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10007658 AT

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Bundesrecht WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Artikel 1

Anwendungsbereich - Begriffsbestimmungen

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*1) Es besteht Einverständnis, daß diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, auf ihrem Gebiet Regierungsstellen anderer Mitglieder Kontrollen vor dem Versand zu erlauben.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Artikel 2

Verpflichtungen der Benutzermitglieder

Nichtdiskriminierung

Preisprüfung

Berufungsverfahren

Ausnahme

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*1) Eine internationale Norm ist eine von einer Regierungsstelle oder Nichtregierungsstelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedern offen steht, wenn eine von ihnen eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.

*2) Es besteht Einverständnis, daß „höhere Gewalt'' für die Zwecke dieses Übereinkommens „unwiderstehlichen Zwang oder Nötigung, unvorhersehbaren Verlauf der Ereignisse, die die Erfüllung des Vertrags entschuldigen'', bedeutet.

*3) Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Versandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Zollbewertung sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen im Anhang 1 A des WTO-Abkommens angeführten Multilateralen Handelsabkommen angenommen haben.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Artikel 3

Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder

Nichtdiskriminierung

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*1) Es besteht Einverständnis, daß technischer Beistand auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Artikel 4

Unabhängige Überprüfungsverfahren

Die Mitglieder ermutigen die Versandkontrollstellen und die Exporteure, ihre Streitfälle in beiderseitigem Einvernehmen zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Vorlage der Beschwerde nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei den Streitfall zur unabhängigen Prüfung bringen. Die Mitglieder treffen solche ihnen verfügbare angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, daß zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden

Bundesrecht WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand

Artikel 5

Notifikationen

Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Ausfertigungen der Gesetze und Verordnungen zur Inkraftsetzung des Übereinkommens und aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Versandkontrolle, wenn das WTO-Abkommen in bezug auf das betreffende Mitglied in Kraft tritt. Vor der offiziellen Veröffentlichung werden keine Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Versandkontrolle durchgeführt. Sie werden dem Sekretariat nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern die Verfügbarkeit dieser Information mit.

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Artikel 6

Überprüfung

Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und nachher alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die beim Funktionieren gewonnenen Erfahrungen. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.

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Artikel 7

Konsultationen

Die Mitglieder konsultieren auf Ersuchen anderer Mitglieder über jede die Wirksamkeit des Übereinkommens beeinträchtigende Angelegenheit. In solchen Fällen finden die Bestimmungen des Artikels XXII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, auf dieses Übereinkommen Anwendung.

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Artikel 8

Streitbeilegung

Streitfälle zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.

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Artikel 9

Schlußbestimmungen

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