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WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

74 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (74)

Gesetzestext (74 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Bundesrecht WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

I. TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GRUNDPRINZIPIEN

Artikel 1

Wesen und Umfang der Pflichten

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*1) „Staatsangehörige'' im Sinne dieses Abkommens bedeutet im Falle eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder tatsächlicher oder nicht nur zum Schein bestehender industrieller Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

*2) In diesem Abkommen bedeutet „Pariser Verbandsübereinkunft'' die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums; „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)'' bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967; „Berner Übereinkunft (1971)'' bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971; „Rom-Abkommen'' bedeutet das Internationale Abkommen für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, angenommen in Rom am 26. Oktober 1961; „Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schalt kreise'' (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schalt kreise; „Welthandelsabkommen'' bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

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Artikel 2

Übereinkünfte über geistiges Eigentum

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Artikel 3

Inländerbehandlung

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*1) Im Sinne der Artikel 3 und 4 schließt „Schutz'' Angelegenheiten ein, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen und ebenso auch jene Angelegenheiten, die die Verwendung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Abkommen konkret behandelt werden.

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Artikel 4

Meistbegünstigung

In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt werden, unmittelbar und unbedingt den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden, und die

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Artikel 5

Multilaterale Vereinbarungen über den Erwerb oder die

Aufrechterhaltung des Schutzes

Die in den Artikeln 3 und 4 angeführten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf Verfahren, die in multilateralen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Vereinbarungen betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigen Eigentum enthalten sind.

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Artikel 6

Erschöpfung

Zum Zwecke der Streitbeilegung aus diesem Abkommen darf vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 nichts in diesem Abkommen dazu verwendet werden, um die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums zu behandeln.

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Artikel 7

Zielsetzungen

Schutz und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen, zum gegenseitigen Vorteil für Erzeuger und Nutzer technischen Wissens und auf eine für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Wohl zuträgliche Art und Weise und zum Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten.

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Artikel 8

Grundsätze

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II. TEIL

NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE NUTZUNG VON

RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

1. ABSCHNITT: URHEBERRECHT UND VERWANDTE RECHTE

Artikel 9

Verhältnis zur Berner Übereinkunft

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Artikel 10

Computerprogramme und Datensammlungen

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Artikel 11

Vermietrechte

Zumindest in bezug auf Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu gestatten oder zu verbieten. Ein Mitglied ist in bezug auf Filmwerke von dieser Pflicht befreit, es sei denn, deren Vermietung hat zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitglied gewährte ausschließliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. In bezug auf Computerprogramme findet diese Verpflichtung keine Anwendung auf Vermietungen, bei denen das Programm selbst kein wesentlicher Gegenstand der Vermietung ist.

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Artikel 12

Schutzdauer

Wird die Dauer des Schutzes eines Werks, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, darf die Schutzdauer nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der erlaubten Veröffentlichung betragen, oder, wenn es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Herstellung.

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Artikel 13

Beschränkungen und Ausnahmen

Die Mitglieder begrenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen.

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Artikel 14

Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern und Tonträgern

(Tonaufnahmen) und Sendeunternehmen

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2. ABSCHNITT: MARKEN

Artikel 15

Gegenstand des Schutzes

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Artikel 16

Rechte aus der Marke

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Artikel 17

Ausnahmen

Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, wie etwa einen fairen Gebrauch beschreibender Angaben, wenn mit diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.

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Artikel 18

Schutzdauer

Die Laufzeit der ursprünglichen Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.

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Artikel 19

Erfordernis der Benutzung

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Artikel 20

Sonstige Erfordernisse

Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse belastet werden, zum Beispiel Benutzung mit einer anderen Marke, Benutzung in einer besonderen Form oder Benutzung auf eine Art und Weise, die ihrer Fähigkeit abträglich ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies schließt eine Verpflichtung nicht aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, gemeinsam aber ohne Verbindung mit der Marke zu benutzen, welche die konkreten Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.

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Artikel 21

Lizenzen und rechtsgeschäftliche Übertragungen

Die Mitglieder sind befugt, die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen und für die Übertragung von Marken festzulegen, wobei davon ausgegangen wird, daß Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und daß der Eigentümer einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.

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3. ABSCHNITT: GEOGRAPHISCHE ANGABEN

Artikel 22

Schutz geographischer Angaben

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Artikel 23

Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für Weine und

Spirituosen

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*1) Unbeschadet des ersten Satzes des Artikels 42 sind die Mitglieder befugt, in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen.

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Artikel 24

Internationale Verhandlungen; Ausnahmen

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4. ABSCHNITT: GEWERBLICHE MUSTER

Artikel 25

Schutzvoraussetzungen

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5. ABSCHNITT: PATENTE

Artikel 27

Patentierbare Gegenstände

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*1) Im Sinne dieses Artikels kann ein Mitglied die Begriffe „erfinderische Tätigkeit'' und „gewerblich anwendbar'' als Synonyme der Begriffe „nicht naheliegend'' bzw. „nützlich'' auffassen.

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Artikel 28

Rechte aus dem Patent

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*1) Dieses Recht ebenso wie alle sonstigen gemäß diesem Abkommen gewährten Rechte in bezug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstigen Vertrieb des Erzeugnisses unterliegt den Bestimmungen des Artikels 6.

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Artikel 29

Bedingungen für Patentanmelder

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Artikel 30

Ausnahmen von den Rechten aus dem Patent

Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten aus einem Patent vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des Patents nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

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Artikel 31

Sonstige Benutzung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers

Läßt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung *1) des Gegenstands eines Patents ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zu, einschließlich der Benutzung durch die Regierung oder von der Regierung ermächtigte Dritte, sind folgende Bestimmungen zu beachten

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*1) Mit „sonstiger Benutzung'' ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung gemeint.

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Artikel 32

Widerruf/Verfall

Die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein Patent widerrufen oder für verfallen erklärt wird, wird vorgesehen.

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Artikel 33

Schutzdauer

Die vorgesehene Schutzdauer endet nicht vor dem Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren gerechnet vom Anmeldetag an *1).

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*1) Es besteht Einverständnis, daß Mitglieder, deren System keine eigenständige Erteilung vorsieht, festlegen können, daß die Schutzdauer von dem Anmeldetag im System der ursprünglichen Erteilung an gerechnet wird.

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Artikel 34

Verfahrenspatente: Beweislast

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6. ABSCHNITT: LAYOUT-DESIGNS (TOPOGRAPHIEN) INTEGRIERTER SCHALTKREISE

Artikel 35

Verhältnis zum IPIC-Vertrag

Die Mitglieder stimmen darin überein, gemäß den Artikeln 2 bis 7 (außer Artikel 6 Absatz 3), Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise den Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (in diesem Abkommen „Layout-Designs'' genannt) Schutz zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.

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Artikel 36

Schutzumfang

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 1 erachten die Mitglieder folgende Handlungen, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers *1) vorgenommen werden, für rechtswidrig

Einfuhr, Verkauf oder sonstiger gewerblicher Vertrieb eines geschützten Layout-Designs, eines integrierten Schaltkreises, in den ein geschütztes Layout-Design aufgenommen ist, oder eines Gegenstandes, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist nur insoweit, als es weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.

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*1) Der Begriff „Rechtsinhaber'' in diesem Abschnitt ist als bedeutungsgleich mit dem im IPIC-Vertrag verwendeten Begriff „Inhaber des Rechts'' zu verstehen.

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Artikel 37

Handlungen, die keiner Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen

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Artikel 38

Schutzdauer

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7. ABSCHNITT: DER SCHUTZ NICHT OFFENGELEGTER INFORMATIONEN

Artikel 39

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*1) Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet „eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft'' zumindest Gepflogenheiten wie etwa Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Verleitung dazu und schließt den Erwerb nicht offengelegter Informationen durch Dritte ein, die wußten oder grob fahrlässig nicht wußten, daß solche Gepflogenheiten beim Erwerb eine Rolle spielten.

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8. ABSCHNITT: BEKÄMPFUNG WETT BEWERBSWIDRIGER PRAKTIKEN IN

VERTRAGLICHEN LIZENZEN

Artikel 40

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III. TEIL

DURCHSETZUNG DER RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

1. ABSCHNITT: ALLGEMEINE PFLICHTEN

Artikel 41

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2. ABSCHNITT: ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE VERFAHREN UND

ABHILFEMASSNAHMEN

Artikel 42

Gerechte und objektive Verfahren

Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern *1) zivilprozessuale Verfahren für die Durchsetzung aller unter dieses Abkommen fallenden Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung. Die Gegenpartei hat das Recht auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschließlich der Anspruchsgrundlage enthält. Den Parteien wird gestattet, sich durch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und im Verfahren darf keine unzumutbare Belastung hinsichtlich der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens gefordert werden. Alle Parteien solcher Verfahren sind berechtigt, ihre Ansprüche zu begründen und alle einschlägigen Beweismittel vorzulegen. Das Verfahren sieht Mittel und Wege vor, um vertrauliche Informationen zu kennzeichnen und zu schützen, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde.

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*1) Im Sinne dieses Teils schließt der Begriff „Rechtsinhaber'' auch Verbände und Vereine ein, die einen gesetzlichen Status haben, auf Grund dessen sie solche Rechte geltend machen können.

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Artikel 43

Beweismittel

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Artikel 44

Gerichtliche Anordnungen

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Artikel 45

Schadenersatz

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Artikel 46

Sonstige Abhilfemaßnahmen

Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt, anzuordnen, über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Ersatz irgendwelcher Art außerhalb der Handelswege so zu verfügen, daß dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder sie zu vernichten, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderlaufen würde. Die Justizbehörden sind ferner befugt, anzuordnen, über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Ersatz irgendwelcher Art außerhalb des Handels so zu verfügen, daß die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung solcher Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei gefälschten Markenerzeugnissen reicht die einfache Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke nur in Ausnahmefällen aus, um eine Freigabe der Waren in den Handel zu gestatten.

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Artikel 47

Recht auf Auskunft

Die Mitglieder können vorsehen, daß die Justizbehörden befugt sind, den Verletzer anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der verletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und von ihren Vertriebswegen in Kenntnis zu setzen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.

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Artikel 48

Entschädigung des Antragsgegners

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Artikel 49

Verwaltungsrechtliche Verfahren

Soweit eine zivilrechtliche Abhilfemaßnahme als Ergebnis von verwaltungsrechtlichen Sachentscheidungen angeordnet werden kann, entsprechen diese Verfahren, im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen.

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3. ABSCHNITT: EINSTWEILIGE MASSNAHMEN

Artikel 50

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4. ABSCHNITT: BESONDERE ERFORDERNISSE IM HINBLICK AUF MASSNAHMEN AN

DEN GRENZEN *1)

Artikel 51

Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden

Die Mitglieder sehen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Verfahren *2) vor, mit denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe für den Verdacht hat, daß es zu der Einfuhr von nachgeahmten Markenerzeugnissen oder nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Waren *3) kommen kann, in die Lage versetzt wird, bei den zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, daß die Zollbehörden die Abfertigung dieser Erzeugnisse in den freien Verkehr aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, daß ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums geht, sofern die Erfordernisse dieses Abschnitts beachtet werden. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren betreffend die Aussetzung der Freigabe von für die Ausfuhr aus ihren Gebieten bestimmten Waren durch die Zollbehörden vorsehen.

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*1) Hat ein Mitglied im wesentlichen alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.

*2) Es besteht Einverständnis, daß keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, und auch nicht auf Transitwaren.

*3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

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Artikel 52

Antrag

Einem Rechtsinhaber, der die im Artikel 51 angeführten Verfahren in Gang bringt, wird zur Auflage gemacht, angemessene Beweise vorzulegen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, daß nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlandes auf den ersten Blick eine Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers vorliegt, sowie eine hinlänglich ins einzelne gehende Beschreibung der Waren, um sie für die Zollbehörden leicht erkennbar zu machen. Die zuständigen Behörden setzen innerhalb einer angemessenen Frist den Antragsteller davon in Kenntnis, ob sie den Antrag angenommen haben, und davon, innerhalb welchen Zeitraums die Zollbehörden Maßnahmen treffen werden, sofern dieser von den zuständigen Behörden festgelegt worden ist.

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Artikel 53

Kaution oder entsprechende Sicherheitsleistung

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Artikel 54

Mitteilung der Aussetzung

Der Importeur und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung der Feigabe (Anm.: richtig: Freigabe) von Waren gemäß Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.

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Artikel 55

Dauer der Aussetzung

Wenn innerhalb einer Frist von nicht mehr als 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung der Aussetzung an den Antragsteller die Zollbehörden nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sind, daß ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren von einer anderen Partei als dem Antragsgegner in Gang gesetzt worden ist oder daß die ordnungsgemäß bevollmächtigte Behörde einstweilige Maßnahmen getroffen hat, um die Aussetzung der Freigabe der Waren zu verlängern, sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Wenn ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren eingeleitet worden ist, findet auf Antrag des Antragsgegners eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, ob diese Maßnahmen geändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren nach Maßgabe einer einstweiligen gerichtlichen Maßnahme durchgeführt oder fortgeführt wird.

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Artikel 56

Entschädigung des Importeurs und des Eigentümers der Waren

Die zuständigen Behörden sind befugt, dem Antragsteller aufzuerlegen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für alle Schäden zu leisten, die sie auf Grund der unrechtmäßigen Zurückhaltung von Waren oder auf Grund der Zurückhaltung von gemäß Artikel 55 freigegebenen Waren erlitten haben.

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Artikel 57

Recht auf Besichtigung und Auskunft

Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Auskünfte ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber ausreichend Gelegenheit zu bieten, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, um seine Ansprüche begründen zu können. Die zuständigen Behörden haben ferner die Befugnis, dem Importeur entsprechend Gelegenheit zu bieten, solche Waren besichtigen zu lassen. Ist eine positive Sachentscheidung ergangen, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber Namen und Anschriften des Versenders, des Importeurs und des Empfängers und die Menge der fraglichen Waren mitzuteilen.

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Artikel 58

Vorgehen von Amts wegen

Wenn Mitglieder die zuständigen Behörden anweisen, aus eigener Initiative tätig zu werden und die Freigabe von Waren auszusetzen, wobei ihnen ein prima-facie-Beweis für eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorliegt

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Artikel 59

Abhilfemaßnahmen

Unbeschadet anderer Klagerechte des Rechtsinhabers und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Beseitigung der verletzenden Waren gemäß den im Artikel 46 angeführten Grundsätzen anzuordnen. In bezug auf gefälschte Markenerzeugnisse gestatten die Behörden die Wiederausfuhr der verletzenden Waren in unverändertem Zustand nicht und unterwerfen sie nur unter besonderen Umständen einem anderen Zollverfahren.

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Artikel 60

Einfuhren von geringen Mengen

Die Mitglieder sind befugt, kleine nicht für den Handel bestimmte Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auszunehmen.

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5. ABSCHNITT: STRAFVERFAHREN

Artikel 61

Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmäßig vorsätzlicher Fälschung von Markenerzeugnissen oder gewerbsmäßig vorsätzlicher Nachahmung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen umfassen Haft und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmaß entsprechen, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar ist. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Abhilfemaßnahmen auch die Beschlagnahme, den Verfall und die Vernichtung der verletzenden Waren und aller Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmäßig begangen werden.

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IV. TEIL

ERWERB UND AUFRECHTERHALTUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND

DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDE PARTEIENVERFAHREN

Artikel 62

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V. TEIL

STREITVERHÜTUNG UND STREITBEILEGUNG

Artikel 63

Transparenz

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Artikel 64

Streitbeilegung

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VI. TEIL

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN

Artikel 65

Übergangsvereinbarungen

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Artikel 66

Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer

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Artikel 67

Technische Zusammenarbeit

Um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, sehen die entwickelten Mitgliedsländer auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten von Entwicklungsland-Mitgliedern oder am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern vor. Diese Zusammenarbeit umfaßt die Unterstützung bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ebenso wie zur Verhinderung ihres Mißbrauchs und umfaßt auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheit wichtigen nationalen Ämter und Dienststellen, einschließlich der Ausbildung der Mitarbeiter.

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VII. TEIL

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Der Rat für TRIPS überwacht die Wirksamkeit dieses Abkommens und insbesondere die Erfüllung der hieraus erwachsenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und bietet den Mitgliedern die Gelegenheit zu Konsultationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums. Er erledigt die sonstigen Aufgaben, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und bietet insbesondere jede von ihnen angeforderte Unterstützung im Rahmen der Streitbeilegung. Der Rat für TRIPS ist befugt, bei der Ausübung seiner Funktionen jede Quelle, die er für geeignet hält, zu konsultieren und von dort Informationen einzuholen. In Konsultationen mit der WIPO ist der Rat bestrebt, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Organen dieser Organisation zu treffen.

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Artikel 69

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitglieder sind sich darin einig, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu verhindern. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in bezug auf den Handel mit gefälschten Markenerzeugnissen und nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Waren.

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Artikel 70

Schutz bestehender Gegenstände

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Artikel 71

Überprüfung und Änderungen

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Artikel 72

Vorbehalte

In bezug auf sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens können Vorbehalte nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.

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Artikel 73

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß

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