WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen
Anhang
AUSNAHME NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2
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Betroffene Ware Beendigung
Mitglieder
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EWG/JAPAN Personenkraftwagen, 31. 12. 1999
Geländefahrzeuge,
leichte Nutzfahrzeuge,
leichte Lastkraftwagen
(bis zu 5 Tonnen);
dieselben Fahrzeuge
vollständig zerlegt
(CKD-Sets)
Artikel 1
Allgemeine Bestimmung
Dieses Übereinkommen stellt Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf, die als Maßnahmen im Sinne des Artikels XIX des GATT 1994 verstanden werden.
Artikel 2
Bedingungen
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*1) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wenn eine Zollunion eine Schutzmaßnahme als Einheit anwendet, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung nach diesem Übereinkommen auf die in der Zollunion als Ganzes bestehenden Bedingungen. Wenn eine Schutzmaßnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet wird, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung auf die in diesem Staat bestehenden Bedingungen und die Maßnahme wird auf diesen Staat beschränkt. Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Auslegung der Beziehung zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994.
Artikel 3
Untersuchung
Artikel 4
Feststellung der ernsthaften Schädigung oder der drohenden
ernsthaften Schädigung
Artikel 5
Anwendung von Schutzmaßnahmen
Artikel 6
Vorläufige Schutzmaßnahmen
Wenn in kritischen Umständen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied nach einer vorläufigen Feststellung, wonach ein klarer Beweis vorliegt, daß erhöhte Einfuhren ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohen, vorläufige Schutzmaßnahmen treffen. Die Dauer vorläufiger Schutzmaßnahmen wird 200 Tage nicht überschreiten, während welchen Zeitraums die Erfordernisse der Artikel 2 bis 7 und 12 erfüllt werden. Solche Maßnahmen sollen in Form von Zollerhöhungen getroffen werden, die sofort rückerstattet werden, wenn die folgende Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht feststellt, daß erhöhte Einfuhren für einen inländischen Wirtschaftszweig eine ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohten. Die Dauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird als Teil des Anfangszeitraums und einer Verlängerung nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 gerechnet.
Artikel 7
Dauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
Artikel 8
Umfang der Zugeständnisse und anderer Verpflichtungen
Artikel 9
Entwicklungsland-Mitglieder
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*1) Ein Mitglied notifiziert unverzüglich eine nach Artikel 9 Absatz 1 getroffene Maßnahme dem Komitee für Schutzmaßnahmen.
Artikel 10
Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX
Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel XIX des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 11
Verbot und Beseitigung von bestimmten Maßnahmen
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*1) Ein Einfuhrkontingent, das als Schutzmaßnahme in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und dieses Übereinkommens angewendet wird, kann einvernehmlich vom ausführenden Mitglied verwaltet werden.
*2) Beispiele von ähnlichen Maßnahmen umfassen Ausfuhreinschränkungsmaßnahmen, Überwachungssysteme betreffend Einfuhrpreise oder Ausfuhrpreise, Ausfuhr- oder Einfuhrüberwachung, zwingende Einfuhrkartelle und nichtautomatische Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzierungssysteme, wobei jede von ihnen einen Schutz gewährt.
*3) Die einzige derartige Ausnahme, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens angegeben.
Artikel 12
Notifikationen und Konsultationen
Artikel 13
Überwachung
Artikel 14
Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen, die sich nach diesem Übereinkommen ergeben, Anwendung.