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10007565 AT

EWR-Abkommen

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Die Mitteilungen gemäß Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens und Art. 3 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 wurden am 28. Juni 1994 abgegeben; der Beschluß Nr. 7/94 ist mit 1. Juli 1994 in Kraft getreten.

1. der nachstehende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94, der hinsichtlich

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 sowie die Erklärungen in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) (EWR), geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum **), nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,

UNTER HINWEIS auf das Ziel der Vertragsparteien, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und der Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen sowie einer intensiveren und breiteren Zusammenarbeit bei den flankierenden und horizontalen Politiken beruht,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß das Abkommen Bezugnahmen auf EG-Rechtsakte enthält, die für den EWR relevant sind und von der Europäischen Gemeinschaft vor dem 1. August 1991 verabschiedet worden sind,

IN ERWÄGUNG der Tatsache, daß zur Gewährleistung der Homogenität des Abkommens und der Rechtssicherheit für Einzelpersonen und Marktteilnehmer und nach den Ergebnissen der gemeinsamen Prüfung der von der Europäischen Gemeinschaft nach dem 31. Juli 1991 verabschiedeten Rechtsakte durch die Vertragsparteien das Abkommen zu ändern ist,

IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, daß aufgrund der besonderen Art der in Anhang 6 dieses Beschlusses genannten Rechtsakte die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte innerhalb der Gemeinschaft und des EWR vom Inkrafttreten des EWR-Abkommens an erforderlich ist,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß gemäß Protokoll 1 des Abkommens die Bestimmungen der in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Abkommen und Protokoll 1 angewendet werden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes vorgesehen ist –

BESCHLIESST

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.

A. HAUPTTEIL

B. ANLAGE 1

------------

C. Dem Protokoll wird folgende neue Anlage 2 angefügt

„ANLAGE 2

über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor

Präliminarbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck

(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Anlage vorgesehen sind. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den Handel mit Wein werden insbesondere durch Amtshilfe, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gewährleistet.

(2) Die Amtshilfe im Sinne dieser Anlage betrifft die Verwaltungsstellen der Vertragsparteien. Sie berührt nicht die Vorschriften über das Strafverfahren sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Vertragsparteien in Strafsachen.

Von den Vertragsparteien durchzuführende Kontrollen

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Amtshilfe nach Maßgabe von Artikel 2 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.

(2) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Vertragsparteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese Kontrollen repräsentativ sind.

(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie

(1) Beauftragt eine Vertragspartei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.

(2) Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle

Amtshilfe zwischen Kontrollstellen

(1) Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein zu überprüfen, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder verstoßen würden.

(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlaßt die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.

(3) Die ersuchte Stelle gemäß den Absätzen 1 und 2 verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.

(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,

(5) Die ersuchende Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Vertragspartei entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen.

Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

(6) Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,

(1) Amtshilfeersuchen gemäß dieser Anlage sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Stelle oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.

(1) Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.

(1) Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese

(2) Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

(1) Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses

(2) Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich

(3) Die in Anwendung dieser Anlage entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze und 4 einen Bediensteten benannt haben.

(4) Dieser Artikel beruht nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

Allgemeine Vorschriften

(1) In Durchführung der Titel II und III kann eine zuständige Stelle einer Vertragspartei eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei uni eine Probenahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ersuchen.

(2) Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt unter anderen das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben zu untersuchen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.

(3) Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.

(1) Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieser Anlage in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.

(2) Diese Anlage verpflichtet eine Vertragspartei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in dieser Anlage niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Vertragspartei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Maßstäbe trifft.

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieser Anlage verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.

(3) Die Vertragsparteien können die auf Grund dieser Anlage erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß dieser Anlage erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein.

Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.“

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Protokoll 47 und die Anhäge I, II, bis IX, XI und XIII bis XXII des Abkommens werden nach Maßgabe der Anhänge 1 bis 20 dieses Beschlusses geändert.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang I (VETERINÄRWESEN UND PFLANZENSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. Kapitel I. VETERINÄRWESEN

I. Einleitender Teil

„Finnland: Statens Veterinaere Institut for

Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,

Dänemark

Norwegen: Statens Veterinaere Institut for

Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,

Dänemark

Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinär-medicin och

livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala,

Schweden

Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Schweden: Statens Veterinärmedicinska Anstalt, Uppsala“

Newcastle-Krankheit

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo

Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“

Fischseuchen

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

Island: Rannsoknadeild fisksjukdoma, Tilraunastöd i

meinafraedi, Haskola Islands, Reykjavik

Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo

Österreich: Institut für Fischkunde, Veterinärmedizinische

Universität, Wien

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala“

Andere Krankheiten

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Statens Veterinaere Institut for

Virusforskning, Lindholm, 4771 Kalvehave,

Dänemark

Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala“ “

---------------

„13. Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren, Wien

14. Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livsmedel, Helsingfors

15. Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo

16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala“

„13. Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei

Haustieren, Wien

14. Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

15. Norwegen: Veterinaerinstituttet, Oslo

16. Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala“

„Finnland: Eläinlääkintä-ja Alle Gruppen

elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för

veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Norges Veterinaerhogskole, Gruppe A III a,

Oslo b,

Gruppe B I a,

Gruppe B II a

Veterinaerinstituttet, Gruppe A I b,

Oslo Gruppe B II a,

b

Hormonlaboratoriet, Gruppe A I a, c

Aker Sykehus, Oslo Gruppe A II,

Gruppe B I b, c

Österreich: Bundesanstalt für Alle Gruppen

Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

Schweden: Statens livsmedelsverk, Alle Gruppen

Uppsala“ “

Finnland: Quappe (Lota lota)

Flußbarsch (Perca fluviatilis)

Zander (Stizostedion lucioperca)

Schweden: Flußbarsch (Perca fluviatilis)

Zander (Stizostedion lucioperca)

„Finnland: Eläinlääkintä-ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors, und

Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo

Norwegen: Norges Veterinaerhogskole, Oslo

Schweden: Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs

Universitet, Göteborg“ “

„3.3 Verschiedenes

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

(1) Sofern in den Anhängen zu diesem Beschluß nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zeitpunkte für das Inkrafttreten oder die Durchführung der in diesen Anhängen genannten Rechtsakte für die Zwecke des Abkommens wie folgt festgesetzt

(2) Die in Anhang 6 des Beschlusses genannten Rechtsakte und die dort aufgeführten Bestimmungen sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR Abkommens an anwendbar.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang II (TECHNISCHE VORSCHRIFTEN, NORMEN, PRÜFUNG UND ZERTIFIZIERUNG) zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert

A. Kapitel I. KRAFTFAHRZEUGE

„ , geändert durch

„äidinmaidonkorvike“ und „vierotusvalmiste“

„ungbarnablanda“ und „stodblanda“

„morsmelkerstatning“ und „tilskuddsblanding“

„modersmjölksersättning“ und „tillskottsnäring“ “

„maitopohjainen äidinmaidonkorvike“ und „maitopohjainen vierotusvalmiste“

„ungbarnamjolk“ und „mjolkurstodblanda“

„morsmelkerstatning basert utelukkende pa melk“ und „tillskuddsblanding basert utelukkende pa melk“

„modersmjölksersättning uteslutande baserad pamjölk“ und „tillskottsnäring uteslutande baserad pa mjölk“.

„XXVIII. KULTURGÜTER

XXX. MEDIZINPRODUKTE

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1994 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang IV (ENERGIE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

------------

Tabelle 1

BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE

Tabelle 2

SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE

Tabelle 3

SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Dieser Beschluß wird in der EWR-Abteilung des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 1994

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang V (FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang VI (SOZIALE SICHERHEIT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

j b) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt

„M. ÖSTERREICH

N. FINNLAND

O. ISLAND

P. ...

Q. NORWEGEN

R. SCHWEDEN

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

m a) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Keine

P. ...

Q. NORWEGEN

Keine

R. SCHWEDEN

Keine“

m b) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt

„M. ÖSTERREICH

Keine

N. FINNLAND

Keine

O. ISLAND

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten

P. ...

Q. NORWEGEN

Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten

R. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten“

m c) Anhang IV Teil D Nummer 1 wird wie folgt ergänzt

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder die Rentenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

„N. FINNLAND

Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

die zuständige Arbeitslosenversicherung

„d a) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt

„N. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und der Krankenhauspflege, der Rückerstattungen aus der Krankenversicherung sowie der Rehabilitationsleistungen der Kansaneläkelaitos Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, berechnet.“

C. RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang VII (GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. Allgemeines System

II. Änderungen bezüglich der Ausbildungsgänge in einem EFTA-Staat

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Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

ANHANG VIII (NIEDERLASSUNGSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

Nummer 8 (Richtlinie 90/366/EWG des Rates) erhält folgende Fassung

„8. 393 L 0096: Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 59)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung

In Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaats“ durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.“

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang IX (FINANZDIENSTLEISTUNGEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

A. Kapitel I. VERSICHERUNGEN

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XI (TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XIII (VERKEHR) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. KAPITEL I. LANDVERKEHR

„- Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga

fordonsskatten;

- Island: Pungaskattur;

- Norwegen: Vektarsavgift;

- Österreich: Straßenverkehrsbeitrag;

- Schweden: Fordonsskatt.“

------------------

fordonsskatten

---------------------------------------------------------------------

1. 1. 1998 -

1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998

---------------------------------------------------------------------

Island ................... 10 13 17 23 15

Norwegen ................. 395 514 669 870 567

Finnland ................. 591 769 1 000 1 300 845

Schweden ................. 1 179 1 533 1 993 2 591 1 685

b) Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des

Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der

Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das

Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen

EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das

Abkommen folgen.

Die Gemeinschaft erhält 2.816 zusätzliche

Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate

gelten; die Zahl dieser Genehmigungen wird jährlich ab

1. Januar 1995 um 30 erhöht.

Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent wird wie folgt

auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt

---------------------------------------------------------------------

1. 1. 1998 -

1994 1995 1996 1997 30. 6. 1998

---------------------------------------------------------------------

Belgien .................. 243 316 411 535 348

Dänemark ................. 236 307 400 520 338

Deutschland .............. 399 519 675 878 571

Griechenland ............. 108 141 184 240 156

Spanien .................. 252 328 427 556 362

Frankreich ............... 330 429 558 726 472

Irland ................... 110 143 186 242 158

Italien .................. 330 429 558 726 472

Luxemburg ................ 114 149 194 253 165

Niederlande .............. 344 448 583 758 493

Portugal ................. 143 186 247 315 205

Vereinigtes Königreich ... 207 270 351 457 298

Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des

Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der

Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das

Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen

EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das

Abkommen folgen.

„Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda

Island: Keflavik

Norwegen: Flughafensystem Oslo

Österreich: Wien

Schweden: Flughafensystem Stockholm

c) Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie

folgt ergänzt

„Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen

Schweden: Stockholm-Arlanda/Bromma“

ANLAGE 1

DOKUMENTE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 881/92 DES RATES IN

ANHANG I

ANLAGE 2

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

ANLAGE 3

ANHANG Ia

ANHANG III

ANHANG IV

ANHANG V

ANLAGE 4

BUCHSTABE e)

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG III

MUSTER DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2454/92 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES ABKOMMENS ÜBER DEN

EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ANGEPASSTEN FASSUNG

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XIV (WETTBEWERB) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

„ALLGEMEINES

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XV (STAATLICHE BEIHILFEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

Nach Nummer 37 (C/320/88/S. 3) wird folgender neuer Abschnitt

angefügt

„ALLGEMEINES

I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.

II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.“

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XVI (ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

Unter Nummer 1 werden die Bezugnahmen auf die Richtlinien 71/305/EWG, 89/440/EWG und 90/531/EWG durch Bezugnahmen auf die Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG ersetzt.

„(6) Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Bestimmungen des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.

Auf Grund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens geändert werden.“

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Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XVII (GEISTIGES EIGENTUM) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

„RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XVIII (SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ, ARBEITSRECHT SOWIE GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

A. SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XIX (VERBRAUCHERSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Nach Nummer 7 (Richtlinie 90/314/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XX (UMWELTSCHUTZ) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

A. I. Allgemeines

„VI. Lärm

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXI (STATISTIK) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert

A. INDUSTRIESTATISTIK

Die Überschrift „Industriestatistik“ wird durch „Wirtschaftsstatistik“ ersetzt. Unter dieser (Überschrift werden nach Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) folgende neue Nummern eingefügt

POSITION WARENBEZEICHNUNG

1. ERZEUGUNG

1.1 Roheisen

1.2 Rohstahl

1.2.1 Rohblöcke

1.2.2 Stranggußerzeugnisse

1.2.3 Flüssigstahl für Stahlguß

1.2.4 Reinsauerstoffstahl

1.2.5 Elektrostahl

1.2.6 anderer Stahl

1.3 Edelstähle

1.4 Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse

1.4.1 Gleisbaumaterial

1.4.2 schwerer Formstahl

1.4.3 Walzdraht in Rollen

1.4.4 Betonstahl

1.4.5 anderer Stabstahl

1.4.6 Universalstahl

1.4.7 warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte

Röhrenstreifen

1.4.8 warmgewalzte Bleche

= 4,75 mm

= 3 mm, 4,75 mm

3 mm

1.4.9 warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)

1.4.10 warmgewalzte Bleche

3 mm

= 3 mm

1.4.11 Röhrenhalbzeuge

1.5 Erzeugung von Enderzeugnissen

1.5.1 Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte

Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder

Chromoxid beschichteter Stahl)

1.5.2 Schwarzblech als solches

1.5.3 verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete

Bleche

1.5.4 Elektrobleche

1.6 Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von

Warmbreitband

1.6.1 Warmbreitbandstraßen

1.6.2 Coils

2. VERBRAUCH

2.1 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

3. NEUE AUFTRÄGE UND LIEFERUNGEN

3.1 Lieferungen gewöhnlicher Stähle, aufgeschlüsselt

nach

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.2 Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.3 Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle,

aufgeschlüsselt nach

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

4. EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN

4.1 Rohblöcke

4.2 Halbzeug

4.3 Coils, aufgeschlüsselt nach

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

5. LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND

LAGERHALTERN

5.1 Rohblöcke

5.2 Halbzeug und Coils

5.3 Fertigerzeugnisse

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang XXII (GESELLSCHAFTSRECHT) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Unter Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt

„- 392 L 0101: Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 347 vom 28. 11. 1992, S. 64)“

Bundesrecht EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR AUTHENTIFIZIERUNG DES WORTLAUTS DER IN DEN ANHÄNGEN ZU DEM

BESCHLUSS Nr. 7/94 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES GENANNTEN

EG-RECHTSAKTE

Die Vertragsparteien vereinbaren, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß spätestens bei Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 über die Authentifizierung des Wortlauts der in den Anhängen zu diesem Beschluß genannten EG-Rechtsakte in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache beschließt.

ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN IM VETERINÄRBEREICH

Die Vertragsparteien

erkennen an, daß Nummer 9 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens Schutzmaßnahmen vorsieht, die die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können,

erkennen an, daß die EFTA-Vertragsparteien des EWR-Abkommens auch dann dem Umstand Rechnung tragen, daß ihnen keine Gemeinschaftsmittel für die Finanzierung der Bekämpfung möglicherweise auftretender Tierseuchen zur Verfügung stehen, wenn sie Schutzmaßnahmen einführen, um ein Übergreifen von Tierseuchen auf ihr Gebiet zu verhindern,

vereinbaren, daß solche Maßnahmen sowohl zeitlich als auch geographisch begrenzt bleiben,

stellen fest, daß sich die jeweiligen EFTA-Staaten das Recht vorbehalten, in Fällen klassischer Schweinepest oder vesikulärer Schweinekrankheit je nach Seuchengebiet spezifische Schutzmaßnahmen durchzuführen und solche Maßnahmen für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem letzten Auftreten der Seuche aufrechtzuerhalten,

stellen fest, daß die Europäische Union aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b der vorgenannten Nummer 9 Konsultationen beantragen kann.

DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR INFEKTIÖSEN LACHSANÄMIE

Norwegen akzeptiert die Einbeziehung der Richtlinie des Rates 93/54/EWG zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in das Abkommen, wünscht jedoch seine feste Überzeugung zum Ausdruck zu bringen, daß es bei dem gegenwärtigen Kenntnisstand zur Epidemiologie der infektiösen Lachsanämie und angesichts der nachweislichen Wirksamkeit der veterinärmedizinischen Bekämpfungsmaßnahmen wissenschaftlich nicht gerechtfertigt ist, die infektiöse Lachsanämie als schwere exotische Tierseuche einzustufen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN

EINEM DRITTLAND ERTEILTEN, EINE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHLIESSENDEN

DIPLOMS ODER PRÜFUNGSZEUGNISSES SIND

Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;

in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dortigen begrenzten Möglichkeiten einer Berufsausbildung und aufgrund einer langen Tradition, wonach Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen Behörden der Republik Island anerkanntes Diplom oder Prüfungszeugnis besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE AUSÜBUNG VON TÄTIGKEITEN DES BAUGEWERBES IN ABHÄNGIGER

BESCHÄFTIGUNG IN DER REPUBLIK ISLAND

Mit der Feststellung, daß

die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25) in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung gemäß ihrem Artikel 2 nicht für Tätigkeiten gilt, die Gegenstand einer in Anhang A aufgeführten Richtlinie sind;

gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates ferner die in Anhang B aufgeführten Richtlinien für die Ausübung der in diesen Richtlinien genannten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung gelten;

die Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23 - 40 (Industrie und Handwerk) zu den in den Anhängen A und B aufgeführten Richtlinien gehört;

daher für die Ausübung von Tätigkeiten des Baugewerbes durch Selbständige oder abhängig Beschäftigte die Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung und nicht die Richtlinie 92/51/EWG maßgebend ist;

in dem Bestreben jedoch, aufmerksam zu machen auf die außergewöhnlichen geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und die Anforderungen, die daher an die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse der Handwerker gestellt werden, insbesondere bezüglich der Wahl der Baustoffe und der Schutzmaßnahmen wegen der Wechselbeziehungen zwischen Erdbeben, heftigem Regen und plötzlichen Temperaturwechseln;

in der Erkenntnis, daß nach der Regel der Inländerbehandlung die Migranten aus den anderen EFTA-Staaten oder aus den EG-Mitgliedstaaten die isländischen Bauvorschriften einhalten müssen und daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften zu berufsdisziplinarischen Maßnahmen und/oder zu strafrechtlicher Verfolgung führen kann;

empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, ihre Staatsangehörigen, die gemäß der Richtlinie 64/427/EWG in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung als abhängig Beschäftigte Tätigkeiten des Baugewerbes in Island aufnehmen und ausüben wollen, davon zu unterrichten, daß eine Fachausbildung ratsam ist, um sich mit den verlangten besonderen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen für den Umgang mit den geologischen und meteorologischen Bedingungen in Island und den dort geltenden Bauvorschriften vertraut zu machen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUR RICHTLINIE 92/96/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 12a DES ANHANGS IX DES EWR-ABKOMMENS)

Bei der Vereinbarung der in der Anpassung unter Buchstabe b zur Richtlinie 92/96/EWG des Rates (neue Nummer 12a des Anhangs IX des EWR-Abkommens) genannten Übergangszeit besteht Einvernehmen darüber, daß die bestehenden schwedischen Rechtsvorschriften über die von Wohnungsbaufinanzierungseinrichtungen ausgegebenen hypothekarisch gesicherten Schuldverschreibungen einen Inhaberschutz vorsehen, der dem des Artikels 22 Absatz 4 der obengenannten Richtlinie entspricht, und daß sie daher während der Übergangszeit in Kraft bleiben.

In diesem Zusammenhang hat Schweden erklärt, daß es das Ziel der schwedischen Regierung ist, das außerordentliche System für die Unterstützung der Finanzwirtschaft so bald wie möglich abzubauen. Das System steht zur Verfügung, solange es benötigt wird, und wird erst aufgegeben, wenn dies ohne Gefährdung der Gläubigerrechte geschehen kann.

Die schwedische Regierung und die Gemeinschaft sind sich darüber einig, daß die Risiken, die zur Zeit 20 vH übersteigen, bis spätestens 1. Juli 1996, möglichst aber vor dem 31. Dezember 1995, auf höchstens 20 vH zu senken sind.

DER BETROFFENEN EFTA-STAATEN

ZUR RICHTLINIE 93/89/EWG DES RATES (NEUE NUMMER 18a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates stellt einen wesentlichen Bestandteil des gesamten Funktionierens eines integrierten Marktes für die Beförderung von Waren im Straßengüterverkehr dar. Die betroffenen EFTA-Staaten wollen daher die Richtlinie 93/89/EWG des Rates in der den Zwecken des EWR-Abkommens angepaßten Fassung anwenden. Dies gilt unbeschadet ihrer Auffassung, daß die Steuerharmonisierung als solche außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR-Abkommens bleibt.

Diese Erklärung läßt Artikel 118 des EWR-Abkommens unberührt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

BETREFFEND DIE VERORDNUNG (EWG) NR. 3118/93 DES RATES (NEUE NUMMER 26c DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zwischen ihnen erzielte Vereinbarung über die Verteilung und die Anzahl von Lizenzen für die EFTA-Staaten im Bereich der Kabotage im Straßenverkehr in keiner Weise mögliche entsprechende Erörterungen oder Vereinbarungen in anderen Zusammenhängen präjudiziert.

(NEUE NUMMER 53a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Bei der Nichtanwendung von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates im Rahmen dieses Abkommens wird davon ausgegangen, daß sich die Worte „zu dem betreffenden Zeitpunkt“ in diesem Absatz auf das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Datum „1. Januar 1993“ beziehen.

Die Gemeinschaft nimmt die Erklärung der norwegischen Regierung zur Kenntnis, daß sie nicht die Absicht hat, ihr nationales Gesetz über das Norwegische Internationale Schiffsregister vor dem 1. Januar 1997 zu ändern. In der Zwischenzeit erkennt die Gemeinschaft das besondere Interesse Norwegens an den Arbeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Marktzugangs für Schiffe an, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, um im Flaggenstaat zur Kabotage zugelassen zu werden. Norwegen wird an diesen Arbeiten gemäß den Bestimmungen des Abkommens beteiligt werden.

(NEUE NUMMER 59a DES ANHANGS XIII DES EWR-ABKOMMENS)

Die schwedischen Küstengewässer werden von Decca-Navigationsketten bedeckt, die noch einige Zeit über das Jahr 2000 hinaus betrieben werden könnten. Für den Teil des schwedischen Seeverkehrs, der vom Decca-System gedeckt wird, wird kein weiteres System benötigt. Schweden nimmt die Entscheidung 92/143/EWG des Rates zur Kenntnis, wird aber weder das Loran-C-System einführen noch dessen anderweitige Förderung finanziell unterstützen.

ZU BESTIMMTEN RECHTSAKTEN AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT

Die Annahme der Verordnungen (EWG) Nr. 1247/92, Nr. 1248/92, Nr. 1249/92 und Nr. 1945/93 des Rates schließt nicht aus, daß Finnland, Island, Norwegen und Schweden die einschlägigen alten Regelungen bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses anwenden, soweit diese für die Betreffenden günstiger sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTAND AUF DEM GEBIET DER GEOGRAPHISCHEN

ANGABEN UND URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN FÜR AGRARERZEUGNISSE UND

LEBENSMITTEL SOWIE DER BESCHEINIGUNG IHRER BESONDEREN MERKMALE

KOMMISSION)

Österreich akzeptiert den SML-Wert von 12 mg/kg für 1,4-Dichlorbenzol, wie in Abschnitt A des Anhangs I der Richtlinie 93/9/EWG festgelegt, nimmt für sich aber die Möglichkeit in Anspruch, diesen Zulässigkeitswert jederzeit auf der Grundlage von wissenschaftlichen Ergebnissen oder Überlegungen zu überprüfen. Österreich vertritt die Ansicht, daß bei einer solchen Überprüfung einschlägige künftige Forschungsergebnisse zu berücksichtigen sowie ein gründlicher Vergleich und eine kritische Bewertung der verschiedenen Methoden der Probenahme, Analyse, Datenaufbereitung und -auswertung vorzunehmen sind, um sicherzustellen, daß nur die präzisesten und verläßlichsten Testmethoden zur Anwendung kommen.

DER REGIERUNG ÖSTERREICHS

ZUR VERWENDUNG GENETISCH VERÄNDERTER ORGANISMEN (GVO) BEI DER

HERSTELLUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE UND LEBENSMITTEL

(VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES)

Die österreichischen Behörden nehmen zur Kenntnis, daß GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates zur Zeit nicht im Verzeichnis der Bestandteile aufgeführt sind, die bei Lebensmitteln aus ökologischer Erzeugung zugelassen sind.

Falls künftig Maßnahmen beschlossen werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 die Einbeziehung von GVO einschließen, wird sich Österreich in Anwendung der Verfahren des Abkommens entschieden dagegen aussprechen, daß Waren, die GVO im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder daraus bestehen oder die unter Verwendung solcher GVO erzeugt wurden, das Etikett „ökologisch erzeugt“ oder eine ähnlich lautende Kennzeichnung erhalten.

ZUM SCHIFFBAU

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Siebte Schiffbau-Richtlinie (90/684/EWG) durch die Richtlinie 93/115/EG des Rates vom 16. Dezember 1993 bis Ende 1994 verlängert wurde. Gleichzeitig bleiben die „Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau“ und die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau“, die beide der am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Schlußakte zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind, bis Ende 1994 in Kraft. Sollte die Siebte Schiffbau-Richtlinie über 1994 hinaus verlängert oder durch eine neue Richtlinie ersetzt werden, wird die geltende Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in das EWR-Abkommen aufgenommen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ÜBER DIE EINBEZIEHUNG DES WEITEREN RELEVANTEN INTERIM-BESITZSTANDS

DER GEMEINSCHAFT IN DAS ABKOMMEN

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß eine Reihe von Rechtsakten, die vor dem 31. Dezember 1993 erlassen wurden und für den EWR relevant sind, nicht in die gegenwärtige Liste des Interim-Besitzstands der Gemeinschaft aufgenommen worden sind.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Rechtsakte vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß geprüft werden, um sie so bald wie möglich in das Abkommen einzubeziehen.

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert.

A. HAUPTTEIL

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