Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 480/1994
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich
StF: BGBl. Nr. 480/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die aufgrund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft „110 kV-Leitung Enns – Mauthausen“ vorzunehmen.