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WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

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Kurztitel

WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

Allgemeiner Kommentar zur Einleitung

1.

Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der im Artikel 1 definierte „Transaktionswert”. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berücksichtigungen des gezahlten oder zu zahlenden Preises in Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.

2.

Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollen sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.

3.

Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts eingeführter beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, nach Artikel 5 bewerten zu lassen, wenn der Importeur dies beantragt. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes” ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.

4.

Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.

Die Mitglieder,

im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;

in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und

zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;

in Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels 7 des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;

in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Werte ausschließt;

in Anerkennung, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein soll;

in Anerkennung, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen soll, die mit der Handelspraxis im Einklang stehen und, daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollen;

in Anerkennung, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollen;

kommen hiermit wie folgt überein

Bundesrecht WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

Anhang I

Erläuternde Anmerkungen

Allgemeine Anmerkung

Reihenfolge der Anwendung der Bewertungsmethoden

Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze

Anmerkung zu Artikel 1

Anmerkung zu Artikel 2

Anmerkung zu Artikel 3

Anmerkung zu Artikel 5

Verkaufsmenge Preis je Anzahl der Gesamtmenge

Einheit Verkäufe der zum

jeweiligen

Preis

verkauften

Waren

---------------------------------------------------------------------

1 - 10 Einheiten 100 10 Verkäufe zu 65

5 Einheiten

5 Verkäufe zu

3 Einheiten

11-25 Einheiten 95 5 Verkäufe zu

11 Einheiten 55

über 25 90 1 Verkauf zu 80

Einheiten 30 Einheiten

1 Verkauf zu

50 Einheiten

Verkaufsmengen Preis je Einheit

---------------------------------------------------------------

40 Einheiten 100

30 Einheiten 90

15 Einheiten 100

50 Einheiten 95

25 Einheiten 105

35 Einheiten 90

5 Einheiten 100

b) Insgesamt

Verkaufsgesamtmenge Preis je Einheit

---------------------------------------------------------------

65 90

50 95

60 100

25 105

Anmerkung zu Artikel 6

Anmerkung zu Artikel 7

Anmerkung zu Artikel 8

Anmerkung zu Artikel 9

Anmerkung zu Artikel 11

Anmerkung zu Artikel 15

Bundesrecht WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

TEIL I

Regeln über den Zollwert

Artikel 1

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Anhang II

Technisches Komitee für den Zollwert

Allgemeines

Vertretung

Sitzungen des Technischen Komitees

Tagesordnung

Leitung und Führung des Komitees

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

Sprachen und Aufzeichnungen

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Artikel 4

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5, oder wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.

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Artikel 10

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind, oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.

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Artikel 12

Gesetze und Verordnungen sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 zu veröffentlichen.

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Artikel 13

Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwertes von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwertes aufzuschieben, so darf der Importeur der Waren über sie verfügen, wenn der Importeur auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren unterliegen. Die Rechtsvorschriften jedes Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.

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Artikel 14

Die Anmerkungen im Anhang I sind integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls integrierender Bestandteil dieses Übereinkommens.

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Artikel 16

Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der Waren des Importeurs ermittelt wurde.

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Artikel 17

Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.

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TEIL II

DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS, KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG

Artikel 18

Institutionen

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Artikel 19

Konsultationen und Streitbeilegung

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TEIL III

BESONDERE UND DIFFERENZIERTE BEHANDLUNG

Artikel 20

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TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Vorbehalte

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.

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Artikel 22

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

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Artikel 23

Überprüfung

Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele des Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Das Komitee unterrichtet den Rat für den Handel mit Waren jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraumes.

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Artikel 24

Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Aufgaben, die dem Technischen Komitee im besonderen übertragen sind, das vom Sekretariat des CCC betreut wird.

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