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WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Die Mitglieder kommen wie folgt überein

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Anlage 1

Von der Vereinbarung erfaßte Abkommen und Übereinkommen

A Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

B Multilaterale Handelsabkommen

Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren

Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit

Dienstleistungen

Anhang 1C: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte

des geistigen Eigentums

Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

C Plurilaterale Handelsübereinkommen

Anhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse

Internationales Übereinkommen über Rindfleisch

Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf die Plurilateralen Handelsübereinkommen unterliegt der Entscheidung über die Annahme seitens der Parteien bezüglich jedes Übereinkommens und mit den Anwendungsbedingungen für die Vereinbarung bezüglich des einzelnen Übereinkommens, einschließlich besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren, die in die Anlage 2 aufgenommen werden, wie dies dem DSB notifiziert wird.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 1

Sachlicher Anwendungsbereich

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Anlage 2

In den erfaßten Abkommen und Übereinkommen enthaltene besondere

Regeln und Verfahren

---------------------------------------------------------------------

Übereinkommen Regeln und Verfahren

---------------------------------------------------------------------

Übereinkommen über die Artikel 11 Absatz 2

Anwendung sanitärer und

phytosanitärer Maßnahmen

Übereinkommen über Textilien Artikel 2 Absätze 14 und 21,

und Bekleidung Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5

Absätze 2, 4 und 6, Artikel 6

Absätze 9, 10 und 11,

Artikel 8 Absätze 1 bis 12

Übereinkommen über Artikel 14 Absätze 2 bis 4,

technische Handelshemmnisse Anhang 2

Übereinkommen zur Durchführung Artikel 17 Absätze 4 bis 7

des Artikels VI des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens 1994

Übereinkommen zur Durchführung des Artikel 19 Absätze 3 bis 5,

Artikels VII des Allgemeinen Zoll- Anhang II Absatz 2 lit. f

und Handelsabkommen 1994 und Absätze 3, 9 und 21

Übereinkommen über Subventionen Artikel 4 Absätze 2 bis 12,

und Ausgleichsmaßnahmen Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7

Absätze 2 bis 10, Artikel 8

Absatz 5, Fußnote 35,

Artikel 24 Absatz 4,

Artikel 27 Absatz 8, Anhang V

Allgemeines Abkommen über den Artikel XXII Absatz 3,

Handel mit Dienstleistungen Artikel XXIII Absatz 3

- Anhang über Finanzdienstleistungen Artikel 4 Absatz 1

- Anhang über Artikel 4

Lufttransportdienstleistungen

Beschluß über bestimmte Artikel 1 bis 5

Streitbeilegungsverfahren für das

GATS

Die Liste der Regeln und Verfahren dieser Anlage umfaßt auch

Bestimmungen, wo nur ein Teil der Bestimmung in diesem Zusammenhang

von Bedeutung sein kann.

Jegliche besonderen und zusätzlichen Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkommen werden von den zuständigen Organen jedes Übereinkommens festgelegt und dem DSB notifiziert.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 2

Vollziehung

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*1) Eine Entscheidung des DSB in einer zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit gilt als Konsens, wenn kein bei der Tagung des DSB, bei der die Entscheidung getroffen wird, anwesendes Mitglied formell gegen den Entscheidungsvorschlag Einspruch erhebt.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Anlage 3

Arbeitsverfahren

1. beschwerdeführende Partei 3 - 6 Wochen

2. Partei, gegen die Beschwerde geführt wird 2 - 3 Wochen

b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten materiellen

Tagung mit den Parteien; Sitzung für

Nebenbeteiligte 1 - 2 Wochen

c) Erhalt der schriftlichen Gegendarstellung der

Parteien 2 - 3 Wochen

d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten

materiellen Tagung mit den Parteien 1 - 2 Wochen

e) Herausgabe des beschreibenden Teils des

Berichts an die Parteien 2 - 4 Wochen

f) Erhalt von Stellungnahmen der Parteien zum

beschreibenden Teil des Berichts 2 Wochen

g) Herausgabe des Zwischenberichts,

einschließlich der Ergebnisse und

Schlußfolgerungen, an die Parteien 2 - 4 Wochen

h) Termin für Parteien für Ersuchen um einen

Teil oder Teile des Berichts zu überprüfen 1 Woche

i) Überprüfungszeitraum durch den

Untersuchungsausschuß, einschließlich

allfälliger zusätzlicher Tagung mit den Parteien 2 Wochen

j) Herausgabe des Schlußberichts an die

Streitparteien 3 Wochen

k) Verteilung des Schlußberichts an die Mitglieder 3 Wochen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

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*1) Dieser Absatz findet auch Anwendung auf Streitigkeiten, bei denen Berichte von Untersuchungsausschüssen nicht angenommen oder nicht zur Gänze durchgeführt wurden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Anlage 4

Sachverständigenprüfgruppen

Die nachstehenden Regeln und Verfahren finden auf die im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 eingesetzten Sachverständigenprüfgruppen Anwendung.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 4

Konsultationen

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*1) In Fällen, in denen die Bestimmungen eines anderen erfaßten Abkommens, die Maßnahmen betreffen, die von regionalen oder lokalen Behörden innerhalb des Gebietes eines Mitglieds getroffen wurden, abweichende Regelungen von den Bestimmungen dieses Absatzes enthalten, haben die Bestimmungen eines solchen anderen erfaßten Abkommens Vorrang.

*2) Die betreffenden Konsultationsbestimmungen in den erfaßten Abkommen sind folgende: Übereinkommen über die Landwirtschaft,

Artikel 19; Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen, Artikel 11 Absatz 1; Übereinkommen über Textilien und Bekleidung, Artikel 8 Absatz 4; Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, Artikel 14 Absatz 1; Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen, Artikel 8; Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, Artikel 17 Absatz 2;

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, Artikel 19 Absatz 2; Übereinkommen über die Kontrolle vor dem Versand,

Artikel 7; Übereinkommen über Ursprungsregeln, Artikel 7;

Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren, Artikel 6; Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, Artikel 30; Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Artikel 13; Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Artikel 64 Absatz 1; und alle entsprechenden Konsultationsbestimmungen in Plurilateralen Handelsabkommen, wie sie von den zuständigen Organen dieser Abkommen festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.

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Artikel 5

Gute Dienste, Streitschlichtung und Vermittlung

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 6

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen

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*1) Wenn die beschwerdeführende Partei darum ersucht, wird eine Tagung des DSB zu diesem Zweck binnen 15 Tagen nach dem Ersuchen einberufen, vorausgesetzt, daß mindestens 10 Tage vorher eine Ankündigung dieser Tagung erfolgt.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 7

Mandat von Untersuchungsausschüssen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 8

Zusammensetzung von Untersuchungsausschüssen

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*1) In Fällen, in denen Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien sind, findet diese Bestimmung auf Staatsbürger aller Mitgliedsländer der Zollunion oder Gemeinsamen Märkte Anwendung.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 9

Verfahren für Mehrfachbeschwerdeführer

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Artikel 10

Nebenbeteiligte

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Artikel 11

Funktion von Untersuchungsausschüssen

Die Funktion von Untersuchungsausschüssen besteht darin, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vereinbarung und den erfaßten Abkommen zu unterstützen. Demnach soll ein Untersuchungsausschuß eine objektive Würdigung der ihm vorgelegten Angelegenheit vornehmen, einschließlich einer objektiven Tatsachenfeststellung des Streitfalls sowie der Anwendbarkeit der und Vereinbarkeit mit den einschlägigen erfaßten Abkommen, und solche sonstige Feststellungen treffen, um das DSB bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder bei der Fassung von Entschließungen zu unterstützen, wie dies in den erfaßten Abkommen vorgesehen ist. Untersuchungsausschüsse sollen regelmäßig mit den Streitparteien konsultieren und ihnen ausreichende Gelegenheit zur Entwicklung einer beiderseits zufriedenstellenden Lösung einräumen.

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Artikel 12

Verfahren des Untersuchungsausschusses

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Artikel 13

Recht auf Auskünfte

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Artikel 14

Vertraulichkeit

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Artikel 15

Stadium der Zwischenprüfung

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Artikel 16

Annahme der Berichte der Untersuchungsausschüsse

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*1) Falls eine Tagung des DSB innerhalb dieses Zeitraums nicht geplant ist, und zwar zu einer Zeit, die die Erfordernisse nach Artikel 16 Absatz 4 für eine Tagung ermöglicht, wird eine Tagung des DSB zu diesem Zweck abgehalten.

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Artikel 17

Berufungsverfahren

Ständiges Berufungsorgan

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*1) Falls eine Tagung des DSB während dieses Zeitraums nicht vorgesehen ist, wird eine Tagung des DSB für diesen Zweck abgehalten.

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Artikel 18

Verbindungen zum Untersuchungsausschuß oder Berufungsorgan

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 19

Empfehlungen des Untersuchungsausschusses und des Berufungsorgans

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*1) Das „betreffende Mitglied'' ist die Streitpartei, an welche das Berufungsorgan Empfehlungen richtet.

*2) Hinsichtlich der Empfehlungen in Fällen, die keine Verletzung des GATT 1994 oder eines anderen erfaßten Abkommens nach sich ziehen, siehe Artikel 26.

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Artikel 20

Zeitrahmen für die Entscheidungen des DSB

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, wird die Frist von der Einsetzung des Untersuchungsausschusses durch das DSB bis zur Beratung des Berichts des Untersuchungsausschusses oder Annahme des Berufungsberichts im allgemeinen neun Monate nicht überschreiten, wenn gegen den Bericht des Untersuchungsausschusses nicht berufen wird, oder zwölf Monate, wenn dagegen berufen wird. Wenn entweder der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan gemäß Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Ausarbeitung des Berichts erstreckt, wird die zusätzliche Zeitspanne den vorhin erwähnten Fristen hinzugefügt.

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Artikel 21

Überwachung der Durchführung der Empfehlungen und Entschließungen

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*1) Wenn innerhalb dieser Frist keine Tagung des DSB vorgesehen ist, wird eine solche Tagung zu diesem Zweck abgehalten.

*2) Wenn sich die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach Übertragung der Angelegenheit an ein Schiedsverfahren nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, wird der Schiedsrichter nach Konsultationen mit den Parteien innerhalb von 10 Tagen vom Generaldirektor bestellt.

*3) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bedeutet den Hinweis auf eine Einzelperson oder Personengruppe.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 22

Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen

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*1) Das Verzeichnis im Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Zweige aus. *2) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bezieht sich sowohl auf eine Person als auch auf eine Gruppe.

*3) Der Ausdruck „Schiedsrichter” bezieht sich entweder auf eine Person, eine Gruppe oder die Mitglieder des ursprünglichen Untersuchungsausschusses, wenn sie in der Eigenschaft als Schiedsrichter handeln.

*4) Wenn die Bestimmungen eines erfaßten Abkommens von regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Stellen im Gebiet eines Mitglieds von den Bestimmungen dieses Absatzes verschiedene Bestimmungen enthalten, haben die Bestimmungen des erfaßten Abkommens Vorrang.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 23

Stärkung des Multilateralen Systems

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 24

Besondere Verfahren betreffend die am wenigsten entwickelten

Entwicklungsland-Mitglieder

Bundesrecht WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 25

Schiedsverfahren

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Artikel 27

Verantwortlichkeit des Sekretariats

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