WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
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*1) Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren'' sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.
*2) Nichts in diesem Übereinkommen bedeutet, daß die Grundlage, das Ausmaß oder die Dauer einer Maßnahme gemäß einem Lizenzverfahren nach diesem Übereinkommen in Frage gestellt wird.
*3) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Regierungen'' auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 2
Automatische Einfuhrlizenzverfahren *1)
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*1) Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
*2) Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Partei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ist, und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß lit. a (ii) und (iii) hat, kann nach Notifikation an das Komitee die Anwendung dieser lit. um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.
Artikel 3
Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
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*1) Manchmal als „Kontingentinhaber'' bezeichnet.
Artikel 4
Institutionen
Es wird hiermit ein Komitee für Einfuhrlizenzen eingesetzt, das aus Vertretern aller Mitglieder besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und es tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.
Artikel 5
Notifikationen
Artikel 6
Konsultationen und Streitbeilegung
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.
Artikel 7
Überprüfung
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*1) Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.
Artikel 8
Schlußbestimmungen
Vorbehalte