EWR-Abkommen
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 3 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben; der Beschluß Nr. 7/94 ist mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten.
1. der nachstehende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94, der hinsichtlich
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie die Erklärungen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) (EWR), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum **), nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,
UNTER HINWEIS auf das Ziel der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und der Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen sowie einer intensiveren und breiteren Zusammenarbeit bei den flankierenden und horizontalen Politiken beruht,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen Bezugnahmen auf EG-Rechtsakte enthält, die für den EWR relevant sind und von der Europäischen Gemeinschaft vor dem 1. August 1991 verabschiedet worden sind,
IN ERWÄGUNG der Tatsache, daß zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Marktteilnehmer und nach den Ergebnissen der gemeinsamen Prüfung der von der Europäischen Gemeinschaft nach dem 31. Juli 1991 verabschiedeten Rechtsakte durch die Vertragsparteien das Abkommen zu ändern ist,
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß aufgrund der besonderen Art der in Anhang 6 dieses Beschlusses genannten Rechtsakte die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte innerhalb der Gemeinschaft und des EWR vom Inkrafttreten des EWR-Abkommens an erforderlich ist,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß gemäß Protokoll 1 des Abkommens die Bestimmungen der in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Abkommen und Protokoll 1 angewendet werden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes vorgesehen ist –
BESCHLIESST
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.
A. HAUPTTEIL
B. ANLAGE 1
------------
C. Dem Protokoll wird folgende neue Anlage 2 angefügt
„ANLAGE 2
über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor
Präliminarbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Anlage vorgesehen sind. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den Handel mit Wein werden insbesondere durch Amtshilfe, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gewährleistet.
(2) Die Amtshilfe im Sinne dieser Anlage betrifft die Verwaltungsstellen der Vertragsparteien. Sie berührt nicht die Vorschriften über das Strafverfahren sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Vertragsparteien in Strafsachen.
Von den Vertragsparteien durchzuführende Kontrollen
(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Amtshilfe nach Maßgabe von Artikel 2 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.
(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Vertragsparteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese Kontrollen repräsentativ sind.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie
(1) Beauftragt eine Vertragspartei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.
(2) Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle
Amtshilfe zwischen Kontrollstellen
(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein zu überprüfen, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder verstoßen würden.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlaßt die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3) Die ersuchte Stelle gemäß den Absätzen 1 und 2 verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,
(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Vertragspartei entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen.
Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
Die Bediensteten der ersuchenden Stelle
(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für
Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,
(1) Amtshilfeersuchen gemäß dieser Anlage sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Stelle oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.
(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.
(1) Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese
(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.
(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.
(1) Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses
(2) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich
(3) Die in Anwendung dieser Anlage entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze und 4 einen Bediensteten benannt haben.
(4) Dieser Artikel beruht nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.
Allgemeine Vorschriften
(1) In Durchführung der Titel II und III kann eine zuständige Stelle einer Vertragspartei eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei uni eine Probenahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ersuchen.
(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt unter anderen das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben zu untersuchen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.
(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.
(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieser Anlage in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.
(2) Diese Anlage verpflichtet eine Vertragspartei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in dieser Anlage niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Vertragspartei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Maßstäbe trifft.
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieser Anlage verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.
(3) Die Vertragsparteien können die auf Grund dieser Anlage erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß dieser Anlage erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein.
Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.“
Protokoll 47 und die Anhäge I, II, bis IX, XI und XIII bis XXII des Abkommens werden nach Maßgabe der Anhänge 1 bis 20 dieses Beschlusses geändert.
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang I (VETERINÄRWESEN UND PFLANZENSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
A. Kapitel I. VETERINÄRWESEN
I. Einleitender Teil
„Finnland: Statens Veterinaere Institut for
Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,
Dänemark
Norwegen: Statens Veterinaere Institut for
Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,
Dänemark
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinär-medicin och
livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala,
Schweden
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Schweden: Statens Veterinärmedicinska Anstalt, Uppsala“
Newcastle-Krankheit
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
Fischseuchen
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
Island: Rannsoknadeild fisksjukdoma, Tilraunastöd i
meinafraedi, Haskola Islands, Reykjavik
Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo
Österreich: Institut für Fischkunde, Veterinärmedizinische
Universität, Wien
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“
Andere Krankheiten
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Statens Veterinaere Institut for
Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,
Dänemark
Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala“ “
---------------
„13. Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung
bei Haustieren, Wien
14. Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livsmedel, Helsingfors
15. Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo
16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala“
„13. Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei
Haustieren, Wien
14. Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
15. Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo
16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala“
„Finnland: Eläinlääkintä-ja Alle Gruppen
elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för
veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Norges Veterinaerhogskole, Gruppe A III a,
Oslo b,
Gruppe B I a,
Gruppe B II a
Veterinaerinstituttet, Gruppe A I b,
Oslo Gruppe B II a,
b
Hormonlaboratoriet, Gruppe A I a, c
Aker Sykehus, Oslo Gruppe A II,
Gruppe B I b, c
Österreich: Bundesanstalt für Alle Gruppen
Tierseuchenbekämpfung,
Mödling
Schweden: Statens livsmedelsverk, Alle Gruppen
Uppsala“ “
Finnland: Quappe (Lota lota)
Flußbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Schweden: Flußbarsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors, und
Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo
Norwegen: Norges Veterinaerhogskole, Oslo
Schweden: Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs
Universitet, Göteborg“ “
„3.3 Verschiedenes
(1) Sofern in den Anhängen zu diesem Beschluß nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in diesen Anhängen genannten Rechtsakte für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt
(2) Die in Anhang 6 des Beschlusses genannten Rechtsakte und die dort aufgeführten Bestimmungen sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR Abkommens an anwendbar.
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang II (TECHNISCHE VORSCHRIFTEN, NORMEN, PRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG) zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert
A. Kapitel I. KRAFTFAHRZEUGE
„ , geändert durch
„äidinmaidonkorvike“ und „vierotusvalmiste“
„ungbarnablanda“ und „stodblanda“
„morsmelkerstatning“ und „tilskuddsblanding“
„modersmjölksersättning“ und „tillskottsnäring“ “
„maitopohjainen äidinmaidonkorvike“ und „maitopohjainen vierotusvalmiste“
„ungbarnamjolk“ und „mjolkurstodblanda“
„morsmelkerstatning basert utelukkende pa melk“ und „tillskuddsblanding basert utelukkende pa melk“
„modersmjölksersättning uteslutande baserad pamjölk“ und „tillskottsnäring uteslutande baserad pa mjölk“.
„XXVIII. KULTURGÜTER
XXX. MEDIZINPRODUKTE
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang IV (ENERGIE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
------------
Tabelle 1
BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE
Tabelle 2
SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE
Tabelle 3
SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE
Dieser Beschluß wird in der EWR-Abteilung des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. März 1994
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang V (FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang VI (SOZIALE SICHERHEIT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
j b) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt
„M. ÖSTERREICH
N. FINNLAND
O. ISLAND
P. ...
Q. NORWEGEN
R. SCHWEDEN
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
m a) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt
„M. ÖSTERREICH
Keine
N. FINNLAND
Keine
O. ISLAND
Keine
P. ...
Q. NORWEGEN
Keine
R. SCHWEDEN
Keine“
m b) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt
„M. ÖSTERREICH
Keine
N. FINNLAND
Keine
O. ISLAND
Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten
P. ...
Q. NORWEGEN
Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten
R. SCHWEDEN
Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten“
m c) Anhang IV Teil D Nummer 1 wird wie folgt ergänzt
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
„N. FINNLAND
Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen
die zuständige Arbeitslosenversicherung
„d a) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt
„N. FINNLAND
Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und der Krankenhauspflege, der Rückerstattungen aus der Krankenversicherung sowie der Rehabilitationsleistungen der Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, berechnet.“
C. RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang VII (GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
A. Allgemeines System
II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat
----------------
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
ANHANG VIII (NIEDERLASSUNGSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
Nummer 8 (Richtlinie 90/366/EWG des Rates) erhält folgende Fassung
„8. 393 L 0096: Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 59)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung
In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaats“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.“
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang IX (FINANZDIENSTLEISTUNGEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
A. Kapitel I. VERSICHERUNGEN
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XI (TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
A. KAPITEL I. LANDVERKEHR
„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga
fordonsskatten;
- Island: Pungaskattur;
- Norwegen: Vektarsavgift;
- Österreich: Straßenverkehrsbeitrag;
- Schweden: Fordonsskatt.“
------------------
fordonsskatten
---------------------------------------------------------------------
1. 1. 1998 -
1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998
---------------------------------------------------------------------
Island ................... 10 13 17 23 15
Norwegen ................. 395 514 669 870 567
Finnland ................. 591 769 1 000 1 300 845
Schweden ................. 1 179 1 533 1 993 2 591 1 685
b) Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des
Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der
Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das
Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das
Abkommen folgen.
Die Gemeinschaft erhält 2.816 zusätzliche
Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate
gelten; die Zahl dieser Genehmigungen wird jährlich ab
1. Januar 1995 um 30 erhöht.
Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent wird wie folgt
auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt
---------------------------------------------------------------------
1. 1. 1998 -
1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998
---------------------------------------------------------------------
Belgien .................. 243 316 411 535 348
Dänemark ................. 236 307 400 520 338
Deutschland .............. 399 519 675 878 571
Griechenland ............. 108 141 184 240 156
Spanien .................. 252 328 427 556 362
Frankreich ............... 330 429 558 726 472
Irland ................... 110 143 186 242 158
Italien .................. 330 429 558 726 472
Luxemburg ................ 114 149 194 253 165
Niederlande .............. 344 448 583 758 493
Portugal ................. 143 186 247 315 205
Vereinigtes Königreich ... 207 270 351 457 298
Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des
Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der
Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das
Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das
Abkommen folgen.
„Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda
Island: Keflavik
Norwegen: Flughafensystem Oslo
Österreich: Wien
Schweden: Flughafensystem Stockholm
c) Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie
folgt ergänzt
„Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen
Schweden: Stockholm-Arlanda/Bromma“
ANLAGE 1
DOKUMENTE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 881/92 DES RATES IN
ANHANG I
ANLAGE 2
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
ANLAGE 3
ANHANG Ia
ANHANG III
ANHANG IV
ANHANG V
ANLAGE 4
BUCHSTABE e)
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
MUSTER DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2454/92 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES ABKOMMENS ÜBER DEN
EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ANGEPASSTEN FASSUNG
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XIV (WETTBEWERB) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
„ALLGEMEINES
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XV (STAATLICHE BEIHILFEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
Nach Nummer 37 (C/320/88/S. 3) wird folgender neuer Abschnitt
angefügt
„ALLGEMEINES
I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.
II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.“
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XVI (ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
Unter Nummer 1 werden die Bezugnahmen auf die Richtlinien 71/305/EWG, 89/440/EWG und 90/531/EWG durch Bezugnahmen auf die Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG ersetzt.
„(6) Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.
Auf Grund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.“
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des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XVII (GEISTIGES EIGENTUM) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XVIII (SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ, ARBEITSRECHT SOWIE GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
A. SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XIX (VERBRAUCHERSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Nach Nummer 7 (Richtlinie 90/314/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XX (UMWELTSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
A. I. Allgemeines
„VI. Lärm
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XXI (STATISTIK) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert
A. INDUSTRIESTATISTIK
Die Überschrift „Industriestatistik“ wird durch „Wirtschaftsstatistik“ ersetzt. Unter dieser (Überschrift werden nach Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) folgende neue Nummern eingefügt
POSITION WARENBEZEICHNUNG
1. ERZEUGUNG
1.1 Roheisen
1.2 Rohstahl
1.2.1 Rohblöcke
1.2.2 Stranggußerzeugnisse
1.2.3 Flüssigstahl für Stahlguß
1.2.4 Reinsauerstoffstahl
1.2.5 Elektrostahl
1.2.6 anderer Stahl
1.3 Edelstähle
1.4 Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse
1.4.1 Gleisbaumaterial
1.4.2 schwerer Formstahl
1.4.3 Walzdraht in Rollen
1.4.4 Betonstahl
1.4.5 anderer Stabstahl
1.4.6 Universalstahl
1.4.7 warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte
Röhrenstreifen
1.4.8 warmgewalzte Bleche
= 4,75 mm
= 3 mm, 4,75 mm
3 mm
1.4.9 warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)
1.4.10 warmgewalzte Bleche
3 mm
= 3 mm
1.4.11 Röhrenhalbzeuge
1.5 Erzeugung von Enderzeugnissen
1.5.1 Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte
Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder
Chromoxid beschichteter Stahl)
1.5.2 Schwarzblech als solches
1.5.3 verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete
Bleche
1.5.4 Elektrobleche
1.6 Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von
Warmbreitband
1.6.1 Warmbreitbandstraßen
1.6.2 Coils
2. VERBRAUCH
2.1 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
3. NEUE AUFTRÄGE UND LIEFERUNGEN
3.1 Lieferungen gewöhnlicher Stähle, aufgeschlüsselt
nach
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,
EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch
EG)
3.2 Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,
EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch
EG)
3.3 Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle,
aufgeschlüsselt nach
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,
EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch
EG)
4. EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN
4.1 Rohblöcke
4.2 Halbzeug
4.3 Coils, aufgeschlüsselt nach
Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,
EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch
EG)
5. LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND
LAGERHALTERN
5.1 Rohblöcke
5.2 Halbzeug und Coils
5.3 Fertigerzeugnisse
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XXII (GESELLSCHAFTSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.
RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
Unter Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt
„- 392 L 0101: Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 64)“
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR AUTHENTIFIZIERUNG DES WORTLAUTS DER IN DEN ANHÄNGEN ZU DEM
BESCHLUSS Nr. 7/94 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES GENANNTEN
EG-RECHTSAKTE
Die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß spätestens bei Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 über die Authentifizierung des Wortlauts der in den Anhängen zu diesem Beschluß genannten EG-Rechtsakte in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache beschließt.
ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN IM VETERINÄRBEREICH
Die Vertragsparteien
erkennen an, daß Nummer 9 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens Schutzmaßnahmen vorsieht, die die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können,
erkennen an, daß die EFTA-Vertragsparteien des EWR-Abkommens auch dann dem Umstand Rechnung tragen, daß ihnen keine Gemeinschaftsmittel für die Finanzierung der Bekämpfung möglicherweise auftretender Tierseuchen zur Verfügung stehen, wenn sie Schutzmaßnahmen einführen, um ein Übergreifen von Tierseuchen auf ihr Gebiet zu verhindern,
vereinbaren, daß solche Maßnahmen sowohl zeitlich als auch geographisch begrenzt bleiben,
stellen fest, daß sich die jeweiligen EFTA-Staaten das Recht vorbehalten, in Fällen klassischer Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit je nach Seuchengebiet spezifische Schutzmaßnahmen durchzuführen und solche Maßnahmen für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem letzten Auftreten der Seuche aufrechtzuerhalten,
stellen fest, daß die Europäische Union aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b der vorgenannten Nummer 9 Konsultationen beantragen kann.
DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR INFEKTIÖSEN LACHSANÄMIE
Norwegen akzeptiert die Einbeziehung der Richtlinie des Rates 93/54/EWG zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in das Abkommen, wünscht jedoch seine feste Überzeugung zum Ausdruck zu bringen, daß es bei dem gegenwärtigen Kenntnisstand zur Epidemiologie der infektiösen Lachsanämie und angesichts der nachweislichen Wirksamkeit der veterinärmedizinischen Bekämpfungsmaßnahmen wissenschaftlich nicht gerechtfertigt ist, die infektiöse Lachsanämie als schwere exotische Tierseuche einzustufen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN
EINEM DRITTLAND ERTEILTEN, EINE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESSENDEN
DIPLOMS ODER PRÜFUNGSZEUGNISSES SIND
Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;
in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dortigen begrenzten Möglichkeiten einer Berufsausbildung und aufgrund einer langen Tradition, wonach Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen Behörden der Republik Island anerkanntes Diplom oder Prüfungszeugnis besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN DES BAUGEWERBES IN ABHÄNGIGER
BESCHÄFTIGUNG IN DER REPUBLIK ISLAND
Mit der Feststellung, daß
die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung gemäß ihrem Artikel 2 nicht für Tätigkeiten gilt, die Gegenstand einer in Anhang A aufgeführten Richtlinie sind;
gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates ferner die in Anhang B aufgeführten Richtlinien für die Ausübung der in diesen Richtlinien genannten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung gelten;
die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) zu den in den Anhängen A und B aufgeführten Richtlinien gehört;
daher für die Ausübung von Tätigkeiten des Baugewerbes durch Selbständige oder abhängig Beschäftigte die Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung und nicht die Richtlinie 92/51/EWG maßgebend ist;
in dem Bestreben jedoch, aufmerksam zu machen auf die außergewöhnlichen geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und die Anforderungen, die daher an die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse der Handwerker gestellt werden, insbesondere bezüglich der Wahl der Baustoffe und der Schutzmaßnahmen wegen der Wechselbeziehungen zwischen Erdbeben, heftigem Regen und plötzlichen Temperaturwechseln;
in der Erkenntnis, daß nach der Regel der Inländerbehandlung die Migranten aus den anderen EFTA-Staaten oder aus den EG-Mitgliedstaaten die isländischen Bauvorschriften einhalten müssen und daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften zu berufsdisziplinarischen Maßnahmen und/oder zu strafrechtlicher Verfolgung führen kann;
empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, ihre Staatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung als abhängig Beschäftigte Tätigkeiten des Baugewerbes in Island aufnehmen und ausüben wollen, davon zu unterrichten, daß eine Fachausbildung ratsam ist, um sich mit den verlangten besonderen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen für den Umgang mit den geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und den dort geltenden Bauvorschriften vertraut zu machen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR RICHTLINIE 92/96/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 12a DES ANHANGS IX DES EWR-ABKOMMENS)
Bei der Vereinbarung der in der Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 92/96/EWG des Rates (neue Nummer 12a des Anhangs IX des EWR-Abkommens) genannten Übergangszeit besteht Einvernehmen darüber, daß die bestehenden schwedischen Rechtsvorschriften über die von Wohnungsbaufinanzierungseinrichtungen ausgegebenen hypothekarisch gesicherten Schuldverschreibungen einen Inhaberschutz vorsehen, der dem des Artikels 22 Absatz 4 der obengenannten Richtlinie entspricht, und daß sie daher während der Übergangszeit in Kraft bleiben.
In diesem Zusammenhang hat Schweden erklärt, daß es das Ziel der schwedischen Regierung ist, das außerordentliche System für die Unterstützung der Finanzwirtschaft so bald wie möglich abzubauen. Das System steht zur Verfügung, solange es benötigt wird, und wird erst aufgegeben, wenn dies ohne Gefährdung der Gläubigerrechte geschehen kann.
Die schwedische Regierung und die Gemeinschaft sind sich darüber einig, daß die Risiken, die zur Zeit 20 vH übersteigen, bis spätestens 1. Juli 1996, möglichst aber vor dem 31. Dezember 1995, auf höchstens 20 vH zu senken sind.
DER BETROFFENEN EFTA-STAATEN
ZUR RICHTLINIE 93/89/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 18a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)
Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates stellt einen wesentlichen Bestandteil des gesamten Funktionierens eines integrierten Marktes für die Beförderung von Waren im Straßengüterverkehr dar. Die betroffenen EFTA-Staaten wollen daher die Richtlinie 93/89/EWG des Rates in der den Zwecken des EWR-Abkommens angepaßten Fassung anwenden. Dies gilt unbeschadet ihrer Auffassung, daß die Steuerharmonisierung als solche außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bleibt.
Diese Erklärung läßt Artikel 118 des EWR-Abkommens unberührt.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND DIE VERORDNUNG (EWG) NR. 3118/93 DES RATES (NEUE NUMMER 26c DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zwischen ihnen erzielte Vereinbarung über die Verteilung und die Anzahl von Lizenzen für die EFTA-Staaten im Bereich der Kabotage im Straßenverkehr in keiner Weise mögliche entsprechende Erörterungen oder Vereinbarungen in anderen Zusammenhängen präjudiziert.
(NEUE NUMMER 53a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)
Bei der Nichtanwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates im Rahmen dieses Abkommens wird davon ausgegangen, daß sich die Worte „zu dem betreffenden Zeitpunkt“ in diesem Absatz auf das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Datum „1. Januar 1993“ beziehen.
Die Gemeinschaft nimmt die Erklärung der norwegischen Regierung zur Kenntnis, daß sie nicht die Absicht hat, ihr nationales Gesetz über das Norwegische Internationale Schiffsregister vor dem 1. Januar 1997 zu ändern. In der Zwischenzeit erkennt die Gemeinschaft das besondere Interesse Norwegens an den Arbeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Marktzugangs für Schiffe an, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, um im Flaggenstaat zur Kabotage zugelassen zu werden. Norwegen wird an diesen Arbeiten gemäß den Bestimmungen des Abkommens beteiligt werden.
(NEUE NUMMER 59a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)
Die schwedischen Küstengewässer werden von Decca-Navigationsketten bedeckt, die noch einige Zeit über das Jahr 2000 hinaus betrieben werden könnten. Für den Teil des schwedischen Seeverkehrs, der vom Decca-System gedeckt wird, wird kein weiteres System benötigt. Schweden nimmt die Entscheidung 92/143/EWG des Rates zur Kenntnis, wird aber weder das Loran-C-System einführen noch dessen anderweitige Förderung finanziell unterstützen.
ZU BESTIMMTEN RECHTSAKTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT
Die Annahme der Verordnungen (EWG) Nr. 1247/92, Nr. 1248/92, Nr. 1249/92 und Nr. 1945/93 des Rates schließt nicht aus, daß Finnland, Island, Norwegen und Schweden die einschlägigen alten Regelungen bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anwenden, soweit diese für die Betreffenden günstiger sind.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTAND AUF DEM GEBIET DER GEOGRAPHISCHEN
ANGABEN UND URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN FÜR AGRARERZEUGNISSE UND
LEBENSMITTEL SOWIE DER BESCHEINIGUNG IHRER BESONDEREN MERKMALE
KOMMISSION)
Österreich akzeptiert den SML-Wert von 12 mg/kg für 1,4-Dichlorbenzol, wie in Abschnitt A des Anhangs I der Richtlinie 93/9/EWG festgelegt, nimmt für sich aber die Möglichkeit in Anspruch, diesen Zulässigkeitswert jederzeit auf der Grundlage von wissenschaftlichen Ergebnissen oder Überlegungen zu überprüfen. Österreich vertritt die Ansicht, daß bei einer solchen Überprüfung einschlägige künftige Forschungsergebnisse zu berücksichtigen sowie ein gründlicher Vergleich und eine kritische Bewertung der verschiedenen Methoden der Probenahme, Analyse, Datenaufbereitung und -auswertung vorzunehmen sind, um sicherzustellen, daß nur die präzisesten und verläßlichsten Testmethoden zur Anwendung kommen.
DER REGIERUNG ÖSTERREICHS
ZUR VERWENDUNG GENETISCH VERÄNDERTER ORGANISMEN (GVO) BEI DER
HERSTELLUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND LEBENSMITTEL
(VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES)
Die österreichischen Behörden nehmen zur Kenntnis, daß GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates zur Zeit nicht im Verzeichnis der Bestandteile aufgeführt sind, die bei Lebensmitteln aus ökologischer Erzeugung zugelassen sind.
Falls künftig Maßnahmen beschlossen werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 die Einbeziehung von GVO einschließen, wird sich Österreich in Anwendung der Verfahren des Abkommens entschieden dagegen aussprechen, daß Waren, die GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder daraus bestehen oder die unter Verwendung solcher GVO erzeugt wurden, das Etikett „ökologisch erzeugt“ oder eine ähnlich lautende Kennzeichnung erhalten.
ZUM SCHIFFBAU
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Siebte Schiffbau-Richtlinie (90/684/EWG) durch die Richtlinie 93/115/EG des Rates vom 16. Dezember 1993 bis Ende 1994 verlängert wurde. Gleichzeitig bleiben die „Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau“ und die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau“, die beide der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind, bis Ende 1994 in Kraft. Sollte die Siebte Schiffbau-Richtlinie über 1994 hinaus verlängert oder durch eine neue Richtlinie ersetzt werden, wird die geltende Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ÜBER DIE EINBEZIEHUNG DES WEITEREN RELEVANTEN INTERIM-BESITZSTANDS
DER GEMEINSCHAFT IN DAS ABKOMMEN
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß eine Reihe von Rechtsakten, die vor dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und für den EWR relevant sind, nicht in die gegenwärtige Liste des Interim-Besitzstands der Gemeinschaft aufgenommen worden sind.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Rechtsakte vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß geprüft werden, um sie so bald wie möglich in das Abkommen einzubeziehen.
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.
A. HAUPTTEIL