WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
WTO-Abkommen - Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
Anhang A
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN *1)
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*1) Für Zwecke dieser Begriffsbestimmungen umfaßt „Tier'' Fische und Wildfauna; „Pflanze'' Wälder und Wildflora; „Schädlinge'' umfassen Unkraut; „Verunreinigungen'' Pestizide und Rückstände veterinärer Medikamente sowie Fremdkörper.
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Anhang B
TRANSPARENZ DER SANITÄREN UND PHYTOSANITÄREN VORSCHRIFTEN
Veröffentlichung der Vorschriften
Auskunftsstellen
Notifikationsverfahren
Allgemeine Vorbehalte
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*1) Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen wie Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, die allgemein angewendet werden.
*2) In diesem Übereinkommen bezieht sich „Staatsangehörige” im Falle von gesonderten Zollgebieten, die Mitglied der WTO sind, auf natürliche oder juristische Personen, die in diesem Zollgebiet ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und wirksame industrielle, gewerbliche oder Handelsniederlassung haben.
Artikel 2
Grundlegende Rechte und Verpflichtungen
Anhang C
KONTROLLE, INSPEKTION UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN *1)
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*1) Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren umfassen unter anderem Verfahren zur Probenziehung, Tests und Bescheinigungen.
Artikel 3
Harmonisierung
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*1) Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 3 gibt es dann eine wissenschaftliche Rechtfertigung, wenn ein Mitglied auf der Grundlage der Untersuchung und Bewertung erhältlicher, wissenschaftlicher Informationen gemäß den bezughabenden Bestimmungen in diesem Übereinkommen feststellt, daß die bezughabenden internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das angemessene Ausmaß an sanitären oder phytosanitären Schutz zu erreichen.
Artikel 4
Äquivalenz
Artikel 5
Bewertung der Risken und Festlegung des angemessenen sanitären oder
phytosanitären Schutzes
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*1) Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 6 ist eine Maßnahme nicht mehr handelshemmend als notwendig, ausgenommen es besteht eine andere zumutbare Maßnahme, die unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit das angemessene Ausmaß an sanitären oder phytosanitären Schutz erreicht und wesentlich weniger den Handel beeinträchtigt.
Artikel 6
Anpassungen an regionale Bedingungen, einschließlich schädlings- oder
krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Schädlings- oder
Krankheitsbefall
Artikel 7
Transparenz
Die Mitglieder notifizieren Veränderungen ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen und geben im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs B Informationen über ihre sanitären oder phytosanitären Maßnahmen.
Artikel 8
Kontrolle, Inspektion und Genehmigungsverfahren
Die Mitglieder beachten die Bestimmungen des Anhangs C bei der Durchführung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren, einschließlich nationaler Systeme für die Genehmigung von Zusätzen oder die Festlegung von Toleranzen bei Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln; und stellen außerdem sicher, daß ihre Verfahren nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar sind.
Artikel 9
Technische Hilfe
Artikel 10
Besondere und differenzierte Behandlung
Artikel 11
Konsultationen und Streitbeilegung
Artikel 12
Verwaltung
Artikel 13
Durchführung
Die Mitglieder sind im Rahmen dieses Übereinkommens für die Beachtung aller darin enthaltenen Verpflichtungen voll verantwortlich. Die Mitglieder formulieren und wenden positive Maßnahmen und Mechanismen an, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auch von Organen, die nicht zentrale Regierungsbehörden sind, zu unterstützen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Körperschaften auf ihrem Territorium, aber auch regionale Organe, bei denen einschlägige Körperschaften innerhalb ihres Territoriums Mitglieder sind, den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen. Überdies treffen die Mitglieder keine Maßnahmen, die solche regionale oder nichtstaatliche Körperschaften oder lokale Regierungsstellen unmittelbar oder mittelbar veranlassen oder ermutigen, in einer mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht vereinbaren Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, daß sie die Dienste von nichtstaatlichen Körperschaften zur Durchführung sanitärer oder phytosanitärer Maßnahmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese Körperschaften die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten.
Artikel 14
Schlußbestimmungen
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme des Artikels 5 Absatz 8 und des Artikels 7, auf die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens hinsichtlich ihrer bestehenden sanitären oder phytosanitären Maßnahmen, die die Einfuhr oder eingeführte Waren betreffen, aufschieben und zwar in Fällen, in denen eine solche Anwendung auf Grund mangelnden technischen Fachwissens, technischer Infrastruktur oder Ressourcen nicht möglich ist.