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10007655 AT

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Anhang

ERLÄUTERNDE LISTE

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen wird nur auf Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Handel mit Waren beziehen (in diesem Übereinkommen „TRIMs'' genannt) angewandt.

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 2

Inländerbehandlung und mengenmäßige Beschränkungen

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 3

Ausnahmen

Alle Ausnahmen nach dem GATT 1994 werden gegebenenfalls auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens angewandt.

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 4

Entwicklungsland-Mitglieder

Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, zeitweise von den Bestimmungen des Artikels 2 in dem Ausmaß und in der Art und Weise, wie es der Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die am 28. November 1979 angenommene Erklärung über aus Zahlungsbilanzgründen getroffene Handelsmaßnahmen (BISD 26S/205-209) gestatten, von den Bestimmungen der Artikel III und XI des GATT 1994 abzuweichen.

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 5

Notifikation und Übergangsregelungen

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*1) Im Falle von TRIMs, die nach einer Ermessensentscheidung angewandt werden, wird jede spezifische Anwendung notifiziert. Informationen, die legitime Handelsinteressen eines bestimmten Unternehmens verletzen würden, müssen nicht bekanntgegeben werden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 6

Transparenz

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 7

Komitee für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 8

Konsultationen und Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden nach diesem Übereinkommen auf die Konsultationen und das Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

Bundesrecht WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Artikel 9

Überprüfung durch den Rat für den Handel mit Waren

Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der Rat für den Handel mit Waren die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und schlägt gegebenenfalls der Ministerkonferenz Textänderungen vor. Im Verlauf dieser Überprüfung erwägt der Rat für den Handel mit Waren, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden soll.

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