WTO-Abkommen - Ursprungsregeln
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
WTO-Abkommen - Ursprungsregeln
Anhang I
TECHNISCHES KOMITEE FÜR URSPRUNGSREGELN
Aufgaben
Verfahren
TEIL I
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1
Ursprungsregeln
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*1) Diese Vorschrift gilt unbeschadet der Bestimmungen, die für Zwecke der Definition der Begriffe „inländischer Wirtschaftszweig'' oder „gleichartige Waren des inländischen Wirtschaftszweiges'' oder ähnlicher Begriffe geschaffen wurde, wo auch immer sie Anwendung finden.
Anhang II
GEMEINSAME ERKLÄRUNG IN BEZUG AUF PRÄFERENTIELLE URSPRUNGSREGELN
TEIL II
Disziplin bei der Anwendung von Ursprungsregeln
Artikel 2
Disziplin während des Übergangszeitraums
Bis zur Erfüllung des im Teil IV angeführten Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln stellen die Mitglieder sicher, daß
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*1) Hinsichtlich der für Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendeten Ursprungsregeln schafft diese Bestimmung keine zusätzlichen Verpflichtungen zu den bereits von den Mitgliedern übernommenen Verpflichtungen nach dem GATT 1994.
*2) Bei Anträgen, die während des ersten Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gestellt werden, brauchen die Mitglieder diese Feststellungen nur so bald wie möglich herausgeben.
Artikel 3
Disziplin nach dem Übergangszeitraum
Unter Berücksichtigung der Zielsetzung aller Mitglieder als ein Ergebnis des Harmonisierungsarbeitsprogramms nach Teil IV die Schaffung harmonisierter Ursprungsregeln zu erreichen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms sicher, daß
TEIL III
VERFAHRENSVEREINBARUNGEN ÜBER NOTIFIKATIONEN, ÜBERPRÜFUNG,
KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
Artikel 4
Institutionen
Artikel 5
Informationen und Verfahren für die Änderung und Einführung neuer
Ursprungsregeln
Artikel 6
Überprüfung
Artikel 7
Konsultationen
Die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Artikel 8
Streitbeilegung
Die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.
TEIL IV
HARMONISIERUNG DER URSPRUNGSREGELN
Artikel 9
Zielsetzungen und Grundsätze
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*1) Wenn das Wertkriterium vorgeschrieben ist, wird die Berechnungsmethode für den Prozentsatz ebenfalls in den Ursprungsregeln angegeben.
*2) Wenn das Kriterium der Be- oder Verarbeitungsvorgänge vorgeschrieben ist, wird der ursprungsbegründende Vorgang an den betreffenden Waren genau bezeichnet.
*3) Gleichzeitig werden Überlegungen über Vereinbarungen zur Streitbeilegung bezüglich der tarifarischen Einreihung angestellt.