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10007649 bundesrechtwto-abkommen AT

WTO-Abkommen (bundesrechtwto-abkommen)

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Bundesrecht WTO-Abkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Nach Mitteilung des Generaldirektors des GATT haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert bzw. angenommen

Antigua und Barbuda, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Brunei, Gabun, Griechenland, Guinea-Bissau, Guyana, Hongkong, Katar, Kuwait, Malediven, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Namibia, Sambia, Singapur, Sri Lanka, Suriname, Uganda, Zentralafrikanische Republik.

Die Parteien dieses Abkommens,

Bundesrecht WTO-Abkommen

Anhang 1

Anhang 1A

MULTILATERALE ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WAREN

Allgemeine interpretative Anmerkung zum Anhang 1A

Bei Vorliegen einer Normenkollision zwischen einer Bestimmung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und einer Bestimmung eines anderen im Anhang 1A zum Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO-Abkommen'' genannt) enthaltenen Abkommens hat die Bestimmung des anderen Abkommens im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.

ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN 1994

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANWENDUNG SANITÄRER UND PHYTOSANITÄRER

MASSNAHMEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER TEXTILIEN UND BEKLEIDUNG

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE INVESTITIONSMASSNAHMEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VI DES ALLGEMEINEN

ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VII DES ALLGEMEINE

ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS 1994

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONTROLLE VOR DEM VERSAND

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER URSPRUNGSREGELN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER EINFUHRLIZENZVERFAHREN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER SUBVENTIONEN UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Bundesrecht WTO-Abkommen

ANHANG 1B

ALLGEMEINES ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT DIENSTLEISTUNGEN

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Bundesrecht WTO-Abkommen

Anhang 1C

ABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN

EIGENTUMS

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel I

Errichtung der Organisation

Die Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO'' genannt) wird hiermit errichtet.

Bundesrecht WTO-Abkommen

Anhang 2

VEREINBARUNG ÜBER REGELN UND VERFAHREN ZUR STREITBEILEGUNG

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel II

Wirkungsbereich der WTO

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und BGBl. Nr. 250/1966.

Bundesrecht WTO-Abkommen

Anhang 3

HANDELSPOLITISCHER PRÜFUNGSMECHANISMUS

(VERFAHREN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER HANDELSPOLITIK)

(Anm.: wird als eigener Vertrag dokumentiert)

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel III

Aufgaben der WTO

Bundesrecht WTO-Abkommen

SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN

HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE

Marrakesch, 15. April 1994

SCHLUSSAKTE ÜBER DIE ERGEBNISSE DER MULTILATERALEN

HANDELSVERHANDLUNGEN DER URUGUAY-RUNDE

Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(Die Liste der Unterzeichnungen wird zur Unterzeichnung in die Vertragsausfertigung der Schlußakte aufgenommen.)

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel IV

Struktur der WTO

Bundesrecht WTO-Abkommen

BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT NATÜRLICHER

PERSONEN

Die Minister,

in Kenntnis der Verpflichtungen, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde über die Freizügigkeit natürlicher Personen für die Erbringung von Dienstleistungen ergeben;

eingedenk der Zielsetzungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen, einschließlich der stärkeren Beteiligung der Entwicklungsländer am Handel mit Dienstleistungen und der Steigerung ihrer Ausfuhren von Dienstleistungen;

in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, weitergehende Bindungen in bezug auf die Freizügigkeit natürlicher Personen zu erreichen, um eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen zu gewährleisten;

beschließen folgendes

BESCHLUSS ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

BESCHLUSS ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE

ORGANISATORISCHE UND FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER DURCHFÜHRUNG DES

ABKOMMENS ZUR ERRICHTUNG DER WELTHANDELSORGANISATION

Beschluß vom 14. April 1994

BESCHLUß ÜBER DIE EINSETZUNG DES VORBEREITUNGSKOMITEES FÜR DIE

WELTHANDELSORGANISATION

Beschluß vom 14. April 1994

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel V

Beziehungen zu anderen Organisationen

Bundesrecht WTO-Abkommen

LISTE XXXII - ÖSTERREICH

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

TEIL I - MEISTBEGÜNSTIGUNGSTARIF

ABSCHNITT I - LANDWIRTSCHAFTLICHE WAREN

A. Zölle

(Anm.: Aufstellung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel VI

Sekretariat

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel VII

Budget und Beiträge

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel VIII

Rechtsstellung der WTO

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950.

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel IX

Beschlußfassung

---------------------------------------------------------------------

*1) Ein Beschluß des betreffenden Organs über eine zur Prüfung vorgelegte Angelegenheit gilt als mit Konsens gefaßt, wenn kein bei der beschlußfassenden Tagung anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluß formell Einspruch erhebt.

*2) Die Anzahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten darf in keinem Fall die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften übersteigen.

*3) Wenn der Allgemeine Rat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan zusammentritt, werden seine Beschlüsse nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 der Vereinbarung über Streitbeilegung gefaßt.

*4) Ein Beschluß auf Gewährung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich einer Verpflichtung, die einem Übergangszeitraum oder einem Zeitraum für eine stufenweise Durchführung unterliegt, die das antragstellende Mitglied zum Ende des maßgebenden Zeitraums nicht eingehalten hat, wird nur im Konsensweg gefaßt.

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel X

Änderungen

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel XI

Originäre Mitgliedschaft

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel XII

Beitritt

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel XIII

Nichtanwendung von Multilateralen Handelsabkommen zwischen bestimmten

Mitgliedern

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel XIV

Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel XV

Rücktritt

Bundesrecht WTO-Abkommen

Artikel XVI

Verschiedene Bestimmungen

Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April eintausendneunhundertvierundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Erläuternde Bemerkungen

Die Begriffe „Land'' oder „Länder'' im Sinne des vorliegenden Abkommens und der Multilateralen Handelsabkommen gelten auch für alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.

Wird im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist, ein Ausdruck im vorliegenden Abkommen und in den Multilateralen Handelsabkommen in Verbindung mit dem Wort „inländisch'' verwendet, so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß er sich auf das Zollgebiet bezieht, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

Liste der Anhänge

Anhang 1

Anhang 1A: Multilaterale Abkommen über den Handel mit Waren

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994 Übereinkommen über die Landwirtschaft

Übereinkommen über die Anwendung sanitärer und phytosanitärer Maßnahmen

Übereinkommen über Textilien und Bekleidung Übereinkommen über technische Handelshemmnisse Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 Übereinkommen über Kontrolle vor dem Versand Übereinkommen über Ursprungsregeln

Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

samt Anhängen

Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des

geistigen Eigentums

Anhang 2

Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Anhang 3

Handelspolitischer Prüfungsmechanismus (Verfahren zur Überprüfung der Handelspolitik)

Anhang 4

Plurilaterale Handelsübereinkommen

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Internationales Übereinkommen über Milcherzeugnisse

Internationales Übereinkommen über Rindfleisch

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