WTO-Abkommen (bundesrechtwto-abkommen)
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Nach Mitteilung des Generaldirektors des GATT haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert bzw. angenommen
Antigua und Barbuda, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Brunei, Gabun, Griechenland, Guinea-Bissau, Guyana, Hongkong, Katar, Kuwait, Malediven, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Namibia, Sambia, Singapur, Sri Lanka, Suriname, Uganda, Zentralafrikanische Republik.
Die Parteien dieses Abkommens,
Anhang 1
Anhang 1A
MULTILATERALE ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WAREN
Allgemeine interpretative Anmerkung zum Anhang 1A
Bei Vorliegen einer Normenkollision zwischen einer Bestimmung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und einer Bestimmung eines anderen im Anhang 1A zum Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen'' genannt) enthaltenen Abkommens hat die Bestimmung des anderen Abkommens im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.
ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG SANITÄRER UND PHYTOSANITÄRER
MASSNAHMEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILIEN UND BEKLEIDUNG
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE INVESTITIONSMASSNAHMEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINE
ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONTROLLE VOR DEM VERSAND
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER URSPRUNGSREGELN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
ANHANG 1B
ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
Anhang 1C
ABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN
EIGENTUMS
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
Artikel I
Errichtung der Organisation
Die Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO'' genannt) wird hiermit errichtet.
Anhang 2
VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR STREITBEILEGUNG
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
Artikel II
Wirkungsbereich der WTO
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und BGBl. Nr. 250/1966.
Anhang 3
HANDELSPOLITISCHER PRÜFUNGSMECHANISMUS
(VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER HANDELSPOLITIK)
(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN
HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Marrakesch, 15. April 1994
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN
HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(Die Liste der Unterzeichnungen wird zur Unterzeichnung in die Vertragsausfertigung der Schlußakte aufgenommen.)
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER
PERSONEN
Die Minister,
in Kenntnis der Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über die Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen ergeben;
eingedenk der Zielsetzungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen, einschließlich der stärkeren Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und der Steigerung ihrer Ausfuhren von Dienstleistungen;
in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, weitergehende Bindungen in bezug auf die Freizügigkeit natürlicher Personen zu erreichen, um eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu gewährleisten;
beschließen folgendes
BESCHLUSS ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN
BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE
ORGANISATORISCHE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DES
ABKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION
Beschluß vom 14. April 1994
BESCHLUß ÜBER DIE EINSETZUNG DES VORBEREITUNGSKOMITEES FÜR DIE
WELTHANDELSORGANISATION
Beschluß vom 14. April 1994
Artikel V
Beziehungen zu anderen Organisationen
LISTE XXXII - ÖSTERREICH
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF
ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN
A. Zölle
(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte
Form des BGBl. verwiesen.
Artikel VIII
Rechtsstellung der WTO
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950.
Artikel IX
Beschlußfassung
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*1) Ein Beschluß des betreffenden Organs über eine zur Prüfung vorgelegte Angelegenheit gilt als mit Konsens gefaßt, wenn kein bei der beschlußfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß formell Einspruch erhebt.
*2) Die Anzahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten darf in keinem Fall die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften übersteigen.
*3) Wenn der Allgemeine Rat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan zusammentritt, werden seine Beschlüsse nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 der Vereinbarung über Streitbeilegung gefaßt.
*4) Ein Beschluß auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Verpflichtung, die einem Übergangszeitraum oder einem Zeitraum für eine stufenweise Durchführung unterliegt, die das antragstellende Mitglied zum Ende des maßgebenden Zeitraums nicht eingehalten hat, wird nur im Konsensweg gefaßt.
Artikel XI
Originäre Mitgliedschaft
Artikel XIII
Nichtanwendung von Multilateralen Handelsabkommen zwischen bestimmten
Mitgliedern
Artikel XIV
Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung
Artikel XVI
Verschiedene Bestimmungen
Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Erläuternde Bemerkungen
Die Begriffe „Land'' oder „Länder'' im Sinne des vorliegenden Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen gelten auch für alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.
Wird im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist, ein Ausdruck im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen in Verbindung mit dem Wort „inländisch'' verwendet, so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht, sofern nichts anderes vorgesehen ist.
Liste der Anhänge
Anhang 1
Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 Übereinkommen über die Landwirtschaft
Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen
Übereinkommen über Textilien und Bekleidung Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen über Kontrolle vor dem Versand Übereinkommen über Ursprungsregeln
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen Übereinkommen über Schutzmaßnahmen
Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
samt Anhängen
Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums
Anhang 2
Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Anhang 3
Handelspolitischer Prüfungsmechanismus (Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik)
Anhang 4
Plurilaterale Handelsübereinkommen
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse
Internationales Übereinkommen über Rindfleisch