b, c, d *1) 47,264
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Lachs III b, c, d *1) außer Finnischer
Meerbusen *5) 36,435
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Kabeljau III a Skagerrak *6) 14,006
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Kabeljau III a Kattegat *7) 37,027
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Kabeljau III b, c, d *1) 35,037*8)
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Kabeljau II a *4), IV 0,127
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Schellfisch III a, III b, c, d *1) 9,527
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Schellfisch II a *4), IV 0,443
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Seelachs II a *4), III *1), IV 0,642
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Wittling III a 9,471
---------------------------------------------------------------------
Wittling II a *4), IV 0,016
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Seehecht III *1) 7,401
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Makrele II a *4), III *1), IV 6,632
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Scholle III a Skagerrak 4,171
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Scholle III a Kattegat 10,000
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Scholle III b, c, d *1) 6,356
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Seezunge III a, III b, c, d *1) 3,099
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Tiefseegarnele III a 18,690
---------------------------------------------------------------------
Kaisergranat III a *9), III b, c, d *1) 25,856
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*1) Gemeinschaftsgewässer.
*2) Entsprechend der Festlegung der IBSFC.
*3) Mit Ausnahme von norwegischem frühjahrslaichendem Hering.
*4) Gewässer der derzeitigen Gemeinschaft.
*5) Unterbereich 32 der IBSFC.
*6) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb der norwegischen
Basislinien.
*7) Definiert als Teil des Bereichs III a, der nicht unter die Definition des Bereichs III a Skagerrak in Artikel 41 fällt.
*8) Dieser Prozentsatz gilt für die ersten 50 000 Tonnen gemeinschaftlicher Fischereimöglichkeiten. Für die gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten, die 50 000 Tonnen überschreiten, beläuft sich der schwedische Anteil auf 40,000 vH. Diese Zuweisung berücksichtigt nicht die fortgeführten Quotenübertragungen von Schweden auf die derzeitigen Mitgliedstaaten der Union, die sich aus den EWR-Regelungen von 1992 ergeben.
*9) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 4 Seemeilen, berechnet ab den norwegischen Basislinien.
(2) Die Schweden zugewiesenen Anteile werden gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erstmalig vor dem 31. Dezember 1994 festgelegt.
(3) Die Schweden zugewiesenen Anteile an Arten, die keinen Nutzungsbeschränkungen in Form von Fangbeschränkungen unterliegen oder für die TAC gelten, die jedoch nicht auf die Mitgliedstaaten der derzeitigen Union aufgeteilt sind, werden wie folgt nach Art und Zone pauschal festgelegt
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Arten ICES-Bereich Anteile Schwedens
Referenzgebiete zur Festsetzung der TAC (Tonnen)
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Sprotte *3) II a, *1), IV *1) 1 330
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Andere *2) II a, *1), IV *1) 1 000
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*1) Gemeinschaftsgewässer.
*2) Arten außer solchen, für die Schweden eine besondere Quote oder
Pauschalmenge zugewiesen ist.
*3) Einschließlich Sandaal.
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, darf in den von Artikel 117 erfaßten Gemeinschaftsgewässern die Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge Schwedens bei nicht regulierten und nicht zugewiesenen Arten nicht das Ausmaß übersteigen, das unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erreicht wurde.
Artikel 122
(1) Sofern in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Bedingungen, unter denen die Zuteilungen nach Artikel 121 gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
(2) Diese Bedingungen werden erstmalig vor dem 1. Januar 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegt.
Unterabschnitt II
Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union
Artikel 123
Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a, b und d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.
ABSCHNITT III
EXTERNE RESSOURCEN
Artikel 124
(1) Ab dem Beitritt wird die Verwaltung der von dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.
(2) Die sich für das Königreich Schweden aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Rechte und Pflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.
(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Weiterführung der sich aus den Abkommen nach Absatz 1 ergebenden Fischereitätigkeiten werden in jedem einzelnen Fall so bald wie möglich, unbedingt jedoch vor Ablauf der Geltungsdauer der Abkommen, vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu gehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkommen für höchstens ein Jahr.
Artikel 125
Während eines Zeitraums, der drei Jahre ab dem Beitritt nicht überschreiten darf, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission jährlich den Betrag fest, mit dem sich die Union an der Aussetzung junger Lachse durch die zuständigen schwedischen Stellen finanziell beteiligt.
Diese Ausgleichszahlung wird unter Berücksichtigung des unmittelbar vor dem Beitritt bestehenden Gleichgewichts bewertet.
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Artikel 126
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Schweden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Artikel 127
(1) Ab 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden folgendes an
(2) Zu den in Absatz 1 genannten zweiseitigen Abkommen und Vereinbarungen handelt die Gemeinschaft mit den betreffenden Drittländern Protokolle aus, um eine entsprechende Anpassung der Höchstmengen für Einfuhren von Textil- und Bekleidungserzeugnissen in die Gemeinschaft vorzunehmen; dabei werden die bestehenden Handelsbeziehungen Schwedens zu seinen Lieferländern berücksichtigt.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so ergreift die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen zur Bereinigung dieser Lage und betreffend die erforderlichen Übergangsanpassungen, um die Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft sicherzustellen.
Artikel 128
(1) Ab dem 1. Januar 1995 wendet das Königreich Schweden die Bestimmungen der in Artikel 129 genannten Abkommen an.
(2) Etwaige Anpassungen werden in Protokollen vorgenommen, die mit den übrigen Vertragsstaaten geschlossen und jenen Abkommen beigefügt werden.
(3) Sollten die in Absatz 2 genannten Protokolle bis zum 1. Januar 1995 nicht geschlossen worden sein, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Lage zum Beitritt Rechnung zu tragen.
Artikel 129
Artikel 128 findet Anwendung auf
Artikel 130
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 tritt das Königreich Schweden unter anderem von dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Europäischen Freihandelsassoziation sowie von den 1992 mit Estland, Lettland und Litauen unterzeichneten Freihandelsabkommen zurück.
Artikel 131
Sind die zwischen der Gemeinschaft und Estland, Lettland und Litauen zu schließenden neuen Handelsabkommen zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht in Kraft, so trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um ab dem Beitritt die Fortsetzung des bisherigen Zugangs von Erzeugnissen mit Ursprung in den genannten baltischen Staaten zum schwedischen Markt zu ermöglichen.
KAPITEL 5
FINANZ- UND HAUSHALTSVORSCHRIFTEN
Artikel 132
Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelten als Bezugnahmen auf den Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 in seiner jeweiligen Fassung oder einen diesen ersetzenden Beschluß.
Artikel 133
Die als „Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle'' bezeichneten Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften oder entsprechender Vorschriften in einem diesen ersetzenden Beschluß umfassen auch die von der Gemeinschaft für den Handel des Königreichs Schweden mit Drittländern angewandten Zölle, die anhand der sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergebenden Zollsätze und diesbezüglicher Zollzugeständnisse berechnet werden.
Artikel 134
Die Gemeinschaft überweist dem Königreich Schweden am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 135
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung der nach seinem Beitritt noch zu leistenden Zahlungen auf die nach Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingegangenen Verpflichtungen wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
Artikel 136
Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.
TITEL VI
LANDWIRTSCHAFT
Artikel 137
(1) Dieser Titel betrifft die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur.
(2) Soweit in dieser Akte nichts anderes bestimmt ist, gilt folgendes
(3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet, soweit nicht in besonderen Bestimmungen dieses Titels andere Zeitpunkte oder Fristen vorgesehen sind, mit dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Norwegens. Bei diesen Maßnahmen wird nichtsdestoweniger für jedes Erzeugnis der Gesamterzeugung während des Jahres 1999 voll Rechnung getragen.
KAPITEL I
BESTIMMUNGEN ÜBER EINZELSTAATLICHE BEIHILFEN
Artikel 138
(1) Während der Übergangszeit dürfen Norwegen, Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.
Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden.
(2) Die Kommission genehmigt die Beihilfen nach Absatz 1
(3) Der Betrag der Stützung nach Absatz 2 wird für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet. Berücksichtigt werden dabei insbesondere Preisstützungsmaßnahmen aufgrund von Interventionsmechanismen oder anderen Mechanismen sowie die Gewährung von Beihilfen, die an die Fläche, die Preise, die erzeugte Menge oder die Produktionseinheit gebunden sind, und die Gewährung von Beihilfen, die Betriebe für spezifische Erzeugnisse erhalten.
(4) Die Genehmigung der Kommission
* legt die höchstzulässige Anfangshöhe der Beihilfen, den Zeitplan
ihres Abbaus sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für ihre Gewährung fest, wobei auch sonstige Beihilfen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, die nicht unter diesen Artikel fallen, berücksichtigt werden;
* wird vorbehaltlich der Anpassungen erteilt, die aufgrund
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 genehmigt die Kommission nach Absatz 1 insbesondere die in Anhang XIII vorgesehenen einzelstaatlichen Beihilfen im Rahmen und unter den Bedingungen jenes Anhangs.
Artikel 139
(1) Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet.
(2) Für die Beihilfen nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 138 Absatz 4.
Beihilfen gleicher Art, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik vorgesehen oder mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, werden von dem Betrag abgezogen.
(3) Nach diesem Artikel genehmigte Beihilfen werden spätestens mit dem Ende der Übergangszeit abgeschafft.
(4) Investitionsbeihilfen sind von der Anwendung des Absatzes 1 ausgeschlossen.
Artikel 140
Die Kommission gestattet Österreich, Finnland und Norwegen, die in Anhang XIV vorgesehenen einzelstaatlichen Übergangsbeihilfen in dem dort vorgesehenen Rahmen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen zu gewähren. In ihrer Genehmigung legt die Kommission die Anfangshöhe der Beihilfen, sofern sich diese nicht aus den in dem Anhang vorgesehenen Bedingungen ergibt, sowie den Zeitplan ihres Abbaus fest.
Artikel 141
Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme der Artikel 138, 139, 140 und 142 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts andauern, kann die Kommission Finnland und Norwegen gestatten, den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, um ihre volle Einbeziehung in die Gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern.
Artikel 142
(1) Die Kommission gestattet Norwegen, Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62 Grad nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.
(2) Die Regionen nach Absatz 1 werden von der Kommission unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren bestimmt
(3) Die Beihilfen nach Absatz 1 können in Beziehung stehen zu natürlichen Produktionsfaktoren, beispielsweise der Hektargröße der landwirtschaftlichen Fläche oder den Vieheinheiten, unter Berücksichtigung der maßgeblichen Grenzwerte der gemeinsamen Marktorganisationen, sowie zu historischen Produktionsstrukturen der einzelnen Betriebe; sie dürfen jedoch nicht
Artikel 143
(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 138 bis 142 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im Rahmen dieser Akte der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt werden.
Haben die neuen Mitgliedstaaten bestehende oder beabsichtigte Beihilfemaßnahmen bereits vor dem Beitritt mitgeteilt, so gelten diese als am Tag des Beitritts notifiziert.
(2) In bezug auf die Beihilfen nach Artikel 142 legt die Kommission dem Rat ein Jahr nach dem Beitritt und danach alle fünf Jahre einen Bericht vor über
* die erteilten Genehmigungen;
* die Ergebnisse der Beihilfen, die aufgrund der Genehmigungen
gewährt wurden.
Im Hinblick auf die Erstellung dieses Berichts liefern die Mitgliedstaaten, welche diese Genehmigungen erhalten haben, der Kommission rechtzeitig Informationen über die Auswirkungen der gewährten Beihilfen unter Darstellung der Entwicklung der Landwirtschaft in den betroffenen Regionen.
Artikel 144
In bezug auf die Beihilfen nach den Artikeln 92 und 93 des EG-Vertrags
KAPITEL II
ANDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 145
(1) Die von den neuen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Politik zur Marktstützung am 1. Januar 1995 gehaltenen öffentlichen Bestände werden von der Gemeinschaft in Höhe des Wertes übernommen, der sich aus der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie ergibt.
(2) Jeder Warenbestand, der sich am 1. Januar 1995 im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt, muß von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen sind. Der Begriff „normaler Übertragbestand'' wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Bestände werden von der den normalen Übertragbestand übersteigenden Menge abgezogen.
Artikel 146
Das Königreich Norwegen muß sicherstellen, daß ab dem 1. Januar 1995 alle gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die der norwegischen Getreide-Gesellschaft (Statens Kornforretning) oder einer Nachfolgeorganisation in bezug auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Ankauf und Verkauf von Agrarerzeugnissen ein Monopol verleihen, aufgehoben werden.
Artikel 85 des EG-Vertrags ist jedoch erst ab dem 1. Januar 1997 auf die von der norwegischen Getreide-Gesellschaft angewandten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anwendbar, soweit
Artikel 147
Bringt vor dem 1. Januar 2000 im Agrarsektor der Handel zwischen einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 oder der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander erhebliche Störungen auf dem Markt Österreichs, Finnlands oder Norwegens mit sich, so entscheidet die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
Artikel 148
(1) Sofern nicht in bestimmten Fällen etwas anderes bestimmt ist, erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Bestimmungen.
(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen vornehmen.
Artikel 149
(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar.
(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den in Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern.
Artikel 150
(1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruktur, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft.
(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere die Anpassung der Rechtsakte, welche die Mitfinanzierung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Statistik und der Ausgabenkontrolle zugunsten der derzeitigen Mitgliedstaaten vorsehen.
Sie können auch vorsehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen Wirtschaftsteilnehmern des Privatsektors - natürlichen oder juristischen Personen -, die am 1. Januar 1995 Bestände von Erzeugnissen nach Artikel 138 Absatz 1 oder von deren Verarbeitungserzeugnissen halten, eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden kann, die höchstens der Differenz zwischen dem in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Beitritt festgestellten Preis und dem sich aus der Anwendung dieser Akte ergebenden Preis entspricht.
(3) Die Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen. Die Maßnahmen, die sich auf ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte beziehen, werden jedoch von diesem Organ nach den in Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
TITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 151
(1) Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
(2) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der neuen Mitgliedstaaten kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995 Maßnahmen ergreifen, die zeitweilige Abweichungen von den Rechtsakten der Organe beinhalten, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags erlassen worden sind.
Artikel 152
(1) Bis zum 1. Januar 1996 kann ein neuer Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen.
Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten beantragen.
(2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.
Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.
(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EG-Vertrags, des EGKS-Vertrags und dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören.
Artikel 153
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften der neuen Mitgliedstaaten während der in dieser Akte vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.
FÜNFTER TEIL
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE
TITEL I
EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN
Artikel 154
Das Europäische Parlament tritt binnen einem Monat nach dem Beitritt zusammen. Es nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Artikel 155
Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor.
Artikel 156
(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.
Artikel 157
(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern ergänzt.
(2) a) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1997. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2000.
b) Die Amtszeit zweier der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 1995. Diese Richter werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 1998.
(3) Unmittelbar nach dem Beitritt werden ein siebter und achter Generalanwalt ernannt.
(4) Die Amtszeit eines der nach Absatz 3 ernannten Generalanwälte endet am 6. Oktober 1997. Die Amtszeit des anderen Generalanwalts endet am 6. Oktober 2000.
(5) a) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor.
(6) Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1995 anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. Dezember 1994 geltenden Verfahrensordnungen an.
Artikel 158
Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von vier weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit zweier dieser Mitglieder endet am 20. Dezember 1995. Diese Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Mitglieder endet am 9. Februar 2000.
Artikel 159
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 160
Der Ausschuß der Regionen wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 161
Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünfzehn weiteren Mitgliedern ergänzt. Je vier Mitglieder werden für Österreich, Finnland und Schweden, drei Mitglieder werden für Norwegen ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 162
Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von sechs weiteren Mitgliedern ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden ernannt, je ein Mitglied für Finnland und Norwegen. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 163
Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung zweier Mitglieder für jeden der neuen Mitgliedstaaten ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
Artikel 164
Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.
Artikel 165
(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XVI aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Die in Anhang XVII aufgeführten Ausschüsse werden mit dem Beitritt vollständig neu besetzt.
TITEL II
ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE
Artikel 166
Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 191 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien, Empfehlungen und Entscheidungen zum Zeitpunkt des Beitritts notifiziert worden.
Artikel 167
Die Anwendung der in der Liste des Anhangs XVIII aufgeführten Rechtsakte kann in jedem der neuen Mitgliedstaaten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten und unter den dort vorgesehenen Bedingungen aufgeschoben werden.
Artikel 168
Sofern in der Liste des Anhangs XIX oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an nachzukommen.
Artikel 169
(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.
(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.
Artikel 170
Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den vom Rat oder von der Kommission in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den neun derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind.
Artikel 171
Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aufgrund des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt zu notifizieren. Nur die notifizierten Vereinbarungen und Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommission vorläufig in Kraft. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und verabredete Praktiken, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits unter die Artikel 1 und 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen fallen.
Artikel 172
(1) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle einschlägigen Notifikationen oder Informationen, die der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten im Rahmen des EWR-Abkommens vor dem Beitritt übermittelt worden waren, der Kommission unverzüglich übermittelt werden. Diese Übermittlung gilt als Notifikation oder Information an die Kommission im Sinne der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften.
(2) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß Rechtssachen, die unmittelbar vor dem Beitritt bei der EFTA-Überwachungsbehörde nach den Artikeln 53, 54, 57, 61 und 62 oder 65 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen anhängig sind und die infolge des Beitritts in die Zuständigkeit der Kommission fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
(3) Rechtssachen, die nach Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens oder nach Artikel 1 oder 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen bei der Kommission anhängig sind und die infolge des Beitritts unter Artikel 85 oder 86 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 oder Artikel 66 des EGKS-Vertrags fallen, einschließlich der Rechtssachen, bei denen die zugrundeliegenden Tatsachen vor dem Beitritt ein Ende fanden, werden von der Kommission in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften weiterbehandelt.
(4) Einzelne Freistellungs- und Negativattestbeschlüsse, die nach Artikel 53 des EWR-Abkommens oder Artikel 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen vor dem Beitritt entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder von der Kommission erlassen wurden und die Fälle betreffen, die infolge des Beitritts unter Artikel 85 des EG-Vertrags oder unter Artikel 65 des EGKS-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt für die Zwecke des Artikels 85 des EG-Vertrags bzw. des Artikels 65 des EGKS-Vertrags bis zum Ablauf der darin festgelegten Frist oder bis die Kommission gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung getroffen hat, gültig.
(5) Alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 des EWR-Abkommens erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, bleiben beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß. Dieser Absatz gilt nicht für Beschlüsse, für die das Verfahren nach Artikel 64 des EWR-Abkommens gilt. Unbeschadet des Absatzes 2 werden von den neuen Mitgliedstaaten 1994 gewährte staatliche Beihilfen, die entgegen dem EWR-Abkommen oder auf dessen Grundlage getroffenen Vereinbarungen entweder der EFTA-Überwachungsbehörde nicht notifiziert wurden oder zwar notifiziert, aber vor einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde gewährt wurden, folglich nicht als bestehende staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags angesehen.
(6) Ab dem Beitritt stellen die neuen Mitgliedstaaten sicher, daß alle anderen Rechtssachen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde vor dem Beitritt im Rahmen des Überwachungsverfahrens nach dem EWR-Abkommen tätig geworden ist, unverzüglich der Kommission überwiesen werden, die sie in Anwendung der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften unter Wahrung des Anhörungsrechts weiterbehandelt.
(7) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 bleiben die von der EFTA-Überwachungsbehörde getroffenen Entscheidungen nach dem Beitritt gültig, es sei denn, die Kommission trifft gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anderslautende Entscheidung.
Artikel 173
Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 33 des Euratom-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet dieser Staaten den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 174
Die Anhänge I bis XIX und die Protokolle Nr. 1 bis 10, die dieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil der Akte.
Artikel 175
Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und derjenigen Verträge zur Änderung des genannten Vertrags, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt sind.
Artikel 176
Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich der Verträge über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Griechenland sowie des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, sowie ferner des Vertrags über die Europäische Union, in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.
Die in finnischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen Sprachen.
Artikel 177
Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt.