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WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

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Kurztitel

WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen

(Übersetzung)

ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

StF: BGBl. Nr. 1/1995 (NR: GP XVIII RV 1646 AB 1792 S. 171. BR: AB 4875 S. 589.)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS II ABSATZ 1 LIT. b DES

ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

Die Mitglieder kommen wie folgt überein

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

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*1) Die von dieser Bestimmung erfaßten Ausnahmegenehmigungen sind im Dokument MTN/FA, Teil II, Seite 11 und 12, Fußnote 7), vom 15. Dezember 1993, und im Dokument MTN/FA/Corr.6 vom 21. März 1994, enthalten. Die Ministerkonferenz wird bei ihrer ersten Tagung eine revidierte Liste der von dieser Bestimmung erfaßten Ausnahmegenehmigungen erstellen, in die die nach dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten, aufgenommen und aus der die zum letzteren Zeitpunkt abgelaufenen Ausnahmegenehmigungen gestrichen werden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XVII DES ALLGEMEINEN

ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

Die Mitglieder,

stellen fest, daß Artikel XVII Verpflichtungen für Mitglieder in bezug auf Tätigkeiten der im Artikel XVII Absatz 1 erwähnten staatlichen Handelsunternehmen vorsieht, die die Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen der nichtdiskriminierenden Behandlung fordern, die im GATT 1994 für staatliche Maßnahmen, die sich auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen auswirken, vorgeschrieben sind;

stellen weiters fest, daß die Mitglieder ihren Verpflichtungen nach dem GATT 1994 hinsichtlich dieser staatlichen Maßnahmen in bezug auf staatliche Handelsunternehmen unterliegen;

anerkennen, daß diese Vereinbarung unbeschadet der im Artikel XVII

vorgeschriebenen materiellen Normen besteht;

kommen hiermit wie folgt überein

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Arbeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit jenen der im Abschnitt III des Ministerbeschlusses über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 vorgesehenen Arbeitsgruppe koordiniert.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

VEREINBARUNG ÜBER DIE ZAHLUNGSBILANZBESTIMMUNGEN DES ALLGEMEINEN

ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

Die Mitglieder,

in der Erkenntnis der Bestimmungen der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 und der Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz, angenommen am 28. November 1979 (BISD 26S/205-209, im folgenden „Erklärung 1979'' genannt) und zwecks Klarstellung solcher Bestimmungen *1);

kommen wie folgt überein

Anwendung von Maßnahmen

Verfahren für Zahlungsbilanzkonsultationen

Notifikation und Dokumentation

Abschluß der Zahlungsbilanzkonsultationen

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*1) Nichts in dieser Vereinbarung zielt darauf ab, die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel XII oder XVIII Abschnitt B des GATT 1994 zu ändern. Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, können bezüglich aller Angelegenheiten, die sich bei der Anwendung von aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen Einfuhrbeschränkungsmaßnahmen ergeben, angerufen werden.

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXIV DES ALLGEMEINEN

ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

Die Mitglieder,

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels XXIV des GATT 1994;

in der Erkenntnis, daß Zollunionen und Freihandelszonen in der Anzahl und Bedeutung seit der Gründung des GATT 1947 wesentlich zugenommen haben und gegenwärtig einen hervorragenden Anteil am Welthandel umfassen;

in Anerkennung des Beitrages zur Ausweitung des Welthandels, der durch engeren Zusammenschluß zwischen den Wirtschaften der Vertragsparteien zu solchen Abkommen bewirkt wird;

in weiterer Anerkennung, daß ein solcher Beitrag erhöht wird, wenn zwischen den teilnehmenden Gebieten die Beseitigung der Zölle und anderen restriktiven Handelsvorschriften auf den gesamten Handel ausgedehnt wird und sich verringert, wenn ein größerer Handelssektor ausgeschlossen ist;

in der neuerlichen Bekräftigung, daß der Zweck solcher Abkommen darin bestehen soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen; weiters, daß bei ihrer Bildung oder Erweiterung deren Vertragsparteien im größtmöglichen Ausmaß schädliche Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermeiden sollen;

in der Überzeugung, auch von der Notwendigkeit die Wirksamkeit der Rolle des Rates für den Handel mit Waren bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Abkommen durch Klärung der Kriterien und Verfahren zur Beurteilung von neuen oder erweiterten Abkommen und durch Verbesserung der Transparenz aller Abkommen nach Artikel XXIV zu stärken;

in der Erkenntnis der Notwendigkeit einer gemeinsamen Vereinbarung der Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel XXIV Absatz 12;

kommen wie folgt überein

Artikel XXIV Absatz 5

Artikel XXIV Absatz 6

Prüfung von Zollunionen und Freihandelszonen

Streitbeilegung

Artikel XXIV Absatz 12

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

VEREINBARUNG BETREFFEND AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN VON VERPFLICHTUNGEN

NACH DEM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

Die Mitglieder kommen wie folgt überein

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS XXVIII DES ALLGEMEINEN

ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

Die Mitglieder kommen wie folgt überein

Bundesrecht WTO-Abkommen - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

PROTOKOLL VON MARRAKESCH ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

1994

Die Mitglieder,

haben im Rahmen des GATT 1947 Verhandlungen gemäß der Ministererklärung über die Uruguay-Runde geführt,

kommen hiermit wie folgt überein

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