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10007662 AT

WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Anhang

AUSNAHME NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2

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Betroffene Ware Beendigung

Mitglieder

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EWG/JAPAN Personenkraftwagen, 31. 12. 1999

Geländefahrzeuge,

leichte Nutzfahrzeuge,

leichte Lastkraftwagen

(bis zu 5 Tonnen);

dieselben Fahrzeuge

vollständig zerlegt

(CKD-Sets)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Dieses Übereinkommen stellt Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf, die als Maßnahmen im Sinne des Artikels XIX des GATT 1994 verstanden werden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 2

Bedingungen

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*1) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wenn eine Zollunion eine Schutzmaßnahme als Einheit anwendet, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung nach diesem Übereinkommen auf die in der Zollunion als Ganzes bestehenden Bedingungen. Wenn eine Schutzmaßnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet wird, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung auf die in diesem Staat bestehenden Bedingungen und die Maßnahme wird auf diesen Staat beschränkt. Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Auslegung der Beziehung zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 3

Untersuchung

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 4

Feststellung der ernsthaften Schädigung oder der drohenden

ernsthaften Schädigung

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 5

Anwendung von Schutzmaßnahmen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 6

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Wenn in kritischen Umständen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied nach einer vorläufigen Feststellung, wonach ein klarer Beweis vorliegt, daß erhöhte Einfuhren ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohen, vorläufige Schutzmaßnahmen treffen. Die Dauer vorläufiger Schutzmaßnahmen wird 200 Tage nicht überschreiten, während welchen Zeitraums die Erfordernisse der Artikel 2 bis 7 und 12 erfüllt werden. Solche Maßnahmen sollen in Form von Zollerhöhungen getroffen werden, die sofort rückerstattet werden, wenn die folgende Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht feststellt, daß erhöhte Einfuhren für einen inländischen Wirtschaftszweig eine ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohten. Die Dauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird als Teil des Anfangszeitraums und einer Verlängerung nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 gerechnet.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 7

Dauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 8

Umfang der Zugeständnisse und anderer Verpflichtungen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 9

Entwicklungsland-Mitglieder

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*1) Ein Mitglied notifiziert unverzüglich eine nach Artikel 9 Absatz 1 getroffene Maßnahme dem Komitee für Schutzmaßnahmen.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 10

Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX

Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel XIX des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 11

Verbot und Beseitigung von bestimmten Maßnahmen

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*1) Ein Einfuhrkontingent, das als Schutzmaßnahme in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und dieses Übereinkommens angewendet wird, kann einvernehmlich vom ausführenden Mitglied verwaltet werden.

*2) Beispiele von ähnlichen Maßnahmen umfassen Ausfuhreinschränkungsmaßnahmen, Überwachungssysteme betreffend Einfuhrpreise oder Ausfuhrpreise, Ausfuhr- oder Einfuhrüberwachung, zwingende Einfuhrkartelle und nichtautomatische Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzierungssysteme, wobei jede von ihnen einen Schutz gewährt.

*3) Die einzige derartige Ausnahme, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens angegeben.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 12

Notifikationen und Konsultationen

Bundesrecht WTO-Abkommen - Schutzmaßnahmen

Artikel 13

Überwachung

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Artikel 14

Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen, die sich nach diesem Übereinkommen ergeben, Anwendung.

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