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WTO-Abkommen - Landwirtschaft

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Landwirtschaft

WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Bundesrecht WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Anhang 1

WARENKREIS

(i) Die HS-Kapitel 1 bis 24, ausgenommen Fische und Erzeugnisse

daraus, sowie *1)

(ii) HS UNr. 2905 43 (Mannit)

HS UNr. 2905 44 (Sorbit)

HS Nr. 3301 (Etherische Öle)

HS Nrn. 3501-3505 (Albuminsubstanzen, modifizierte Stärken,

Leime)

HS UNr. 3809 10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel)

HS UNr. 3823 60 (D-Sorbit, weder genannt noch

inbegriffen)

HS Nrn. 4101-4103 (Häute und Felle)

HS Nr. 4301 (Pelzfelle, roh)

HS Nrn. 5001-5003 (Rohseide und Abfälle vom Seide)

HS Nrn. 5101-5103 (Wolle und Tierhaare)

HS Nrn. 5201-5203 (Rohbaumwolle, Abfälle und kardierte und

gekämmte Baumwolle)

HS Nr. 5301 (Flachs, roh)

HS Nr. 5302 (Hanf, roh)

2. Vorstehendes schränkt den Warenkreis des Übereinkommens über

sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen nicht ein.

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Bundesrecht WTO-Abkommen - Landwirtschaft

TEIL I

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen, außer wenn der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,

Bundesrecht WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Anhang 2

INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN

GRUNDLAGE FÜR AUSNAHMEN VON DEN SENKUNGSVERPFLICHTUNGEN

Staatliche Dienstleistungsprogramme

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*1) Für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Anhangs gelten staatliche Lagerhaltungsprogramme für die Nahrungsmittelsicherheit in Entwicklungsländern, die transparent und im Einklang mit amtlich verlautbarten, objektiven Kriterien oder Richtlinien geführt werden, als mit den Bestimmungen dieses Absatzes vereinbar, einschließlich Programme im Rahmen derer Nahrungsmittellager für die Nahrungsmittelsicherheit zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, vorausgesetzt die Differenz zwischen Kaufpreis und ausländischem Referenzpreis wird im AMS berücksichtigt.

*1) *2) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 dieses Anhangs gilt die Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, die Nahrungsmittelerfordernisse der Bedürftigen in städtischen und ländlichen Gebieten in Entwicklungsländern auf geordneter Grundlage zu vernünftigen Preisen zu decken, als mit den Bestimmungen dieses Absatzes vereinbar.

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Artikel 2

Warenkreis

Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die im Anhang 1 zu diesem Übereinkommen aufgezählten Waren, die im folgenden landwirtschaftliche Waren genannt werden.

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Anhang 3

INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN

BERECHNUNG DES AGGREGIERTEN STÜTZUNGSMASSES

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TEIL II

Artikel 3

Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen

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Anhang 4

INLÄNDISCHE STÜTZUNGEN

BERECHNUNG DES ÄQUIVALENTEN STÜTZUNGSMASSES

Bundesrecht WTO-Abkommen - Landwirtschaft

TEIL III

Artikel 4

Marktzutritt

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*1) Diese Maßnahmen umfassen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Einfuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, Einfuhrlizenzvergaben nach Ermessen, nichttarifliche Maßnahmen, die durch staatliche Handelsunternehmen aufrechterhalten werden, freiwillige Ausfuhrbeschränkungen und ähnliche Grenzmaßnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen, unabhängig davon, ob die Maßnahmen unter länderspezifischen Abweichungen nach den Bestimmungen des GATT 1947 bestehen, aber nicht Maßnahmen gemäß Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nichtlandwirtschaftlichen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsabkommen im Anhang 1A zum WTO-Abkommen.

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Anhang 5

BESONDERE BEHANDLUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2

Abschnitt A 1. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens gelten mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens nicht für jene landwirtschaftlichen Grundstoffe und die dazugehörigen verarbeiteten und/oder bearbeiteten Waren („bezeichnete Waren''), für die die folgenden Bedingungen erfüllt werden (im folgenden „besondere Behandlung'' genannt)

Abschnitt B 7. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 gelten auch nicht

mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens für einen landwirtschaftlichen Grundstoff, der das Hauptprodukt in der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das die folgenden Bedingungen zusätzlich zu den im Absatz 1 lit. a bis d oben angeführten Bedingungen, wie sie für die betroffenen Waren gelten, erfüllt werden

Beilage zum Anhang 5

Richtlinien für die Berechnung von Tarifäquivalenten für den bestimmten in den Absätzen 6 und 10 dieses Anhangs vorgesehenen Zweck

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Artikel 5

Besondere Schutzklauseln

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*1) Der Referenzpreis zur Anrufung der Bestimmungen dieser lit. ist generell der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit der betreffenden Ware oder ein angemessener Preis hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsgrad der Ware. Er ist gemäß seiner ursprünglichen Verwendung genau zu veröffentlichen und hat so weit zur Verfügung zu stehen, als dies anderen Mitgliedern ermöglicht, den Zusatzzoll, der erhoben werden kann, zu ermitteln.

*2) Wenn der Inlandsverbrauch nicht berücksichtigt wird, gilt der Ausgangswert nach lit. a unten.

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TEIL IV

Artikel 6

Verpflichtungen betreffend inländische Stützungen

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Artikel 7

Allgemeine Regeln für inländische Stützungen

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TEIL V

Artikel 8

Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen

Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, soweit sie nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen im Einklang stehen.

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Artikel 9

Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen

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Artikel 10

Verhinderung der Umgehung von Ausfuhrsubventionen

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Artikel 11

Verarbeitete Produkte

Keinesfalls darf die pro Einheit gewährte Subvention eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffes die pro Einheit gewährte Ausfuhrsubvention überschreiten, die bei der Ausfuhr des Rohstoffes selbst bezahlt würde.

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TEIL VI

Artikel 12

Disziplinen für Ausfuhrverbot und Ausfuhrbeschränkungen

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TEIL VII

Artikel 13

Angemessene Zurückhaltung

Während des Durchführungszeitraums gilt ungeachtet der Bestimmungen des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (in diesem Artikel „Übereinkommen über Subventionen'' genannt) folgendes

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*1) Die in diesem Artikel erwähnten „Ausgleichszölle'' sind die im Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erfaßten Abgaben.

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TEIL VIII

Artikel 14

Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen

Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen Wirksamkeit zu verleihen.

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TEIL IX

Artikel 15

Besondere und differenzierte Behandlung

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TEIL X

Artikel 16

Am wenigsten entwickelte Länder und Netto-Nahrungsmittelimporteure

unter den Entwicklungsländern

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TEIL XI

Artikel 17

Komitee für Landwirtschaft

Es wird hiermit ein Komitee für Landwirtschaft eingesetzt.

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Artikel 18

Überprüfung der Durchführung von Verpflichtungen

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Artikel 19

Konsultationen und Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

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TEIL XII

Artikel 20

Fortsetzung des Reformprozesses

Angesichts der Tatsache, daß das langfristige Ziel von schrittweisen wesentlichen Senkungen von Stützungen und Schutzmaßnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führen, ein andauernder Prozeß ist, kommen die Mitglieder überein, Verhandlungen zur Fortführung dieses Prozesses ein Jahr vom dem Ende des Durchführungszeitraumes einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird

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TEIL XIII

Artikel 21

Schlußbestimmungen

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