10007580
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Heizkosten-Stammblattverordnung
6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Bundesrecht Heizkosten-Stammblattverordnung
Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
Bundesrecht Heizkosten-Stammblattverordnung
(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)
Bundesrecht Heizkosten-Stammblattverordnung
§ 1. Die Stammblätter nach § 8 Abs. 1 des Heizkostenabrechnungsgesetzes sind von den Wärmeabgebern gemäß den Anlagen A und B zu führen.
Bundesrecht Heizkosten-Stammblattverordnung
(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert.)
Bundesrecht Heizkosten-Stammblattverordnung
§ 2. Bis zum 31. Dezember 1999 können die Stammblätter auch in anderer Form geführt werden, sofern sichergestellt ist, daß sie jedenfalls die in den Anlagen A und B vorgesehenen Angaben enthalten.
Bundesrecht Heizkosten-Stammblattverordnung
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.