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10007663 AT

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

41 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

ANHANG ÜBER AUSNAHMEN VON ARTIKEL II

Geltungsbereich

Überprüfung

Beendigung

Listen der Ausnahmen von Artikel II

(Die vereinbarten Listen der Ausnahmen von Artikel II Absatz 2 werden hier als Anhang in die Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens aufgenommen.)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

TEIL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

ANHANG ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT VON NATÜRLICHEN PERSONEN, DIE IM RAHMEN

DIESES ABKOMMENS DIENSTLEISTUNGEN ERBRINGEN

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*1) Allein die Tatsache, daß für natürliche Personen gewisser Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, darf nicht als eine die gemäß einer spezifischen Bindung entstehenden Handelsvorteile zunichte machende oder schmälernde Tatsache gewertet werden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

TEIL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG UND

DISZIPLINEN

Artikel II

Meistbegünstigung

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

ANHANG ÜBER LUFTVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel III

Transparenz

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel IIIbis

Offenlegung vertraulicher Informationen

Mitglieder können nicht auf Grund dieses Abkommens dazu veranlaßt werden, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen verhindern oder in anderer Weise das öffentliche Interesse beeinträchtigen würde oder den berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen abträglich wäre, zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel IV

Stärkere Beteiligung der Entwicklungsländer

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

ZWEITER ANHANG ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel V

Wirtschaftliche Integration

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*1) Diese Bedingung betrifft Zahl der Sektoren, Handelsvolumen und Art der Erbringung. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Vereinbarungen keine Art der Erbringung von vornherein ausgeschlossen werden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel Vbis

Vereinbarungen über die Integration der Arbeitsmärkte

Dieses Abkommen hindert keines seiner Mitglieder daran, Partei einer Vereinbarung zu werden, die die volle Integration *1) der Arbeitsmärkte unter den Parteien herbeiführt, unter der Voraussetzung, daß die Vereinbarung

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*1) Im Regelfall erhalten Staatsangehörige der Parteien durch die Integration das Recht auf freien Zugang zu den Arbeitsmärkten der Parteien; dies schließt Maßnahmen, die Verdienstbedingungen, andere Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen betreffen, ein.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel VI

Innerstaatliche Regelungen

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*1) Der Begriff „entsprechende internationale Organisationen'' bedeutet internationale Organe, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

ANHANG ÜBER FERNMELDEWESEN

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*1) Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, daß die Verpflichtungen dieses Anhangs in bezug auf Bereitsteller von öffentlichen Fernmeldenetzen und -dienstleistungen angewendet werden.

*2) Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff „nichtdiskriminierend'' auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung in der im Abkommen enthaltenen Begriffsbestimmung bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Benutzer von vergleichbaren öffentlichen Fernmeldenetzen oder -diensten unter vergleichbaren Umständen eingeräumt werden''.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel VII

Anerkennung

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel VIII

Monopole und alleinige Erbringung von Dienstleistungen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel IX

Geschäftspraktiken

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel X

Notstandsmaßnahmen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XI

Zahlungen und Transfers

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XII

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

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*1) Es besteht Einverständnis, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahren im Rahmen des GATT 1994.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XIII

Öffentliches Beschaffungswesen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XIV

Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, daß Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter den Ländern, in denen gleiche Verhältnisse bestehen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen, wird eine Bestimmung dieses Abkommens nicht so ausgelegt, daß sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen eines Mitglieds verhindert, die erforderlich sind

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*1) Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

*2) Zu Maßnahmen, die auf eine gerechte und effektive Besteuerung oder die Einhebung von direkten Steuern abzielen, gehören Maßnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die

(i) für gebietsfremde Erbringer von Dienstleistungen gelten in Anerkennung der Tatsache, daß sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den steuerpflichtigen Einheiten richtet, die im Gebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder gelegen sind; oder

(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Besteuerung oder die Einhebung von Steuern im Gebiet des Mitglieds zu gewährleisten; oder

(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um

Steuerflucht oder Steuerhinterziehung zu verhindern, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen; oder

(iv) für Empfänger von Dienstleistungen gelten, die im oder vom

Gebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Empfänger oder die Einhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet des Mitglieds zu gewährleisten; oder

(v) erforderlich sind, um Erbringer von Dienstleistungen, die

weltweit steuerpflichtig sind, von anderen Erbringern von Dienstleistungen zu unterscheiden und um damit den Unterschied in der Besteuerungsgrundlage zu berücksichtigen; oder

(vi) die erforderlich sind, um Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs,

Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder mit diesen in einer Beziehung stehende Personen oder Niederlassungen zu ermitteln, auf sie aufzuteilen oder unter ihnen so zu verteilen, daß die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds erhalten bleibt.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV lit. d und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit steuerlichen Definitionen oder Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen oder Begriffen nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Mitglieds, das die Maßnahme trifft, festgelegt.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XIVbis

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XV

Subventionen

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*1) In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welches Zeitrahmens Verhandlungen über die multilateralen Disziplinen geführt werden.

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TEIL III

SPEZIFISCHE BINDUNGEN

Artikel XVI

Marktzutritt

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*1) Geht ein Mitglied eine Marktzutrittsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung über einen in Artikel I Absatz 2 lit. a genannten Weg ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Bestandteil der Dienstleistung dar, ist das Mitglied verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzutrittsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung über den in Artikel I Absatz 2 lit. c genannten Weg ein, ist das Mitglied verpflichtet, den entsprechenden Kapitaltransfer in sein Gebiet zuzulassen.

*2) Absatz 2 lit. c gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die den für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlichen Fremdbezug von Leistungen beschränken.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XVII

Inländerbehandlung

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*1) Spezifische Bindungen nach diesem Artikel werden nicht so ausgelegt, daß ein Mitglied Ausgleich für etwaige Wettbewerbsnachteile gewähren muß, die sich daraus ergeben, daß die Dienstleistung oder der Erbringer der Dienstleistung aus einem anderen Land stammt.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XVIII

Zusätzliche Bindungen

Die Mitglieder können über Bindungen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen angeführt sind, Verhandlungen führen, einschließlich Maßnahmen zu Qualifikations-, Normen- oder Lizenzangelegenheiten. Solche Bindungen werden in die Liste des betreffenden Mitglieds eingetragen.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

TEIL IV

FORTSCHREITENDE LIBERALISIERUNG

Artikel XIX

Verhandlungen über spezifische Bindungen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XX

Listen spezifischer Bindungen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXI

Änderung der Listen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

TEIL V

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel XXII

Konsultationen

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*1) Bei Abkommen über die Vermeidung von Doppelbesteuerung, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit lediglich mit Zustimmung der beiden Parteien eines solchen Abkommens vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen gebracht werden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXIII

Streitbeilegung und Durchführung

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXIV

Rat für den Handel mit Dienstleistungen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXV

Technische Zusammenarbeit

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXVI

Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen sowie mit sonstigen mit Dienstleistungen befaßten zwischenstaatlichen Organisationen.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XXVII

Zurücknahme von Handelsvorteilen

Ein Mitglied kann die nach diesem Abkommen vorgesehenen Handelsvorteile zurücknehmen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXVIII

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens

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*1) Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen geschäftlicher Anwesenheit wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht, wird dem Erbringer der Dienstleistung (dh. der juristischen Person) dennoch durch eine solche Repräsentanz die Behandlung zuteil, die den Erbringern von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens zuteil wird. Eine solche Behandlung wird der die Dienstleistung erbringenden Repräsentanz zuteil und braucht etwaigen, außerhalb des Gebiets ansässigen sonstigen Betriebsteilen des Erbringers der Dienstleistung nicht gewährt zu werden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXIX

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

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