WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
Anhang
ERLÄUTERNDE LISTE
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen wird nur auf Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Handel mit Waren beziehen (in diesem Übereinkommen „TRIMs'' genannt) angewandt.
Artikel 2
Inländerbehandlung und mengenmäßige Beschränkungen
Artikel 3
Ausnahmen
Alle Ausnahmen nach dem GATT 1994 werden gegebenenfalls auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens angewandt.
Artikel 4
Entwicklungsland-Mitglieder
Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, zeitweise von den Bestimmungen des Artikels 2 in dem Ausmaß und in der Art und Weise, wie es der Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die am 28. November 1979 angenommene Erklärung über aus Zahlungsbilanzgründen getroffene Handelsmaßnahmen (BISD 26S/205-209) gestatten, von den Bestimmungen der Artikel III und XI des GATT 1994 abzuweichen.
Artikel 5
Notifikation und Übergangsregelungen
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*1) Im Falle von TRIMs, die nach einer Ermessensentscheidung angewandt werden, wird jede spezifische Anwendung notifiziert. Informationen, die legitime Handelsinteressen eines bestimmten Unternehmens verletzen würden, müssen nicht bekanntgegeben werden.
Artikel 6
Transparenz
Artikel 7
Komitee für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
Artikel 8
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden nach diesem Übereinkommen auf die Konsultationen und das Streitbeilegungsverfahren Anwendung.
Artikel 9
Überprüfung durch den Rat für den Handel mit Waren
Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der Rat für den Handel mit Waren die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und schlägt gegebenenfalls der Ministerkonferenz Textänderungen vor. Im Verlauf dieser Überprüfung erwägt der Rat für den Handel mit Waren, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden soll.