EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll D
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll D
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1994
Inkrafttretensdatum
14.02.1994
Langtitel
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik samt Anhängen und Protokollen, Einseitiger Erklärung Österreichs und Record of Understandings
(Übersetzung)
PROTOKOLL D BEI INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS NICHT GEMÄSS ARTIKEL 11 ANGEPASSTE MONOPOLE
StF: BGBl. Nr. 729/1992 (NR: GP XVIII RV 611 und Zu 611 AB 696 S. 84. BR: AB 4350 S. 559.)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)
Bundesrecht
Bundesrecht
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Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll D
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
14.02.1994
Text
1.
Artikel
11 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen auf Grund des Vertrages zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.
2.
Im Falle des österreichischen Monopols auf Salz gilt Artikel
11 spätestens ab dem 1.
Jänner 1995.
3.
Die Anpassung gemäß Absatz 1 von Artikel
11 erfolgt im Falle der Tschechischen Republik schrittweise und wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen.